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Durchführungshinweise zu §52 BAT
- Arbeitsbefreiung -

Erl. d. MK v. 20.2.1997 - 104-03 201/22 (32)

1. Durch den 73. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 17.7.1996 hat §52 BAT mit Wirkung vom 1.71996 die folgende Fassung erhalten:

§52 Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach §616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) 25-. 40- und.50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt.5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenden Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungsvorstände sowie des Hauptvorstandes bzw. der Kreisvorstände, der Landesvorstände, der Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorstände Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
Protokollnotizen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in §47Abs.2 Unterabsatz 2 genannten Bezüge.
2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabsatz 2 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

2. Das Niedersächsische Finanzministerium hat mit RdErl. vom 7.1.1997 (Nds. MBl. S.109) ein Rundschreiben der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 3.1.1997 - 3-01-52/5/97-B/2 - bekannt gemacht, in dem Durchführungshinweise zu dieser Tarifvorschrift gegeben werden. Nach diesen Hinweisen ist ab sofort zu verfahren. Das Rundschreiben ist als Anlage auszugsweise abgedruckt.

3. Im einzelnen wird im o.a. RdErl. noch auf folgendes hingewiesen:

3.1 Zu Abschnitt I Nr.2.6
Das in den Durchführungshinweisen zu §52 Abs.1 Buchst. f BAT angeführte Beispiel Nr. 11 ist nicht verbindlich für alle Fälle einer Gleitzeitregelung. Sofern in einer Dienststelle eine Gleitzeitregelung besteht, richtet sich der Umfang einer Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung nach den Modalitäten dieser Regelung.

3.2 Zu Abschnitt I Nr.3
Zur Ausübung eines Mandats in den kommunalen Parlamenten (vgl. Abs.5) wird auf §108 b Abs.3 NBG i.V.m. §261 NBG verwiesen.

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