Schulformübergreifender Unterricht in der Haupt- und Realschule
Erl. d. MK v. 23.2.1994 - 302 - 82 100 (SVBl. 3/1994 S.58) - VORIS 22410 01 00 40 043
Bezug:
a) Erl. Die Arbeit in der Hauptschule vom 9.4.1991 (SVBl. S.164 - VORIS 22410 01 00 43 001)
b) Erl. Die Arbeit in der Realschule vom 9.4.1991 (SVBl. S.173 - VORIS 22410 01 00 44 001)1. Allgemeines
In der nach §106 Abs.4 Nr.3 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule werden die Hauptschule und die Realschule als Schulzweige mit schulformspezifisch gebildeten Klassen geführt.
Gemäß §24 NSchG kann der Unterricht auch schulformübergreifend erteilt werden; dabei muss der Anteil des schulformspezifischen Unterrichts überwiegen.
2. Schulformübergreifender Unterricht
2.1 Über die Einrichtung von schulformübergreifendem Unterricht entscheidet die Gesamtkonferenz.
2.2 Soll schulformübergreifender Unterricht in Fächern oder Fachbereichen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlbereichs erteilt werden, für die in der jeweiligen Stundentafel unterschiedliche Stundenzahlen ausgewiesen sind, ist eine Angleichung vorzunehmen. Dabei darf die Höchststundenzahl um eine Stunde überschritten werden.
Bei gegebenenfalls in anderen Fächern oder Fachbereichen durch die Angleichung notwendig werdenden Stundenkürzungen ist darauf zu achten, dass nicht in aufeinanderfolgenden Schuljahren im jeweils gleichen Fach oder Fachbereich gekürzt wird. Die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sind von Kürzungen auszunehmen.
2.3 Für den schulformübergreifenden Unterricht sind die Rahmenrichtlinien der Hauptschule und der Realschule aufeinander abzustimmen und in schuleigene Arbeitspläne umzusetzen.
2.4 Im schulformübergreifenden Unterricht werden die Leistungen nach den Anforderungen der Schulform beurteilt, der die Schülerin oder der Schüler angehört.
3. Schulformspezifischer Unterricht
3.1 Schulformübergreifender Unterricht kann nicht erteilt werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dies gilt auch für die Fächer des Fachbereichs Naturwissenschaften spätestens vom 9.Schuljahrgang an.
3.2 Bei entsprechenden Leistungen können Hauptschülerinnen und -schüler in einzelnen Fächern am Unterricht des Realschulzweiges teilnehmen. Die Entscheidung darüber wird von der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers und mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres getroffen.
Die Teilnahme am Unterricht des Realschulzweiges in den Fächern Englisch und Mathematik ersetzt im 9. und 10.Schuljahrgang die Teilnahme am A-Kurs des Hauptschulzweiges. Die Beurteilung der Leistungen erfolgt in diesem Fall nach den Anforderungen der Realschule.
4. Schlussbestimmungen
Die Maßnahmen nach Nr.2.1 können für die Jahrgangsstufen 7/8 bzw. 9/10 oder für einzelne Jahrgänge beschlossen werden. Sie sind aufsteigend vorzusehen.
Dieser Erlass tritt zum 1.8.1994 in Kraft.