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Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.43/2004 S.638), geändert durch Art.7 des Gesetzes v. 18.5.2006 (Nds.GVBl. Nr.13/2006 S.203), Haushaltsbegleitgesetz v. 17.12.2007 (Nds.GVBl. Nr.42/2007 S.775), Gesetz v. 10.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.26/2008 S.403) und Art.2 des Gesetzes v. 17.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.32/2010 S.629) - VORIS 20300 -

§ 1
Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung der Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten, Zweckverbände, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Einrichtungen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.

(2) 1Die Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen prüfen, an denen zuprüfende Einrichtungen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf dieses Gesetz eingeräumt worden ist. 2Die für die Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

(3) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung' durchzuführen hat, soweit die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch die Prüfung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen.

§ 2
Inhalt der Prüfung

1Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob das Haushalts- und Kassenwesen der zu prüfenden Einrichtung ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. 2Die Prüfung dient auch dazu, die Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Einrichtung durch Beratung in selbst-verwaltungsgerechter Weise zu fördern. 3Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. 4Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der Prüfung der Rechnungsprüfungsämter aufbauen.

§ 3
Prüfungsverfahren

(1) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfung. 2Sie soll die Prüfung mehrerer zu prüfender Einrichtungen zusammenfassen und so ausrichten, dass die Ergebnisse vergleichbar sind. 3Dabei soll die Prüfung auf Schwerpunkte beschränkt werden. 4Die Prüfungsbehörde zeigt der Behörde, die über die zu prüfende Einrichtung die Aufsicht führt, die Einleitung der Prüfung an. 5Bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 erhalten die an dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten diese Mitteilung.

(2) 1Die zu prüfende Einrichtung hat die Prüfungsbehörde bei der Prüfung zu unterstützen. 2Sie hat insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren, diese Unterlagen auf Verlangen zu übersenden sowie örtliche Erhebungen zu ermöglichen.

(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich die Prüfungsbehörde der Unterstützung Dritter bedienen.

(4) 1Lässt die zu prüfende Einrichtung Arbeitsvorgänge, die der Prüfung unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann die Prüfungsbehörde bei diesen Erhebungen durchführen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4
Prüfungsergebnis

(1) 1Die Prüfungsbehörde teilt der geprüften Einrichtung die Prüfungsfeststellungen mit. 2Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten, soll die Prüfungsbehörde Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft geben. 3Sie gibt der geprüften Einrichtung Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(2) 1Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Einrichtung ab, die aus einem Schlussbericht über die Prüfung und einer Zusammenfassung über dessen wesentlichen Inhalt besteht. 2Die Prüfungsbehörde übersendet

  1. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde,
  2. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an die an dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie
  3. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an die Kommunalaufsichtsbehörde und die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 5
Bekanntgabe und Auslegung

(1) 1Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 2Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren.

(2) 1Nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 hat die geprüfte Einrichtung die Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Sie hat die Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen bei den Versorgungskassen und Prüfungen nach § 1 Abs. 2.

§ 6
Beratung

Die Prüfungsbehörde kann zu prüfende Einrichtungen und Unternehmen nach § 1 Abs. 2 auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten.

§ 7
Prüfungsbeirat

(1) 1Bei der Prüfungsbehörde wird für die Prüfung ein Prüfungsbeirat gebildet, der aus acht Mitgliedern besteht. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. 3Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. 4Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. 5Die kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nur Personen bestimmen, die ihren Organen angehören. 6Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. 7Die Tätigkeit im Prüfungsbeirat wird vom Land nicht vergütet. 8Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 4 nehmen die Tätigkeit im Prüfungsbeirat ehrenamtlich wahr.

(2) 1Der Prüfungsbeirat beschließt Empfehlungen für die Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit. 2Er wirkt bei der Prüfungsplanung beratend mit.

(3) 1Der Prüfungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Die Vertretung für den Vorsitz regelt die Geschäftsordnung.

(4) Zur ersten Sitzung des Prüfungsbeirats lädt die Prüfungsbehörde ein.

§ 8
Prüfungsbehörde

(1) 1Die Rechtsstellung und die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz richten sich nach § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG). 2§ 12 LRHG findet keine Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs im Benehmen mit dem Prüfungsbeirat eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Landesrechnungshofs mit deren oder dessen Zustimmung damit betrauen, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs wahrzunehmen; § 12 Abs. 2 Satz 2 LRHG gilt entsprechend.

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