Zur Startseite BAT §52 SUrlVO (Beamte)

Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Gem. RdErl. d. MF, d. StK u.d. übr. Min. v. 3.3.1998 - VD 5 30 52/VD 5 40 33 – VORIS 20462 00 00 00 115
Bezug: Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v. 22. 5. 1995 (Nds.MBl. S.695) - VORIS 20462 00 00 00 094 –

1.Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter den Geltungsbereich des BAT oder des MTArb fallen, erhalten Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub grundsätzlich nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften (§§50 und 52 BAT/BAT-O oder §§33 und 55 MTArb/MTArb-O). Soweit für Befreiungstatbestände keine tariflichen Vorschriften gelten, sind die einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen zu beachten (z.B. §261 Abs.2 NBG, Entsendungsrichtlinien, Beurlaubungsrichtlinien).
2. Darüber hinaus ist wie folgt zu verfahren:
2.1 Die folgenden Regelungen der Nds.SUrlVO vom 11.12.1997 (Nds.GVBl. S.508) sind entsprechend anzuwenden:

2.2.Die nachstehenden Regelungen der Nds.SUrlVO sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

Arbeitstage, für die Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften oder nach den einschlägigen gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen gewährt worden ist, sind auf die Höchstdauer von 5 oder 10 Arbeitstagen nach der Nds.SUrlVO anzurechnen. Im Fall der Lohnfortzahlung hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Ersatzansprüche geltend zu machen, wenn solche bestehen. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Ich bin jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung damit einverstanden, auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu verzichten, soweit für die Erstattung vom Kostenträger Landesmittel in Anspruch genommen werden.

3. Die Regelungen in Nr.2 gelten - soweit die dienstlichen Verhältnisse es gestatten und das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird - entsprechend auch für

4. Der Bezugserlass wird aufgehoben.

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