Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
Haushaltsbegleitgesetz
2008
Vom 17. Dezember 2007 (Nds.GVBl. Nr.42/2007 S.775) - VORIS
64000 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen
Besoldungsgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NBesG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.November 2007 (Nds.GVBl. S.636), wird wie folgt geändert:
a) | In Satz 1 wird die Zahl 25,56 durch die Zahl 120 ersetzt. |
b) | Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: |
2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. | |
c) | Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. |
a) | Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert: | ||||||||||
|
|||||||||||
b) | Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert: | ||||||||||
|
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
[ Anm. d. Red.: Im SchuldG eingearbeitet ]
§ 2 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446) erhält folgende Fassung:
§ 2
Anwendung des
Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Auf das Landesschuldbuch und die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen sind die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
Artikel 3
Änderung des
Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NVwKostG eingearbeitet ]
§ 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25.April 2007 (Nds.GVBl. S.172) wird wie folgt geändert:
(1) 1Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.
a) | Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. |
b) | Es wird die folgende Nummer 5 angefügt: |
5. für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle. |
Artikel 4
Änderung des
Niedersächsischen Pflegegesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NPflegeG eingearbeitet ]
Dem § 18 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26.Mai 2004 (Nds.GVBl. S.157), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597), wird der folgende Absatz 6 angefügt:
(6) 1Im Jahr 2008 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt 101,4 Millionen Euro. 2Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den Ausgaben für Investitionskosten aller örtlichen Träger für die vollstationäre Dauerpflege, der sich aus den Abrechnungen nach § 13 Abs. 2 Nds. AG SGB XII für das Jahr 2006 ergibt, fest. 3Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Artikel 5
Änderung des
Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NKPG eingearbeitet ]
§ 14 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.638), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.Mai 2006 (Nds.GVBl. S.203), wird wie folgt geändert:
(2) 1Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt
2Schäden bis zu einer Gesamthöhe von einem Prozent des Zuschusses nach Absatz 1 je Haushaltsjahr werden nicht erstattet. 3Satz 2 gilt nicht, soweit Leistungen nach § 11 erbracht werden.
Artikel 6
Änderung des
Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
[ Anm. d. Red.: Im NFAG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14.September 2007 (Nds.GVBl. S.466) wird wie folgt geändert:
a) | Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und dessen Nummer 1 wird wie folgt geändert: | ||||||||||||
|
|||||||||||||
b) | Es wird der folgende Satz 2 angefügt: | ||||||||||||
2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um
|
a) | Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: | ||||
|
|||||
b) | Nummer 4 wird gestrichen. |
Artikel 7
Änderung des
Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NFVG eingearbeitet ]
§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.461) wird wie folgt geändert:
Artikel 8
Neubekanntmachung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2008 in Kraft.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |