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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung
und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger
Erwachsener
Erl. d. MS v. 01.07.2025 - 43526-16 (Nds. MBl. 2025
Nr. 326) -VORIS 21147 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser
Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die
Sicherstellung der Versorgung und Betreuung von schwerstkranken Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr in
Niedersachsen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
- -
- Maßnahmen zur Verbesserung der
Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger
Erwachsener bis zum vollendeten 20. Lebensjahr,
- -
- Maßnahmen zur Förderung oder
zur Erhaltung der Fähigkeit der Familienangehörigen zur
häuslichen Versorgung, Betreuung und Pflege der schwerstkranken Kinder,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Angehörige in diesem Sinne sind auch
nicht verwandte Privatpersonen, bei denen das schwerstkranke Kind, die oder der
schwerstkranke Jugendliche oder die oder der junge Erwachsene lebt,
- -
- bauliche Maßnahmen zum Aufenthalt
von Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt der schwerstkranken Kinder,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
2.2 Zuwendungsfähig sind
- -
- Maßnahmen in Einrichtungen und bei
ambulanten Anbietern sowie Modellprojekte (einschließlich
wissenschaftlicher Begleitung) von innovativem Inhalt zur Weiterentwicklung der
Versorgungsstrukturen und zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung
schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und zur
Unterstützung ihrer Familien,
- -
- die Vernetzung von Angeboten
(Ermöglichung oder Verstärkung der Zusammenarbeit unter den
Beteiligten [Care Management], Koordination von Hilfen [Case Management]), die
einen nachhaltigen Bestand anstreben und erwarten lassen,
- -
- eine qualifizierte Fortbildung von
Krankenpflege- und Pflegekräften oder anderen geeigneten, beruflich
qualifizierten Personen sowie von Angehörigen der Zielgruppe in Fragen der
Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger
Erwachsener,
- -
- bauliche Maßnahmen und investive
Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker
Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener, ausgenommen private
Umbaumaßnahmen für den Eigenbedarf.
Die zu fördernden Maßnahmen
müssen auf folgende Zielgruppe ausgerichtet sein:
Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene, die
- -
- das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
- -
- eine schwerwiegende, auch chronische
Erkrankung oder eine schwere körperliche, geistige oder seelische
Behinderung haben,
- -
- aufgrund der Erkrankung oder Behinderung
pflegebedürftig i. S. des SGB XI sind und
- -
- rund um die Uhr einer Betreuung
bedürfen, eine eingeschränkte Lebenserwartung haben oder unmit-telbar
vom Tode bedroht sind.
3. Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind
natürliche und juristische Personen, die ihre Leistungen in Niedersachsen
erbringen.
4. Bewilligungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass die Maßnahme in
Niedersachsen umgesetzt wird und mit der Maßnahme eine nachhaltige
Verbesserung der Versorgung und Betreuung der Zielgruppe nach Nummer 2.3 zu
erwarten ist. Die Verbesserung kann sich auch auf Familien mit schwerstkranken
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer
Anteilfinan-zierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähig sind die
erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen im Rah-men der
förderfähigen Maßnahmen.
- 5.3
- Die Höhe der Zuwendung beträgt
betreffend Personalausgaben
- -
- bei wissenschaftlichen Begleitungen
bis zu 100 % und
- -
- zu anderen Personalausgaben bis zu 80
%
- der nach Abzug abrechenbarer Leistungen,
auf die nach gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht, ver-bleibenden
zuwendungsfähigen Personalausgaben.
- 5.4
- Die Höhe der Zuwendung zu
Sachausgaben beträgt
- -
- bei Honoraren bis zu 100 %,
- -
- bei Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtlich tätige Personen bis zu 80 %,
- -
- zu Ausgaben für bauliche
Maßnahmen und für die Anschaffung von Gegenständen, die
dauerhaft dem Zuwendungszweck dienen, bis zu 80 % und
- -
- zu anderen Sachausgaben bis zu 10
%
- der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.5
- Bei kommunalen Trägern beträgt
die Zuwendung des Landes für Personal- als auch für Sachausgaben in
der Regel nicht mehr als der Anteil der kommunalen Körperschaft an den
zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung erfolgt nur für
Maßnahmen
- -
- zur Sicherstellung der Versorgung und
Betreuung und zum Ausgleich regionaler Versorgungsunterschiede (quantitativ und
qualitativ) oder
- -
- der interdisziplinären Zusammenarbeit
in institutionalisierter Form.
6.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind gegenüber sonstigen
Leistungen von Bund, Land, Kommunen und gegenüber Leistungen der
Sozialversicherungsträger nachrangig.
6.3. Die zu fördernden Maßnahmen müssen jeweils mit
fachlich geeigneten Kräften durchgeführt werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht
in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS. Anträge auf Förderung
sind schriftlich dort zu stellen. Vordrucke werden von der
Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2026 außer Kraft.
___________
An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |