Allgemeine Hinweise zur Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung unter Weitergewährung der Bezüge
Aus dem Handbuch für Schulleiterinnen und Schulleiter der Bez.Reg. Hannover


1. Allgemeine Einführung

Gemäß Erlass des MK und des MS vom 25.06.1998 (SVBl. S.201) ist mit Wirkung vom 01.08.98 die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für einzelne Fallgruppen auf die Schulen sowie die Seminare übertragen worden. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Verkürzung der Entscheidungswege und zur Reduzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes.

Für die Gewährung von Sonderurlaub für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Seminarleiterinnen und Seminarleiter ist weiterhin die Bezirksregierung zuständig.

Für den übertragenen Zuständigkeitsbereich kommt der unterschiedlichen Terminologie (Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte, Arbeitsbefreiung für Angestellte) keine größere Bedeutung zu. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird deshalb künftig weitestgehend der Begriff Sonderurlaub verwendet.

Die Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub ohne Bezüge obliegt ausschließlich der Bezirksregierung.

2. Hinweise zum Verfahren

Sonderurlaub kann nur für Bedienstete gewährt werden, die in einem Anstellungsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen. Lehrkräfte für Religion, die im Rahmen der Gestellungsverträge mit den Kirchen in Schulen tätig sind, sind bei Sonderurlaubsanträgen auf ihre personalbewirtschaftende Stelle zu verweisen.

Für die Beantragung sowie die Genehmigung ist der landeseinheitliche Vordruck 030 000 041- 01.98 zu verwenden. Eine Durchschrift ist der Bezirksregierung Hannover - Dezernat 410 - als personalaktenführender Stelle zu übersenden. Da lediglich die Genehmigung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge auf die Schulen und Seminare übertragen worden ist, bedarf es einer Durchschrift für die Bezügestelle nicht.

Sonderurlaub ist vorher zu beantragen und zu genehmigen. Ist dies nicht möglich, weil der Anlass nicht vorhersehbar ist (z.B. Erkrankung eines Kindes), ist die Schule bzw. Seminarleitung unverzüglich telefonisch zu informieren und der schriftliche Antrag sofort nach Dienstantritt nachzuholen. Der Antritt eines nicht genehmigten Sonderurlaubs ist rechtlich als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zu werten; mit dem Verlust der Bezüge für den jeweiligen Zeitraum und mit weiteren personalrechtlichen Maßnahmen muss gerechnet werden.

Kann ein Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung nicht genehmigt werden, ist die Stellungnahme der Personalvertretung der Schule einzuholen (§101 Abs.3 Nr.3 NPersVG) und ggf. die Schwerbehindertenvertretung vorher anzuhören (§25 Abs.2 SchwbG).

Wird Sonderurlaub nicht oder nicht in dem beantragten Umfang gewährt und legt die Beamtin oder der Beamte deshalb Widerspruch ein, ist dieser - wenn ihm nicht abgeholfen wird - der Bezirksregierung Hannover zur Entscheidung vorzulegen.

Für Angestellte besteht ein solches Rechtsschutzverfahren nicht. Sie müssten sich ggf. an das Arbeitsgericht wenden oder bei der Bezirksregierung Fachaufsichtsbeschwerde erheben.

3. Rechtliche Grundlagen und Verwaltungsvorschriften

Für die Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung sind für Beamtinnen und Beamte sowie für Angestellte z.T. unterschiedliche Vorschriften anzuwenden:

4. Hinweise zur Anwendung der Vorschriften über Sonderurlaub

Sonderurlaub wird nur für bestimmte Anlässe gewährt. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die nachstehenden, zu denen sie jeweils in der Handreichung nähere Informationen finden:

Insgesamt darf Sonderurlaub nach den §§2, 3 und 4 Abs.3 Nds.SUrlV0 zusammen im Kalenderjahr 5 Arbeitstage nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Anträge sind der Bezirksregierung mit einem Votum für eine evtl. Ausnahmeentscheidung vorzulegen (§5 Abs.1 Nds.SUrlV0 i.V. m. Nr.3 des Gem. Rd.Erl. d. MK u.d. MS vom 25.06.1998, SVBl. S.201).

Spezielle Regelungen über Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von Mitgliedern der Personalvertretungen enthält das NPers\/G (§§37, 40 NPersVG); d.h. die Nds.SUrlV0 ist in solchen Fällen nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für Entscheidungen.