| Ergänzende Bestimmungen |
Verordnung
zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
vom
1.11.1997 (Nds.GVBl. S.458; SVBl. 11/1997 S.384)
Auf Grund des §60 Abs.1 Nrn.1, 4 und 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 27.September 1993 (Nds.GVBl. S.383), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.244), wird verordnet:
§1
Sonderpädagogischer
Förderbedarf
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist festzustellen, wenn
§2
Verfahren
(1) Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird eingeleitet:
(2) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule beauftragt eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, mit der Erstellung eines Berichts und holt ein Beratungsgutachten einer Sonderschule ein.
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten beruft die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule eine Förderkommission. Diese gibt Empfehlungen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch ab. Sie stützt sich hierbei auf den Bericht der Schule und das Beratungsgutachten der Sonderschule; sie kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen.
(4) Der Förderkommission gehören an:
Gibt es keine einvernehmliche Empfehlung, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen.
(5) In den Sitzungen der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten werden nicht erstattet. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Personen hinzuziehen.
(6) Wird keine Förderkommission berufen, so erarbeiten die in Absatz 4 Satz 1 Nr.2 genannten Lehrkräfte die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 2.
Die Schulbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über eine sonderpädagogische Förderung den Bericht der Schule, das Beratungsgutachten der Sonderschule und die Empfehlungen nach §2 Abs.3 oder 6.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Februar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über sonderpädagogische Förderung vom 16.November 1994 (Nds.GVBl. S.502, SVBl. 12/1994 S.332) außer Kraft.
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