Anlage
RdSchr. der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 3.1.1997

3-01-52/5/97 - B/2 –

Betr.: Durchführungshinweise zu §52 BAT/BAT-O bzw. §33 MTArb/MTArb-O in der seit 1.Juli 1996 geltenden Fassung

Zur Durchführung des §52 BAT/BAT-O bzw. des §33 MTArb/MTArb-O in der seit 1. Juli 1996 geltenden Fassung, die die genannten Vorschriften durch den

jeweils vom 17.Juli 1996 ... erhalten haben, gebe ich die folgenden Hinweise. ...

Zu § 52 BAT/BAT-O

1. Allgemeines

Nach §616 Satz 1 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete (z.B. der Angestellte) des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Diese Vorschrift, die für Fälle gilt, in denen der Angestellte aus bestimmten persönlichen Gründen - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen (z.B. Entgeltfortzahlungsgesetz) – an der Arbeitsleistung verhindert wird, ist tarifvertraglich abdingbar (vgl. zuletzt Urteil des BAG vom 24 November 1988 – 6 AZR 423/86 - AP Nr.4 zu §52 BAT -)

Dies ist durch die ausdrückliche Erwähnung des §616 BGB in der Neufassung des Absatzes 1 des §59 verdeutlicht worden. Durch die enumerative Aufzählung der Anlässe der Freistellung von der Arbeit wird klargestellt, dass über die tariflich vorgesehenen Freistellungen hinaus keine weiteren Ansprüche nach §616 BGB bestehen.

Gegenüber dem bisherigen Recht (§52 Abs.2 in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung) sind der Katalog der Anlässe der Arbeitsfreistellung sowie die Dauer der Arbeitsbefreiung eingeschränkt worden. Für die Zeiten der Arbeitsbefreiung werden generell die Vergütung (§26 BAT/BAT-O) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

Absatz 2 setzt voraus, dass für die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten eine Arbeitsbefreiung bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Tarifvorschrift regelt lediglich die Bezahlung der Zeit des Arbeitsausfalls.

2. Zu § 52 Abs.1

Der neue Absatz 1 enthält gegenüber dem Absatz 2 a.F. für folgende Anlässe keine bezahlten Freistellungen mehr:

Die Möglichkeit, für diese Anlässe unbezahlte Arbeitsbefreiung zu gewähren, bleibt unberührt (vgl. §52 Abs.3 Unterabs.2).

Zu den Freistellungen nach neuem Recht weise ich auf folgendes hin:

2.1 Der Anlass der Freistellung nach Buchstabe a (Niederkunft der Ehefrau) entspricht der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Regelung in Absatz 2 Buchst. e a.F.; es ist jedoch nicht (mehr) erforderlich, dass die Ehefrau mit dem Angestellten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Somit ist ein Anspruch auch bei Getrenntleben der Ehegatten (§1361 BGB) gegeben. Für die Niederkunft der Lebensgefährtin kann bezahlte Arbeitsbefreiung jedoch auch weiterhin nicht gewährt werden (vgl. Urteil des BAG vom 25. Februar 1987 - 8 AZR 430/84 - AP Nr.3 zu §52 BAT).

Der Umfang der Freistellung beträgt - auch bei Mehrlingsgeburten - einen Arbeitstag (bisher zwei Arbeitstage).

2.1.1 Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitsbefreiung an dem Tag der Niederkunft selbst gewährt wird. Die Arbeitsbefreiung sollte jedoch in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu dem Anlass stehen.

Beispiel 1:

Die Ehefrau des Angestellten, der in der Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag arbeitet, entbindet in einem Krankenhaus an einem Montag und wird am Freitag derselben Woche entlassen.

Die Arbeitsbefreiung kann auf Wunsch des Angestellten an dem Freitag gewährt werden.

2.1.2 Die Freistellung steht auch dann zu, wenn die Niederkunft auf einen für den Angestellten arbeitsfreien Tag fällt. Die bisher in Absatz 2 Unterabs. 3 a.F. enthaltene Einschränkung ist in den neuen Absatz 1 nicht (mehr) aufgenommen worden.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch entbindet die Ehefrau an einem Samstag und wird am Mittwoch der nächsten Woche aus dem Krankenhaus entlassen.

Die Arbeitsbefreiung kann auf Wunsch das Angestellten an dem Mittwoch gewährt werden.

2.2 Die bisher in Absatz 2 Buchst. f und g a.F. aufgeführten Todesfälle sind in dem neuen Buchstaben b auf den Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils begrenzt worden. Unter "Elternteil" sind nur die leiblichen Eltern zu verstehen. Adoptiveltern haben die Rechtsstellung leiblicher Eltern, wobei das familienrechtliche Verhältnis zu den leiblichen Eltern mit der Adoption jedoch erloschen ist.

Nicht erfasst sind Schwiegereltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern. Auch nicht erfasst sind Kindeskinder (Enkel), Pflegekinder und Schwiegerkinder.

Der Umfang der Arbeitsbefreiung beträgt insgesamt zwei Arbeitstage.

Die Ausführungen in Nrn.2.1.1 und 2.1.2 gelten entsprechend.

2.3 Anlass für eine Freistellung nach Buchstabe c ist der Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort. Handelt es sich um einen privat veranlassten Umzug oder um einen Umzug an demselben Ort, ist eine bezahlte Arbeitsbefreiung nicht mehr möglich. Das Erfordernis des eigenen Hausstandes ist nicht mehr aufgenommen worden.

Der Umfang der Arbeitsbefreiung beträgt einen Arbeitstag.

Die Ausführungen in Nrn.2.1.1 und 2.1.2 gelten entsprechend.

2.4 Die Arbeitsbefreiung nach Buchstabe d (25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum) ist nach Voraussetzung und Umfang unverändert geblieben. Die Ausführungen in Nrn.2.1.1 und 2.1.2 gelten entsprechend.

2.5 Die Fälle der Arbeitsbefreiung wegen schwerer Erkrankung nach Buchstabe e Doppelbuchst. aa bis cc sind gegenüber Absatz 2 Buchst. l und m a.F. in ihren Voraussetzungen umgestaltet und in ihrer Dauer reduziert worden.

2.5.1 Die bisherige Arbeitsbefreiung bei schwerer Erkrankung des Ehegatten (Absatz 2 Buchst. l Doppelbuchst. aa a.F.) ist in Unterabsatz 1 Doppelbuchst. aa auf Angehörige ausgedehnt worden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Angehörige mit dem Angestellten in demselben Haushalt lebt. Der Begriff des Angehörigen ist hier ebenso zu verstehen wie in §15 b bzw. §50 BAT/BAT-O. Danach kann die Definition des §20 Abs.5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes herangezogen werden. Angehörige sind somit insbesondere Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Die Freistellung erfolgt nach Unterabsatz 2 Satz 1 nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

Der Umfang der Arbeitsbefreiung beträgt einen Arbeitstag im Kalenderjahr.

Beispiel 3:

Die Ehefrau des Angestellten und seine im selben Haushalt lebende Schwiegermutter werden gleichzeitig schwer krank.

Der Angestellte hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag im Kalenderjahr. (Dies gilt auch, wenn die beiden Erkrankungen nacheinander liegen.)

2.5.2 In Doppelbuchstabe bb ist die Altersgrenze auf das zwölfte Lebensjahr (bisher: 14. Lebensjahr) herabgesetzt worden. Wie bisher ist weiterhin Voraussetzung, das im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB V besteht oder bestanden hat. Die Anwendung des Doppelbuchstaben bb kann daher in der Regel nur bei solchen Angestellten in Betracht kommen, die entweder selbst nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder deren Kind aufgrund des Ausschlusses von der Familienversicherung (§10 Abs.3 SGB V) nicht in der GKV versichert ist.

Die Arbeitsbefreiung im Fall des Doppelbuchstaben bb erfolgt für die Zeit, in der eine andere Person zur Pflege nicht sofort zur Verfügung steht, höchstens jedoch für vier Arbeitstage im Kalenderjahr, wobei zusätzlich die Höchstbegrenzung nach Unterabsatz 2 Satz 2 für den Fall des Zusammentreffens mit Tatbeständen nach den Doppelbuchstaben aa und cc zu beachten ist.

Beispiel 4:

Die elfjährige Tochter des (nicht in der GKV versicherten) Angestellten, der in der Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag arbeitet, ist von Samstag der Woche 1 bis einschließlich Freitag der Woche 2 schwer erkrankt. Zur Pflege des erkrankten Kindes steht eine andere Person nicht zur Verfügung.

Der Angestellte kann in der Woche 2 von Montag bis einschließlich Donnerstag Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage erhalten.

Beispiel 5:

Wie Beispiel 4, jedoch ist auch der achtjährige Sohn des Angestellten von Dienstag der Woche 2 bis Montag der Woche 3 schwer erkrankt. Der Angestellte hat auch in diesem Fall Anspruch auf Arbeitsbefreiung (nur) bis einschließlich Donnerstag der Woche 2. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für weitere vier Arbeitstage ist nicht gegeben.

Beispiel 6:

Die Tochter im Beispiel 4 wird zwei Monate nach der Erkrankung in demselben Kalenderjahr zwölf Jahre alt und erkrankt für acht Tage wiederum schwer.

Der Angestellte hat für die Tochter in diesem Kalenderjahr bereits einen Anspruch nach Doppelbuchstabe bb realisiert, so dass in diesem Kalenderjahr für dieses Kind auch kein Anspruch nach Doppelbuchstabe aa für einen Arbeitstag mehr besteht. Zwar ist die Tochter des Angestellten auch Angehörige im Sinne dieses Doppelbuchstaben; jedoch ist die Vorschrift des Doppelbuchstaben bb eine Spezialvorschrift zu Doppelbuchstabe aa, und durch die Gewährung von Arbeitsbefreiung nach Doppelbuchstabe bb im Umfang von mindestens einem Tag ist zugleich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach Doppelbuchstabe aa für dieselbe Person und für dasselbe Kalenderjahr ausgeschlossen.

2.5.3 Doppelbuchstabe cc regelt den Fall der schweren .Erkrankung einer Betreuungsperson. Hierunter ist jede Person zu verstehen, die das in der Vorschrift näher bezeichnete Kind des Angestellten zu versorgen oder zu pflegen hat. Gegenüber dem bisherigen Recht .[Absatz 2 Buchst. m a.F.) ist nicht mehr erforderlich, dass die Betreuungsperson im Haushalt des Angestellten lebt.

Die Arbeitsbefreiung im Fall des Doppelbuchstaben cc erfolgt für die Zeit. in der eine andere Person für die Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, höchstens jedoch für vier Arbeitstage im Kalenderjahr, wobei zusätzlich die Höchstbegrenzung nach Unterabsatz 2 Satz 2 für den Fall des Zusammentreffens mit Tatbeständen nach den Doppelbuchstaben aa und bb zu beachten ist.

Beispiel 7:

Die Tagesmutter, die das siebenjährige Kind des Angestellten betreut, erkrankt schwer von Samstag der Woche 1 bis einschließlich Freitag der Woche 2. Eine andere Person steht für die Betreuung nicht zur Verfügung.

Der Angestellte kann in der Woche 2 von Montag bis einschließlich Donnerstag Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage erhalten.

2.5.4 Gleichzeitig eintretende Anlässe nach den Doppelbuchstaben aa bis cc:

Beispiel 8:

Die Ehefrau des Angestellten (Doppelbuchstabe aa) und die gemeinsame sechsjährige Tochter (Doppelbuchstabe bb) sind beide von Samstag (Woche 1) bis einschließlich Freitag (Woche 2) schwer erkrankt.

Die Ansprüche nach Doppelbuchstaben aa und bb stehen eigenständig nebeneinander. Der Angestellte hat deshalb Anspruch auf Arbeitsbefreiung für insgesamt fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag der Woche 2).

Beispiel 9:

Die Ehefrau des Angestellten (Doppelbuchstabe aa). die die gemeinsame sechsjährige Tochter betreut (Doppelbuchstabe cc), erkrankt schwer, so dass der Angestellte neben der Pflege der erkrankten Ehefrau auch die Betreuung des (gesunden) Kindes übernehmen muss.

Die Ansprüche nach Doppelbuchstabe aa und cc stehen eigenständig nebeneinander. Der Angestellte hat deshalb Anspruch auf Arbeitsbefreiung für insgesamt fünf Arbeitstage.

Beispiel 10:

Das sechsjährige Kind des Angestellten (Doppelbuchstabe bb) und seine Tagesmutter (Doppelbuchstabe cc) erkranken schwer von Samstag (Woche 1) bis einschließlich übernächsten Montag (Woche 3).

Die Ansprüche nach Doppelbuchstaben bb und cc stehen eigenständig nebeneinander. Der Angestellte hätte deshalb dem Grunde nach sowohl nach Doppelbuchstabe bb als auch nach Doppelbuchstabe cc Anspruch auf Arbeitsbefreiung von je vier Arbeitstagen. Nach Unterabsatz 2 Satz 2 darf jedoch die Freistellung nach den Doppelbuchstaben aa bis cc insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Der Angestellte hat somit Anspruch auf Freistellung für fünf Arbeitstage von Montag bis einschließlich Freitag der Woche 2.

2.6. Nach Buchstabe f besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für eine ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Die Vorschrift ist gegenüber Absatz 1 Nr.2 Buchst. b a.F. einfacher gefasst worden.

"Ärztliche Behandlung" ist jede ärztliche Versorgung des Angestellten durch einen Arzt oder Zahnarzt. Es kann sich um einen Kassen- oder einen Privatarzt, aber auch um einen Amts-. Betriebs-, Versorgungs- oder Vertrauensarzt handeln. Zur ärztlichen Behandlung gehören nicht nur die Therapie durch den Arzt selbst, sondern auch bereits die Untersuchung (Diagnose) sowie - aufgrund ärztlicher Verordnung - die Behandlung durch einen Dritten (z. B. durch einen Angehörigen der Heilhilfsberufe). Diese Auffassung kommt auch in der Niederschrift der Tarifvertragsparteien über die Redaktionsverhandlungen am 17.Juli 1996 zum Ausdruck, wonach die ärztliche Behandlung nach §52 Abs.1 Buchst. f auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung umfasst. Um ärztlich verordnete Behandlungen handelt es sich auch bei den im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme durchgeführten Anwendungen ...

Durch die Formulierung "wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss" wird verdeutlicht, dass sich der Angestellte darum bemühen muss, eine ärztliche Behandlung möglichst außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit durchführen zu lassen (z.B. zu arbeitsfreien Zeiten oder an einem arbeitsfreien Tag; in Fällen der Gleitzeit außerhalb der Kernarbeitszeit). Nur wenn dies nicht möglich ist, hat der Angestellte Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Der Umfang der Arbeitsbefreiung richtet sich nach der erforderlichen nachgewiesenen Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Der Angestellte hat unaufgefordert schlüssig – ggf. durch Vorlage von Bescheinigungen - darzulegen, dass seine Abwesenheit erforderlich ist. Die erforderliche Wegezeit ist dabei mit umfasst.

Beispiel 11:

Der Angestellte arbeitet in einer Verwaltung, in der eine Gleitzeitregelung gilt, wonach die Kernarbeitszeit auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr beschränkt ist. Der Angestellte hat um 14.30 Uhr einen Arzttermin. Er verlässt hierzu um 14.00 Uhr seine Dienststelle und kehrt nach Beendigung des Arzttermins (15.30 Uhr) an seinen Arbeitsplatz zurück, wo er um 16.00 Uhr eintrifft.

Dem Angestellten ist Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Ende der Kernarbeitszeit) zu erteilen.

3. Zu §52 Abs.2

Die Neuregelung unterscheidet sich vom bisherigen Recht (Absatz 1 Nr.1 a.F.) dadurch, dass die Fälle dieser Arbeitsbefreiung nicht mehr enumerativ aufgezählt, sondern lediglich bestimmbar sind. Absatz 2 ist somit kein Arbeitsbefreiungstatbestand. sondern setzt eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsbefreiung voraus, für die tariflich lediglich die Bezahlung geregelt wird. Der Anwendungsbereich des Absatzes 2 ist damit gegenüber dem bisherigen Recht wesentlich eingeschränkt worden.

Nicht zu den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten rechnen nach dem neuen Absatz 2 folgende Tatbestände:

  1. Ausübung des Wahl- und Stimmrechts nach den Wahlgesetzen für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu den Landtagen und zu den Kommunalparlamenten, da es sich insoweit nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht handelt; im übrigen bleibt dem Angestellten die Möglichkeit der Briefwahl,
  2. Ausübung folgender öffentlicher Ehrenämter:

Nur wenn die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten in einem Gesetz normiert sind, ist insofern die Voraussetzung der Tarifvorschrift erfüllt. Als solche Pflichten sind z. B. die im Bundeswahlgesetz (§11) enthaltene Pflicht zur Beteiligung an Wahlausschüssen und zur Mitarbeit in Wahlvorständen zu sehen. Das gleiche dürfte auch für die Mitglieder entsprechender Wahlorgane nach den Landes und Kommunalwahlgesetzen gelten, sofern danach eine Verpflichtung für jeden Wahlberechtigten besteht und eine Ablehnung nur aus wichtigem Grund möglich ist.

Für die öffentlichen Ehrenämter des Schöffen oder des ehrenamtlichen Richters ergibt sich ein Freistellungsanspruch mittelbar aus dem Gesetz (für die Wahl und Heranziehung Schöffen aus §§31 bis 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes; für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit aus den §§16, 20 ff., 35, 43 des Arbeitsgerichtsgesetzes, den §§9, 30, 38 des Sozialgerichtsgesetzes und den §§19 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung, in diesen Vorschriften wird die Arbeitsbefreiung für die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter vorausgesetzt). Ungeachtet bestehender Unterschiede in den einzelnen Zweigen der Gerichtsbarkeit kann daher für jede Heranziehung als Schöffe oder ehrenamtlicher Richter Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 gewährt werden.

Die Frage, ob die Ausübung eines Mandats in den kommunalen Parlamenten der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten dient, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden, die zudem den Umfang der Arbeitsbefreiung festlegen müssen. ...

Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge setzt voraus, dass die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsbefreiung für die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht in die Arbeitszeit des Angestellten fällt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen hat der Arbeitgeber für die versäumte Arbeitszeit die Vergütung (§26 BAT/BAT-0) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortzuzahlen. Steht dem Angestellten ein Ersatzanspruch zu, gelten die vom Arbeitgeber fortgezählten Bezüge in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf diese Leistungen. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

Es bestehen keine Bedenken. wenn sich öffentliche Arbeitgeber untereinander dahingehend verständigen, dass auf die Erstattungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen gegenseitig verzichtet wird.

4. Zu §52 Abs.3 und 4

4.1 Die Änderungen der Absätze 3 und 4 sowie die Streichung des Absatzes 5 beruhen darauf. dass hinsichtlich des Umfangs der fortzuzahlenden Bezüge nicht mehr wie bisher danach unterschieden wird, ob die Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktage oder länger dauert. Nach dem neuen §52 werden vielmehr in allen Fällen die Vergütung (§26 BAT/BAT-0) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

4.2 Die Protokollnotiz Nr.1 entspricht der bisherigen (einzigen) Protokollnotiz.

Aus der neuen Protokollnotiz Nr.2 ergibt sich einerseits, dass die restriktive Fassung des neuen §52 nicht dadurch umgangen werden darf, dass über den "Umweg" der unverändert gebliebenen Kann-Regelung des Absatzes 3 bezahlte Arbeitsbefreiungen gewährt werden, für die nach dem Ausschließlichkeitskatalog des Absatzes 1 kein Anspruch gegeben ist. Andererseits soll verdeutlicht werden, dass für Anlässe, die in §52 a.F. noch erfasst waren, nunmehr aber nicht mehr zu einer bezahlten Freistellung führen können, auch unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werden kann.

5....

II. Zu §33 MTArb/MTArb-0

Die Ausführungen unter Abschnitt 1 gelten entsprechend für die Anwendung des §33 MTArb/MTArb-0 in der ab 1. Juli 1996 geltenden Fassung.

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