Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeinbildende Schulen - Unterricht --- Gymnasium - Übersicht --- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 ...

Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
RdErl. d. MK v. 1.8.2025 - 33-81011 (SVBl. 9/2025 S. 492) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemeinbildender Schulen (WeSchVO) v. 03.05.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemeinbildenden Schulen (EB-We- SchVO)“ v. 03.05.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
c)
Verordnung für die Organisation der allgemeinbildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.02.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 02.09.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemeinbildende Schulwesen“ v. 01.10.2024 (SVBl. S. 525) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen“ v. 10.11.2023 (SVBl. S. 671) - VORIS 22410 -
f)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I) v. 07.04.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.09.2023 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 593) - VORIS 224100141 -
g)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)“ v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 03.05.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
h)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.02.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.01.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)“ v. 17.02.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 23.02.2025 (SVBl. S. 210) - VORIS 22410 -
j)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.01.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 02.07.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ v. 01.08.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -
l)
RdErl „Berufliche Orientierung an allgemeinbildenden Schulen“ v. 17.09.2018 (SVBl. S. 556, 710), geändert durch RdErl. v. 01.12.2023 (SVBl. S. 668) - VORIS 22410 -
m)
RdErl. „Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ v. 12.09.2019 (SVBl. S. 500), geändert durch RdErl. v. 16.05.2024 (SVBl. S. 383) - VORIS 22410 -
n)
RdErl. „Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit“ v. 01.12.2024 ((SVBl. S. 656, 2025 S. 268) - VORIS 22410 -

1. Stellung der Schuljahrgänge 5 bis 10 des Gymnasiums innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 11 NSchG).

1.2 Das Gymnasium baut auf der Grundschule auf. Der Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule in das Gymnasium ist durch Bezugsverordnung zu a und Bezugserlass zu b geregelt.

1.3 Die Zügigkeit des Gymnasiums wird durch Bezugsverordnung zu c bestimmt.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Das Gymnasium hat wie alle Schulformen die Aufgabe, den in § 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 11 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums sind in den Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curricularen Vorgaben nach Bezugserlass zu d festgelegt. Besuchen Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das Gymnasium, so sind im zieldifferenten Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen für die Inhalte die Kerncurricula der Hauptschule maßgeblich, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Kerncurricula dieses Förderschwerpunkts.

2.3 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die Interessen entwickeln sowie die Einstellungen und Erfahrungen gewinnen, die für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlich und Grundlage für eine Erfolg versprechende Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe sind.

2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß Nr. 3 erteilt. Die Schule kann in den Schuljahrgängen 8 bis 10 für die verschiedenen Klassen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt (Nr. 3.3) oder Wahlpflichtunterricht (Nr. 3.4) einrichten, um den Schülerinnen und Schülern erste Erfahrungen mit der Fächerwahl nach Neigung und Fähigkeit sowie mit der Bildung von Lernschwerpunkten zu ermöglichen.

2.5 Die Arbeit in der Schule darf nicht nur auf Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet sein, sondern muss zugleich emotionale und kreative Fähigkeiten fördern, muss sich um die Herausbildung sozialer und humaner Verhaltensweisen und Einstellungen bei den Schülerinnen und Schülern bemühen und die soziale Integration fördern. Dieser Zielsetzung dienen der Unterricht, aber auch andere Formen des Umgangs miteinander in der Schule, die den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, sich an den schulischen Belangen zu beteiligen und an den für sie wesentlichen Entscheidungsprozessen angemessen mitzuwirken. Ihr dient ferner ein Schulleben, das Anregungen und Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung gibt und das die Teilnahme am politischen, kulturellen und sportlichen Leben der Gemeinde unterstützt.

2.6 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums hat gesellschaftlich relevante Fragestellungen in einer Weise zu berücksichtigen, dass den Schülerinnen und Schülern ihre Bedeutung für die eigene Entwicklung einsichtig wird. Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zunehmend zu bewegen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise ein. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten und Toleranz auch gegenüber Menschen unterschiedlicher geschlechtlicher und sexueller Orientierung zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in den Familien, im Beruf und in der Gesellschaft entgegenwirkt. Zudem soll das Erleben der Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und in diesem Kontext der Umgang mit Inklusion als gesellschaftliche Normalität begreifbar werden.

2.7 Im Einzelnen sollen die Schülerinnen und Schüler

2.8 Die Zielsetzungen und Aufgaben in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums lassen sich nur verwirklichen und erfüllen, wenn die Erziehungsberechtigten an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen beteiligt werden.

3. Stundentafeln

3.1 Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflichtunterricht und Wahlunterricht nach Stundentafel 1 (Anlage 1) oder aus Pflichtunterricht, Profilunterricht und Wahlunterricht nach Stundentafel 2 (Anlage 2).

3.2 Der Schulvorstand entscheidet, nach welcher Stundentafel der Unterricht erteilt wird (§ 38 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 NSchG); er kann auch entscheiden, dass der Unterricht für den einen Teil der Lerngruppen nach Stundentafel 1 und für den anderen Teil der Lerngruppen nach Stundentafel 2 erteilt wird. Die Elternvertretung (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG) sowie die Schülerinnen- und Schülervertretung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG) sind vor dieser Entscheidung zu hören. Auf die Möglichkeit der abweichenden Fachstunden- und Schülerpflichtstundenverteilung je Schuljahrgang nach Nr. 3.7.1 wird hingewiesen.

3.3 Zur Bildung von Profilen kann nach Entscheidung des Schulvorstands Unterricht mit besonderem Schwerpunkt eingerichtet werden in

Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Für den Unterricht werden die Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) der Stundentafel 2 verwendet.

3.3.1 Am Gymnasium mit besonderem altsprachlichen Schwerpunkt wird Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 8 bis 10 erteilt.

3.3.2 Am Gymnasium mit besonderem neusprachlichen Schwerpunkt wird eine an der Schule genehmigte Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 8 bis 10 erteilt, die nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler ist.

3.3.3 Am Gymnasium mit besonderem Schwerpunkt in Musik wird Musik in den Schuljahrgängen 6 bis 10 mit erhöhter Wochenstundenzahl erteilt.

3.3.4 Am Gymnasium mit besonderem Schwerpunkt in Mathematik / Naturwissenschaften werden in den Schuljahrgängen 8 bis 10 die in der Stundentafel vorgegebenen Wochenstunden für den Profilunterricht zur Verstärkung des Unterrichts im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld einschließlich des Faches Informatik verwendet. Bei der Entscheidung über die Verteilung der Wochenstunden auf die Fächer des Aufgabenfeldes können insgesamt bis zu zwei Wochenstunden für ein naturwissenschaftliches Praktikum verwendet werden.

3.3.5 Die Entscheidung der Schülerin oder des Schülers für einen bestimmten Unterricht mit besonderem Schwerpunkt gilt im Regelfall für die Schuljahrgänge 8 bis 10, für den besonderen Schwerpunkt Musik für die Schuljahrgänge 6 bis 10. Im Ausnahmefall ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der zuständigen Klassenkonferenz ein Ausscheiden aus dem besonderen Schwerpunkt oder ein Wechsel des besonderen Schwerpunktes zum Ende eines Schuljahres möglich. In einem solchen Fall sind die fehlenden Kenntnisse von der Schülerin oder dem Schüler selbstständig nachzuholen.

3.4 Zur Bildung von Profilen kann nach Entscheidung des Schulvorstands abweichend von Nr. 3.3 Wahlpflichtunterricht ab Schuljahrgang 8 eingerichtet werden. Dieser wird in der Regel klassenübergreifend in Wahlpflichtkursen erteilt. Für den Unterricht werden die Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) der Stundentafel 2 verwendet. Der Wahlpflichtunterricht umfasst alle Fächer der Stundentafel in den drei Aufgabenfeldern, das Fach Sport sowie alle genehmigten Fremdsprachen. Als dritte Fremdsprache kann nur eine Sprache gewählt werden, die nicht bereits als erste oder zweite Fremdsprache belegt wird. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern werden bewertet und sind versetzungs- und abschlusswirksam.

3.4.1 Folgende Fächer können in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule durch die oberste Schulbehörde für diese Fächer eine Unterrichtsgenehmigung erteilt ist: Pädagogik, Philosophie, Rechtskunde, Wirtschaftslehre, Ernährungslehre mit Chemie und Theater / Darstellendes Spiel.

3.4.2 Die Schülerinnen und Schüler belegen je nach Angebot der Schule im Wahlpflichtunterricht entweder

3.4.3 Wahlpflichtunterricht ist nach den Möglichkeiten der Schule einzurichten. Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf ein bestimmtes Angebot besteht nicht. Es sind Angebote aus verschiedenen Fachbereichen einzurichten. Wahlpflichtunterricht kann schuljahrgangs- und schulübergreifend durchgeführt werden.

3.4.4 Die Entscheidung der Schülerinnen und Schüler für einen bestimmten Wahlpflichtunterricht gilt im Regelfall für die Schuljahrgänge 8 bis 10. Im Ausnahmefall ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der zuständigen Klassenkonferenz ein Ausscheiden aus dem Wahlpflichtbereich oder der Wechsel eines Faches im Wahlpflichtbereich zum Ende eines Schuljahres zulässig. In einem solchen Fall sind die fehlenden Kenntnisse von der Schülerin oder dem Schüler selbstständig nachzuholen.

3.5 In Sachfächern kann der Unterricht nach Nr. 4.8.4 fremdsprachig erteilt werden.

3.6 Die Einrichtung und spezielle Ausgestaltung von Unterricht gemäß Nrn. 3.3 bis 3.5 in Verbindung mit Nr. 4.8.4 Satz 1 bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Der Schulbehörde ist über die Einrichtung und Ausgestaltung zu berichten.

3.7 Allgemeine Anmerkungen

3.7.1 Abweichungen von der Stundentafel

3.7.1.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann der Schulvorstand eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten.

3.7.1.2 Auf Beschluss des Schulvorstands kann abweichend von Nr. 3.7.1.1 die in den Stundentafeln vorgesehene Gesamtstundenzahl in den Fächern

einmalig innerhalb der Schuljahrgänge 5 bis 9 pro Aufgabenfeld um jeweils eine Stunde unterschritten werden. Diese Stunde ist im gleichen Aufgabenfeld zu verwenden, jedoch nur für eines der in Satz 1 für das jeweilige Aufgabenfeld aufgeführten Fächer. Die Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl von 181 (Stundentafel 1) bzw. 187 (Stundentafel 2) ist einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass in den Fächern, in denen die Gesamtstundenzahl unterschritten wird, der Kompetenzerwerb gemäß den Kerncurricula sichergestellt wird.

3.7.1.3 Die nach Nr. 3.7.1.2 getroffenen Beschlüsse sind im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule (§ 32 NSchG) zu überprüfen und zu bewerten.

3.7.1.4 Über Nr. 3.7.1.2 hinausgehende Abweichungen von der Stundentafel sind zu beantragen. Über die Genehmigung entscheidet die oberste Schulbehörde.

3.7.1.5 Bei Abweichungen von der Stundentafel soll die Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.7.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann entscheiden, vorübergehend zwei Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig einzusetzen oder Klassenteilungen vorzunehmen; aus diesen Gründen darf Pflicht- und Wahlpflichtunterricht nicht gekürzt und können zusätzliche Lehrkräftewochenstunden nicht beansprucht werden. Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres zur Erleichterung des Übergangs von der Grundschule in das Gymnasium freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Fachstundenanteile gemäß Stundentafel kann hierbei nachrangig sein.

3.7.3 Die Klassenlehrkräfte sollen in ihren Klassen möglichst nicht weniger als vier Wochenstunden Unterricht erteilen. Fachlehrkräfte sollen in der Regel eine Klasse bzw. Lerngruppe in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Der Unterricht in einer Lerngruppe sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt werden.

3.7.4 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrkraft erteilt. In den Schuljahrgängen 7 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.

3.7.5 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel als Halbjahresunterricht mit zwei Wochenstunden anzusetzen (Epochalunterricht). Wird der Unterricht in mehreren Fächern in einer Klasse durch eine Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht (z. B. eine andere Rhythmisierung innerhalb des Stundenplans) zulässig. Bei geeigneten Unterrichtsinhalten und -methoden soll auch fachübergreifend und fächerverbindend gearbeitet werden.

3.7.6 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende Erlass mit Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht im Fach Werte und Normen.

3.7.7 Unterricht nach dem Curriculum „Mobilität“ ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.7.8 Für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 10 sind Wahlfächer in der Regel mit zwei Wochenstunden anzubieten. Eine Wahlfremdsprache nach Nr. 4.8.3.4 wird zwei-, drei- oder vierstündig angeboten.

4. Organisation von Lernprozessen

4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2 Die Lernprozesse sind so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende, kooperative und kollaborative Lernen angeregt und unterstützt wird. Dabei sollen das kreative Handeln, das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten sowie das kritische Denken und die geistige Aktivität der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. Offene Arbeitsformen wie Wochenplanarbeit, Freiarbeit und Projektunterricht sowie Selbstlernangebote können Bestandteile von Lernprozessen sein. Schulen sollen sich außerschulischen Lernorten öffnen.

4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Transferphasen sind wichtig für die Sicherung, Vertiefung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt werden kann, sowie der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können. Dazu dienen auch die den Lernprozess vor- und nachbereitenden Aufgaben. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu m.

4.4 Schülerinnen und Schüler werden in zunehmendem Maße an der Planung und Gestaltung der Lernprozesse sowie an der Auswahl der Lerninhalte beteiligt, um sie auf selbstständige Entscheidungen über ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe oder in berufsbezogenen Bildungsgängen vorzubereiten. Dies kann z. B. die gemeinsame Erörterung der schuleigenen Arbeitspläne, der fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten beinhalten.

4.5 Zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs ist ein annähernd gleicher Leistungsstand sicherzustellen. Hierzu sind Absprachen unter den Lehrkräften ebenso zu treffen wie, bei schul- oder schulformübergreifenden Angeboten, eine Abstimmung mit anderen Schulen.

4.6 Die in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sind gehalten, den Unterricht in den einzelnen Fächern aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit auch fachübergreifend und fächerverbindend zu arbeiten. Zudem sind durch schulinterne Absprachen insbesondere zu Beginn eines Schuljahres lang- und kurzfristige Unterrichtsplanungen in den einzelnen Fächern durchzuführen.

4.7 Darüber hinaus arbeiten Lehrkräfte auch in Bezug auf die individuelle Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie in der Schulentwicklung und bei der Gestaltung des Schullebens zusammen.

4.8 Fremdsprachen

4.8.1 Für Schülerinnen und Schüler mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache ist in der Regel Französisch, Latein oder Spanisch zweite Pflichtfremdsprache. Französisch und Latein sollen an jedem Standort vertreten sein. An Standorten mit bis zu drei Klassen, in denen Englisch erste Pflichtfremdsprache ist, soll in der Regel höchstens eine Lerngruppe Spanisch eingerichtet werden, an Standorten mit vier Klassen sollen in der Regel höchstens zwei und an Standorten mit fünf oder mehr Klassen in der Regel höchstens drei Lerngruppen Spanisch eingerichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als erste Pflichtfremdsprache erlernen, ist Englisch zweite Pflichtfremdsprache.

4.8.2 Über die Genehmigung zur Einführung anderer Fremdsprachen als erste oder zweite Pflichtfremdsprache sowie zur Einführung einer dritten Pflichtfremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.

4.8.3 Als Wahlfremdsprache können Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Chinesisch, Griechisch und Latein angeboten werden. Die Einführung anderer als der genannten Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung der obersten Schulbehörde zulässig.

4.8.3.1 Schulen, an denen im Schuljahrgang 5 eine weitere erste Pflichtfremdsprache neben Englisch angeboten wird, können diese Fremdsprache im Schuljahrgang 5 als Wahlfremdsprache anbieten und ab Schuljahrgang 6 als zweite Pflichtfremdsprache fortführen; ansonsten beginnt die Wahlfremdsprache im Schuljahrgang 8.

4.8.3.2 In Fremdsprachen können auch Arbeitsgemeinschaften angeboten werden, die in einem Schulhalbjahr oder in mehreren aufeinander folgenden Schulhalbjahren in die betreffende Sprache oder in verschiedene Sprachen einführen.

4.8.3.3 Wahlfremdsprachenunterricht ab dem Schuljahrgang 8 soll nach Stundentafel 2 in Verbindung mit Wahlpflichtfremdsprachenunterricht erteilt werden; bei der Stundentafel 1 wird er zusätzlich zum Pflichtunterricht erteilt.

4.8.3.4 Die Wahlfremdsprache wird in der Form eines Lehrgangs unterrichtet, so dass der Besuch jeweils die Teilnahme in den vorhergehenden Schulhalbjahren zur Voraussetzung hat. Die Wahlfremdsprache nach Nr. 4.8.3.1 wird im Schuljahrgang 5 vierstündig, die Wahlfremdsprache ab Schuljahrgang 8 zwei-, drei- oder vierstündig erteilt.

4.8.4 In Klassen, in denen fremdsprachig erteilter Unterricht (bilingualer Unterricht) nach den Nrn. 3.5 und 3.6 angeboten wird, ist dieser in mindestens einem Sachfach zu erteilen. Für die Leistungsbewertung im bilingualen Sachfachunterricht sind die fachlichen Leistungen entscheidend; die angemessene Verwendung der Fremdsprache einschließlich der entsprechenden Fachsprache ist zu berücksichtigen.

Unabhängig von Nrn. 3.5 und 3.6 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Fachkonferenz entscheiden, in Sachfächern vorübergehend und zeitlich begrenzt geeignete Unterrichtsthemen fremdsprachig zu unterrichten; dabei ist zu gewährleisten, dass der Unterricht in dem Sachfach überwiegend in deutscher Sprache erfolgt.

4.8.5 Für besondere Maßnahmen zur Sprachförderung und für besondere Fremdsprachenregelungen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler gilt der Bezugserlass zu n.

4.9 Abgesehen von der Wahlfremdsprache wird wahlfreier Unterricht im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden von der Schule in der Regel ein- oder zweistündig eingerichtet; zum wahlfreien Unterricht gehört auch Förderunterricht. Dabei soll sich das Angebot im Rahmen der Möglichkeiten der Schule an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten orientieren. Benachbarte Schulen sollen das Angebot in wahlfreiem Unterricht, insbesondere bei Förderunterricht und Arbeitsgemeinschaften, durch Kooperation erweitern, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

4.10 Für Unterricht mit besonderem Schwerpunkt und Wahlpflichtunterricht sowie für wahlfreien Unterricht entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler selbst. Sie werden dabei von der Schule beraten. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

4.11 Abgesehen von der Wahlfremdsprache werden Wahlfächer in thematisch bestimmten Schulhalbjahreseinheiten unterrichtet, die in einem didaktischen Zusammenhang stehen können. Arbeitsgemeinschaften dauern in der Regel ein halbes Schuljahr und sind im Allgemeinen didaktisch voneinander unabhängig.

4.12 In jedem Schuljahrgang soll Projektunterricht gemäß Nr. 4.2 durchgeführt werden, der klassenbezogen, schuljahrgangsbezogen, schuljahrgangsübergreifend, schulzweigübergreifend sowie schul- und schulformübergreifend organisiert werden kann.

Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projekt verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig zu informieren; bei der Planung und Vorbereitung sind die Schülerinnen und Schüler und an der Durchführung insbesondere auch die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.13 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein fächerübergreifendes Methoden- und Medienbildungskonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung, wie die sich stetig verändernde Kultur der Digitalität sowie ein Lernen mit und über Medien auf Basis des „Orientierungsrahmens Medienbildung in der allgemeinbildenden Schule“ berücksichtigt.

4.14 Das Gymnasium bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das spätere Berufsleben vor. Es vermittelt Bildungsinhalte und ermöglicht den Erwerb von Kompetenzen, die zu einem Hochschulstudium befähigen und die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung schaffen. Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind fester Bestandteil des gymnasialen Bildungsganges. Berufliche Orientierung ist Querschnittsaufgabe aller Fächer. Das Gymnasium erstellt dazu ein fächerübergreifendes Konzept. Näheres regelt der Bezugserlass zu l.

5. Differenzierung und Förderung

5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des unterschiedlichen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und -anforderungen notwendig. Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.

5.2 Innere Differenzierung erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen des einzelnen Faches ableiten. Besonderes Anliegen innerer Differenzierung ist es, gezielt auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler einzugehen.

5.3 Formen der äußeren Differenzierung sind

5.4 Für den Unterricht mit besonderem Schwerpunkt und Wahlpflichtunterricht gelten insbesondere die Aussagen in den Nrn. 3.3 und 3.4.

5.5 Wahlfreier Unterricht

5.5.1 Wahlfreier Unterricht ist für die Schülerinnen und Schüler ein zusätzliches Angebot. Schülerinnen und Schüler, die sich für ein Wahlangebot entschieden haben, sind jeweils ein Schulhalbjahr lang zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

5.5.2 Wahlfreier Unterricht kann in Form von Wahlfächern, Förderunterricht oder Arbeitsgemeinschaften angeboten werden. In Wahlfächern werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler bewertet; das Nähere regelt der Bezugserlass zu e. Wahlfreier Unterricht kann klassen-, schuljahrgangs-, schulform- und schulübergreifend angeboten werden.

5.5.3 Im Rahmen des wahlfreien Unterrichts kann in den Schuljahrgängen 5 und 6 Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten angeboten werden. Niederdeutsch kann als Wahlfach in allen Schuljahrgängen angeboten werden.

5.6 Im Gymnasium wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.

5.7 Förderunterricht

5.7.1 Förderunterricht dient der begabungsgerechten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen Entfaltung. Er soll einerseits für die Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen. Andererseits können hier auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler konzipiert werden.

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenleitung, der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu informieren. Nr. 5.5.1 Satz 2 gilt entsprechend.

5.7.2 Als pädagogische Maßnahme richtet sich der Förderunterricht vornehmlich an einzelne Schülerinnen und Schüler; er sollte deshalb die Dauer eines Schulhalbjahres nicht überschreiten.

5.7.3 Förderunterricht kann klassen- oder jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend eingerichtet werden. Wenn Förderunterricht nicht klassenbezogen eingerichtet wird, ist eine enge Zusammenarbeit unter den Fachlehrkräften erforderlich.

5.8 Arbeitsgemeinschaften

5.8.1 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Schul- und Freizeitgestaltung. Für alle Schuljahrgänge können Arbeitsgemeinschaften u. a. für Chor, Orchester, Musiziergruppen, Theater / Darstellendes Spiel, Umweltprojekte, Fremdsprachen, naturwissenschaftliche Schülerinnen- und Schülerübungen, Informatische Bildung, Sport und weitere fachbezogene, fachübergreifende und fächerverbindende oder fächerunabhängige Arbeitsgemeinschaften mit jeweils ein bis zwei Wochenstunden angeboten werden.

5.8.2 Fachbezogene Arbeitsgemeinschaften sollten, sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote vorliegen, insbesondere in den Schuljahrgängen angeboten werden, in denen ein Fach gemäß Stundentafel nicht erteilt wird.

5.8.3 Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler vorübergehend getrennt angeboten werden.

5.8.4 Die dritte Sportstunde wird in den Schuljahrgängen 5 bis 10 im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften bereitgestellt.

5.8.5 Arbeitsgemeinschaften dauern in der Regel ein Schulhalbjahr. Die Teilnahme ist freiwillig und wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt. Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

6. Leistungsbewertung, Versetzung, Abschlüsse und Übergänge

6.1 Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse haben für die Schülerinnen und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung, Ermutigung, Hilfe zur Selbsteinschätzung und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte sind dabei zu berücksichtigen. In besonderen Fällen sind die Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten gesondert zu informieren. Davon unberührt sind die Terminregelungen gemäß Bezugsverordnung zu a und Bezugserlass zu b.

6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Verlauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben der Leistungsbewertung auch die Bedingungen beachtet werden, die den Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen können.

Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des Schuljahrgangs 5 außerdem Erkenntnisse über die Schülerin oder den Schüler aus der Grundschule zu berücksichtigen. Auf die Regelungen zu Nr. 3.7 des Bezugserlasses zu e wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche, mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.

6.4 Für die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10:

6.5 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden dauern.

6.6 An die Stelle der schriftlichen Lernkontrollen nach Nr. 6.4 kann nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze und Nr. 6.7 auf Beschluss der Fachkonferenz, die im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz entscheidet, eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.

6.7 Folgende Anzahl von schriftlichen Lernkontrollen kann in den Fächern und den Wahlpflichtkursen nach Nr. 6.4 durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 6.6 ersetzt werden:

In den modernen Fremdsprachen ersetzt darüber hinaus die Überprüfung der Kompetenz „Sprechen“ in den Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang.

6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie den Zeugnissen sind durch den Bezugserlass zu e und den Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“ geregelt.

6.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

6.10 Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu a und f sowie die Bezugserlasse zu b und g.

7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

7.1 Eine enge Zusammenarbeit der Gymnasien mit den Grundschulen und weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebiet ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler.

7.2 Zur Gestaltung der Zusammenarbeit des Gymnasiums mit den Grundschulen finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der Schuljahrgänge 4 und 5 insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik statt. Die Grundschulen erhalten im Rahmen der Zusammenarbeit eine Rückmeldung über den Schulerfolg ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler. Die Zusammenarbeit soll zusätzlich gefördert werden durch gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Klausurtagungen und gemeinsame Schulveranstaltungen.

7.3 Wegen des Wechsels einzelner Schülerinnen und Schüler zwischen allgemeinbildenden Schulen, aber auch im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort anzustreben (§ 25 NSchG).

7.4 Das Gymnasium hält Verbindung mit benachbarten Gymnasien, Oberschulen mit gymnasialem Angebot, Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien, um Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte darüber informieren zu können, welche besonderen Fachangebote in den benachbarten Schulen vorgehalten werden.

7.5 Das Gymnasium arbeitet mit weiteren berufsbildenden Schulen und den Bundesagenturen für Arbeit zusammen, um denjenigen Schülerinnen und Schülern, die das Gymnasium vorzeitig oder nach dem Schuljahrgang 10 verlassen, eine entsprechende Beratung und Hilfestellung zu geben.

7.6 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das Gymnasium zielgleich oder zieldifferent besuchen, arbeiten die Schule und das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) sowie die Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

8.1 Die Rechte der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern einen regelmäßigen Austausch und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG.

8.2 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichtet werden. Andererseits benötigt auch die Schule Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kinder. Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler zu fördern, sie im Bildungsprozess zu begleiten und sie über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen.

8.4 Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge sind besondere Informationsveranstaltungen anzubieten. Dabei werden vor allem folgende Themen zu berücksichtigen sein:

An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen eingerichtet werden.

8.5 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

9. Mitwirkung der Schülerinnen und Schülerin der Schule

9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums gehört es, den Schülerinnen und Schülern insbesondere im Rahmen der Demokratiebildung frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 87 NSchG.

9.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter schafft entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören unter anderem:

9.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte.

9.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften, die Durchführung von eigenen Veranstaltungen sowie die Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

9.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerinnen- und Schülerzeitung sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülerinnen- und Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerinnen- und Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

10. Erprobung abweichender Modelle

Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde abweichende Modelle erproben. Diese sind jeweils zu evaluieren.

11. Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:

a)
Nr. 3.7.2 Sätze 2 und 3 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
b)
Nr. 3.7.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
c)
Nr. 3.7.4 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 7 bis 10),
d)
Nr. 3.7.5 (Epochalunterricht),
e)
Nr. 5.5.3 (wahlfreier Unterricht)
f)
Nr. 7.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
g)
Nr. 8.4 (Informationsveranstaltungen).

12. Übergangsregelungen

Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache, für Unterricht nach Nrn. 3.3 bis 3.5 oder für ein anderes Fach, die einzelnen Gymnasien erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.

13. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.08.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.


Anlage 1
zu Nr. 3.1 (Stundentafel 1)
(allgemeine Stundentafel)

Bereich Aufgabenfeld Fach Schuljahrgang Gesmt- Sunden- Zahl
5 6 7 8 9 10
A.
Pflicht- Unter- richt
A Deutsch 4 4 4 4 4 3 23
Erste Fremdprache 4 4 4 4 3 3 22
Zweite Fremdsprache - 4 4 4 4 3 19
Musik 2 2 2 1 1 1 91)
Kunst 2 1 2 1 2 2 101)
B Geschichte 2 2 1 1 1 2 92)
Erdkunde 2 1 2 1 2 1 92)
Politik-Wirtschaft - - - 2 2 2 62)
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12
C Mathematik 4 4 4 4 3 4 23
Biologie 44) 34) 1 1 2 1 83)
Chemie 1 1 1 2 73)
Physik 1 2 1 2 83)
Informatik         1 1 2
Sport 2 2 2 2 2 2 12
Verfügungsstunde 1 1 - - - - 2
B.
Wahl-
unter-
riht
  Wahlunterricht,
Förderunterricht,
Arbeitsgemeinschaften
+5) + + + + + +6)
Schülerinnen-/Schülerpflichtstundenzahl 29 30 30 30 31 31 181
Schülerinnen-/Schülerhöchststundenzahl + + + + + + +
Fußnoten für Anlage 1:
1) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der beiden Fächer Musik und Kunst nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten des jeweils anderen Fachs unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen.
2) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der drei Fächer Geschichte, Erdkunde und Politik- Wirtschaft nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten eines der beiden anderen Fächer unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen.
3) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der drei Fächer Biologie, Chemie und Physik nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten eines der beiden anderen Fächer unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen.
4) Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern ist im 5. und 6. Schuljahrgang fachübergreifend und fächerverbindend anzulegen.
5) Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.8.3.1 und 4.8.3.4 als vierstündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe sind Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 6 zu verwenden.
6) Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrkräftestunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.

Anlage 2
zu Nr. 3.1 (Stundentafel 2)
(Stundentafel mit Profilunterricht)

Bereich Aufgabenfeld Fach Schuljahrgang Gesmt- Sunden- Zahl
5 6 7 8 9 10
A.
Pflicht- Unter- richt
A Deutsch 4 4 4 4 3 3 22
Erste Fremdprache 4 4 4 3 4 3 22
Zweite Fremdsprache - 4 4 3 3 3 17
Musik 2 2 2 1 1 1 91)
Kunst 2 1 2 2 2 1 101)
B Geschichte 2 2 1 1 1 2 92)
Erdkunde 2 1 2 1 1 1 82)
Politik-Wirtschaft - - - 2 2 2 62)
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12
C Mathematik 4 4 4 4 3 3 22
Biologie 44) 34) 1 1 2 1 83)
Chemie 1 1 1 2 73)
Physik 1 2 1 2 83)
Informatik         1 1 2
  Sport 2 2 2 2 2 2 12
Verfügungsstunde 1 1 - - - - 2
B.
Profil-
unter-
richt
  Unterricht mit besonderem Schwerpunkt;
Wahlpflichtunterricht
- -5) -5) 36) 4 4 11
C.
Wahl-
unter-
riht
  Wahlunterricht,
Förderunterricht,
Arbeitsgemeinschaften
+7) +5) +5) + + + +8)
Schülerpflichtstundenzahl 29 30 30 32 33 33 187
Schülerhöchststundenzahl + + + + + + +
Fußnoten für Anlage 2:
1) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der beiden Fächer Musik und Kunst nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten des jeweils anderen Fachs unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen.
2) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der drei Fächer Geschichte, Erdkunde und Politik- Wirtschaft nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten eines der beiden anderen Fächer unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen.
3) Auf Beschluss des Schulvorstands kann die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl für eines der drei Fächer Biologie, Chemie und Physik nach Maßgabe von Nr. 3.7.1.2 um eine Stunde zugunsten eines der beiden anderen Fächer unterschritten werden. Die Stunden im Schuljahrgang 10 sind von dieser Unterschreitung ausgenommen.
4) Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern ist im 5. und 6. Schuljahrgang fachübergreifend und fächerverbindend anzulegen.
5) Für Schülerinnen und Schüler, die an dem Unterricht mit besonderem Schwerpunkt in Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen, wird das Fach Musik in den Schuljahrgängen 6 bis 10 vierstündig erteilt. Für diese Lerngruppe sind in den Schuljahrgängen 6 und 7 Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 8 zu verwenden.
6) Eine Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache ist vierstündig zu unterrichten.
7) Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.8.3.1 und 4.8.3.4 als vierstündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe sind Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 8 zu verwenden.
8) Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrkräftestunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.
Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)