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Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg BBS
RdErl. d. MK v. 17.6.2025 - 42-84 002-Q (SVBl. 8/2025 S. 421) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. „Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg“ v. 23.06.2020 (SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung; hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms“ v. 16.12.2021 (SVBl. 2022 S. 73) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO- Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt“ v. 04.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67), geändert durch RdErl. v. 28.05.2023 (SVBl. S. 374) - VORIS 20411 -
d)
RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg; Prüfverfahren zur Einstellung“ v. 01.12.2023 (SVBl. S. 669) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen“ v. 26.03.2024 (SVBl. S. 243) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg BBS“ v. 06.06.2019 (SVBl. S. 347), geändert durch RdErl. v. 27.08.2024 (SVBl. S. 538) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Organisation der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung“ v. 18.02.2021 (Nds. MBl. S. 502), geändert durch RdErl. v. 01.09.2023 (Nds. MBl. S. 768) - VORIS 20100 -
h)
RdErl. „Durchführung der APVO-Lehr“ v. 26.04.2017 (Nds. MBl. S. 595; SVBl. S. 377), geändert durch RdErl. v. 18.06.2021 (Nds. MBl. S. 1139; SVBl. S. 402) - VORIS 20411 -
i)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ v. 20.12.2011 (Nds. MBl. 2012 S. 74; SVBl. 2012 S. 115), geändert durch Gem. RdErl. v. 14.03.2013 (Nds. MBl. S. 282; SVBl. S. 177) - VORIS 20411 -

Landesweit kann der Bedarf an Lehrkräften für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen nicht mit Lehrkräften gedeckt werden, die grundständig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien ausgebildet wurden.

Daher wird der Personenkreis der Bewerbenden um Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen durch einen aufgrund einer anderweitigen Hochschulausbildung qualifizierten Personenkreis ergänzt („Quereinstieg“).

Der neugefasste Erlass verfolgt das Ziel der Vereinheitlichung der Vorgaben und des Verfahrens und soll zur Verkürzung der Verwaltungsverfahren an den Schulen und im Bereich der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und damit der Zufriedenheit der Schulen in der Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung dienen.

Die Vorgaben sind einheitlich sowohl für die Prüfung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle als auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) anzuwenden.

1. Personenkreise, Voraussetzungen

1.1 Allgemeines

An berufsbildenden Schulen in Niedersachsen können sich nachrangig zu dem in Nr. 3.3 des Bezugserlasses zu e definierten Personenkreis nach § 6 NLVO-Bildung unter Maßgabe der im Bezugserlass zu e definierten Regelungen auf ausgeschriebene Stellen für Theorielehrkräfte bewerben:

a.
Personen, die ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium nach einem Grundstudium und einem Aufbaustudium mit einem Mastergrad oder nach einem durchgängigen universitären Studium mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben, dessen fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ und quantitativ mindestens einem Fach entsprechend dieses Erlasses zugeordnet werden kann. Qualitativ sind grundsätzlich die entsprechenden Vorgaben der Kultusministerkonferenz („Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. F. vom 08.02.2024]; im Folgenden „KMK-Vorgaben“) zu beachten; im Falle des Vorliegens eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses sind bei der Bewertung die ggf. abweichenden Hochschulstrukturen bzw. abweichenden Hochschulzugangsvoraussetzungen des jeweiligen Landes zu beachten. Die bewerbende Person ist ggf. aufzufordern, eine Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorzulegen; eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
b.
Personen, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der deutschen Philologie oder eines anderen sprachwissenschaftlichen Studiums der deutschen Sprache und eines DaF/DaZ-(Hochschul-) Zertifikates verfügen, nicht aber unter den in Buchstabe a. genannten Personenkreis fallen, können in den Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b und c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sowie an der jeweiligen berufsbildenden Schule eingerichteten Förderunterricht gem. Nr. 2.10 EB-BbS im Unterrichtsfach Deutsch/Kommunikation unterrichten. Die zulässigen Bildungsgänge nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c NSchG werden begrenzt auf die Bildungsgänge gem. Anlage 3 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO).

Ziel der Quereinstiegsmaßnahme ist grundsätzlich, die Bewerbenden nach Buchstabe a zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß § 8 NLVO-Bildung zu qualifizieren, unabhängig von der Art der Beschäftigung (Beamten- bzw. Tarifbeschäftigtenverhältnis). Generell sind hierfür die Anerkennung zweier Fächer (s. u. Nr. 2), die erfolgreiche Absolvierung der berufsbegleitenden pädagogisch-didaktischen Qualifizierung (s. u. Nr. 8) sowie eine berufliche Tätigkeit gemäß § 8 NLVO-Bildung erforderlich. Sollte am Ende der Maßnahme zwar der Erfolg der pädagogisch- didaktischen Qualifizierung, nicht aber die Anerkennung eines zweiten Faches festgestellt werden können oder erklärt die bewerbende Person, nicht nachstudieren zu wollen, besteht die Möglichkeit, diese Person im Tarifverhältnis mit der Lehrbefähigung für das anerkannte Fach unbefristet zu beschäftigen (s. u. Nr. 6). Ziel der Quereinstiegsmaßnahme für den unter b. genannten Personenkreis ist die unbefristete Beschäftigung als „Ein-Fach-Lehrkraft“ nach erfolgreicher pädagogisch-didaktischer Qualifizierung. Die Einschränkung des Unterrichtseinsatzes gem. b. bleibt auch nach der erfolgreichen pädagogisch- didaktischen Qualifizierungsmaßnahme bestehen.

1.2 Vorbereitungsdienst

Für den unter a. genannten Personenkreis besteht alternativ zur Bewerbung auf eine ausgeschriebene Planstelle für Theorielehrkräfte an einer berufsbildenden Schule die Möglichkeit der Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO- Lehr) v. 13.07.2010 (Nds.GVBl. Nr.19/2010 S. 288; SVBl. 2010 S. 325), zuletzt geändert durch VO v. 27.06.2024 (Nds. GVBl. Nr. 57/2024 S. 2; SVBl. 2024 S. 411 - VORIS 20411) – i. V. m. dem Bezugserlass zu h. Auf die Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr) und die dort geregelten weiteren Voraussetzungen wird hingewiesen.

Diese Möglichkeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a.
Die bewerbende Person weist mit der Bewerbung Studienleistungen jeweils entsprechend der „KMK-Vorgaben“ in einer beruflichen Fachrichtung im Umfang von 120 Leistungspunkten (LP) sowie in einem weiteren Fach, das Bestandteil mindestens einer Stundentafel an berufsbildenden Schulen gem. EB-BbS ist, im Umfang von 50 LP nach (vgl. Nr.7 des Bezugserlasses zu h).
b.
Die bewerbende Person weist die in § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) geforderten berufspraktischen Tätigkeiten nach.

Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes (Staatsprüfung) wird die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gem. § 6 NLVO-Bildung erworben.

1.3 Andere Personenkreise

a.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms werden auf den Bezugserlass zu b („Sondermaßnahme“) verwiesen. Die SonSondermaßnahme dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gem. § 6 der NLVO-Bildung.
b.
Eine unbefristete Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst von Personen mit dem Abschluss Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss dieses Lehramtsstudiums noch nicht angetreten haben, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Verbeamtung aus Gründen, die in der jeweiligen Person liegen, auch nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes nicht möglich wäre.
Eine befristete Einstellung - z. B. zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst - ist möglich.

1.4 Nichteignung

Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig (s. Nr. 4.2.2 des Bezugserlasses zu e).

1.5 Sprachkenntnisse

Bewerbende müssen grundsätzlich über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau C1 nach dem GeR verfügen und bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme Deutschkenntnisse auf Sprachniveau C2 nach dem GeR nachweisen.

1.6 Sonderregelungen

Für die Unterrichtsfächer evangelische Religion, katholische Religion oder islamische Religion ist als zusätzliche Bewerbungsvoraussetzung der Nachweis der Möglichkeit zur Erlangung der Vokation, der Missio Canonica bzw. Idschaza durch Bestätigung der entsprechenden Kirchen vorzulegen.

2. Fächer

Die folgenden Regelungen gelten - sofern nicht anders vermerkt - für Bewerbende, die dem in Nr. 1.1.a genannten Personenkreis zuzuordnen und nicht in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind.

„Fächer“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 NLVO-Bildung i. V. m. § 2 Abs. 2 APVO-Lehr sind Unterrichtsfächer und berufliche Fachrichtungen sowie Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches an berufsbildenden Schulen, die Bestandteil mindestens einer Stundentafel an berufsbildenden Schulen gemäß EB-BbS sind.

Grundlage für die Prüfung der fachwissenschaftlichen Anforderungen an die Fachrichtung und/oder das Unterrichtsfach bilden die „KMK-Vorgaben“. Diese beinhalten die wesentlichen erforderlichen Kenntnisse für die jeweiligen Fächer bezogen auf die Anforderungen an Lehrkräfte für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen.

Den Bewerbenden obliegt hierbei der Nachweis entsprechender Studienleistungen. Eine mehrfache Berücksichtigung nachgewiesener Studieninhalte für verschiedene Fächer ist möglich.

2.1 Berufliche Fachrichtung als Erstfach

Für die primäre Zuordnung der Studienleistungen zu einer beruflichen Fachrichtung auf der Grundlage eines Studiengangs müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von grundsätzlich mindestens 120 LP nachgewiesen werden.

Für die Zuordnung eines weiteren Faches müssen die fachbezogenen Inhalte auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen in grundsätzlich folgendem Mindestumfang nachgewiesen werden:

-
Zuordnung einer weiteren beruflichen Fachrichtung: 80 LP;
-
Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches: 65 LP.

2.2 Unterrichtsfach als Erstfach

Für die primäre Zuordnung der Studienleistungen zu einem Unterrichtsfach auf der Grundlage eines Studienfachs müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von grundsätzlich mindestens 80 LP nachgewiesen werden.

Für die Zuordnung eines weiteren Faches müssen die fachbezogenen Inhalte auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen in folgendem Mindestumfang nachgewiesen werden:

-
Zuordnung einer beruflichen Fachrichtung: mindestens 80 LP;
-
Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches: mindestens 65 LP.

2.3 Ausgleich fehlender Leistungen

Bis zu insgesamt 25 der geforderten LP können durch erteilten Unterricht und/oder Berufserfahrung und/oder Eignungsaussage nach folgenden grundsätzlichen Maßgaben ausgeglichen werden:

a.
Bis zu 20 LP durch erteilten Unterricht; der Erfolg des Unterrichts wird durch die jeweilige Schulleitung festgestellt.
(1)
An einer berufsbildenden Schule:
Je Monat bis zu zwei LP je Fach bei einem Einsatz von mind. jeweils zwei Unterrichtswochenstunden in jeweils einer Lerngruppe; ununterbrochene Dauer: mind. 13 Wochen (ohne Einbeziehung der Sommerferien).
(2)
An einer Schule mit staatlich anerkannten Abschlüssen im Sekundarbereich II außerhalb der berufsbildenden Schulen:
Je Monat bis zu zwei LP je Fach bei einem Einsatz von mind. jeweils zwei Unterrichtswochenstunden; dabei muss der Einsatz in den berücksichtigten Fächern in drei unterschiedlichen Jahrgängen, darunter mindestens einem Jahrgang der Sekundarstufe II, erfolgen; ununterbrochene Dauer: mind. 13 Wochen (ohne Einbeziehung der Sommerferien).
b.
5 LP je Fach durch eine ununterbrochene, mind. 6-monatige, einschlägige berufliche Tätigkeit in Vollzeit (Teilzeitbeschäftigungen sind entsprechend § 8 Abs. 3 NLVO-Bildung zu berücksichtigen) nach Abschluss des entsprechenden Studiums. Die Einschlägigkeit bezieht sich auf das entsprechende Fach.
c.
Bis zu 5 LP durch eine Eignungsaussage der Schulleitung gemäß des Bezugserlasses zu i. Voraussetzung ist eine Beurteilung mindestens auf dem Niveau der Rangstufe „C“ gem. Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (Niedersächsische Beurteilungsverordnung - NBeurtVO).

Der unter a. definierte Ausgleich kann auch im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme erbracht werden. Die Schulleitung der einstellenden berufsbildenden Schule ist gehalten, den Unterrichtseinsatz entsprechend zu gestalten.

Ein Unterrichtseinsatz in einem zweiten Fach ist generell erst möglich, wenn mind. 35 LP durch Studienleistungen nachgewiesen sind.

3. Bewerbungsunterlagen

In der Regel erfolgt keine Einbeziehung von Bewerbenden in das Auswahlverfahren, deren Bewerbungsunterlagen nicht vollständig bei der Schule vorgelegt werden.

Vorzulegen sind mindestens:

Sonstige Bewerbungsunterlagen (Arbeitszeugnisse etc.) können der Bewerbung beigefügt werden.

4. Feststellung der Bewerbungsfähigkeit - Zuständigkeiten

Eine Vorprüfung der Bewerbungsfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen durch die einstellende Schule. Auf der Grundlage dieser Prüfung erfolgt ggf. die Einbeziehung der Bewerbenden in das Auswahlverfahren gemäß Bezugserlass zu e durch die einstellende Schule (s. Nr. 5 dieses Erlasses).

Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerbenden um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird gemäß Bezugserlass zu g durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung - Braunschweig (RLSB) zentral geprüft und festgestellt. Dort wird auch die Zuordnung zu den Fächern vorgenommen. Bei der quantitativen Berücksichtigung von LP sollen die nach Nr. 2.3 möglichen Ausgleiche berücksichtigt werden, auch wenn diese Leistungen erst im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erbracht werden. Die/Der Bewerbende ist explizit darauf hinzuweisen, dass im Fall des Nichterbringens der Ausgleiche die entsprechenden LP durch Studienleistungen zu erbringen sind.

In besonderen Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium nach Vorlage durch das RLSB Braunschweig.

5. Bewerbendenauswahl

5.1 Einbeziehung in das Auswahlverfahren

Können für Stellen an berufsbildenden Schulen keine Lehrkräfte, die über das ausgeschriebene Lehramt und die ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächer verfügen, gefunden werden, entscheidet die jeweilige Schule bezogen auf die einzelne Stellenausschreibung, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen aus dem Quereinstieg fortgesetzt wird. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung der Schulleitung im Einzelfall (vgl. Nr. 3.3 des Bezugserlasses zu e).

Der Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten analog zu § 6 Abs. 7 Nds. MasterVO-Lehr sowie der Anlage 5 zur Nds. MasterVO-Lehr ist für eine Feststellung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle oder der Gleichwertigkeit nach § 8 NLVO-Bildung nicht erforderlich.

5.2 Feststellung der Bewerbungsfähigkeit – Prüfverfahren

Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen prüft die Schule zunächst die Vollständigkeit der Unterlagen. Stellt die Schule fest, dass Unterlagen fehlen, kann sie die bewerbende Person darauf hinweisen, dass eine Einbeziehung in etwaige Auswahlverfahren nicht erfolgt, solange die Unterlagen unvollständig sind. Die erforderlichen Studieninhalte sind auf der Grundlage der „KMK-Vorgaben“ vorzuprüfen.

Mit dem Ergebnis dieser Vorprüfung kann die Schule bereits frühzeitig eine realistische Vorbeurteilung der Bewerbungsfähigkeit vornehmen und aussichtslose Bewerbungen erkennen.

Die für einzelne Fächer zur Verfügung stehenden Anlagen zur Bewerbung sind der Internetseite www.eis-online-bbs.niedersachsen.de zu entnehmen; die Aktualisierung obliegt dem RLSB Braunschweig.

Auf Basis der Stellen-Bewerbungs-Liste führt die Schule auf der Grundlage der vorgeprüften Bewerbungen und der dort enthaltenen Daten ein stellenbezogenes Auswahlverfahren gem. Bezugserlass zu e durch und meldet das Ergebnis der Vorprüfung mit Auswahlvorschlag unter Nennung von bis zu drei Bewerbenden an das RLSB Braunschweig. Für das Ergebnis der Prüfung relevante Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form beizufügen.

Das RLSB Braunschweig trifft i. d. R. innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen für die Prüfung notwendigen Unterlagen eine endgültige Entscheidung über die Bewerbungsfähigkeit der genannten Personen. Ebenso wird bei Vorliegen entsprechender Unterlagen auch die Gleichwertigkeit des Abschlusses im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 NLVO-Bildung geprüft.

In besonderen Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium nach Vorlage durch das RLSB Braunschweig.

Die durch das RLSB Braunschweig geprüften Bewerbenden werden im Programm EIS-Online-BBS als „geprüft“ gekennzeichnet. Der Bewerbungsdatensatz kann durch die Bewerbenden nach Kennzeichnung als „geprüft“ im Bewerbungsportal ausschließlich hinsichtlich der Adressdaten und der Angabe von Stellennummern geändert werden.

Personen, deren fachliche Eignung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, werden in EIS-Online-BBS als „nicht bewerbungsfähig“ gekennzeichnet. Dies gilt ebenso für Datensätze von Bewerbenden, die auf der Grundlage des Bezugserlasses zu e als nicht geeignet eingestuft werden.

Über Korrekturen im Bewerbungsdatensatz durch das RLSB Braunschweig nach der abschließenden Prüfung ist die Bewerberin oder der Bewerber durch das RLSB Braunschweig zu informieren.

5.3 Auswahlentscheidung

Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen erhält die Schule unverzüglich eine Rückmeldung aus dem RLSB Braunschweig, um dem am besten geeigneten Bewerbenden ein Einstellungsangebot zu unterbreiten.

Angenommene Einstellungsangebote sind durch die Schule im Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS zu dokumentieren.

Bewerbende, die dem RLSB Braunschweig als Auswahlvorschlag zur Prüfung gemeldet, als bewerbungsfähig geprüft, aber nicht eingestellt wurden, können unter Beachtung des Bezugserlasses zu e bei anderen gleichartigen Stellenausschreibungen ohne erneute Prüfung als Besetzungsvorschlag benannt werden.

In besonderen Fällen (z. B. nach längerer Zeit oder wegen Änderung der entsprechenden Erlasslage) kann eine erneute Prüfung der Bewerbungsfähigkeit durch das RLSB Braunschweig angezeigt sein.

Die Regelungen zum Auswahlverfahren enthält der Erlass Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen - RdErl. d. MK v. 26.03.2024 - 42- 84011 (SVBl. Nr. 5/2024 S. 243) - VORIS 22410 -.

6. Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis

6.1 Beamtenverhältnis

Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe an berufsbildenden Schulen ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Die einstellende berufsbildende Schule ist gehalten, dem RLSB möglichst vollständige Bewerbungs- und Prüfungsunterlagen vorzulegen.

6.2 Tarifbeschäftigtenverhältnis

Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor, erfolgt eine Einstellung in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis. Dabei wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen.

Wird der Erfolg der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung nach Nr. 8 dieses Erlasses festgestellt und können die erforderlichen LP zur Anerkennung eines zweiten Faches vollständig nachgewiesen werden, wird der Vertrag entfristet.

Wird der Erfolg der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung nach Nr. 8 dieses Erlasses festgestellt, aber werden die ggf. erforderlichen LP zur Anerkennung eines zweiten Faches nicht oder nicht vollständig nachgewiesen, endet der Vertrag.

Es kann aber gem. TV-L ein unbefristeter Änderungsvertrag als „Ein-Fach-Lehrkraft“ geschlossen werden, wenn für dieses Fach die Studienleistungen ggf. unter Anrechnung erbrachter Leistungen gem. 2.3 in vollem Umfang vorliegen.

Mit Personen nach Nr. 1.1.b dieses Erlasses kann nach erfolgreicher Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme ein unbefristeter Vertrag als „Ein-Fach-Lehrkraft“ geschlossen werden.

Voraussetzung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag ist für beide Personenkreise die Erfüllung der unter 1.5 dieses Erlasses definierten Sprachkenntnisse.

6.3 Fehlende berufliche Tätigkeiten

Zum Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß § 8 NLVO-Bildung ist eine berufliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 NLVO- Bildung erforderlich. Liegt bei Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Abschluss zwei Fächern zugeordnet wurde, keine bzw. keine vollumfängliche anrechenbare berufliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung vor, werden die im Rahmen des nach Nr. 6.2 geschlossenen Vertrages erbrachten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft auf die geforderten Zeiten beruflicher Tätigkeit angerechnet; bei einer Beschäftigung in Teilzeit ist § 8 Abs. 3 NLVO-Bildung zu beachten. Weitere fehlende Zeiten beruflicher Tätigkeit gem. § 8 NLVO-Bildung als Lehrkraft können nach Entfristung bzw. Umwandlung des Vertrages erbracht werden.

Für die Quereinsteigenden, denen das Zweitfach erst nachträglich zugeordnet werden kann, beginnt die anrechenbare berufliche Tätigkeit grundsätzlich erst nach Erbringen der letzten erforderlichen Studienleistung oder der entsprechenden Ersatzleistungen nach Ziffer 2.3.

Zu beachten ist, dass Zeiten, die für die Zuordnung des Zweitfachs angerechnet werden, nicht für den Erwerb der Lehrbefähigung angerechnet werden können. Zeiten, die für den Erwerb der Lehrbefähigung benötigt werden, können nicht für die Verkürzung der Probezeit angerechnet werden.

Nach vollständiger Erfüllung der geforderten beruflichen Tätigkeiten und dem Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß § 8 NLVO-Bildung kann eine Berufung in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der sonstigen beamtenrechtlichen Vorgaben auf Antrag der Lehrkraft erfolgen.

6.4 Befristete Einstellung

Eine Einstellung von Personen nach Nr. 1.3.b, die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Lehramtsstudiums mit Master of Education noch nicht angetreten haben oder ihn noch mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können, ist in der Regel nur befristet, insbesondere zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst, möglich. Auf die Nrn. 1.4 - 1.6 dieses Erlasses wird hingewiesen.

Soweit ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, können auch Personen ohne lehramtsbezogene Ausbildung befristet beschäftigt werden. Dies betrifft Personen, die über einen erfolgreich abgeschlossenen Hochschulabschluss (min. akkreditierter Bachelor/Diplom (FH)) verfügen. Die Kompetenzen zur Umsetzung der curricularen Vorgaben müssen sich aus dem Hochschulabschluss in Verbindung mit der vorherigen Ausbildung oder der bisherigen beruflichen Tätigkeit ableiten lassen. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung.

Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung und entsprechend auch eine Verbeamtung dieser Personen auf der Grundlage des § 8 NLVO-Bildung ist nicht möglich; sie sind auf die Regelungen in §§ 6f. NLVO-Bildung zu verweisen.

7. Eingruppierung

Die Eingruppierung einer tariflich beschäftigten Lehrkraft erfolgt in Abhängigkeit von der nachgewiesenen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit nach der Anlage zum TV EntgO-L. Eine berufliche Tätigkeit, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 NLVO-Bildung für den Erwerb einer Lehrbefähigung berücksichtigt werden kann, führt nicht zwangsläufig zu einer Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe. Für die Festlegung der Stufe sind ausschließlich die einschlägigen Regelungen des TV-L i. d. F. des TV EntgO-L maßgeblich.

8. Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme

Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ist für Lehrkräfte, die über eine Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung verfügen und damit i. d. R. im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt sind, durch Bezugserlass zu c in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Für die unter Nrn. 1.1.a und b definierten Personenkreise gilt:

-
Mit der Einstellung beginnt eine 18-monatige berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierungsmaßnahme.
-
Die Gesamtverantwortung für die Ausgestaltung der Qualifizierung obliegt der Schulleitung der einstellenden Schule.
-
Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind die zu Qualifizierenden grundsätzlich in dem Fach bzw. den Fächern in der Regel in verschiedenen Schulformen des berufsbildenden Schulwesens gemäß §§ 15 – 20 NSchG einzusetzen unter Beachtung der Einschränkung für den unter 1.1.b definierten Personenkreis.
-
Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme umfasst einerseits die pädagogisch-didaktische Qualifizierung am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen einschließlich der vorgesehen Unterrichtsbesuche. Dies betrifft insbesondere den Besuch der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare einschließlich der geforderten Unterrichtsbesuche.
-
Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind mindestens vier Unterrichtsbesuche je Fach durch das Studienseminar vorzusehen.
-
Die Teilnahme am entsprechenden Fachseminar im Rahmen der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung kann frühestens mit dem Nachweis von 35 LP je Fach beginnen.
-
Weiterhin sind schulinterne Qualifizierungsmaßnahmen vorzusehen.
-
Die Schulleitung stellt unter Einbeziehung des Gutachtens des Studienseminars den Abschluss der Gesamtqualifizierung fest.

Das erfolgreiche Absolvieren der Qualifizierungsmaßnahme ist grundsätzlich Voraussetzung für eine unbefristete Tätigkeit im Niedersächsischen Schuldienst.

Sofern die Qualifizierungsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist ein Kündigungsverfahren zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einzuleiten.

9. Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge

Für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht in allen Schulformen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 NSchG an berufsbildenden Schulen sowie für befristete Vertretungsverträge können sich zur Erteilung von Unterricht Personen aus den unter Nrn. 1.1.a und b genannten Personenkreisen bewerben; die für den Personenkreis unter 1.1.b definierten zulässigen Schulformen sind zu beachten.

Die Nrn. 1.3 bis 1.5 gelten abweichend der nachfolgenden Ausnahmen entsprechend.

Die Bewerbungsfähigkeit für befristete Einstellungen wird durch die einstellende Schule unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Erlasses festgestellt; ggf. ist die Unterstützung des RLSB Braunschweig einzuholen. Die einstellende Schule hat die bewerbende Person über die Voraussetzungen einer unbefristeten Beschäftigung zu informieren; ein Verweis auf diesen Erlass ist dazu hinreichend.

10. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.08.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Die Bezugserlasse zu d und f treten mit Ablauf des 31.07.2025 außer Kraft.

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