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Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen
vom 23.März 1998 (Nds.GVBl. S.295; SVBl. S.115)

Auf Grund des §60 Abs.1 Nr.6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 13.März 1998 (Nds.GVBl. S.137) wird verordnet:

§ 1
Abschlüsse nach dem 12.Schuljahrgang

(1) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen können am Ende der 12.Klasse durch erfolgreiche Teilnahme an einem Abschlussverfahren folgende Abschlüsse erwerben:

  1. den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss,
  2. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss,
  3. den Erweiterten Sekundarabschluss I.

(2) Beurteilungsmaßstab für die Leistungsbewertung sind

  1. bei der Erteilung des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss die Rahmenrichtlinien für die Hauptschule,
  2. bei der Erteilung des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I an Schülerinnen und Schüler mit einer Pflichtfremdsprache die Rahmenrichtlinien für die Realschule,

bei der Erteilung des Erweiterten Sekundarabschlusses I an Schülerinnen und Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen die Rahmenrichtlinien für das Gymnasium.

§ 2
Abschlussverfahren

(1) Das Abschlussverfahren wird von der Schulbehörde unter der Leitung einer schulfachlichen Dezernentin oder eines schulfachlichen Dezernenten während des 12.Schuljahrgangs durchgeführt und umfasst

  1. die Überprüfung schriftlicher Arbeiten der Schülerinnen und Schüler und
  2. in Zweifelsfällen die Durchführung von Kolloquien.

(2) Die Schulbehörde kann fachkundige Lehrkräfte öffentlicher Schulen hinzuziehen.

(3) Wer an dem Abschlussverfahren teilnehmen will, leitet seine Meldung der Schulbehörde über die Schule bis spätestens zum 1.April eines jeden Jahres zu. Hierbei ist anzugeben, welcher Abschluss angestrebt wird.

§ 3
Schriftliche Arbeiten

(1) Die Schule legt für alle gemeldeten Schülerinnen und Schüler unter Klausurbedingungen angefertigte Arbeiten vor

  1. in den Fächern Deutsch und Mathematik,
  2. nach Wahl der Schülerin oder des Schülers,
    1. in einer Fremdsprache und
    2. in einem der Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik, Physik, Chemie, Biologie.

Die Arbeiten müssen nach der für die öffentlichen Schulen geltenden Notenskala unter Beachtung von §1 Abs.2 bewertet worden sein.

(3) Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent kann nach Beratung mit der Fachlehrkraft die Bewertung ändern.

§ 4
Kolloquien, Endnote

(1) Zur Klärung von Zweifelsfällen bei der Leistungsbeurteilung kann die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent die Durchführung von Kolloquien unter ihrer oder seiner Leitung in solchen Fällen anordnen, die im 9. oder 10.Schuljahrgang öffentlicher allgemeinbildender Schulen unterrichtet werden. Die Kolloquien finden als Einzel- oder Gruppenprüfungen statt.

(2) Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent legt nach Beratung mit der Fachlehrkraft und gegebenenfalls einer fachkundigen Lehrkraft nach §2 Abs.2 die Noten für die Leistungen im Kolloquium sowie die Endnoten für alle Fächer fest.

§ 5
Mindestanforderungen, Ausgleichsregelungen

(1) Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss oder den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer unter Beachtung von §1 Abs.2 in allen Fächern mindestens die Endnote "ausreichend" erhalten hat. Nicht ausreichende Leistungen in einer zweiten Fremdsprache bleiben bei der Zuerkennung des Abschlusses unberücksichtigt.

(2) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt in den Fällen des § 1 Abs.2 Nr.2, wer

  1. in allen Fächern mindestens die Endnote "ausreichend" und
  2. jeweils eine Durchschnittsnote von mindestens 3,00
    1. in den Fächern, die auch in den Jahrgangsstufen.9 und 10 der Realschule oder des Gymnasiums erteilt werden (anrechnungsfähige Fächer) und
    2. in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik

enthalten hat.

(3) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt in den Fällen des § 1 Abs.2 Nr.3, wer in allen anrechnungsfähigen Fächern mindestens die Endnote "ausreichend" erhalten hat.

(4) Soweit für den Abschluss mindestens ausreichende Endnoten erforderlich sind, wird der Abschluss auch dann erteilt, wenn in nur einem Fach eine mangelhafte Endnote vorliegt. Im übrigen gelten die §§23 und 24 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-SI) vom 7.April 1994 (Nds.GVBl. S.197) entsprechend; anstelle der Klassenkonferenz entscheidet die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent nach Beratung mit den beteiligten Lehrkräften.

(5) Wird der angestrebte Abschluss (§2 Abs.3 Satz 2) nicht erreicht, so ist zu prüfen, ob ein anderer Abschluss nach § 1 Abs.1 erteilt werden kann.

§ 6
Hauptschulabschluss nach dem 10. und 11. Schuljahrgang

(1) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Freie Waldorfschule nach dem Besuch des 10. oder 11.Schuljahrgangs, so erkennt die Schulbehörde ihr oder ihm auf Antrag den Hauptschulabschluss zu, wenn die Voraussetzungen des § 5 AVO-SI entsprechend erfüllt sind oder der nachgewiesene Leistungsstand bei sinngemäßer Anwendung des §5 AVO-SI die Abschlusserteilung rechtfertigt.

(2) Will eine Schülerin oder ein Schüler den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss ausnahmsweise bereits nach Besuch des 11.Schuljahrgangs erwerben, so kann sie oder er am Abschlussverfahren des 12.Schuljahrgangs teilnehmen. Die §§1, 3, 4 sowie 5 Abs.1 und 4 gelten entsprechend.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen vom 24.August 1979 (GVBl. S.253) außer Kraft.

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