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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Änderungen im Beihilferecht zum 01.07.2025

RdErl. d. MF vom 2.7.2025 - VD3-03540/01/033 (Nds. MBl. 2025 Nr. 339) - VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

1. Pflege

1.1 § 33 Abs. 11 Satz 1 NBhVO ist in folgender Fassung anzuwenden:

1Eine nach Absatz 2 oder 6 gewährte Pauschalbeihilfe wird

  1. während einer Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Absatz 9) und
  2. während einer vollstationären Kurzzeitpflege (Absatz 10 Satz 1)

jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergewährt.“

1.2 Beihilfen, die für im Zeitraum vom 01.01.2025 bis einschließlich zum 30.06.2025 entstandene Aufwendungen der Verhinderungspflege gemäß § 33 Abs. 9 NBhVO sowie für Leistungen der Kurzzeitpflege gemäß § 33 Abs. 10 NBhVO gewährt worden sind oder zu gewähren sind, sind auf den Leistungsbetrag des gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42 a SGB XI für das Kalenderjahr 2025 anzurechnen.

2. Außerklinische Intensivpflege

2.1 Aufwendungen für eine außerklinische Intensivpflege im Sinne des § 37 c SGB V sind bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von Verträgen nach § 132 l SGB V oder von den privaten Krankenversicherungsunternehmen aufgrund von Vereinbarungen zu tragen sind, beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege ist nachzuweisen

2.1.1
durch eine ärztliche Verordnung, aus deren Angaben zur Dauer oder zum notwendigen Umfang der medizinischen Behandlungspflege der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, insbesondere der Bedarf zur Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, hervorgeht, oder
2.1.2
durch die Feststellung eines besonders hohen Bedarfes an medizinischer Behandlungspflege durch eine gesetzliche Krankenkasse oder durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen.

Spätestens zwölf Monate nach einer Erstausstellung oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nachweis nach Satz 2 zu erbringen.

2.2 Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, sind unter Anrechnung des von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XI jeweils getragenen Leistungsbetrags beihilfefähig

2.2.1
die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die Auf-wendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung,
2.2.2
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI sowie
2.2.3
die Aufwendungen für gesondert berechenbare Investitionskosten.

Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, ist eine Beihilfe für Aufwendungen nach Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 2 bis 5 SGB XI festgestellt ist.

2.3 Aufwendungen für häusliche Krankenpflege nach § 22 NBhVO und Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach § 34 NBhVO sind neben den Aufwendungen für Leistungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 nicht beihilfefähig.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.07.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

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