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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Niedersächsisches
Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
in der Fassung vom 9. Februar
2016 (Nds.GVBl. Nr. 1/2016 S. 3), geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom
16.5.2018 (Nds. GVBl. Nr. 6/2018 S. 66), Art. 8 des Gesetzes vom 24.10.2019
(Nds. GVBl. Nr. 18/2019 S. 300), Art. 13 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl.
Nr. 27/2020 S. 244), Art. 4 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 47/2020
S. 496), Art. 2 des Gesetzes vom 07.12.2021 (Nds. GVBl. Nr. 46/2021 S. 830),
Art. 1 des Gesetzes vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 33/2022 S. 588) und Art. 1
des Gesetzes vom 21.6.2023 (Nds. GVBl. Nr. 11/2023 S. 111) - VORIS 20470 02 -
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Personalvertretungen
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine Vorschriften
Z w e i t e s K a p i t e l
Personalrat; Personalversammlung
E r s t e r A b s c h n i t t
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
Z w e i t e r A b s c h n i
t t
Amtszeit des Personalrats
D r i t t e r A b s c h n i
t t
Geschäftsführung des
Personalrats
V i e r t e r A b s c h n i
t t
Personalversammlung
D r i t t e s K a p i t e l
Stufenvertretungen und
Gesamtpersonalrat
V i e r t e s K a p i t e l
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
F ü n f t e s K a p i t e l
Beteiligung der Personalvertretung
E r s t e r A b s c h n i
t t
Allgemeines
Z w e i t e r A b s c h n i
t t
Mitbestimmung
D r i t t e r A b s c h n i t t
Andere Formen der Beteiligung
V i e r t e r A b s c h n i t t
Beteiligung der Stufenvertretungen und
des Gesamtpersonalrats
F ü n f t e r A b s c
h n i t t
Allgemeine Regelungen auf
Landesebene
S e c h s t e s K a p i t e
l
Gerichtliche Entscheidungen
Z w e i t e r T e i l
Sondervorschriften
E r s t e s K a p i t e l
Grundsatz
Z w e i t e s K a p i t e l
Polizei
D r i t t e s K a p i t e l
Verfassungsschutz
V i e r t e s K a p i t e
l
Staatliche Hochbauverwaltung
F ü n f t e s K a p i t e l
S e c h s t e s K a p i t e l
S i e b e n t e s K a p i t e
l
Öffentliche Schulen und Seminare
für die Lautbahnen der Lehrkräfte
A c h t e s K a p i t e l
Öffentliche Hochschulen
N e u n t e s K a p i t e l
Öffentliche Theater und Orchester
Z e h n t e s K a p i t e
l
Gemeinden, Landkreise und kommunale
Zusammenschlüsse
E l f t e s K a p i t e l
Sonstige Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der öffentlichen
Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
Z w ö l f t e s K a p i
t e l
Beschäftigte im juristischen
Vorbereitungsdienst
D r i t t e r T e i l
Schluss- und Übergangsvorschriften
E r s t e r T
e i l
Personalvertretungen
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Bildung von
Personalvertretungen; Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen und Gerichten des Landes, den Verwaltungen der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Auf Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§ 2
Grundsätze der
Zusammenarbeit; Neutralität
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zur Wahrung der Belange der in der Dienststelle Beschäftigten.
(2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Dienststelle und Personalvertretung dürfen sich als solche nicht parteipolitisch betätigen.
(4) Die Mitglieder der Personalvertretung haben ihr Amt gegenüber allen Beschäftigten unparteiisch auszuüben.
§ 3
Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in ihrer Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt.
(4) Dienststelle und Personalvertretung haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 4
Beschäftigte
(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 genannten Verwaltungen einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind. 2Keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind die bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in § 1 genannten Verwaltungen stehen, aber den Weisungen der Dienststelle unterliegen, in der sie tätig sind.
(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
§ 5
Bildung von Gruppen
(1) Je eine Gruppe bilden:
(2) 1Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. 2Die Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter gehören zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
(3) Zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören die Beschäftigten, die nach ihren Arbeitsverträgen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Dienststelle tätig sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände sowie die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.
§ 6
Dienststelle
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, selbständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe und, sofern Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen. eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.
(3) 1Weist eine Dienststelle Nebenstellen oder sonstige Teile auf (Gesamtdienststelle),
so sind diese von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Die Erklärung zur selbständigen Dienststelle ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis sie wieder aufgehoben wird. 3Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr vorliegen. 4Während der laufenden Amtszeit des Personalrats ist die Aufhebung der Erklärung nur zulässig, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten die Aufhebung in geheimer Abstimmung verlangt.
(4) 1Mehrere Dienststellen sind durch die oberste Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, wenn die oberste Dienstbehörde es für erforderlich hält und die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen zustimmt oder wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen in geheimer Abstimmung die Zusammenfassung beschließt und die oberste Dienstbehörde dem zustimmt. 2Unterstehen die Dienststellen verschiedenen obersten Dienstbehörden, so entscheiden diese gemeinsam. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufhebung der Zusammenfassung entsprechend. 4Die Zusammenfassung und deren Aufhebung sind jeweils erst für die folgende Wahl wirksam.
§ 7
Gemeinsame Dienststelle
Bilden die in § 1 genannten Verwaltungen gemeinsame Dienststellen mit Einrichtungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, so erhalten nur die Beschäftigten der in § 1 genannten Verwaltungen einen Personalrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 8
Dienststellenleitung; Vertretung
(1) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leitung. 2Diese kann sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. 3Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen. 4Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
(2) Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.
§ 9
Schweigepflicht; elektronische
Übermittlung
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt, gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1Die Schweigepflicht besteht nicht für die Mitglieder der jeweils zuständigen Personalvertretungen untereinander sowie gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen nach diesem Gesetz und nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sowie der Einigungsstelle, wenn diese Stellen von der Personalvertretung angerufen worden sind. 2§ 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Für die elektronische Übermittlung nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund von § 118 Abs. 1 erlassenen Wahlordnungen dürfen ausschließlich technische Einrichtungen verwendet werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind.
§ 9 a
Unfallfürsorge
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
Z w e i t e s
K a p i t e l
Personalrat;
Personalversammlung
E r s t e r A b s c h n i t t
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
§ 10
Wahl von Personalräten
(1) Beschäftigt eine Dienststelle in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte und sind von den Wahlberechtigten mindestens drei wählbar, so ist ein Personalrat zu wählen.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der zuständigen Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
§ 11
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind
(2) 1Sind Wahlberechtigte in mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 beschäftigt, so kann das Wahlrecht nur in der Dienststelle ausgeübt werden, in der sie überwiegend beschäftigt sind. 2Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die oder der Beschäftigte, in welcher Dienststelle sie oder er das Wahlrecht ausübt.
(3) 1Wer sich im Vorbereitungsdienst oder in einer sonstigen Berufsausbildung befindet, ist bei seiner Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. 2Die Ministerien werden ermächtigt, durch Verordnung für ihren Geschäftsbereich anstelle der Ausbildungsbehörde eine andere Dienststelle zu bestimmen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.
(4) 1Das Wahlrecht in der Dienststelle erlischt, wenn
länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an die bisherige Dienststelle zurückkehrt. 2Satz 1 gilt beim Wechsel der überwiegenden Beschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen ist oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt. 4Sei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase.
(5) Das Wahlrecht erlischt nicht bei
(6) Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder ihr nach § 20 BeamtStG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr zu dem Zeitpunkt wahlberechtigt, in dem in der bisherigen Dienststelle das Wahlrecht erlischt.
(7) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
§ 12
Wählbarkeit
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
2Besteht die Dienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.
(2) 1Für den Personalrat ihrer Dienststelle sind nicht wählbar
2Die in § 11 Abs. 3 genannten Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung (§ 47) oder einen Gesamtpersonalrat (§ 49) wählbar. 3Beschäftigte, die einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen sind oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringen, sind in ihrer bisherigen Dienststelle nicht wählbar.
(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.
§ 13
Zahl oder
Personalratsmitglieder
(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis | 20 Wahlberechtigten aus | 1 Mitglied, |
21 bis | 50 Wahlberechtigten aus | 3 Mitgliedern, |
51 bis | 150 Wahlberechtigten aus | 5 Mitgliedern, |
151 bis | 300 Wahlberechtigten aus | 7 Mitgliedern, |
301 bis | 600 Wahlberechtigten aus | 9 Mitgliedern, |
601 bis | 1 000 Wahlberechtigten aus | 11 Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. 3Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.
§ 14
Gruppenvertretung
(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.
(2) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe in einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Personalrat entsprechend ihrer Stärke vertreten sein. 2Jede Gruppe erhält jedoch mindestens einen Sitz, in Personalvertretungen mit mehr als neun Mitgliedern mindestens zwei Sitze. 3Gehören einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 2 nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. 4Erhält nach Satz 3 eine Gruppe keine Vertretung, so gelten die Angehörigen dieser Gruppe als Angehörige der anderen Gruppe.
(3) 1Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie bis zur nächsten Wahl des Personalrats ihren Anspruch auf Vertretung. 2Die auf diese Gruppe entfallenden Sitze erhält die andere Gruppe.
(4) Die Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorgenommen werden, wenn die Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.
§ 15
Verteilung der Sitze auf Frauen
und Männer
(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. 2Steht einer Gruppe mehr als ein Sitz im Personalrat zu, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.
(2) 1Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz, wenn mindestens
2Dieser Sitz ist der Gruppe zuzurechnen, in der das in der Minderheit befindliche Geschlecht am stärksten vertreten ist. 3Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.
(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16
Allgemeine Wahlgrundsätze;
Gruppenwahl; gemeinsame Wahl
(1) 1Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. 2Die auf die Listen entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren ermittelt. 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Vertretung ihrer Gruppen in nach Gruppen getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).
(3) Abweichend von Absatz 2 findet gemeinsame Wahl statt, wenn die Beschäftigten dies vor der Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.
§ 17
Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) 1Jede Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. 2Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. 3Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird. 4Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag zu veröffentlichen.
(3) 1Die Angehörigen jeder Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen zur Wahl vorschlagen. 2Im Fall der Wahl gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, von deren Angehörigen sie vorgeschlagen worden sind.
(4) 1Die von den Beschäftigten eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. 2In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Gruppenangehörige.
(5) Bei gemeinsamer Wahl gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 18
Wahlvorstand
(1) Spätestens elf Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(2) 1Besteht zehn Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 3Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.
(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft binnen einer Frist von zwei Wochen.
(4) 1Im Wahlvorstand muss jede in der Dienststelle vorhandene Gruppe vertreten sein, wenn ihr mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. 2Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. 3Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.
§ 19
Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. 3§ 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Beschäftigten der Dienststelle durch Aushang bekannt.
§ 20
Schutz der Wahl; Kostenlast
der Dienststelle
(1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. 2Insbesondere darf niemand in der Ausübung seines Wahlrechts oder in seiner Wählbarkeit beschränkt werden.
(2) 1Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es für die Aufgaben des Wahlvorstandes oder für die Aufstellung zur Wahl erforderlich ist. 2§ 39 Abs. 2 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. 3§ 40 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend für Veranstaltungen, die der Vorbereitung der Personalratswahlen dienlich sind.
(3) Für Reisekosten von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
§ 21
Anfechtung der Wahl
Ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, so können mindestens drei Wahlberechtigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, wenn eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen worden ist und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.
Z w e i t e r
A b s c h n i t t
Amtszeit des
Personalrats
§ 22
Zeitpunkt der
Personalratswahl; Ende der regelmäßigen Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats endet mit der Konstituierung (§ 29 Abs. 1) des neu gewählten Personalrats, spätestens am 30. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. 2Hat der neu gewählte Personalrat die Wahl nach § 28 Abs. 1 bis zum 30. April nicht durchgeführt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu dieser Sitzung, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.
(3) Ist ein Personalrat am 1. Februar des Jahres der regelmäßigen Personalratswahlen weniger als ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um die nächste regelmäßige Amtszeit.
§ 23
Vorzeitige Neuwahl des
Personalrats
(1) Der Personalrat ist vorzeitig neu zu wählen, wenn
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 dauert die Amtszeit des bisherigen Personalrats bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten. 2Der bisherige Personalrat hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen. 3Im Übrigen gelten die §§ 18 und 19 entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 hat der Wahlvorstand bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten, die Befugnisse und Pflichten des Personalrats; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 19 sind anzuwenden.
(4) 1Die Vertretung einer Gruppe ist neu zu wählen, wenn
2Bis zur Neuwahl gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der Absatz 2 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Personalrats, deren Wahl nicht angefochten ist, die Geschäfte des Personalrats weiterführen.
§ 24
Ausschluss eines Mitgliedes und
Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung
1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. 3Die Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 25
Erlöschen der
Mitgliedschaft im Personalrat
(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 7 gilt für die Antragsberechtigung § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag erst nach Ablauf der dort genannten Frist statthaft ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Gruppenvertretung wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.
§ 26
Ruhen der Mitgliedschaft im
Personalrat; zeitweilige Verhinderung
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht, solange
(2) Ein Mitglied ist an der Mitarbeit im Personalrat zeitweilig verhindert, wenn es beurlaubt ist, ohne dass deshalb die Wahlberechtigung erlischt, oder wenn die Teilnahme an Sitzungen aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
§ 27
Eintritt von Ersatzmitgliedern
(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das Gleiche gilt, solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Im Fall der Mehrheitswahl tritt die oder der Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. 3Tritt ein Ersatzmitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied ein, so gilt t, § 25 Abs. 2 entsprechend.
D r i t t e r
A b s c h n i t t
Geschäftsführung des Personalrats
§ 28
Vorsitz
(1) 1Der Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. 3Bei der Wahl sind die im Personalrat vertretenen Gruppen jeweils zu berücksichtigen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) 1Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, so vertritt den Personalrat die oder der Vorsitzende gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Mitglied.
§ 29
Einberufung der
Personalratssitzungen
(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des neu gewählten Personalrats zur Vornahme der nach § 28 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied für die Leitung der Wahl bestellt hat.
(2) Die oder der Vorsitzende des Personalrats beraumt die weiteren Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlungen.
(3) Auf Verlangen
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, der behandelt werden soll, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) 1Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann in der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Videooder Telefonkonferenz), wenn
2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 in die Anwesenheitsliste ein.
§ 30
Durchführung der
Personalratssitzungen
(1) 1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. 2Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 3Bei der Anberaumung der Sitzungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 4Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.
(2) 1Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie eingeladen ist, teil. 2In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Sitzung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen. 3Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen. 4Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Personalrats die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen; in diesem Fall sind auch die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, einzuladen.
(3) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertretung einer Gruppe sind die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, zu einer Personalratssitzung einzuladen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ist die Dienststelle über die Teilnahme der Gewerkschaften rechtzeitig zu verständigen; sie ist berechtigt, die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuzuziehen.
(4) 1Der Personalrat ist berechtigt, zu den Sitzungen
hinzuzuziehen. 2Entstehen durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen Kosten, so ist vorher das Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen. 3In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, betroffene Beschäftigte zu hören.
(5) Der Personalrat kann beschließen, dass beauftragte Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder einer Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, um sich zu bestimmten Punkten in der Tagesordnung zu äußern.
(6) 1Nicht dem Personalrat angehörende Personen sind von den Teilen der Sitzung ausgeschlossen, in denen
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle. 3§ 178 Abs. 4 SGB IX, § 3 Abs. 1 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und § 56 bleiben unberührt.
§ 31
Beschlüsse des
Personalrats
(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist nach Maßgabe des § 27 zulässig.
(2) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 'Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Ein Mitglied des Personalrats darf während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein, wenn durch eine Angelegenheit seine besonderen Interessen berührt werden. 2Dies gilt auch, wenn besondere Interessen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder einer vom Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt werden.
(4) 1In der Geschäftsordnung (§ 35) kann die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren vorgesehen werden. 2Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 56 oder nach § 178 Abs. 4 SGB IX teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht. 3Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. 4Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen. 5Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.
§ 32
Beschlussfassung in gemeinsamen
Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten
(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird von den Mitgliedern des Personalrats gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) 1Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, darf der Personalrat nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen. 2In diesem Fall bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat.
§ 33
Aussetzung von
Personalratsbeschlüssen
(1) 1Der Personalrat hat einen Beschluss für die Dauer einer Woche auszusetzen, wenn
dies wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen verlangt. 2Während dieser Frist soll, soweit erforderlich mithilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) Nach Ablauf der Frist hat der Personalrat über die Angelegenheit endgültig zu beschließen.
(3) 1Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 genannten Frist bis zu einer Woche. 2Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 34
Sitzungsniederschrift
(1) 1Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. 2Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben.
(2) War die Dienststelle in der Sitzung vertreten, so ist ihr die Niederschrift über den Teil der Sitzung, an dem sie teilgenommen hat, zur Mitunterzeichnung vorzulegen.
§ 35
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsrührung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
§ 36
Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
(2) 1Der Personalrat ist berechtigt, die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. 2Die Beschäftigten sind befugt, den Personalrat während der Arbeitszeit aufzusuchen.
(3) Arbeitsversäumnisse wegen des Besuchs der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats mindern die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen nicht.
(4) Dienstliche Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
§ 37
Kosten
(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans. 2Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen entstehen, sind erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
(2) 1Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer Aufgaben machen, gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Reisekostenvergütung entsprechend mit der Maßgabe, dass Dienststätte die Dienststelle ist, der das Personalratsmitglied angehört. 2Die Reisen sind der Dienststelle vorher anzuzeigen.
(3) Für Mitglieder des Personalrats gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschaden entsprechend.
(4) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Dem Personalrat sind in jeder Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. 2Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet oder einem anderen zwischen Personalvertretung und Dienststelle vereinbarten elektronischen Medium veröffentlichen.
§ 38
Verbot der Entgelterhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen.
§ 39
Ehrenamtliche Tätigkeit
und Freistellung
(1) Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Ehrenamt unentgeltlich aus.
(2) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen werden dadurch nicht gemindert. 3Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 4Satz 3 gilt sinngemäß bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.
(3) 1Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Über den Umfang der Freistellung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalrat. 3Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig
250 bis | 550 Beschäftigten | 1 Mitglied, |
551 bis | 900 Beschäftigten | 2 Mitglieder, |
901 bis | 1 500 Beschäftigten | 3 Mitglieder, |
1.501 bis | 2 000 Beschäftigten | 4 Mitglieder, |
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte | 1 weiteres Mitglied, | |
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte | 1 weiteres Mitglied. |
4Auf Antrag des Personalrats können anstelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. 5In Dienststellen mit weniger als 250 Beschäftigten können Teilfreistellungen vorgenommen werden. 6Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 70 mit der Maßgabe, dass die Einigungsstelle angerufen werden kann.
(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen zu berücksichtigen.
(5) 1Die Freistellung darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. 2Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. 3Die Dienststelle kann die Freistellung von Beschäftigten während einer beruflichen Ausbildung sowie einer beamtenrechtlich oder tarifrechtlich vorgesehenen Probezeit ganz oder teilweise ablehnen. 4Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(6) 1Für freigestellte Mitglieder des Personalrats sind Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. 2Entsprechendes gilt für Teilfreistellungen. 3Das Nähere regeln die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
§ 40
Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen
1Mitgliedern des Personalrats ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind, auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Gleiches gilt
§ 41
Schutzvorschriften
(1) Die Mitglieder des Personalrats und die Ersatzmitglieder dürfen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Personalrat, nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) 1Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. 2Für Mitglieder des Personalrats, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Mitglieder des Personalrats, die sich im Vorbereitungsdienst oder in sonstiger Berufsausbildung befinden. 2Absatz 2 gilt ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. 3Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung einer anderen Dienststelle zugewiesen oder zu ihr versetzt oder abgeordnet sind; § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.
(4) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung dieses Personalrats. 2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer Beteiligte oder Beteiligter. 4Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
V i e r t e r
A b s c h n i t t
Personalversammlung
§ 42
Personalversammlung
(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. 3Der Personalrat bestimmt, welches Mitglied die Personalversammlung leitet.
(2) 1Kann nach den räumlichen oder dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. 2Darüber hinaus sind Teilversammlungen nur zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die sich für eine Personalversammlung aller Beschäftigten nicht eignen, oder wenn die Teilversammlung eine Personalversammlung entbehrlich macht.
(3) 1Innerhalb einer Gesamtdienststelle sind gemeinsame Personalversammlungen der Stammdienststelle und der verselbständigten Dienststellen nach § 6 Abs. 3 nur zulässig, wenn Angelegenheiten zu behandeln sind, die die Gesamtdienststelle als Einheit oder die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit betreffen. 2Der Gesamtpersonalrat beruft die gemeinsame Personalversammlung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 ein und bestimmt, welches Mitglied diese leitet.
§ 43
Einberufung;
Tätigkeitsbericht
(1) 1Der Personalrat hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. 2Auf Verlangen des Personalrats hat die Dienststelle über die Entwicklung der Aufgaben in der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie über die Planung, Einführung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen zur Arbeitserledigung, insbesondere neuer Informations- und Kommunikationstechniken, zu berichten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Verlangen der Dienststelle, auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten oder auf Antrag des Gesamtpersonalrats (§ 49) verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, der behandelt werden soll, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat innerhalb von vier Wochen eine Personalversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.
§ 44
Zeitpunkt
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, es sei denn, dass die dienstlichen Verhältnisse dies nicht zulassen.
(2) 1Die Teilnahme an der Personalversammlung mindert nicht die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen. 2Entstehen durch die Teilnahme an der Personalversammlung besondere Fahrtkosten, so sind diese zu erstatten. 3Finden Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so ist aus Anlass der Teilnahme Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.
(3) 1Bei der Anberaumung der Personalversammlungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 2Die Dienststelle ist von dem Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu verständigen. 3Wird die Versammlung auf Verlangen der Dienststelle anberaumt oder hat sie daran teilzunehmen, dann ist der Zeitpunkt der Versammlung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen.
§ 45
Befugnisse der
Personalversammlung
1Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, sowie andere Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, die die Dienststelle oder die Beschäftigten berühren. 2Personelle Angelegenheiten Einzelner dürfen nur behandelt werden, wenn diese zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. 3Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
§ 46
Teilnahme der Dienststelle
sowie weiterer Personen
(1) 1Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. 2An den Versammlungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Versammlungen, zu denen sie eingeladen ist, hat sie teilzunehmen. 3Die Dienststelle kann die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen. 4Sie hat den Personalrat hiervon rechtzeitig zu unterrichten. 5Die Gesamtdienststelle kann an einer Personalversammlung einer verselbständigten Dienststelle (§ 6 Abs. 3) teilnehmen.
(2) Teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung sind ferner mit beratender Stimme
(3) 1Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden. 2§ 30 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.
D r i t t e s
K a p i t e l
Stufenvertretungen und
Gesamtpersonalrat
§ 47
Wahl und Zusammensetzung der
Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Soweit bei Mittelbehörden oder anderen nachgeordneten Behörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Dienstbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 3 000 Beschäftigten aus | 7 Mitgliedern, |
3 001 bis 5 000 Beschäftigten aus | 9 Mitgliedern, |
5 001 und mehr Beschäftigten aus | 11 Mitgliedern. |
(4) 1Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 10 bis 12 und 14 bis 21 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechend. 2Dienststelle gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3Die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist darauf beschränkt, dass die Mitglieder des Bezirks- oder des Hauptwahlvorstandes für den jeweiligen Bezirks- oder Hauptpersonalrat nicht wählbar sind. 4Abweichend von § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 erhält in den Stufenvertretungen jede Gruppe mindestens einen Sitz. 5Abweichend von § 18 Abs. 2 findet eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes nicht statt. 6Abweichend von § 18 Abs. 3 bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, auch ohne Antrag den Wahlvorstand.
(5) 1Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. 2Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
§ 48
Amtszeit und
Geschäftsführung der Stufenvertretungen
(1) 1Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. 2Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig
300 bis 600 Beschäftigten | 1 Mitglied, |
601 bis 1.000 Beschäftigten | 2 Mitglieder, |
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte | weitere Mitglieder zu einem Fünftel, |
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte | weitere Mitglieder zu einem Fünftel. |
3Die Höchstzahl der Freistellungen beträgt fünf. 4Es können mehrere Teilfreistellungen zusammengefasst werden.
(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.
§ 49
Gesamtpersonalrat
(1) 1In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. 2Das Gleiche gilt in Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen mit mehr als einer Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1, es sei denn, die Dienststellen und Personalräte verzichten einvernehmlich auf die Bildung eines Gesamtpersonalrats.
(2) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 10 bis 41, mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 5 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.
V i e r t e s
K a p i t e l
Jugend- und
Auszubildendenvertretungen
§ 50
Bildung; Wahlberechtigung und
Wählbarkeit
(1) In Dienststellen, in denen Personalräte gebildet werden und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich im Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufsausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) 1Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden. 2§ 11 gilt entsprechend.
(3) 1Wählbar sind wahlberechtigte Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie wahlberechtigte Auszubildende. 2Nicht wählbar sind
§ 51
Zusammensetzung
(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 1 Mitglied, |
21 bis 40 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 3 Mitgliedern, |
41 bis 100 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 5 Mitgliedern, |
101 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 7 Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden um je zwei für je weitere angefangene 300 jugendliche Beschäftigte und Auszubildende.
(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. 2In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.
§ 52
Wahlvorschriften; Amtszeit
(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. 2Besteht ein Personalrat nicht, so beruft die Dienststelle den Wahlvorstand. 3§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 sowie die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. 4§ 17 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gruppenangehörigen die Wahlberechtigten nach § 50 Abs. 2 treten.
(2) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. 2Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). 3Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift.
(3) 1Die regelmäßige Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt. 2§ 22 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 23 bis 27 gelten entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.
§ 53
Vorsitz;
Geschäftsführung
(1) 1Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, so wählt sie spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt der Wahlvorstand.
(2) 1Im Übrigen gelten § 28 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 31, 34 bis 38, 39 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 sowie § 40 entsprechend. 2§ 39 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für Auszubildende. 3§ 41 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung, Abordnung und Umsetzung sowie die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen.
(3) An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend-und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
§ 54
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) 1Dienststelle und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. 2Unabhängig hiervon kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Angelegenheiten, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, jederzeit mit der Dienststelle besprechen. 3Im Übrigen gilt § 60 entsprechend.
§ 55
Jugend- und
Auszubildendenversammlung
1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. 2Im Übrigen gelten die §§ 42 bis 46 entsprechend. 3An der Jugend- und Auszubildendenversammlung können vom Personalrat beauftragte Mitglieder teilnehmen.
§ 56
Zusammenarbeit mit dem
Personalrat
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu allen Sitzungen des Personalrats einzuladen und kann eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) 1Werden Angelegenheiten behandelt, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. 2Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender berühren. 3§ 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 56 a
Gesamtjugend- und
-auszubildendenvertretung
(1) 1Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte und Auszubildende an, so ist eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung zu bilden. 2In die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied für die Dauer ihrer Amtszeit. 3Für den Fall, dass ein Mitglied ausscheidet oder zeitweilig verhindert ist, sollen Ersatzmitglieder bestellt werden.
(2) 1Die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2§ 53 Abs. 2 und 3 und § 54 gelten entsprechend.
(3) Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung wahr.
(4) Für die Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat gilt § 56 entsprechend.
§ 57
Teilnahme der Jugend- und
Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen
(1) 1Zu den Sitzungen von Stufenvertretungen, in denen Angelegenheiten im Sinne des § 56 Abs. 2 verhandelt werden, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen, die von der Angelegenheit betroffen ist. 2Ist eine Angelegenheit keiner bestimmten Jugend- und Auszubildendenvertretung zuzuordnen, so hat die Stufenvertretung die nach Absatz 2 bestimmte Vertretung einzuladen. 3An der Sitzung sollen bis zu drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. 4§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Hauptpersonalrat beruft die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der zuständigen obersten Dienstbehörde gewählt worden sind, spätestens sechs Wochen nach Beginn ihrer regelmäßigen Amtszeit zu einer Versammlung ein, in der die in Absatz 1 Satz 2 genannten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestimmt werden. 2Jede in der Versammlung anwesende Jugend- und Auszubildendenvertretung verfügt über eine Stimme. 3Für jede in Betracht kommende Stufenvertretung ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen. 4Dieselbe Jugend- und Auszubildendenvertretung kann für mehrere Stufenvertretungen bestimmt werden. 5Zusätzliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen für den Fall bestimmt werden, dass eine Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzungsteilnahme verhindert ist.
§ 58
Schutzvorschriften für
Auszubildende
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, Auszubildende, die Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses den Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangen die in Absatz 1 genannten Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen den Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) 1Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
F ü n f t e s
K a p i t e l
Beteiligung der
Personalvertretung
E r s t e r A b s c h n i t t
Allgemeines
§ 59
Allgemeine Aufgaben des
Personalrats
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
§ 60
Informationsrecht des
Personalrats
(1) 1Die Dienststelle hat den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Tatsachen zu übermitteln oder bereitzustellen. 3Die Unterrichtung ist rechtzeitig, solange eine beabsichtigte Maßnahme noch gestaltet werden kann. 4Sie ist umfassend, wenn alle der Dienststelle für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Unterlagen oder von ihr der Entscheidung sonst zugrunde gelegten Tatsachen dem Personalrat in den Grenzen des Absatzes 2 übermittelt oder bereitgestellt werden.
(2) 1Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind dem Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach folgenden Maßgaben zu übermitteln oder bereitzustellen:
2Die Personalakte darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person durch ein von dieser bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden. 3Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 entfällt für dieses Mitglied die Schweigepflicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Personalrats nur über solche Daten, die für die Beschlussfassung des Personalrats bedeutsam sind.
(3) 1Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:
2Die Dienststelle kann den Personalrat in geeigneten Fällen in die Vorbereitung beteiligungspflichtiger Maßnahmen einbeziehen.3Sie soll einem Mitglied die Teilnahme in von der Dienststelle eingerichteten Projektgruppen, Planungsgruppen oder vergleichbaren Gruppen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen vorbereiten, gestatten.
§ 60 a
Wirtschaftsausschuss
(1) 1Dienststellen mit in der Regel mehr als zweihundert Beschäftigten sollen auf Antrag des Personalrats einen Wirtschaftsausschuss bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle (Absatz 3) zu beraten und den Personalrat darüber zu unterrichten.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterrichten sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Tatsachen zu übermitteln oder bereitzustellen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle sind
(4) 1Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die Beschäftigte der Dienststelle sein müssen; darunter muss sich mindestens ein Personalratsmitglied befinden. 2Ersatzmitglieder können bestellt werden. 3Dem Wirtschaftsausschuss sollen Frauen und Männer angehören. 4Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. 5Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden. 6§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Vierteljahr zusammentreten. 2Er kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen. 3Der Wirtschaftsausschuss hat dem Personalrat über jede Sitzung unverzüglich und umfassend zu berichten.
(6) 1Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil. 2Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.
(7) Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats und die Gesamtdienststelle an die Stelle der Dienststelle.
§ 61
Behandlung personenbezogener
Unterlagen
(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die dem Personalrat aus Anlass seiner Beteiligung an einer bestimmten Maßnahme zur Verfügung gestellt wurden, sind nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens der Dienststelle zurückzugeben.
(2) 1Andere Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten, insbesondere Niederschriften und Personallisten, sind für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats aufzubewahren. 2Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren regelmäßigen Amtszeit an das zuständige Archiv abzugeben, soweit dies in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, oder zu vernichten.
(3) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. 2Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. 3Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 62
Gemeinsame Besprechungen
(1) 1Dienststelle und Personalrat sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. 2In ihnen sollen insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren oder künftig berühren können, behandelt werden.
(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung sind berechtigt, an den Besprechungen teilzunehmen. 2Die Dienststelle und der Personalrat können im beiderseitigen Einvernehmen sachkundige Personen zu den Besprechungen hinzuziehen.
§ 63
Unzulässige
Maßnahmen
1Maßnahmen, bei denen
dürfen nicht vollzogen werden. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Z w e i t e r
A b s c h n i t t
Mitbestimmung
§ 64
Umfang der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) 1Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. 2Keine Maßnahmen sind insbesondere
(3) 1Soweit in den §§ 65 bis 67 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. 2Die §§ 65 bis 67 und 75 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.
(4) Die Mitbestimmung entfällt bei:
(5) 1Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Maßnahmen oder Gruppen von Maßnahmen vorab erteilen. 2§ 78 bleibt unberührt.
§ 65
Mitbestimmung bei personellen
Maßnahmen
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit:
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:
(3) Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 20 und Absatz 2 Nr. 16 für:
(4) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen
§ 66
Mitbestimmung bei sozialen und
sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
(2) § 65 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 6 bis 8.
§ 67
Mitbestimmung bei
organisatorischen Maßnahmen
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
(2) 1Die Mitbestimmung entfällt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 unter den in § 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b genannten Voraussetzungen. 2§ 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a gilt entsprechend.
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.
(2) 1Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich oder elektronisch und beantragt seine Zustimmung. 2Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch begründet oder mit ihm erörtert. 3Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der oder dem Vorsitzenden des Personalrats zugeht. 6Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 liegen. 7Im Fall der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen oder dem Personalrat die Hinderungsgründe mitzuteilen.
(3) 1Die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist kann im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen um eine Woche verlängert werden. 2§ 33 bleibt unberührt.
§ 69
Initiativrecht des Personalrats
(1) 1Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststelle beantragen. 2Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nach Satz 1 nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst klagebefugt sind.
(2) 1Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. 2Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen dem Personalrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. 3§ 68 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, tarifliche Regelungen oder Vereinbarungen nach § 81 entgegenstehen. 5Die in Satz 1 bestimmte Frist verdoppelt sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.
§ 70
Verfahren bei Nichteinigung
(1) 1Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2In den Fällen des § 68 beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die Stufenvertretung nach Maßgabe des § 68 Abs. 2. 3In den Fällen des § 69 verhandelt sie mit der Stufenvertretung und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung.
(2) 1Einigen sich die übergeordnete Dienststelle und die bei ihr bestehende Stufenvertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen
2Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Einigen sich die oberste Dienstbehörde und
nicht, so können sie in den in den §§ 65 bis 67 genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. 2In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(5) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.
§ 71
Einigungsstelle
(1) 1Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet. 2Sie besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 3Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Amtszeit nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 4Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 5Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.
(2) 1Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. 2Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrats eine Einigungsstelle gebildet.
(3) 1Von den Mitgliedern, die die Personalvertretung bestellt, muss ein Mitglied im Beamtenverhältnis und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis stehen, wenn in den am Verfahren beteiligten Personalvertretungen die entsprechenden Gruppen vertreten sind. 2Betrifft eine Angelegenheit lediglich Beschäftigte im Beamtenverhältnis, so müssen zwei der in Satz 1 genannten Mitglieder Beamtinnen oder Beamte sein. 3Betrifft eine Angelegenheit lediglich Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis, so müssen zwei der in Satz 1 genannten Mitglieder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein.
(4) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Einigungsstelle sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.
(6) 1Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. 2Die §§ 9 und 41 Abs. 1 gelten entsprechend.
(7) 1Vorsitzende erhalten eine angemessene Vergütung, deren Höhe das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt. 2§ 37 gilt entsprechend.
§ 72
Verfahren der Einigungsstelle
(1) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Die oberste Dienstbehörde und die zuständige Personalvertretung können sich schriftlich, elektronisch oder mündlich äußern. 3Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.
(2) 1Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn
2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist. 4Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 6Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. 7Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
(4) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, der tariflichen Regelungen und der Vereinbarungen nach § 81 halten.
(5) 1Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. 2Diese entscheidet sodann endgültig.
(6) 1In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder wenn die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist.
(7) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies der beteiligten Personalvertretung und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.
§ 72 a
Regionale Landesämter
für Schule und Bildung, Landesamt für Steuern und
Polizeibehörden als übergeordnete Dienststelle und oberste
Dienstbehörde
1Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung, das Landesamt für Steuern und die Polizeibehörden, bei denen Bezirkspersonalräte bestehen, treten in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die ihnen oder den ihnen nachgeordneten Dienststellen die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2Eine Beteiligung des Hauptpersonalrats entfällt.
§ 73
Aufhebung von Entscheidungen
der Einigungsstelle
(1) 1Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach § 72 Abs. 6 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen. 2Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.
(2) Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium.
(3) Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet die Landesregierung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs.
(4) Für den Bereich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz entscheidet die oder der Landesbeauftragte.
§ 74
Vorläufige Regelungen
1Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach § 68 Abs. 2, § 70 oder 73 einzuleiten oder fortzusetzen.
D r i t t e r
A b s c h n i t t
Andere Formen der
Beteiligung
§ 75
Herstellung des Benehmens
(1) Bei folgenden Maßnahmen hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen:
(2) § 65 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
§ 76
Verfahren zur Herstellung des
Benehmens
(1) 1Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2§ 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen äußert.
(2) 1Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. 2In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. 3Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich oder elektronisch mit.
(4) 1Außer im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. 2Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. 3Ist das Benehmen mit dem Personalrat einer obersten Dienstbehörde herzustellen, so entscheidet sie endgültig nach
4Hat eine oberste Dienstbehörde das Benehmen mit ihrem Hauptpersonalrat herzustellen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 5Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet sie endgültig.
(5) Die §§ 69, 72 a und 74 gelten entsprechend.
§ 77
Arbeits- und Gesundheitsschutz
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) 1Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. 2Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Arbeitsschutzausschuss nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs zu erstattenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts zu übermitteln.
§ 78
Dienstvereinbarungen
(1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche, tarifliche oder in Vereinbarungen nach § 81 getroffene Regelungen entgegenstehen. 2Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden; das gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(2) 1Dienstvereinbarungen werden von der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich geschlossen. 2Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(4) 1Dienstvereinbarungen können, soweit nicht eine kürzere Frist vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden. 2Die Weitergeltung der Regelung einer gekündigten oder abgelaufenen Dienstvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung kann nur für Maßnahmen verabredet werden, bei denen die Einigungsstelle eine die Beteiligten bindende Entscheidung treffen könnte. 3Im Übrigen kann eine weitergeltende Regelung jederzeit aufgehoben werden, wenn sie wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt. 4Über die Aufhebung entscheidet bei Dienstvereinbarungen mit der obersten Dienstbehörde diese, sonst die zuständige übergeordnete Dienststelle.
V i e r t e r
A b s c h n i t t
Beteiligung der
Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
§ 79
Zuständigkeit des
Personalrats und der Stufenvertretungen
(1) Die zur Entscheidung befugte Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die sie oder ihre Beschäftigten betreffen, den bei ihr gebildeten Personalrat.
(2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung.
(3) 1Hat die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu entscheiden, so beteiligt die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, rechtzeitig die zuständige Personalvertretung. 2Betrifft die Angelegenheit den Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden, so beteiligen diese ihre zuständigen Personalvertretungen und teilen das Ergebnis der federführenden obersten Dienstbehörde mit; § 70 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. 3Die federführende oberste Dienstbehörde führt die Entscheidung der Landesregierung herbei; ihr sind die Stellungnahmen der beteiligten Personalvertretungen mitzuteilen.
(4) 1Bevor die Stufenvertretung nach Absatz 2 in Angelegenheiten beschließt, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt sie den zuständigen Personalräten Gelegenheit zur Äußerung. 2Außer im Fall des § 76 Abs. 2 verdoppeln sich die im Zweiten und Dritten Abschnitt vorgeschriebenen Fristen. 3Zuständig im Sinne von Satz 1 sind die Personalräte der Dienststellen, die die Angelegenheit unmittelbar angeht. 4In Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte betreffen, ist der Personalrat der Dienststelle zuständig, für den die Beschäftigten wahlberechtigt sind. 5Der Personalrat der Dienststelle, für den das Wahlrecht zuletzt bestand, ist zuständig, wenn das Wahlrecht bei Dienststellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erloschen ist.
(5) Bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.
(6) Bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde (§ 75 Abs. 1 Nr. 10), die über den eigenen Geschäftsbereich hinausgehen, gibt die federführende den beteiligten obersten Dienstbehörden Gelegenheit, das Benehmen mit ihrer zuständigen Personalvertretung herzustellen.
(7) Ist in Angelegenheiten einer oder eines Beschäftigten eine andere als jene Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, deren Dienststelle die oder der Beschäftigte derzeit angehört, zur Entscheidung berufen, so ist der Personalrat der Beschäftigungsdienststelle zu beteiligen.
(8) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.
§ 80
Zuständigkeit des
Gesamtpersonalrats
(1) 1Der Gesamtpersonalrat ist bei allen Maßnahmen zu beteiligen, für die die Gesamtdienststelle zuständig ist und die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. 2§ 79 Abs. 4 Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass sich die im Zweiten und Dritten Abschnitt vorgeschriebenen Fristen nicht verdoppeln, und Abs. 8 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in Übereinstimmung mit den beteiligten Personalräten einzelne Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalräte auf den Gesamtpersonalrat übertragen.
F ü n f t e r
A b s c h n i t t
Allgemeine
Regelungen auf Landesebene
§ 81
Vereinbarung mit den
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
(1) Allgemeine Regelungen über die in den §§ 65 bis 67 genannten Maßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der zuständigen obersten Landesbehörde oder der Landesregierung zu vereinbaren.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung über eine allgemeine Regelung nicht zustande, so kann die allgemeine Regelung durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen schriftlich für gescheitert erklärt haben. 2Vor der Entscheidung der Landesregierung hören die betroffenen obersten Landesbehörden ihre zuständigen Personalvertretungen an und teilen das Ergebnis der Anhörung der federführenden obersten Landesbehörde mit. 3Diese führt die Entscheidung der Landesregierung herbei und teilt ihr die Stellungnahmen der angehörten Personalvertretungen 'mit. 4Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung vorläufig treffen. 5Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen.
(3) Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 78 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen ganz oder teilweise aufheben
(5) 1Allgemeine Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages das Einvernehmen erklärt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung allgemeiner Regelungen.
(6) 1Absatz 5 gilt entsprechend für den Landesrechnungshof. 2Über das Einvernehmen entscheidet dessen Präsidentin oder Präsident.
(7) 1Absatz 5 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte.
§ 82
Unabdingbarkeit des
Personalvertretungsrechts
Durch Tarifvertrag, Vereinbarung nach § 81 oder Dienstvereinbarung nach § 78 darf nicht von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden.
S e c h s t e s
K a p i t e l
Gerichtliche
Entscheidungen
§ 83
Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte
1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. 2Sie entscheiden insbesondere über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 84
Fachkammern und Fachsenate
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen oder Richtern und ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Eine Richterin oder ein Richter ist Vorsitzende oder Vorsitzender. 3Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. 4Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
berufen. 5Für die Berufung und die Stellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern und den beiden von der Landesregierung nach Absatz 2 Satz 4 berufenen ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Z w e i t e r
T e i l
Sondervorschriften
E r s t e s K a p i t e l
Grundsatz
§ 85
Vorschriften für besondere
Verwaltungszweige
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Sondervorschriften des Zweiten Teils.
Z w e i t e s
K a p i t e l
Polizei
§ 86
Dienststellen;
Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat
(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes für den Bereich der Polizei sind
2Darüber hinaus bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verordnung, dass
wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder Eigenständigkeit der Stellen, erforderlich ist. 3§ 6 findet keine Anwendung.
(2) 1Bestimmt die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2, dass bei den einer Polizeidirektion nachgeordneten Stellen selbständige Dienststellen gebildet werden, so wählen die zum Geschäftsbereich dieser Polizeidirektion gehörenden Beschäftigten einen Polizeibezirkspersonalrat bei der jeweiligen Polizeidirektion. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben zu selbständigen Dienststellen bestimmt werden.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, für die das Landespolizeipräsidium im für Inneres zuständigen Ministerium die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, sowie die in diesem Ministerium beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wählen den Polizeihauptpersonalrat beim für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 87
Ausnahmen für bestimmte
Beschäftigte
(1) Die im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind wahlberechtigt nur zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Polizeiakademie Niedersachsen und zum Polizeihauptpersonalrat.
(2) Die zum Erwerb der Befähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei eröffnet, an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind wahlberechtigt zum Personalrat der Polizeiakademie Niedersachsen und zum Polizeihauptpersonalrat.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen.
D r i t t e s
K a p i t e l
Verfassungsschutz
§ 88
Sonderregelungen
(1) 1Die Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums ist selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3. 2Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 wird kein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) 1Personalversammlungen können in Teilversammlungen durchgeführt werden. 2Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
(3) 1Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Beschäftigte der Dienststelle aus. 2Das Gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung. 3Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.
(4) 1§ 60. Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Unterlagen und Tatsachen, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministern oder der Innenminister persönlich, im Fall der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.
(5) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Stufenvertretung zuständig ist, tritt der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums an deren Stelle.
(6) In den Fällen des § 70 Abs. 4 entscheidet anstelle der Einigungsstelle die Innenministerin oder der Innenminister oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter persönlich.
(7) 1§ 75 Abs. 1 Nrn. 4, 6 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Personalrats die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministern oder der Innenminister persönlich, im Fall der Verhinderung die ständige Vertretern oder der ständige Vertreter.
V i e r t e s
K a p i t e l
Staatliche
Hochbauverwaltung
§ 89
Bildung eines Bezirks- und
eines Hauptpersonalrats
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Hochbauverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat und einen Hauptpersonalrat der Hochbauverwaltung.
(2) Beschäftigte der Hochbauverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung, ihren Lohn oder ihr Entgelt aus dem Haushalt der Hochbauverwaltung erhalten, sowie die technischen Beschäftigten der Hochbauabteilung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Bilden die Liegenschaftsverwaltung und die Hochbauverwaltung eine Organisationseinheit, so wählen auch die Beschäftigten der Liegenschaftsverwaltung und die Beschäftigten des für Liegenschaften zuständigen Referats der zuständigen obersten Landesbehörde die in Absatz 1 genannten Stufenvertretungen.
F ü n f t e s K a p i t e l
§ 90
- aufgehoben -
S e c h s t e s K a p i t e l
§ 91
- aufgehoben -
S i e b e n t e s
K a p i t e l
Öffentliche
Schulen und Seminare für die Lautbahnen der Lehrkräfte
§ 92
Geltungsbereich;
Beschäftigte
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.
§ 93
- aufgehoben -
§ 94
Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes für den Bereich der öffentlichen Schulen und Studienseminare sind die öffentlichen Schulen und die Studienseminare.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.
§ 95
Schulpersonalvertretungen;
Auszubildendenpersonalrat
(1) 1In Schulen wird ein Schulpersonalrat gebildet. 2In Studienseminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.
(2) 1Im Gebiet jedes der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). 2Jede Schulstufenvertretung besteht aus 25 Mitgliedern.
§ 96
Wahlberechtigung
(1) Die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind nur wahlberechtigt zu dem Auszubildendenpersonalrat in ihrem Studienseminar und zu den Schulstufenvertretungen.
(2) 1Abweichend von § 11 Abs. 4 erlischt das Wahlrecht nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte innerhalb von weiteren neun Monaten an die bisherige Schule zurückkehrt. 2Abweichend von § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 sind Lehrkräfte, die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen wahlberechtigt.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlischt bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Studienseminaren die Mitgliedschaft im Schulpersonalrat oder im Personalrat des Studienseminars nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert.
§ 97
Wählbarkeit und Nachwahl
zum Auszubildendenpersonalrat
(1) Für die Wählbarkeit für den Auszubildendenpersonalrat gilt § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.
(2) 1Scheiden während der regelmäßigen Amtszeit Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Auszubildendenpersonalrat aus, so werden in entsprechender Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder nachgewählt. 2Diese Wahl wird innerhalb von sechs Wochen nach jedem Einstellungstermin in einer Wahlversammlung durchgeführt und von einem dort gewählten Wahlvorstand geleitet. 3Der Auszubildendenpersonalrat oder die Dienststelle beruft die Wahlversammlung ein.
§ 98
Wahlvorstand
Bei den Wahlen zu Schulpersonalräten besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.
§ 99
Freistellung von Mitgliedern
der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats
(1) 1§ 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. 2Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 3Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.
(2) 1Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen:
2Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.
(3) 1§ 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. 2Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:
der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. 2Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.
(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.
§ 100
Personalversammlung und
Schulpersonalratssitzung
1Ergänzend zu den Vorschriften in § 44 Abs. 3 dürfen Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 weder vor 13.00 Uhr noch vor Beendigung der sechsten Unterrichtsstunde anberaumt werden. 2Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.
§ 101
Beteiligung der
Schulpersonalvertretungen
(1) § 60 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Personalrat auf sein Verlangen Listen über alle Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen oder Bewerber, die in die engere Auswahl einbezogen oder zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurden, zu übermitteln oder bereitzustellen sind.
(2) Die Mitbestimmung oder Benehmensherstellung ist ausgeschlossen bei:
(3) § 75 gilt auch
(4) 1Abweichend von § 65 Abs. 3 Nr. 2 erstreckt sich die Mitbestimmung auf personelle Maßnahmen für Schulleiterinnen oder Schulleiter und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Mitglieder von kollegialen Schulleitungen. 2§ 65 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Abweichend von § 65 erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe
auch dann, wenn die Aufgabenübertragung nicht zu einer Änderung der Besoldungs-, Vergütungs- oder Entgeltgruppe führt.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 5 sind sowohl die Schulpersonalvertretung als auch die allgemeine Personalvertretung der Studienseminare zu beteiligen. 2Bei der Übertragung von Aufgaben in der Lehrerausbildung, die
zur Folge hat, ist die allgemeine Personalvertretung der Studienseminare zu beteiligen.
(7) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 2 Nr. 17 gilt bei Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub oder auf Arbeitsbefreiung § 75 mit der Maßgabe, dass für das Verfahren zur Herstellung des Benehmens § 76 Abs. 4 keine Anwendung findet.
§ 102
Zuständigkeit der
Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und
Lehrkräften
1Bei Maßnahmen, die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte betreffen, die entweder zum Auslandsschuldienst beurlaubt sind und deren Wahlrecht nach § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 erloschen ist oder die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, ist nur die zuständige Schulpersonalvertretung zu beteiligen. 2§ 79 Abs. 4 findet keine Anwendung.
§ 103 und § 104
- aufgehoben -
A c h t e s
K a p i t e l
Öffentliche Hochschulen
§ 105
Ausnahmen für bestimmte
Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
(2) 1Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule im Sinne von § 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG). 2Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nrn. 6 und 91st das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen.
(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 können sich das Präsidium der Hochschule und der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen auch durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, die generell zu bestimmen sind.
(4) 1Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt. 2Für Personalvertretungen sind Gleichstellungsbeauftragte nicht wählbar.
(5) 1Für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gilt § 65 Abs. 2 Nr. 4 auch für die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages. 2Die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen dieser Beschäftigten kann durch Verfahrensregelungen, insbesondere für Befristungen des Dienst-und Arbeitsverhältnisses, nach Maßgabe des § 78 in Dienstvereinbarungen im Einvernehmen zwischen Hochschule und Personalvertretung geregelt werden.
(6) § 65 Abs. 3 gilt auch für hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte und studentische Hilfskräfte.
(7) § 75 Abs. 1 Nr. 10 gilt auch für allgemeine Regelungen über
(8) 1Das Präsidium der Hochschule tritt in Verfahren nach den §§ 70, 72 und 76 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die der Hochschule die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die zuständige oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn er nicht gebildet ist, der Personalrat. 3Zuständige Einigungsstelle ist die bei der zuständigen obersten Landesbehörde gebildete Einigungsstelle. 4Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einigungsstellen für einzelne Hochschulen, gemeinsam für mehrere Hochschulen oder gemeinsam für einzelne Dienststellen von Hochschulen zu bilden.
(9) Für Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten folgende abweichende Regelungen:
N e u n t e s
K a p i t e l
Öffentliche
Theater und Orchester
§ 106
Sonderregelungen
(1) 1Für öffentliche Theater und Orchester gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtungen entgegensteht. 2Sie gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung von Aufführungen oder Veranstaltungen wesentlich beeinflussen können. 3§ 65 Abs. 3 gilt auch für Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen Befähigung entscheidend ist. 4§ 60 a findet keine Anwendung.
(2) Einigen sich Dienststelle und Personalrat nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme unmittelbar die Einigungsstelle anrufen.
Z e h n t e s
K a p i t e l
Gemeinden, Landkreise
und kommunale Zusammenschlüsse
§ 107
Allgemeines
(1) 1Nicht wählbar für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Gleichstellungsbeauftragte und ihre ständige oder vorübergehende Stellvertreterin. 2Für eine weitere stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte gilt Satz 1 entsprechend, wenn zu ihrem abgegrenzten Aufgabenbereich Angelegenheiten gehören, die der Personalratsbeteiligung nach diesem Gesetz unterliegen.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen des Personalrats mit diesem zu erörtern. 2Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.
(3) Ist für die Entscheidung über eine beteiligungspflichtige Maßnahme die oberste Dienstbehörde oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, so wird die Dienststelle bei der Begründung und Erörterung der Maßnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 107 f Abs. 1 Satz 2, durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten.
(4) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
§ 107 a
Abweichung
Anstelle der §§ 70 bis 73 und 76 gelten die §§ 107 b bis 107 f.
§ 107 b
Verfahren bei Nichteinigung
(1) 1Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung dem höheren Dienstvorgesetzten vorlegen. 2In den Fällen des § 68 beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte den Gesamtpersonalrat nach Maßgabe des § 68 Abs. 2. 3In den Fällen des § 69 verhandelt er mit dem Gesamtpersonalrat und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung.
(2) 1Einigen sich der höhere Dienstvorgesetzte und der Gesamtpersonalrat nicht, so können sie in den in den §§ 65 bis 67 genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. 2In den anderen Fällen entscheidet der höhere Dienstvorgesetzte endgültig.
(3) Das Verfahren nach Absatz 1 entfällt, wenn der Gesamtpersonalrat für die Angelegenheit zuständig ist (§ 80 Abs. 1) oder kein Gesamtpersonalrat gebildet ist; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.
§ 107 c
Einigungsstelle
(1) 1Die Einigungsstelle wird im ersten Fall der Nichteinigung gebildet. 2Sie bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.
(2) 1Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 2Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. 3Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 4Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 5Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.
(3) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
(4) Im Übrigen gilt § 71 Abs. 3 bis 7.
§ 107 d
Verfahren der
Einigungsstelle
(1) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Die Dienststelle und der zuständige Personalrat können sich schriftlich, elektronisch oder mündlich äußern. 3Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.
(2) 1Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn
2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist. 4Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 6Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. 7Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
(4) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts und der tariflichen Regelungen halten.
(5) 1Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der Dienststelle, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten. 2Dieser entscheidet sodann endgültig.
(6) 1In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem von dieser gefassten Beschluss abgewichen werden soll.
(7) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Personalrat und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.
§ 107 e
Aufhebung von Entscheidungen
der Einigungsstelle
1Der höhere Dienstvorgesetzte kann bei einer Entscheidung nach § 107 d Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Verantwortung der obersten Dienstbehörde für die der Kommune obliegende Aufgabenerfüllung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. 2Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.
§ 107 f
Verfahren zur Herstellung
des Benehmens
(1) 1Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2§ 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen äußert.
(2) 1Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. 2In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. 3Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich oder elektronisch mit.
(4) 1Außer im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen. 2Dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig.
(5) 1Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 ist der Gesamtpersonalrat zuständig. 2Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.
(6) 1§ 75 Abs. .1 Nr. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte tritt. 2Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
(8) Die §§ 69 und 74 gelten entsprechend.
E l f t e s
K a p i t e l
Sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der
öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
§ 108
Entsprechende Anwendung der
Vorschriften des Zehnten Kapitels; Bestellung der Mitglieder der
Einigungsstelle
(1) 1Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2 und 4, der §§ 107 a und 107 b, des § 107 c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 sowie der §§ 107 d bis 107 f sinngemäß. 2Die der obersten Dienstbehörde nach § 107 e vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.
(2) Bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ist oberste Dienstbehörde oder übergeordnete Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes der Vorstand.
(3) Beschäftigte, die nach § 110 einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Gremium, das oberste Dienstbehörde ist, angehören, dürfen von der obersten Dienstbehörde nicht als Mitglieder einer Einigungsstelle bestellt werden, die bei ihrer Dienststelle zu bilden ist.
§ 108 a
Mitglieder in der
Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
1Die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. 2Der Gesamtpersonalrat jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung bestimmt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Dauer einer Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt. 3Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
§ 109
Öffentlich-rechtliche
Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute und ihre
Verbände
(1) Für die Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie ihrer Verbände gilt Folgendes:
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse der Allgemeinheit dienen und die auch in privater Rechtsform betrieben werden könnten. 2Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
§ 110
Vertretung der
Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit
wirtschaftlicher Zweckbestimmung
(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
(2) 1Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Betriebsausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. 2Die Zahl der hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist. 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten müssen selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. 'Stehen den Beschäftigten mehr als zwei Sitze zu, so dürfen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten jede oder jeder Dritte nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.
(3) 1Die wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen die Personen, die die Beschäftigten für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gremiums vertreten sollen. 2Für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt,
3Die Personen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten werden aus dem Kreis der nach Absatz 3 gewählten Personen bestätigt, und zwar
2Die für die Bestätigung zuständige Stelle soll bei ihrer Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der nach Absatz 3 gewählten Personen berücksichtigen. 3Nach dem vorstehenden Verfahren sind auch die Ersatzmitglieder zu bestätigen.
(5) 1Wählen die Beschäftigten nicht nach Absatz 3, so verlieren sie ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. 2Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. 'Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, ohne dass ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
(6) Für Vertreterinnen oder Vertreter, die Beschäftigte der Einrichtung sind, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes, § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes entsprechend.
Z w ö l f t e s
K a p i t e l
Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst
§ 111 bis 113
- aufgehoben -
§ 114
Beschäftigte im
juristischen Vorbereitungsdienst
(1) Die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarinnen, Referendare, sonstige Beschäftigte ohne Berufung in das Beamtenverhältnis) sind nur für die Referendarpersonalräte wahlberechtigt.
(2) 1Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind die Oberlandesgerichte. 2Für den Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts sind die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst wählbar und wahlberechtigt, die am Wahltag der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichts unterliegen. 3§ 6 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht. 4Die Wahl des Referendarpersonalrats findet in einer Wahlversammlung statt, die der Referendarpersonalrat oder die Dienststelle spätestens acht Wochen nach dem ersten Einstellungstermin des Kalenderjahres einberuft. 5Die Wahl wird von einem in der Wahlversammlung gewählten Wahlvorstand geleitet.
(3) 1Der Referendarpersonalrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats, eines Bezirkspersonalrats und einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Oberlandesgericht sowie allen anderen Gerichten und Dienststellen wahr, soweit ausschließlich die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst betroffen sind. 2Bei Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde tritt an die Stelle der Beteiligung der Stufenvertretung die Beteiligung aller Referendarpersonalräte der Oberlandesgerichte.
(4) 1§ 65 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung. 2Die Mitbestimmung bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen und die Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. 3Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.
(5) Der Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts besteht
(6) 1Die Amtszeit der Referendarpersonalräte beträgt ein Jahr und endet jeweils am 31. März. 2§ 39 Abs. 3 bis 6, § 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 finden keine Anwendung.
D r i t t e r T
e i l
Schluss- und
Übergangsvorschriften
§ 115
Anwendung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 14 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für die Anwendung dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 116
Verweisung auf andere
Gesetze
Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen, soweit diese Vorschriften nicht die Betriebsverfassung regeln.
§ 117
Umbildung von
Körperschaften und Dienststellen
(1) 1Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden. 2Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (§ 110), jedoch mit der Maßgabe, dass die Verordnung von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen wird.
§ 118
Wahlordnung
(1) Zur Regelung der in den §§ 10 bis 21, 47 bis 52, 96 Abs. 2 sowie den §§ 110 und 114 bezeichneten Wahlen wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über
zu erlassen.
(2) 1Die Verordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. 2Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.
§ 119
Änderung des
Niedersächsischen Richtergesetzes *)
§ 120
Änderung des
Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes *)
§ 121
Übergangsvorschriften
(1) Am 31. Dezember 2015 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
(2) 1Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. 2§ 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.
§§ 122 bis 125
- aufgehoben -
§ 126
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.April 1994 in Kraft.**)
(2) *)
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 99 am 1.August 1994 in Kraft.**)
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