| Verordnung |
Ergänzende
Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen
Förderbedarfs
Erl. d. MK v. 6.11.1997-301-81006/2 (SVBl.
11/1997 S.385) - VORIS 22410 01 70 00 001 -
Bezug:
a) Verordnung
zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs v. 1.11.97
(Nds.GVBl. S.458, SVBl. S.384)
b) Erl. v. 3.2.1993 (SVBl. S.27 - VORIS
22410 01 00 35 067)
c) Erl. v. 18.9.1995 (SVBl. S.257 - VORIS 22410 01 48
00 001)
d) Erl. v. 3.7.1984 (SVBl S.173) i.d.F. des Erl. v. 8.5.1987 (SVBl
S.138)
e) Erl. v. 26.6.1979 (SVBl. S.182) i.d.F. des Erl. v. 24.7.1980
(SVBl. S.263)
f) Erl. v. 7.5.1981 (SVBl. S.112) i.d.F. des Erl. v.
31.3.1992 (SVBl. S.161)
g) Erl. v. 25.3.1997 (SVBl. S.97 - VORIS 22410 01
00 42 006)
Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird folgendes bestimmt:
Zu §1: Sonderpädagogischer Förderbedarf
1.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen längeren Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen. Bei einer Teilleistungsschwäche, z.B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf.
Sonderpädagogischer Förderbedarf entsteht nicht einseitig aus einer persönlichen Beeinträchtigung, sondern immer aus der Wechselwirkung dieser mit der besonderen Lebens- und Schulsituation eines einzelnen Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers. Der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat darum immer eine umfassende Analyse der Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten in ihrer Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen und den jeweiligen schulischen Bedingungen vorauszugehen (Kind-Umfeld-Analyse).
Zu §2: Verfahren
Zu §2 Abs.1:
2. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Schülerin oder eines Schülers nach §1 Ziffer 1b) soll von der Schule eingeleitet werden, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg alle Fördermaßnahmen nach Maßgabe des Grundsatzerlasses für die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht und die des Erlasses über Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens, ggf. die der Erlasse über Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft oder über die Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schulen ausgeschöpft wurden, diese Maßnahmen aber nicht dazu geführt haben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann.
Eine erneute Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Förderung aufgrund einer solchen Feststellung erhalten, ist erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse sonderpädagogische Förderung in verändertem Umfang oder Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Bereichen eine differenziertere Förderung in anderen Schulformen gem. §5 Abs.2 NSchG oder in anderen Sonderschultypen gem. Nr.8.1 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule vom 29.8.1995 (SVBl. S.223) notwendig erscheinen lassen.
Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule leitet das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, in Fällen des
Wird sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen eines Hilfeplanprozesses (gem. §36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)) der Jugendbehörde erkennbar, ist das Verfahren über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sofort einzuleiten. Die Entscheidung sollte möglichst vor Beginn einer teilstationären oder stationären Hilfe zur Erziehung vorgenommen werden.
Im Falle von Verfahren nach §1 Nr.1a) ist die zuständige Schule in der Regel die Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat das Kind seinen ständigen Aufenthalt in einem Heim und behält es diesen nach Beginn der Schulpflicht bei, ist die Schule zuständig, in deren Schulbezirk das Heim liegt.
Im Falle des §1 Nr.1b) oder Nr.2 soll das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die zuständige Schule bis zum 15.Februar eines Jahres eingeleitet werden.
Erziehungsberechtigte können jederzeit einen solchen Antrag stellen. Beabsichtigt die Schule im Rahmen der Schulanmeldung einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten und kann die erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten dazu nicht erreicht werden, ist das Kind in die Grundschule aufzunehmen. Ggf. ist danach das Verfahren unverzüglich einzuleiten.
Stellen die Erziehungsberechtigten von Kindern, deren Beeinträchtigung offensichtlich ist, bei der zuständigen Schule einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Einschulung ihres Kindes in eine Schule für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige, Körperbehinderte, Taubblinde oder geistig Behinderte, ist dieser an die betreffende Sonderschule weiterzuleiten, die dann die weitere Durchführung des Verfahrens übernimmt. Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag direkt bei einer der o.g. Sonderschulen, informiert diese die zuständige Grundschule.
3. Information der Eltern
Die Erziehungsberechtigten werden vor der Einleitung des Verfahrens nach §1 Nr.1b) oder Nr.2 schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. Dabei werden sie von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule über die Einleitung des Verfahrens informiert. Der Ablauf des Verfahrens wird ihnen dargestellt; insbesondere werden sie auf ihr Recht hingewiesen, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Den Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Ausländischen bzw. ausgesiedelten Erziehungsberechtigten sollte das Informationsblatt möglichst in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt des Gesprächs und das Veranlasste sind aktenkundig zu machen.
Zu §2 Abs.2
4. Verfahren für die Erstellung der Unterlagen
Mit der Anforderung des Beratungsgutachtens und der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens leitet die zuständige Schule der Sonderschule ihren Bericht zu. Die Sonderschule erstellt das Beratungsgutachten, das sie mit sämtlichen Unterlagen der zuständigen Schule zuleitet.
Zuständige Sonderschule ist grundsätzlich die Schule für Lernhilfe, in deren Einzugsbereich die zuständige Schule liegt. Sofern aus der Begründung des Antrags ein spezifischer sonderpädagogischer Überprüfungsauftrag erkennbar ist, ist die Sonderschule zuständig, die die spezifische Förderung leisten kann, sofern sie in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.
5. Bericht der zuständigen Schule
Mit der Erstellung des Berichts der Schule soll grundsätzlich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beauftragt werden. Besucht ein Kind, dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, einen Schulkindergarten oder eine Vorklasse, erstellt die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung den Bericht. Dasselbe gilt für eine Lehrerin oder einen Lehrer in der Früherziehung eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte sowie in der Früherziehung im Bildungszentrum für Taubblinde.
Zum Bericht über die Schülerin oder den Schüler leisten alle sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte Beiträge.
Der Bericht sollte enthalten:
Wird über ein Kind berichtet, das eingeschult werden soll und bisher keine Vorklasse und keinen Schulkindergarten besucht hat, kann auf Angaben zu den Ziffern 3, 5-8 verzichtet werden. Mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Schule von der Einrichtung, die das Kind besucht oder besucht hat, die entsprechenden Unterlagen und Angaben zu Ziffer 9. einholen.
6. Beratungsgutachten der Sonderschule
Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule beauftragt eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer mit der Erstellung des Beratungsgutachtens. Diese oder dieser sollte über eine Ausbildung in dem sonderpädagogischen Schwerpunkt verfügen, in dem der Förderbedarf vermutet wird. Bei der Vorbereitung des Beratungsgutachtens können weitere Lehrkräfte, ggf. auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mitwirken.
Das Beratungsgutachten umfasst auf der Grundlage sonderpädagogischer diagnostischer Verfahren eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, der Schülerin oder des Schülers unter Einbeziehung des familiären, schulischen und außerschulischen Umfeldes und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für schulisches Lernen.
Im Sinne einer Kind-Umfeld-Analyse enthält das Beratungsgutachten
7. Amtsärztliches Gutachten
Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule fordert auf Vorschlag der Sonderschullehrerin oder des Sonderschullehrers beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Gutachten an, das bis zum 20.April des Jahres vorliegen soll. Das Gesundheitsamt kann fachärztliche Gutachten einholen.
Ein amtsärztliches Gutachten muss eingeholt werden, wenn die Vermutung besteht, dass die Schülerin oder der Schüler Sonderunterricht außerhalb der Schule nach §68 Abs.2 NSchG erhalten muss.
8. Abschließendes Elterngespräch
Nach Abschluss der Beobachtungen und Überprüfungen zur Vorbereitung des Beratungsgutachtens führt die Sonderschullehrerin oder der Sonderschullehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über vorliegende Erkenntnisse und den Inhalt des zu erstellenden Beratungsgutachtens. Sofern noch kein Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission vorliegt, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, spätestens nach drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob sie diesen noch stellen wollen.
Zu §2 Abs.3
9. Förderkommission
Wird eine Förderkommission berufen, soll diese spätestens zum 1.Mai eines Jahres eingerichtet sein.
10. Empfehlungen
Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen machen:
In Fällen, in denen der Besuch einer anderen allgemeinbildenden Schule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung empfohlen wird, ist ein Alternativvorschlag bezogen auf den Besuch einer Sonderschule zu erarbeiten.
Die Förderkommission verfasst die Empfehlungen für die Schulbehörde. Sie kann als weitere Grundlagen zu ihrer Beratung nutzen:
Sollen Empfehlungen über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch für eine ausländische Schülerin oder einen ausländischen Schüler erarbeitet werden, ist Ziff. 6 des Bezugserlasses zu b) zu berücksichtigen.
11. Sitzung der Förderkommission
Die oder der Vorsitzende der Förderkommission lädt die Mitglieder schriftlich mit in der Regel einwöchiger Ladungsfrist ein. Der Bericht der Schule und das Beratungsgutachten werden den Mitgliedern der Förderkommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt der Sitzung ist so zu wählen, dass den Erziehungsberechtigten die Teilnahme möglich ist. Die Förderkommission tagt in der unterrichtsfreien Zeit. Das vorsitzende Mitglied und die unter §2 Abs.4 Ziff. 2 genannten Personen müssen anwesend sein.
Über die Sitzung der Förderkommission wird ein Protokoll gefertigt. Dieses Protokoll, das die Empfehlungen enthält, wird den Mitgliedern der Förderkommission und der Schulbehörde - zusammen mit den vollständigen Beratungsunterlagen - bis zum 1.Juni zugeleitet. Ausnahmen von diesem Termin sind möglich, wenn der Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens gestellt worden ist.
Zu §2 Abs.5
12. Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sitzung der Förderkommission
Die Erziehungsberechtigten können sich u.a. gem. §96 Abs.5 NSchG durch ein Mitglied des Schulelternrates vertreten lassen.
Die Person des Vertrauens der Erziehungsberechtigten kann auf deren Wunsch auch ohne Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden an der Sitzung der Förderkommission teilnehmen. Personen des Vertrauens können z.B. sein: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kindertagesstätten oder Tagesbildungsstätten, aus Einrichtungen der Früherziehung oder Erziehungsberatung, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die die Familie kennen und betreuen oder Therapeutinnen oder Therapeuten, die mit dem Kind schon gearbeitet haben.
Als weitere Personen kann das vorsitzende Mitglied im Landesdienst Tätige im Rahmen ihres Hauptamtes hinzuziehen, z.B. Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, weitere Sonderschullehrkräfte auch anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Aufgaben, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder den Leiter der Sonderschule, deren Lehrkräfte das Beratungsgutachten erstellt haben, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Kind gearbeitet haben, oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte. Es kann - falls der Träger dem ohne finanzielle Forderung zustimmt - auch eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Schule in freier Trägerschaft oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer anerkannten Tagesbildungsstätte hinzugezogen werden.
Die Hinzuziehung weiterer Personen durch das vorsitzende Mitglied kann von jedem Mitglied der Förderkommission vorgeschlagen werden.
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ausländischer Herkunft, deren oder dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, am muttersprachlichen Unterricht teil, sollte die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der diesen Unterricht erteilt, hinzugezogen werden. Bei Bedarf wird eine Lehrkraft, die muttersprachlichen Unterricht erteilt, oder eine andere geeignete Person als sprachkundige Vermittlerin oder als sprachkundiger Vermittler, sofern diese zur Verfügung steht, von der Schulbehörde gestellt. Die Erziehungsberechtigten können darüber hinaus auf eigene Kosten eine sprachkundige Vermittlerin oder einen sprachkundigen Vermittler ihres Vertrauens zu den Beratungen hinzuziehen.
Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann die Person ihres Vertrauens oder die sprachliche Vermittlerin oder der sprachliche Vermittler von Teilen der Beratung ausgeschlossen werden.
Zu §2 Abs.6
13. Verzicht auf eine Förderkommission
Wird keine Förderkommission gebildet, werden die Empfehlungen von den im §2 Abs.4 Ziff. 2 genannten Lehrkräften erarbeitet und dem Beratungsgutachten beigefügt. Dieses wird zusammen mit dem Bericht der Schule und den dazu gehörenden Unterlagen von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule der Schulbehörde zugeleitet.
Den Erziehungsberechtigten sind auf Antrag durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule der Bericht, das Beratungsgutachten und die Empfehlungen in Kopie zu überlassen.
Zu §3: Entscheidungsgrundlagen
15. Verfahren
Die Schulbehörde soll ihre Entscheidungen nach §68 NSchG bis zum 1.Juli des Jahres treffen und diese den Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt geben. Die Entscheidung ist zu begründen. Außerdem informiert sie die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule.
Die Schulbehörde informiert im übrigen
Im Falle einer Förderkommission informiert das vorsitzende Mitglied die anderen Mitglieder der Förderkommission und ggf. das Gesundheitsamt. Die für die Beratung zusammengestellten Unterlagen werden von der Schulbehörde an die künftig besuchte Schule abgegeben.
16 Maßnahmen sonderpädagogischer Förderung
Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, kann die Schulbehörde folgende Maßnahmen anordnen:
Entscheidungen zu den Ziff. 1-4 sind im Einvernehmen mit dem Schulträger zu treffen. Wegen einer notwendigen individuellen Schülerbeförderung ist rechtzeitig der Träger der Schülerbeförderung zu informieren. Bevor eine Entscheidung nach den Ziff. 5 und 6 getroffen wird, hat die Schulbehörde zu prüfen, ob eine Beschulung nach §4 NSchG möglich ist.
17. Überprüfung der Entscheidung
Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen ist im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist und ob sie weiterhin an der Sonderschule durchzuführen ist.
Kommt die Klassenkonferenz zu dem Ergebnis, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vermutlich nicht mehr besteht, erfolgt im Falle integrativer Beschulung eine probeweise Rücknahme der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung, im Falle des Besuchs einer Sonderschule eine Überweisung in die geeignet erscheinende andere allgemeinbildende Schule, die zunächst bis zu sechs Monaten probeweise - auch mit sonderpädagogischer Begleitung - besucht werden kann. Spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres leitet die Sonderschule der Schulbehörde eine gemeinsam von der Sonderschule und der besuchten anderen Allgemeinbildenden Schule erarbeitete Empfehlung zum weiteren Schulbesuch der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers zu. Die Erziehungsberechtigten sind in allen Schritten des Verfahrens zu beteiligen.
Sonderpädagogische Förderung in anderen allgemeinbildenden Schulen ist von der Klassenkonferenz spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der Schulbehörde zu berichten.
18. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1.2.1998 in Kraft.
Der Bezugserlass zu c)
wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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