Zur Startseite

Schulpraktika als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen
Erl. d. MK v.30.4.1996 - 203-84 114/23 - VORIS 20411 01 34 07 021 (Nds. MBl. S.835, SVBl. 8/1996 S.353) –
Bezug: Erl. v. 5.9.1986 (Nds. MBl. S.894) - VORIS 20411 01 34 07 014 -

1. Nach der PVO-Lehr I ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für eines der Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen der Nachweis zweier Schulpraktika. Die Schulpraktika sind als berufspraktische Tätigkeiten nach §14 Abs.2 Satz 3 NHG mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

2. Die beiden Schulpraktika dauern in der Regel insgesamt acht bis zehn Wochen. Sie sollen den Studierenden erste Erfahrungen der Schulwirklichkeit und der Berufssituation aus Lehrersicht vermitteln, das bisher im Studium erworbene erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Basiswissen konkretisieren und eine vertiefende Beschäftigung mit erziehungswissenschaftlichen und fachlichen Aspekten von Schule und Unterricht im weiteren Studium anregen. Sie sollen den Studierenden auch Gelegenheit geben, ihre Studienmotivation zu überprüfen.

3. Bei der Durchführung der Schulpraktika werden die Studierenden von Lehrkräften betreut. Lehrende der Hochschule, können bei den Unterrichtsversuchen der Studierenden anwesend sein und bei der Beratung mitwirken. Auf Nr.11 wird hingewiesen.

4. Die betreuende Lehrkraft wird mit ihrem Einverständnis von der Schulbehörde bestellt, die für die jeweilige Schule, an der das Praktikum durchgeführt wird, schulaufsichtlich zuständig ist. Dabei werden für die Dauer der Betreuung von bis zu zwei Studierenden eine Anrechnungsstunde, bei drei Studierenden zwei Anrechnungsstunden gewährt. Die Hochschule kann Lehrkräfte vorschlagen.

5. Die betreuende Lehrkraft übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
Sie

6. Schwerpunkte in einem der Schulpraktika sind pädagogische Aspekte von Schule und Unterricht, Schwerpunkte im anderen sind fachdidaktische Aspekte. Die beiden Fachpraktika für das Lehramt an Sonderschulen werden in den jeweils gewählten Fachrichtungen unter angemessener Berücksichtigung der gewählten Unterrichtsfächer durchgeführt.

7. Beide Schulpraktika finden in der Regel in der Organisationsform des Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit des Semesters statt. Das Praktikum mit dem fachdidaktischen Schwerpunkt kann ganz oder teilweise auch in anderen Organisationsformen durchgeführt werden.

8. Während des Blockpraktikums sollen die Studierenden an allen Schultagen in der Schule anwesend sein, je Schulwoche etwa 15 bis 20 Zeitstunden. Frühestens von der zweiten Woche an können sie unter Anleitung Versuche eigenen Unterrichtens (Lehraufgaben in Unterrichtsstunden und einzelne Unterrichtsstunden) durchführen, in der Regel in Unterrichtsfächern, die ihren Studienfächern entsprechen, jedoch nicht mehr als durchschnittlich eine Unterrichtsstunde pro Schultag. Entsprechend ist bei Schulpraktika in anderen Organisationsformen zu verfahren.

9. Die Studierenden legen der betreuenden Lehrkraft vor jedem Versuch eigenen Unterrichtens einen kurzen schriftlichen Entwurf vor.

10. Die Studierenden haben die für den Unterricht und die Erziehung in der Schule geltenden Vorschriften zu beachten und die diesbezüglichen Weisungen der betreuenden Lehrkraft und der Schulleitung zu befolgen. Sie haben über die ihr durch das Schulpraktikum bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit es im schutzwürdigen Interesse anderer liegt oder diese Tatsachen ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen.

11. Die Verantwortung der Schulleitung für die jeweilige Schule und die Verantwortung der betreuenden Lehrkraft für den Unterricht in der Klasse werden durch das Schulpraktikum nicht berührt.

12. Über jedes Schulpraktikum fertigen die Studierenden eine schriftliche Ausarbeitung und legen diese der Schule und der Hochschule vor. Auf Nr.10 Satz 2 wird hingewiesen.

13. Nach Ableistung des Praktikums erhalten die Studierenden von der Schule eine von der Schulleitung und von der betreuenden Lehrkraft unterzeichnete Bescheinigung.

14. Die Durchführung der Schulpraktika wird auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Hochschule und den BezReg von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde geregelt.

15. In die Vereinbarungen nach Nr.14 können Regelungen über praktikumsbezogene Hochschulveranstaltungen für betreuende Lehrkräfte aufgenommen werden, ebenso über Lehrveranstaltungen der Hochschule, soweit sie mit Hospitationen in Schulen verbunden sind. Soweit Hochschulen zur Vorbereitung der Schulpraktika, insbesondere des Praktikums mit pädagogischem Schwerpunkt, beispielhaft Lehrveranstaltungen mit schulpraktischen Anteilen zur systematischen Schulung differenzierter Wahrnehmung und Interpretation schulischer Praxis durchführen, können auch diese in die Vereinbarungen einbezogen werden. Soweit Lehrkräfte bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der schulpraktischen Anteile einer solchen Lehrveranstaltung mitwirken, kann ihnen für die Betreuung von jeweils vier bis sechs Studierenden ein Schulhalbjahr lang eine Anrechnungsstunde gewährt werden. Für die Teilnahme an in die Vereinbarungen einbezogene praktikumsbezogene Hochschulveranstaltungen für betreuende Lehrkräfte können diese Lehrkräfte jährlich bis zu zwei Tage von den unterrichtlichen und sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden.

16. Auf die Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes hinsichtlich der zur Vorbereitung auf den Beruf der Lehrerin und des Lehrers in Schulen tätigen Personen wird hingewiesen.

17. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

Zum Seitenanfang