Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 119 - 123
- Fortsetzung -

A c h t e r   T e i l
Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion

§ 119
Schulbehörden

Schulbehörden sind

  1. das Kultusministerium als oberste Schulbehörde,
  2. die Landesschulbehörde als nachgeordnete Schulbehörde.

§ 120
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr.

(2) Die Schulbehörden haben darauf hinzuwirken, dass das Schulwesen den geltenden Vorschriften entspricht.

(3) Die Schulbehörden üben die Fachaufsicht über die Schulen aus.

(4) Eine Schulbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.

(5) Die Schulbehörden üben die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger, unbeschadet der Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden, aus.

(6) Die nachgeordnete Schulbehörde ist zuständig, soweit nichts anderes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.

(7) Die oberste Schulbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Befugnisse der Schulbehörden auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 120 a
Beratung und Unterstützung

Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.

§ 121
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Eigenverantwortlichkeit der Schule (§32) nicht beeinträchtigt wird. Auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens (§68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist der Schule grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Maßnahme vor der Entscheidung der Schulbehörde noch einmal zu überprüfen.

(2) Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn

  1. diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen,
  2. bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
  3. sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.

§ 122
Lehrpläne für den Unterricht

(1) 1Der Unterricht in allgemein bildenden Schulen wird auf der Grundlage von Lehrplänen (Kerncurricula) erteilt. 2Diese werden vom Kultusministerium erlassen. 3Sie beschreiben fachbezogene Kompetenzen, über die Schülerinnen und Schüler am Ende des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II verfügen sollen. 4Die Lehrpläne konkretisieren die Ziele und Vorgaben für Schulformen und Schuljahrgänge (Bildungsstandards). 5Sie benennen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer, bestimmen die erwarteten Lernergebnisse und legen die verbindlichen Kerninhalte des Unterrichts fest. 6Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, den Unterricht in eigener pädagogischer Verantwortung derart zu gestalten, dass die fachbezogenen Kompetenzen erworben, die Bildungsstandards erreicht und dabei die Interessen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden.

(2) 1Der Unterricht in berufsbildenden Schulen wird auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2Diese werden vom Kultusministerium erlassen und müssen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Unterrichtsfaches zu orientieren haben, enthalten sowie verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander bestimmen, dass die Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen.

(3) Bevor Lehrpläne nach Absatz 1 und Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet das Kultusministerium rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirats.

§ 123
Verhältnis zu kommunalen Körperschaften

(1) 1Die Schulbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Städte arbeiten in Schulangelegenheiten vertrauensvoll zusammen. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über diejenigen Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben. 3Insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig über Angelegenheiten

  1. der Entwicklung des regionalen Bildungsangebots,
  2. der Auswahl eines Standorts einer Schule innerhalb eines Ortes,
  3. der Schulbauplanung und -finanzierung,
  4. der Bestimmung des Schulbezirks von Schulen,
  5. der Schülerbeförderung,
  6. der Einführung und Erweiterung von Schulformen sowie der Fortentwicklung des Schulwesens, soweit davon die Schulträgerschaft berührt wird,
  7. der Ausstattung von Schulanlagen.

4Bei allen wichtigen Maßnahmen soll der andere Teil so frühzeitig unterrichtet werden, dass er seine Auffassung darlegen kann, bevor über die Maßnahme entschieden wird. 5Jeder Teil kann verlangen, dass die Angelegenheit gemeinsam erörtert wird.

(2) Die in Absatz 1 geregelte Pflicht zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den Schulbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, soweit wichtige Entscheidungen zu treffen sind, die sich aus der Schulträgerschaft ergeben oder diese berühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personalangelegenheiten.

§ 123 a
Niedersächsische Schulinspektion

(1) Die Schulinspektion ermittelt als nachgeordnete Behörde der obersten Schulbehörde die Qualität der einzelnen Schulen des Landes und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems für Maßnahmen der Qualitätsverbesserung.

(2) Der Schulinspektion obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems.

(3) 1Die Schulinspektion ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. 2Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt.

(4) Die Ergebnisse werden an die Schule, den Schulträgerund an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt.

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