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Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 01.11.2002;
Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte durch die Schulen (Schulstellen)

Erl. d. MK v. 21.08.2002 - AZ 307-84002

Bei der Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte durch die Schulen (Schulstellen) ist wie folgt zu verfahren.

1.Die Schule bildet eine Auswahlkommission. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören der Auswahlkommission an

Mit beratender Stimme können teilnehmen

  1. ein Mitglied des Schulpersonalrats, auch wenn bereits ein Mitglied in die Auswahlkommission gewählt wurde.
  2. die für die Schule zuständige Vertrauensperson der Schwerberhinderten, sofern sich Schwerbehinderte beworben haben,
  3. die Schulfrauenbeauftrage.

An den Sitzungen der Auswahlkommission kann ferner eine Dezernentin oder ein Dezernent der Bezirksregierung teilnehmen, wenn diese oder dieser es insbesondere aus fachaufsichtlichen Gründen wünscht oder die Schule um Beratung bittet.

Ab dem Einstellungstermin 1.8.2002 ist ferner einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulbezirkspersonalrates nach §60 Abs.3 NPersVG die Teilnahme zu gestatten. Dasselbe gilt für die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung der Bezirksebene im Rahmen ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte.

2. Für das Verfahren der Auswahlkommission gelten, sofern besondere Regelungen nicht getroffen werden, die Bestimmungen für Konferenzen insbesondere über das Mitwirkungsverbot bei persönlicher Betroffenheit, die Vertraulichkeit, den Datenschutz, die Beschlussfassung und die Niederschrift entsprechend.

Niederschriften müssen den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse nachvollziehbar festhalten. Die Unterlagen dienen der Bezirksregierung u.a. zur Beteiligung des Schulbezirkspersonalrates, aber ggf. auch als Nachweis im Falle von Rechtsstreitigkeiten.

3. Die Bewerbung für eine Schulstelle erfolgt durch Übersenden einer Kopie des wie bisher bei nur einer Bezirksregierung einzureichenden Bewerbungsbogens für Erstbewerber oder Wiederbewerber einschließlich der beizufügenden Bewerbungsunterlagen an die jeweilige Schule. Im Feld oben auf dem Bewerbungsbogen ist die jeweilige Nummer der Schulstelle einzutragen. Weiterhin sind die Nummern aller Schulstellen, für die eine Bewerbung abgegeben wurde, in den hierfür ausgewiesenen Feldern im Bewerbungsbogen einzutragen.

Nur fristgerecht sowohl bei der Schule als auch bei der Bezirksregierung eingegangene Bewerbungen können bei der Auswahl für eine Schulstelle berücksichtigt werden. Erforderlich ist auch, dass die Bewerberinnen und Bewerber in den 1 1/2 Wochen nach dem Bewerbungsschlusstermin an den Vorstellungsgesprächen in der Schule teilnehmen können.

4. Die Schulleitung stellt am Tag nach dem Bewerbungsschlusstermin fest, welche Bewerbungen rechtzeitig eingegangen sind. Anschließend prüft sie, welche Bewerberinnen und Bewerber die für die bekanntgegebene Stelle genannten Voraussetzungen (Lehramt, Fächer und ggf. Zusätze) erfüllen.

Kommen Lehrkräfte sowohl mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) als auch mit dem Lehramt an Realschulen (RS) in Betracht, sind in der Bewerberliste bei Grundschulstellen zunächst die GHR-Lehrkräfte, bei Realschulstellen zunächst die RS- Lehrkäfte, bei den übrigen Stellen die Lehrkräfte unabhängig vom Lehramt nach ihren Bewerbernoten zu erfassen.

Die Bewerberliste ist aufsteigend nach der Bewerbernote (s. Erl. d. MK v. 11.5.81, SVBl. S. 137) zusammenzustellen. Liegen sehr viele geeignete Bewerbungen vor, kann die Liste beginnend mit der besten Note auf die Bewerbungen begrenzt werden, aus denen eine ausreichende Anzahl für die Vorstellungsgespräche ausgewählt werden können (ca. 30 bzw. bis zu einer Notendifferenz von 1,0). Zu ergänzen ist, ob Unterrichtserfahrung und weitere Zusatzqualifikationen vorliegen.

In die Liste sind zunächst die Lehrkräfte aufzunehmen, die über eine Lehrbefähigung für die beiden ausgeschriebenen Unterrichtsfächer verfügen. Es folgen ggf. diejenigen Lehrkräfte, bei denen eines ihrer Lehrbefähigungsfächer mit dem ersten ausgeschriebenen Unterrichtsfach übereinstimmt und das nachrangige Bewerbungsfach (Drittfach bzw. Bezugsfach zum Lehrbefähigungsfach Sachunterricht) dem zweiten ausgeschriebenen Unterrichtsfach entspricht.

In die Liste sind jeweils auch die Lehrkräfte aufzunehmen, die ihre 2. Staatsprüfung nach dem Bewerbungsschluss am 6.09.2002, jedoch vor dem Einstellungstermin 1.11.2002 abschließen. Der voraussichtliche Prüfungstag ist in der Liste zu vermerken.

Bei der Bewertung der Bewerbungen steht die Bezirksregierung beratend zur Verfügung.

6. Die Auswahlkommission tritt unverzüglich nach Erstellen der in Nr.4 genannten Liste, in der Regel am 2.Werktag nach dem Bewerbungsschlusstermin, zusammen und entscheidet, welche Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind.

Die Bewerberinnen und Bewerber, die ihre 2.Staatsprüfung noch nicht abgeschlossen haben (vgl. Nr.4 letzter Absatz), werden ebenfalls eingeladen, sofern sie aufgrund der vorliegenden Bewerbungsunterlagen (insbes. Note der 1. Staatsprüfung, Unterrichtserfahrung, Zusatzqualifikation) vorbehaltlich des Ergebnisses der 2.Staatsprüfung als geeignet anzusehen sind.

Die Schulleitung lädt zu den Vorstellungsgesprächen ein. In den Einladungen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nicht erstattet werden. Um dem Schulbezirkspersonalrat und den übrigen Vertretungen auf Bezirksebene (siehe Nr.1, letzter Absatz) die Prüfung zu ermöglichen, ob sie an Vorstellungsgesprächen teilnehmen möchten, haben die Schulen Informationen über die Einladungen rechtzeitig, spätestens zwei Tage vor dem Vorstellungstermin, einer von der Bezirksregierung bezeichneten Stelle möglichst per E-Mail oder Fax zuzuleiten. Dies kann geschehen durch Übersendung von Kopien der Einladungsschreiben oder durch eine Liste mit folgenden Angaben: Name der Schule, Stellen-Nr., Ort und Zeit der Vorstellungsgespräche, Namen und Vornamen der Eingeladenen sowie ggf. einer deutlichen Kennzeichnung mit "SB" bei schwerbehinderten Lehrkräften. Die Bezirksregierungen können im Interesse eines beschleunigten Beteiligungsverfahrens abweichende Regelungen treffen, sofern der für das Auswahlverfahren vorgesehene Zeitrahmen hierdurch nicht beeinträchtigt wird, sich für die Schulen hierdurch kein höherer Aufwand ergibt und die Interessen der Bewerberinnen und Bewerber gewahrt werden, an möglichst vielen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.

6. Die Auswahlkommission führt die Vorstellungsgespräche.

Die Vorstellungsgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie auf Grund der Auswahlkriterien gemäß Erlass vom 11.05.1981 und des festgelegten Anforderungsprofils für die Schule geeignet sind. Die Auswahlkommission legt vor den Vorstellungsgesprächen Ablauf und Themen fest, damit die Bedingungen für alle Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen gleich sind.

Unzulässig sind Fragen nach der Familienplanung (Bestehen einer Schwangerschaft) und der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit (§8 Abs.2 NGG).

Da die Neueinstellungen auch über die Einstellungsteilzeit hinaus teilzeitgeeignet sind, dürfen im Rahmen des Vorstellungsgespräches auch Fragen zum künftigen Beschäftigungsumfang nicht gestellt werden. Unzulässig sind ferner Fragen nach Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie nach der Religionszugehörigkeit, es sei denn, der zu besetzende Arbeitsplatz ist konfessionsbezogen.

Über den Verlauf jedes Gesprächs ist ein Protokoll zu führen (siehe auch Nr.2).

Bei einer im Auslandsschuldienst befindlichen Lehrkraft wird auf ein Vorstellungsgespräch verzichtet, wenn ein solches Vorstellungsgespräch zu einem früheren Zeitpunkt von einer Bezirksregierung geführt wurde. Diese Bezirksregierung übersendet auf Anforderung eine Ablichtung der Niederschrift über das bereits geführte Vorstellungsgespräch.

7. Die Auswahlkommission entscheidet sofort nach den Vorstellungsgesprächen, spätestens bis zum Mittwoch, den 18.9.2002, darüber, welche Lehrkraft aufgrund der Auswahlkriterien der Bezirksregierung zur Einstellung vorgeschlagen wird. Sofern dieser Termin im Einzelfall nicht eingehalten werden kann, ist die Bezirksregierung hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Auswahlkommission legt von den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, eine Rangliste der ebenfalls geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, falls die vorgeschlagene Lehrkraft absagt oder aus anderen Gründen nicht eingestellt werden kann. Der Vorschlag ist zu begründen.

Der Schulpersonalrat, die Schulfrauenbeauftragte und die für die Schule zuständige Vertrauensperson der Schwerbehinderten, sofern sich Schwerbehinderte beworben haben, sollten gleichzeitig eine Stellungnahme abgeben.

Entscheidet sich die Auswahlkommission unter Berücksichtigung der Note der 1.Staatsprüfung und etwaiger weiterer Kriterien für eine Lehrkraft, deren 2.Staatsprüfung noch aussteht, so steht die Berücksichtigung der Rangfolge durch die Bezirksregierung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der zu bestehenden Prüfung. Dabei bleibt eine Abweichung der Bewerbernote um bis zu 1,0 bei entsprechender Gesamtwürdigung hinnehmbar.

Die Schulleitung übersendet anschließend sofort, möglichst noch am gleichen Tag, den Vorschlag mit der Liste, den Niederschriften, den Stellungnahmen und allen Bewerbungsunterlagen getrennt danach, ob die Bewerbungen die Voraussetzungen der Stelle erfüllen oder nicht, der Bezirksregierung.

8. Die Bezirksregierung überprüft die eingegangenen Unterlagen und entscheidet sogleich über die einzustellende Lehrkraft, sofern eine Entscheidung auch ohne noch ausstehende 2.Staatsprüfung (vgl. Nr.4 letzter Absatz) bereits eindeutig möglich ist.

Die Prüfung bezieht sich insbesondere darauf,

Hat die Bezirksregierung Bedenken, so trifft sie eine Entscheidung nach Anhörung der Auswahlkommission. Die Bezirksregierung hat vom Vorschlag der Schule und der festgelegten Reihenfolge abzuweichen, wenn Ermessensfehler erkennbar vorliegen und diese zu einer nicht rechtmäßigen Auswahlentscheidung führen würden.

Die Bezirksregierung beteiligt den Schulbezirkspersonalrat; dabei sind die Auswahlunterlagen der Schule mit vorzulegen. Die Beteiligungsrechte der auf Bezirksebene tätigen Frauenbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

9. Die Bezirksregierung entscheidet möglichst 2 Wochen nach dem Bewerbungsschlusstermin über die auszuwählende Lehrkraft. Sofern eine Lehrkraft ausgewählt werden soll, deren 2.Staatsprüfung noch nicht abgeschlossen wurde, entscheidet die Bezirksregierung unverzüglich nach Vorlage des Zeugnisses bzw. der vorläufigen Zeugnisbescheinigung. Noch am Tage der Auswahl ist die Lehrkraft im ADV-Verfahren mit der Stellennummer zu kennzeichnen.

Eine für eine Schulstelle ausgewählte Lehrkraft kann zum gleichen Einstellungstermin nicht mehr für andere Einstellungen ausgewählt werden.

Ist eine Lehrkraft für mehrere Schulstellen ausgewählt worden, hat die Bezirksregierung, - ggf. in Abstimmung mit der Primär-Bezirksregierung - mit einer kurzen Erklärungsfrist (einen Tag) zu ermitteln, für welche Schulstelle sich die Lehrkraft entscheidet. Dies hat erstmalig zwei Wochen nach dem Bewerbungsschlusstermin zu geschehen. Danach ist auf den jeweiligen Tag der Auswahlentscheidung abzustellen.

Kann die von der Schule vorgeschlagene Lehrkraft nicht für eine Einstellung vorgesehen werden (Absage, fehlerhafte Auswahl), entscheidet die Bezirksregierung unverzüglich über die nächste in der Rangliste von der Schule genannte Lehrkraft.

Kann für eine Schulstelle nach dem vorstehenden Verfahren bis drei Wochen nach dem Bewerbungsschlusstermin keine Lehrkraft ausgewählt werden (dies gilt nicht für zurückzustellende Auswahlentscheidungen wegen noch ausstehender 2.Staatsprüfungen), können die noch auf der Rangliste stehenden Bewerberinnen und Bewerber auch für Bezirksstellen ausgewählt werden.

Wenn eine Auswahl für eine Schulstelle mangels geeigneter vorgeschlagener Lehrkräfte nicht mehr möglich ist, überprüft die Bezirksregierung die Anforderungen an die Stelle als Bezirksstelle und führt das Auswahlverfahren durch.

In begründeten Einzelfällen kann die Bezirksregierung auf Antrag einer Schule zustimmen, dass das Schulstellenverfahren abgebrochen wird und die Stelle im Bezirksstellenverfahren zu besetzen ist.