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Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 1.2.2011 und Unterrichtsversorgung zum 2. Schulhalbjahr des Schuljahrs 2010/2011
RdErl. d. MK v. 30.9.2010 - 15-84 002 (SVBl.11/2010 S.417)
Bezug: RdErl. d. MK v. 9.2.2004 - 307- 84001/3 - (SVBl. S.128), zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.7.2010 (SVBl. S.324) - VORIS 22410 -

1. Einstellungen und Übernahmen auf Stellen

1.1 Für die Neueinstellung von Lehrkräften zum 1.2.2011 weise ich Ihnen den nachfolgend aufgeführten Stellenumfang von 700 Stellen zu. Von diesen können 50 Stellen zunächst in der Reserve behalten und für nachträgliche Bekanntgaben verwendet werden.

Für nachträgliche Bedarfsveränderungen hält das Kultusministerium eine Stellenreserve von 50 Stellen bereit. Diese Stellen werden auf Antrag zugewiesen.

Die Einstellungen erfolgen grundsätzlich im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für diese nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.

Schulformen Kapitel Standorte Stellen insgesamt
Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems
Grundschulen sowie Hauptschulen und Realschulen 0710/ 0712/ 0713 85 105 150 120 460
Förderschulen 0711 20 10 20 10 60
Gymnasien 0714 25 35 25 30 115
Gesamtschulen 0718 10 25 10 20 65
Insgesamt   140 175 205 180 700

Die Aufteilung der insgesamt für die Kapitel 0710 und 0712/ 0713 zugewiesenen Stellen auf die Schulformen sowie der Stellen des Kapitels 0718 auf die Lehrämter ist gemäß den Regelungen zur Unterrichtsversorgung und dem Bedarf der Schulen vorzunehmen.

Versetzungen zwischen den Standorten, Landkreisen und Schulen können im gegenseitigen Austausch oder gegen die Verlagerung von Einstellungsermächtigungen vorgenommen werden. Bei unterdurchschnittlich versorgten Bereichen und bei Schulformen mit einem Bewerbermangel muss aber sichergestellt sein, dass auch Ersatz eingestellt werden kann.

1.2 Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG), § 11 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)/§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherstellung der fächerspezifischen Unterrichtsversorgung als dienstlicher Belang der Genehmigung entgegensteht. Auf den RdErl. des MK vom 5.3.2009 - 14-03143/2(97), ergänzt durch RdErl. vom 11.5.2009 und 14.1.2010, wird hingewiesen.

Der erforderliche Stellenbedarf aufgrund der Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung von bereits im Schuldienst befindlichen Lehrkräften ist hiermit zugewiesen.

1.3 Für die Übernahme von Vertretungslehrkräften in den unbefristeten Schuldienst werden gemäß Ihrer Berichte folgende Stellen bereitgestellt:

Schulformen Kapitel Standorte Stellen insgesamt
Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems
Grundschulen 0710 4 11 12 8 35
Haupt- und Realschulen 0712/ 0713   1 2 2 5
Förderschulen 0711   1     1
Gymnasien 0714       1 1
Gesamtschulen 0718   1     1
Insgesamt   4 14 14 11 43

Grundsätzlich erfolgt die Übernahme im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.

1.4 Die Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern wird durch gesonderten Erlass geregelt. Ein ggf. erforderlicher Stellenausgleich ist in der Zuweisung von Stellen gemäß Nr. 1.1 berücksichtigt.

1.5 Zusätzliche Einstellungen können in dem Umfang vorgenommen werden, in dem die einzustellenden Lehrkräfte ihre Stundenzahl unter die Regelstundenzahl reduzieren. Das gilt auch für die Übernahmen gemäß Nr. 1.3 und 1.4.

Scheiden eingestellte Lehrkräfte innerhalb eines halben Jahres nach der Einstellung durch Entlassung oder andere Gründe aus, so können diese Stellen mit meiner vorherigen Zustimmung wieder besetzt werden.

Wird gemäß der KMK-Vereinbarung vom 10.5.2001 eine im Schuldienst befindliche Lehrkraft, die nicht beurlaubt ist, von einem anderen Land im Wege des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens übernommen, kann die dadurch frei werdende Stelle in dem bisher in Anspruch genommenen Umfang wieder besetzt werden. Bei Übernahmen auf Funktionsstellen erfolgt keine Verrechnung mit Stellen gemäß Nr. 1.1.

1.6 Vertretungslehrkräfte können als befristet Tarifbeschäftigte im Rahmen der beim Titel 428 27 zugewiesenen Haushaltsmittel eingestellt werden. Verträge können bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft abgeschlossen werden. Dabei darf der Beschäftigungsumfang der zu vertretenden Lehrkraft nicht überschritten werden. Die jeweilige Vertragsstundenzahl ist unter Berücksichtigung des Bedarfs festzulegen.

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anzahl und dem Zeitpunkt notwendiger Einsätze von Vertretungslehrkräften ist eine Planung für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel so vorzunehmen, dass die unerwarteten oder vorübergehenden Unterrichtsausfälle während des Schuljahrs in den besonders schwerwiegenden Fällen vermindert werden können.

1.7 Sofern ein fächerspezifischer Bedarf nicht durch Neueinstellung, Versetzung, Abordnung oder schulinterne Anpassung des Lehrereinsatzes abzudecken ist, können befristete Personalmaßnahmen - längstens bis zum 31.7.2011 - veranlasst werden.

In Frage kommen befristete Arbeitsverträge ohne Befristungsgrund, die Beschäftigung von in Ruhestand befindlichen Lehrkräften und Mehrarbeit gegen Mehrarbeitsvergütung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Die Buchungen der einzelnen o.g. Maßnahmen sind bei den zutreffenden Titeln entsprechend der Haushaltssystematik durchzuführen. Zum Ausgleich sind Stellen für den entsprechenden Zeitraum zu sperren. Der Umfang der Sperren und der Umfang der befristeten Personalmaßnahmen - monetär für das laufende Schulhalbjahr – ist mir bis zum 30.4.2011 mitzuteilen.

1.8 Über die Verwendung der Stellen und Mittel und die Inanspruchnahme der Ermächtigungen entscheiden die Personalplaner im Dezernat 7 der Landesschulbehörde im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses.

2. Regelungen zur Unterrichtsversorgung

2.1 Die Unterrichtsversorgung im 2. Schulhalbjahr des Schuljahrs 2010/2011 hat Folgendes zu berücksichtigen:

- Die Wiederbesetzung der frei werdenden Stellen,
- die Veränderungen bei der Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos,
- die Übergänge zwischen den verschiedenen Schulformen und
- die geringe Zahl von Bewerbungen in den Mangelfächern für alle Lehrämter.

2.2 Die entsprechend der Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 neu einzustellenden Lehrkräfte dienen neben der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in erster Linie dem überregionalen Ausgleich der Unterrichtsversorgung zwischen den Schulen. Maßstab zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung ist der mit den zugewiesenen Einstellungen erreichbare Durchschnitt in den einzelnen Schulformen.

Es wird angenommen, dass im 2. Schulhalbjahr des Schuljahrs 2010/2011 im Landesdurchschnitt an den Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien eine einheitliche rechnerische Unterrichtsversorgung erreicht wird. Da mangels geeigneter und regional mobiler Bewerberinnen und Bewerber ein Teil der Stellen erst zum 30.4.2011 mit dann fertig ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen besetzt werden kann, ist der angestrebte Ausgleich erst mit diesen erreichbar.

An den Grundschulen sind die sog. Überhangstunden über 100% weitgehend abzubauen. Dies hat der Nds. Landtag am 18.9.03 aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes beschlossen. Diese Stunden sind für die Erteilung eines vollständigen Unterrichts an den anderen Schulformen zu verwenden. Ziel ist die Versorgung jeder Grundschule mit 100%, um die Verlässlichkeit der Grundschule zu gewährleisten.

Zum Einsatz von Förderschul-Lehrkräften in der Grundschule gelten die Regelungen in Nr. 5.10 des Bezugserlasses. Außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung können weiterhin maximal 0,3 Stunden je Klasse von Förderschullehrkräften eingesetzt werden.

Auf neue Schulen und Schulformen sowie Schulen im Entstehen ist besonders zu achten. Grundsätzlich sind sie mit Lehrkräften der Schulen zu versorgen, auf die die Schülerinnen und Schüler ohne Neugründung gegangen wären.

2.3 Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Veränderungen in der Zuweisung von Auszubildenden sind frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen. Hingewiesen wird auf die erforderliche Abstimmung mit den Studienseminaren bzgl. des quantitativen Rahmens, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen.

Bei der Ermittlung der rechnerischen Unterrichtsversorgung ist der Unterricht in eigener Verantwortung voll mitzurechnen. Bei der Zuweisung von Einstellungen und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung ist der Unterricht in eigener Verantwortung jedoch nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

2.4 Die durchschnittliche Unterrichtsversorgung der Schulen aller Schulformen einschließlich der Gymnasien und Gesamtschulen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt soll höchstens einen Prozentpunkt von der durchschnittlichen Unterrichtsversorgung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Standorts der Landesschulbehörde abweichen.

Die Unterrichtsversorgung der einzelnen Schulen ist zum Beginn des Schuljahrs mit den dann vorhandenen Lehrkräften möglichst vollständig auszugleichen. Vertretungslehrkräfte dürfen hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden, um genügend Handlungsmöglichkeiten bei vorübergehenden oder unerwarteten Unterrichtsausfällen im Laufe des Schuljahrs zu haben.

Es ist Aufgabe der Schulen und der Landesschulbehörde, in der gemeinsamen Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler flexibel und kurzfristig durch Ausgleich vor Ort auf Veränderungen zu reagieren. Insbesondere sind Abordnungen und Versetzungen von Lehrkräften von überdurchschnittlich versorgten Schulen vorzunehmen. Aufgrund der Zuständigkeit des Landes für die Ressourcenbereitstellung entscheidet die Landesschulbehörde über den Umfang erforderlicher Personalmaßnahmen. Sofern die dienstrechtliche Befugnis für Abordnungen an die Schule übertragen ist, ist es Aufgabe der abgebenden Schule in Abstimmung mit der aufnehmenden Schule mit einer konkreten Personalentscheidung die Vorgabe umzusetzen.

Vorübergehende oder unerwartete Unterrichtsausfälle im laufenden Schuljahr sind grundsätzlich mit den örtlich vorhandenen Lehrkräften abzudecken. Neben schulinternen Maßnahmen sind Abordnungen von überdurchschnittlich versorgten Schulen durchzuführen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann der Ausfall durch den Einsatz von befristet beschäftigten Vertretungslehrkräften vermindert werden.

2.5 Versetzungen von Lehrkräften auf Antrag dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der Ausgleich der Unterrichtsversorgung nicht beeinträchtigt wird.

Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Unterrichtsversorgung frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist.

Lehrkräfte, die Anträge auf Versetzung an Schulen im Entstehen stellen, sind freizugeben, sofern sie nicht an Schulen in unterdurchschnittlich versorgten Bereichen unterrichten.

2.6 Auf die Regelungen des Bezugserlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” vom 9.2.2004 in der derzeit gültigen Fassung wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des zugewiesenen Kontingents für besondere Fördermaßnahmen sowie die Verteilung der Stunden auf die Schulen ist frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen. Die Schulen sind vor Beginn des Schulhalbjahrs über die zur Verfügung stehenden Stunden zu informieren.

2.7 Innerhalb der Schule ist zu Beginn des Schuljahrs der gesamte Unterrichtsbedarf mit den vorhandenen und den neu einzustellenden Lehrkräften abzudecken.

Die Erteilung der Schülerpflichtstunden an allen Schulformen und Schulen hat Vorrang vor allen anderen unterrichtlichen Angeboten. Zu den Schülerpflichtstunden gehört der Religionsunterricht. Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung in Fächern, in denen eine geringe fächerspezifische Versorgung besteht, sollen vorrangig in diesen Fächern unterrichten.

Der Schulelternrat und die Klassenelternschaften sind darüber zu informieren,

- wie die Klassenbildung erfolgt ist,
- wie viele Schülerpflichtstunden zu erteilen sind,
- welche Schülerpflichtstunden mit Angabe des Grundes nicht erteilt werden und
- welche Zusatzangebote (Wahlangebote, Differenzierungen, Fördermaßnahmen etc.) durchgeführt werden.

3. Bekanntgabe der Einstellungsmöglichkeiten

3.1 Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 sind unter Angabe des erforderlichen Lehramtes für bestimmte Schulen, ggf. zusätzlich Schulform bzw. Schulzweig, als Schulstellen oder Bezirksstellen bekannt zu geben. Bei Grund-, Haupt- und Real- sowie Förderschulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) oder Schulverbünden sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen sind die Stellen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Für die übrigen Schulen mit weniger als 20 VZLE legt die Landesschulbehörde unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Nr. 4.6 fest, ob Schulstellen oder Bezirksstellen auszuschreiben sind.

Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation zur Erteilung islamischen oder alevitischen Religionsunterrichts sind möglichst als Bezirksstellen auszuschreiben. Die Landesschulbehörde nimmt bei einer Ausschreibung als Schulstelle Beratungsfunktion wahr. Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation für den herkunftssprachlichen Unterricht sind als Bezirksstellen auszuschreiben.

Die Ausschreibungen für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen (GH), Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) und Realschulen (RS) werden zusammengefasst bekannt gegeben.

3.2 Zur landesweiten Sicherstellung der fächerspezifischen Unterrichtsversorgung werden der Landesschulbehörde abweichend von den Nrn. 3.2 Buchstabe b, 3.3 Buchstabe b, 3.4 Buchstabe b und 3.5 Buchstabe b des RdErl. v. 31.5.2007 - 13.3-03000 – geändert durch RdErl. v. 3.5.2010 - 14.03 000 (20) - die dienstrechtlichen Befugnisse für Einstellungen (Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrags) von Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen mit folgenden vorrangigen Mangelfächern übertragen:

- Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grund-, Haupt-und Realschulen sowie an Realschulen: Französisch, Physik, Chemie
- Lehramt an Gymnasien: ev. Religion, Latein, Physik

Die Stellen sind als Bezirksstellen bekannt zu geben.

3.3 In folgenden Mangelfächern ist mit einem gemessen am landesweiten fächerspezifischen Bedarf der Schulen zu geringen Bewerberangebot zu rechnen:

- Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an Realschulen bei Stellen an Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen: Französisch, Englisch, Musik, Politik, Physik, Chemie und Technik
- Lehramt an Gymnasien: Latein, Spanisch, Musik, Kunst, Politik, Evangelische Religion, Mathematik, Physik und Chemie.

Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschreibungen mit Mangelfächern ist die Anzahl der Bewerbungen zu berücksichtigen.

3.4 Die Landesschulbehörde legt unter Beachtung eines begründeten Vorschlages der Schule fest, mit welchen Fächern bzw. Fachrichtungen die Einstellungen bekannt zu geben sind.

Es sind nur Unterrichtsfächer des Masters of Education bzw. der 1. Staatsprüfung zu verwenden. Auf die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 8.11.2007 (Nds.GVBl. S.488) sowie die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 15.4.1998 (Nds.GVBl. S.399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.1.2006 (Nds.GVBl. S.33), wird hingewiesen.

Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik sind in der Regel mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung und erforderlichenfalls mit einem Unterrichtsfach bekannt zu geben. Die Ausschreibung Sonderpädagogische Fachrichtung/beliebig ist möglich.

Die Fächer der einzelnen Stellen (ohne Stellen an Förderschulen) können wie folgt angegeben werden:

- benötigtes Fach a/ benötigtes Fach b, ggf. alternativ Fach c oder d
oder bei Mangelfächern gemäß Nr. 3.3
- benötigtes Fach/beliebig.

An Hauptschulen und Realschulen ist darüber hinaus eine Stellenausschreibung zulässig mit Mathematik/beliebig. Für alle Lehrämter ist bei Stellenausschreibungen mit Mathematik/beliebig der Zusatz „Zweitfach nicht Physik” zu ergänzen.

Wird als erforderliche Zusatzqualifikation die Erteilung von islamischem oder alevitischem oder herkunftssprachlichem Unterricht angegeben, so ist auch eine Stellenausschreibung Nichtmangelfach/beliebig möglich.

Bei Stellenausschreibungen Mangelfach/beliebig können durch einen Zusatz bis zu zwei Fächer ausgeschlossen werden.

Sofern in Einzelfällen aufgrund der besonderen Bewerberlage eine abweichende Ausschreibung beabsichtigt ist, ist hierüber vorab zu berichten.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Umwidmungen und nachträgliche Stellen. In beiden Fällen ist die Ausschreibung Nichtmangelfach/beliebig zulässig; ein Zusatz ist nicht erforderlich.

3.5 Die Stellen können gemäß dem Bedarf der Schulen von der LSchB mit zusätzlichen auswahlrelevanten Anforderungen versehen werden. Es wird unterschieden zwischen

- Bemerkungen zur Organisation der Schule,
- Anforderungen, die erforderlich und
- Anforderungen, die erwünscht sind.

Die Anforderungen wirken sich wie folgt auf das Auswahlverfahren aus:

- Wird auf die Organisation der Schule hingewiesen (z.B. Ganztagsschule), muss die Lehrkraft uneingeschränkt für den Unterricht an dieser Schule zur Verfügung stehen.
- Erforderliche zusätzliche Anforderungen können ausgeschrieben werden, wenn ohne diese der Unterricht an der Schule nicht gemäß der Stundentafel erteilt oder das Schulprogramm nicht verwirklicht werden kann. In das Auswahlverfahren werden nur Lehrkräfte einbezogen, die über diese Anforderungen verfügen. Die Forderung eines 3.Lehrbefähigungsfachs ist nicht zulässig.
- Erwünschte zusätzliche Anforderungen sind zusätzliche Kriterien, die beim Abwägungsprozess zwischen mehreren Bewerbungen im Rahmen einer Differenz in der Bewerbernote von in der Regel bis zu 1,0 mit heranzuziehen sind.

Es ist darauf zu achten, dass Stellen mit der erwünschten oder erforderlichen Bewerber-Zusatzqualifikation „Kenntnisse in niederdeutscher Sprache” auszuschreiben sind.

4. Bewerbungs- und Auswahlverfahren

4.1 Grundsätzliches Ziel der Landesregierung ist die Einstellung von Lehrkräften mit abgeschlossener für die betreffende Schulform vorgesehener Lehramtsausbildung. Da für die Stellen häufig nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung zur Verfügung stehen werden, können sich auch Lehrkräfte bewerben, die den Vorbereitungsdienst spätestens am 30.4.2011 beenden werden. Da es auf Schulstellen an Grundschulen noch genügend Bewerberinnen und Bewerber gibt, muss bei Bewerbung auf diese Stellen der Vorbereitungsdienst spätestens bis zum 31.1.2011 abgeschlossen werden.

4.2 Aufgrund der besonderen Bedarfslage werden folgende Bewerbungs- und Einsatzmöglichkeiten geöffnet:

Für Stellen an Gymnasien und Gesamtschulen, können sich die für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben wurden, auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bewerben.

Für Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bewerben.

Für Stellen an Haupt- oder Realschulen sowie Gesamtschulen, die für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder an Realschulen ausgeschrieben wurden, können sich auch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien bewerben.

Die jeweiligen Bewerbungen mit anderem Lehramt werden nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt, da grundsätzlich ein Einsatz der Lehrkräfte an der Schulform vorgesehen ist, für die sie ausgebildet wurden.

Bewerbungen von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden gleichrangig zum Lehramt an Gymnasien behandelt, sofern die Lehrkräfte über zwei allgemein bildende Fächer verfügen und sie in diesen Fächern auch ausgebildet wurden. In allen anderen Fällen werden Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nachrangig nach Lehrkräften mit einer an den allgemein bildenden Schulen vorgesehenen Lehramtsausbildung im Auswahlverfahren berücksichtigt und im unbefristeten Tarifbeschäftigtenverhältnis eingestellt.

Die Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an Gymnasien und an Förderschulen erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt der jeweiligen Lehrbefähigung. Die Einstellung von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien an Haupt- oder Realschulen erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt der für die Schulform vorgesehenen Lehrbefähigung. In der Regel ist ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der dreijährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten, für die die Lehrbefähigung erworben wurde, vorrangig im dritten Jahr der Probezeit.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen oder das Lehramt an Realschulen an Gymnasien und an Förderschulen oder von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien an Haupt- und Realschulen die dreijährige Probezeit auch in vollem Umfang an diesen absolviert werden.

4.3 Ebenfalls bewerben können sich Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung, die aufgrund einer anderweitigen Ausbildung für den Unterricht qualifiziert sind. Für den Quereinstieg ist mindestens ein Hochschulabschluss erforderlich.

Die Einstellung erfolgt grundsätzlich im Tarifbeschäftigtenverhältnis, in der Regel wird ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Im Einzelfall ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 NLVO-Bildung und der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.

Grundsätzlich erfolgt in einer ergänzenden berufsbegleitenden Qualifizierungsphase die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der fachdidaktischen und -methodischen Lehrtätigkeit.

4.4 Für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht, die aus dem Budget der Schulen finanziert werden, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den unter 4.3 genannten Qualifikationen sowie darüber hinaus für alle Schulformen Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen bewerben. Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Studium sollten mindestens eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung oder ein Vordiplom nachweisen.

4.5 Lehrkräfte, die für das Fach Evangelische Religion eingestellt werden sollen und den Vorbereitungsdienst nach dem 31.10.2006 beendet haben, benötigen eine Bevollmächtigung durch die evangelische Kirche (Vokation) für die Schulform, an der sie eingestellt werden sollen. Lehrkräfte für das Fach Katholische Religion benötigen die missio canonica. Der Nachweis der jeweils örtlich zuständigen Kirche ist erst erforderlich, wenn eine Einstellung beabsichtigt ist. Lehrkräfte, die für eine Unterrichtserteilung im Rahmen des Schulversuchs Islamischer Religionsunterricht bzw. am Modellprojekt alevitischer Religionsunterricht vorgesehen sind, müssen Mitglied der entsprechenden Glaubensgemeinschaft sein.

4.6 Das Auswahlverfahren wird bei Schulstellen durch die Schulen durchgeführt. An Gymnasien und Gesamtschulen, den Grund-, Haupt- und Realschulen und Förderschulen mit mindestens 20 VZLE sowie an Schulen, die sich zu Schulverbünden zusammengeschlossen haben, entscheiden die Schulen über die Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte. Für die übrigen Schulen trifft die Landesschulbehörde aufgrund eines Vorschlags der Schule die Auswahlentscheidung.

Bei den Bezirksstellen mit Mangelfächern (gemäß Nr. 3.2) führt die Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung.

Das Auswahlverfahren für Schulstellen und Bezirksstellen mit Mangelfächern beginnt am Montag 8.11.2010. Die Stellenangebote für die 1. Auswahlrunde erfolgen spätestens bis Donnerstag 18.11.2010. Die schriftliche Annahme des Stellenangebots durch die Bewerberin bzw. den Bewerber ist bis Freitag 19.11.2010 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 19.11.2010 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Schule zu geben.

Bei Bezirksstellen an Schulen mit weniger als 20 VZLE führt die Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung. Das Auswahlverfahren kann an die Schule abgegeben werden. Die Schulen geben dann wie bei Schulstellen einen Auswahlvorschlag ab.

Das Auswahlverfahren für Bezirksstellen ohne Mangelfächer startet am Freitag, dem 19.11.2010. Bei Stellenangeboten bis Freitag, den 26.11.2010 ist die schriftliche Annahme des Stellenangebots bis Montag, den 29.11.2010 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 26.11.2010 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Landesschulbehörde zu geben.

Erfolgt auf ein Stellenangebot keine Rückäußerung oder eine Ablehnung wird die Bewerbung der Lehrkraft bei dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt. Lehrkräfte, die eine Stelle schriftlich angenommen haben, können kein weiteres Stellenangebot mehr erhalten.

4.7 Für die Teilnahme am Auswahlverfahren sind unterschiedliche Bewerbungsfristen zu beachten.

Für die Einbeziehung in die 1. Auswahlrunde für Schulstellen und Bezirksstellen mit Mangelfächern ist die Bewerbung mit mindestens einer regionalen Angabe im Zeitraum von Montag, den 4.10.2010 bis Freitag, den 15.10.2010 unverzichtbar.

Für Schulstellen ist zusätzlich die Ergänzung der Bewerbung um die bestimmten Stellen im Zeitraum von Freitag, den 29.10.2010 bis Freitag, den 5.11.2010 erforderlich. Bei Schulstellen werden in der 1. Auswahlrunde nur die Bewerbungen berücksichtigt, die explizit für die bestimmte Stelle abgegeben wurden. Bei Bezirksstellen erfolgt zusätzlich eine Zuordnung der Bewerbungen entsprechend der regionalen Angaben.

Bewerbungen, die ab dem 15.10.2010 abgegeben werden, sowie Bewerbungen um bestimmte Schulstellen, die erst nach dem 5.11.2010 ergänzt werden, werden bei allen Stellen einbezogen, für die bis zum 19.11.2010 noch kein Auswahlvorschlag erarbeitet wurde.

4.8 Die Auswahl erfolgt gemäß § 9 Beamtenstatusgesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Neben dem Nachweis der Lehrbefähigungen sind auch berufliche Erfahrungen und andere fachliche Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bedingungen an der Schule, an der die Stelle zu besetzen ist, zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch evtl. zusätzliche Anforderungen der Stelle (vgl. Nr. 3.5).

Lehrkräfte, die ihre Ausbildung bis zum 31.1.2011 beenden, sind bis zum Vorliegen der Note der Staatsprüfung auf der Grundlage der Note des Masterabschlusses bzw. der 1.Staatsprüfung in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen. Weiterhin sind auch Ausbildungsnachweise als zusätzliches Kriterium für die Auswahlentscheidung mit heranzuziehen.

Zwecks Sicherstellung der Unterrichtsversorgung sind grundsätzlich Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen oder diese bis zum 31.1.2011 beenden, vorrangig zu berücksichtigen.

Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist anhand der Stellen-Bewerber-Liste der zentralen Bewerberdatei (EIS) zu prüfen. Es können nur Lehrkräfte ein Stellenangebot erhalten, die auf der Stellen-Bewerber-Liste aufgeführt sind und die Anforderungen der Stelle erfüllen. Eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erfolgt durch die Landesschulbehörde. Beamtete und unbefristet beschäftigte Lehrkräfte im Schuldienst anderer Länder dürfen nur in das Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn zum Beginn des jeweiligen Auswahlverfahrens die Freigabe ihrer Schulbehörde vorliegt, d.h. für die 1.Auswahlrunde bis Montag, 8.11.2010.

Der Kontinuität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler kommt eine besondere Bedeutung zu. Es sind Lehrkräfte auszuwählen, die bereit sind, für mehrere Jahre an dem vorgesehenen Dienstort zu unterrichten.

Unterrichtskontinuität ist auch für Auslandsschulen und für Schulen in freier Trägerschaft wichtig. Werden Lehrkräfte dieser Schulen für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst ausgewählt, klärt die Landesschulbehörde, ob die bisherigen Schulen die Lehrkräfte zu dem gewünschten Termin abgeben können. Erforderlichenfalls kann ein späterer Termin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst vereinbart werden.

4.9 Können für Stellen keine qualifizierten Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung gefunden werden, die über die ausgeschriebenen Fächer verfügen und den Vorbereitungsdienst bis spätestens 30.4.2011 beenden, entscheidet bei Schulstellen die Schule, bei Bezirksstellen die Landesschulbehörde, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung der Bewerberinnen und Bewerber ohne eine für die Unterrichtstätigkeit an allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung fortgesetzt wird oder ob unter Beachtung des Bedarfs der Schule neue Fächer für die Bewerberauswahl durch die Landesschulbehörde festgesetzt werden (Umwidmung). Bei Stellen an Förderschulen kann bei der Umwidmung die sonderpädagogische Fachrichtung entfallen.

Sofern qualifizierte Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung, die über die Anforderungen der Stelle verfügen und den Vorbereitungsdienst bis spätestens 30.4.2011 beenden, vorhanden sind, ist die Aufhebung der Ausschreibung nur zulässig, wenn nach dem Zeitpunkt der Ausschreibung ein sachlicher Grund (z.B. Verringerung der Anzahl der Klassen) neu hinzugetreten ist.

Bei den Schulstellen an Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen mit mindestens 20 VZLE, oder an Schulen, die sich zu Schulverbünden mit mindestens 20 VZLE zusammengeschlossen haben, sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen erfolgen die weitere Durchführung des Auswahlverfahrens, die Auswahlentscheidung sowie das Stellenangebot an die ausgewählte Lehrkraft durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. An den übrigen Schulen sowie bei der Auswahl von Lehrkräften, für deren Einstellung gemäß Nr. 3.2 die dienstrechtlichen Befugnisse an die Landesschulbehörde übertragen sind, erfolgt das weitere Verfahren wie bei Bezirksstellen.

4.10 Nachträgliche Stellen können ab Dienstag, den 30.11.2010 bekannt gegeben werden. An Grund-, Haupt- und Real- sowie Förderschulen mit weniger als 20 VZLE sind sie als Bezirksstellen, an den übrigen Schulen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Die Regelungen gemäß Nr. 3.2 zur Ausschreibung von Bezirksstellen mit Mangelfächern bleiben bestehen. Bei allen nachträglichen Stellen erfolgt die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber wie bei Bezirksstellen entsprechend der regionalen Angaben in der Bewerbung.

4.11 Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung einer Vertretungslehrkraft erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für eine dauerhafte Einstellung in den Schuldienst. Das gilt sowohl für die Einbeziehung der auf der Stellen-Bewerber-Liste enthaltenen Bewerbungen in das Auswahlverfahren als auch für eine sachgerechte Auswahl.

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