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Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
vom 1.11.1997 (Nds.GVBl. S.458; SVBl. 11/1997 S.384)

Auf Grund des §60 Abs.1 Nrn.1, 4 und 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 27.September 1993 (Nds.GVBl. S.383), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.244), wird verordnet:

§1
Sonderpädagogischer Förderbedarf

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist festzustellen, wenn

  1. eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens
    1. bei der Schulanmeldung bekannt ist oder vermutet wird,
    2. während des Schulbesuchs auffällig wird
    und das Erreichen der Bildungsziele der betreffenden allgemeinbildenden Schule nicht oder nur durch sonderpädagogische Förderung möglich erscheint,
  2. eine bereits eingeleitete sonderpädagogische Förderung nicht mehr als ausreichend erscheint.

§2
Verfahren

(1) Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird eingeleitet:

  1. durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder an der das Kind zur Einschulung angemeldet wird (zuständige Schule); die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu unterrichten, bei einzuschulenden Kindern ist ihre Zustimmung erforderlich, oder
  2. durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schule.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule beauftragt eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, mit der Erstellung eines Berichts und holt ein Beratungsgutachten einer Sonderschule ein.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten beruft die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule eine Förderkommission. Diese gibt Empfehlungen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch ab. Sie stützt sich hierbei auf den Bericht der Schule und das Beratungsgutachten der Sonderschule; sie kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen.

(4) Der Förderkommission gehören an:

  1. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule als vorsitzendes Mitglied,
  2. die beiden Lehrkräfte, die den Bericht und das Beratungsgutachten erstellt haben,
  3. die Erziehungsberechtigten.

Gibt es keine einvernehmliche Empfehlung, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen.

(5) In den Sitzungen der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten werden nicht erstattet. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Personen hinzuziehen.

(6) Wird keine Förderkommission berufen, so erarbeiten die in Absatz 4 Satz 1 Nr.2 genannten Lehrkräfte die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 2.

§3
Entscheidungsgrundlagen

Die Schulbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über eine sonderpädagogische Förderung den Bericht der Schule, das Beratungsgutachten der Sonderschule und die Empfehlungen nach §2 Abs.3 oder 6.

§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Februar 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über sonderpädagogische Förderung vom 16.November 1994 (Nds.GVBl. S.502, SVBl. 12/1994 S.332) außer Kraft.

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