| BAT §52 | SUrlVO (Beamte) |
Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Gem. RdErl. d. MF, d. StK u.d. übr. Min. v. 3.3.1998 - VD 5 30 52/VD 5 40 33 VORIS 20462 00 00 00 115
Bezug: Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v. 22. 5. 1995 (Nds.MBl. S.695) - VORIS 20462 00 00 00 094 1.Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter den Geltungsbereich des BAT oder des MTArb fallen, erhalten Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub grundsätzlich nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften (§§50 und 52 BAT/BAT-O oder §§33 und 55 MTArb/MTArb-O). Soweit für Befreiungstatbestände keine tariflichen Vorschriften gelten, sind die einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen zu beachten (z.B. §261 Abs.2 NBG, Entsendungsrichtlinien, Beurlaubungsrichtlinien).
2. Darüber hinaus ist wie folgt zu verfahren:
2.1 Die folgenden Regelungen der Nds.SUrlVO vom 11.12.1997 (Nds.GVBl. S.508) sind entsprechend anzuwenden:
- Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen (§2),
- Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (§6),
- Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Fntwicklungszusammenarbeit (§7),
- Urlaub für Heimfahrten(§10),
- Widerruf der Urlaubserteilung (§12),
- Ersatz von Aufwendungen (§13).
2.2.Die nachstehenden Regelungen der Nds.SUrlVO sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen. Organisationen und Verbände (§3), soweit sie über die tariflichen Regelungen hinausgehen,
- Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (§4), soweit sie über die tariflichen Regelungen hinausgehen,
- Dauer des Urlaubs nach den §§2, 3 und 4 Abs.3 (§5).
Arbeitstage, für die Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften oder nach den einschlägigen gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen gewährt worden ist, sind auf die Höchstdauer von 5 oder 10 Arbeitstagen nach der Nds.SUrlVO anzurechnen. Im Fall der Lohnfortzahlung hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Ersatzansprüche geltend zu machen, wenn solche bestehen. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Ich bin jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung damit einverstanden, auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu verzichten, soweit für die Erstattung vom Kostenträger Landesmittel in Anspruch genommen werden.
3. Die Regelungen in Nr.2 gelten - soweit die dienstlichen Verhältnisse es gestatten und das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird - entsprechend auch für
- Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende fallen,
- Praktikantinnen und Praktikanten. soweit ihre Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind,
- Lernschwestern und Lernpfleger, soweit ihre Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind,
- Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe, soweit ihre Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind.
4. Der Bezugserlass wird aufgehoben.