Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Fortsetzung -

Inhaltsübersicht
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Z w e i t e r     T e i l
Sondervorschriften

E r s t e s     K a p i t e l
Grundsatz

§ 85
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Sondervorschriften des Zweiten Teils.

Z w e i t e s    K a p i t e l
Polizei

§ 86
Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat

(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes für den Bereich der Polizei sind

  1. das Landeskriminalamt Niedersachsen,
  2. die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben,
  3. die Polizeidirektionen und
  4. die Polizeiakademie Niedersachsen.

2Darüber hinaus bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verordnung, dass

  1. bestimmte einer Polizeidirektion nachgeordnete Stellen zu selbständigen Dienststellen erklärt oder mit anderen Stellen zu selbständigen Dienststellen zusammengefasst werden,
  2. Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben eine selbständige Dienststelle bilden,

wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder Eigenständigkeit der Stellen, erforderlich ist. 3§ 6 findet keine Anwendung.

(2) 1Bestimmt die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2, dass bei den einer Polizeidirektion nachgeordneten Stellen selbständige Dienststellen gebildet werden, so wählen die zum Geschäftsbereich dieser Polizeidirektion gehörenden Beschäftigten einen Polizeibezirkspersonalrat bei der jeweiligen Polizeidirektion. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben zu selbständigen Dienststellen bestimmt werden.

(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, für die das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz im für Inneres zuständigen Ministerium die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, sowie die in diesem Ministerium beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wählen den Polizeihauptpersonalrat beim für Inneres zuständigen Ministerium.

§ 87
Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

(1) Die im Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind wahlberechtigt nur zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Polizeiakademie Niedersachsen und zum Polizeihauptpersonalrat.

(2) Nur zum Personalrat ihrer Stammdienststelle und zu den Stufenvertretungen sind wahlberechtigt

  1. die zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während des Aufstiegs und
  2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Lehrgang zur Erlangung der Fachhochschulreife.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen.

D r i t t e s     K a p i t e l
Verfassungsschutz

§ 88
Sonderregelungen

(1) 1Die Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums ist selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3. 2Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 wird kein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) 1Personalversammlungen können in Teilversammlungen durchgeführt werden. 2Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.

(3) 1Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Beschäftigte der Dienststelle aus. 2Das Gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung. 3Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.

(4) 1§ 60 Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Unterlagen und Tatsachen, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Fall der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

(5) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Stufenvertretung zuständig ist, tritt der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums an deren Stelle.

(6) In den Fällen des § 70 Abs. 4 entscheidet anstelle der Einigungsstelle die Innenministerin oder der Innenminister oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter persönlich.

(7) 1§ 75 Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Personalrats die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Fall der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

V i e r t e s     K a p i t e l
Staatliche Hochbauverwaltung

§ 89
Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats

(1) Die Beschäftigten der staatlichen Hochbauverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat und einen Hauptpersonalrat der Hochbauverwaltung.

(2) Beschäftigte der Hochbauverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung, ihren Lohn oder ihr Entgelt aus dem Haushalt der Hochbauverwaltung erhalten, sowie die technischen Beschäftigten der Hochbauabteilung der zuständigen obersten Landesbehörde.

F ü n f t e s    K a p i t e l

(§ 90)
- aufgehoben -

S e c h s t e s    K a p i t e l

(§ 91)
- aufgehoben -

S i e b e n t e s     K a p i t e l
Öffentliche Schulen und Seminare für die Lautbahnen der Lehrkräfte

§ 92
Geltungsbereich; Beschäftigte

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für

  1. Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG),
  2. die übrigen im Landesdienst stehenden Beschäftigten an öffentlichen Schulen,
  3. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten in den Ausbildungs- und Studienseminaren für die Laufbahnen der Lehrkräfte (Seminaren).

(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.

(3) § 4 Abs. 3 Nr. 3 gilt für die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten mit der Maßgabe, dass sie keine Beschäftigten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden oder nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl tätig sind.

§ 93
Fachgruppen

(1) 1§ 5 Abs. 1 findet keine Anwendung bei den Schulpersonalräten in Schulen und bei den Personalräten für Beschäftigte in der Ausbildung (Auszubildendenpersonalrat). 2Bei den Schulstufenvertretungen treten Fachgruppen an die Stelle der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen.

(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der folgenden Schulformen bilden je eine Fachgruppe:

  1. Grundschule,
  2. Förderschule,
  3. Hauptschule,
  4. Realschule,
  5. Gymnasium,
  6. Gesamtschule,
  7. alle Schulformen der berufsbildenden Schulen.

(3) Die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 bilden die Fachgruppe nichtlehrendes Schulpersonal.

(4) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der in Absatz 2 nicht genannten Schulformen gelten als Angehörige der Fachgruppe, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht.

(5) Schulstufenvertretungen können Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, dieser Fachgruppe zur selbständigen Vorbereitung der Beschlussfassung zuweisen.

§ 94
Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Kapitels sind die Schulen und die Seminare.

(2) § 6 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.

§ 95
Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat

(1) 1In Schulen wird ein Schulpersonalrat gebildet. 2In Seminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.

(2) 1Im Gebiet jedes der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). 2Jede Schulstufenvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.

§ 96
Wahlberechtigung

(1) 1Gehören Beschäftigte zu mehreren Fachgruppen, so sind sie für die Wahl zu den Schulstufenvertretungen nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht. 2Bei gleicher Unterrichtsverpflichtung entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(2) 1Die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind nur wahlberechtigt zu dem Auszubildendenpersonalrat in ihrem Seminar und zu den Schulstufenvertretungen. 2Sie wählen zu den Fachgruppen der Schulstufenvertretungen, die ihren Laufbahnen entsprechen. 3Kann die Laufbahn nicht nur einer Fachgruppe zugeordnet werden, so wählen sie zu der Fachgruppe, die ihrem Einsatz im Unterricht zu Ausbildungszwecken am meisten entspricht. 4Bei gleichem Einsatz entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(3) 1Abweichend von § 11 Abs. 4 erlischt das Wahlrecht nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte innerhalb von weiteren neun Monaten an die bisherige Schule zurückkehrt. 2Abweichend von § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 sind Lehrkräfte, die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen wahlberechtigt.

(4) Bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Seminaren für Laufbahnen der Lehrkräfte erlischt das Wahlrecht nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert.

§ 97
Wählbarkeit und Nachwahl zum Auszubildendenpersonalrat

(1) Für die Wählbarkeit für den Auszubildendenpersonalrat gilt § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.

(2) 1Scheiden während der regelmäßigen Amtszeit Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Auszubildendenpersonalrat aus, so werden in entsprechender Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder nachgewählt. 2Diese Wahl wird innerhalb von sechs Wochen nach jedem Einstellungstermin in einer Wahlversammlung durchgeführt und von einem dort gewählten Wahlvorstand geleitet. 3Der Auszubildendenpersonalrat oder die Dienststelle beruft die Wahlversammlung ein.

§ 98
Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

(1) Bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen besteht der Wahlvorstand aus je einer oder einem Beschäftigten jeder Fachgruppe.

(2) Bei den Wahlen zu Schulpersonalräten besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.

§ 99
Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

(1) 1§ 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. 2Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 3Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.

(2) 1Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen:
in Schulen mit

bis 7 Wahlberechtigten keine,
8 bis 20 Wahlberechtigten eine halbe Unterrichtsstunde je Woche,
21 bis 25 Wahlberechtigten eine Unterrichtsstunde je Woche,
26 bis 35 Wahlberechtigten zwei Unterrichtsstunden je Woche,
36 bis 65 Wahlberechtigten drei Unterrichtsstunden je Woche,
66 bis 100 Wahlberechtigten vier Unterrichtsstunden je Woche,
101 bis 150 Wahlberechtigten fünf Unterrichtsstunden je Woche,
151 bis 170 Wahlberechtigten sechs Unterrichtsstunden je Woche,
über 170 Wahlberechtigten sieben Unterrichtsstunden je Woche.

2Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.

(3) 1§ 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. 2Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:

1. Schulhauptpersonalrat 55 vom Hundert,
2. Schulbezirkspersonalrat Braunschweig 70 vom Hundert,
3. Schulbezirkspersonalrat Hannover 76 vom Hundert,
4. Schulbezirkspersonalrat Lüneburg 70 vom Hundert,
5. Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems 79 vom Hundert

der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. 2Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.

(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.

§ 100
Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung

1Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig. 2Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.

§ 101
Beteiligung der Schulpersonalvertretungen

(1) § 60 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Personalrat auf sein Verlangen Listen über alle Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen oder Bewerber, die in die engere Auswahl einbezogen oder zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurden, vorzulegen oder zugänglich zu machen sind.

(2) Die Mitbestimmung oder Benehmensherstellung ist ausgeschlossen bei:

  1. Verzicht auf Ausschreibung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG bei Einstellungen in den Schuldienst,
  2. Erteilung von Unterrichtsaufträgen aufgrund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen,
  3. Abordnung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres,
  4. Umsetzung innerhalb einer Schule, es sei denn, sie hat einen Wechsel des Dienstortes zur Folge, der über das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts hinausgeht, sie überschreitet den Zeitraum von drei Monaten und die oder der Beschäftigte stimmt ihr nicht zu,
  5. Entscheidungen über
    a) den flexiblen Unterrichtseinsatz,
    b) die Gewährung von Anrechnungsstunden für besondere Belastungen und sonstige außerunterrichtliche inner- oder außerschulische Aufgaben und
    c) die Übertragung von Aufgaben, für die Anrechnungsstunden nach Buchstabe b gewährt werden, es sei denn, dass außerschulische Aufgaben betroffen sind und dafür mindestens vier Anrechnungsstunden gewährt werden,
  6. Maßnahmen, die der Entscheidung der Konferenzen an der Schule unterliegen,
  7. Entscheidungen der Schulleitung nach § 51 Abs. 1 Sätze 2 und 4 NSchG.

(3) § 75 gilt auch

  1. bei der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Bewerberkreises zur Einstellung in den Schuldienst, wenn nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG auf eine Ausschreibung verzichtet wird,
  2. für die Genehmigung der Schulbehörde nach § 106 Abs. 6 NSchG; ausgenommen hiervon ist die Errichtung von Schulen,
  3. bei Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub oder auf Arbeitsbefreiung mit der Maßgabe, dass für das Verfahren zur Herstellung des Benehmens § 76 Abs. 4 keine Anwendung findet.

(4) 1Abweichend von § 65 Abs. 3 Nr. 2 erstreckt sich die Mitbestimmung auf personelle Maßnahmen für Schulleiterinnen oder Schulleiter und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Mitglieder von kollegialen Schulleitungen. 2§ 65 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(5) Abweichend von § 65 erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe

  1. in der Lehrerausbildung und
  2. nach der Beendigung eines Einsatzes in der Lehrerausbildung

auch dann, wenn die Aufgabenübertragung nicht zu einer Änderung der Besoldungs-, Vergütungs- oder Entgeltgruppe führt.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 5 sind sowohl die Schulpersonalvertretung als auch die allgemeine Personalvertretung der Seminare zu beteiligen. 2Bei der Übertragung von Aufgaben in der Lehrerausbildung, die

  1. eine Beförderung oder Höhergruppierung oder
  2. eine nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens mit höherem Endgrundgehalt oder
  3. die Zahlung einer Zulage oder
  4. die Gewährung von mindestens vier Anrechnungsstunden

zur Folge hat, ist die allgemeine Personalvertretung der Seminare zu beteiligen.

§ 102
Zuständigkeit der Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften

1Bei Maßnahmen, die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte betreffen, die entweder zum Auslandsschuldienst beurlaubt sind und deren Wahlrecht nach § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 erloschen ist oder die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, ist nur die zuständige Schulpersonalvertretung zu beteiligen. 2§ 79 Abs. 4 findet keine Anwendung.

§ 103
- aufgehoben -

§ 104
Einigungsstelle

(1) 1Betrifft eine Maßnahme lediglich Beschäftigte einer Fachgruppe, so müssen zwei der vom Schulhauptpersonalrat zu bestellenden Mitglieder die Wahlberechtigung zu dieser Fachgruppe haben. 2Sind zwei Fachgruppen betroffen, muss jede Fachgruppe durch ein Mitglied vertreten sein, das zu der jeweiligen Fachgruppe wahlberechtigt ist.

(2) Bei Maßnahmen, die mehr als zwei Fachgruppen betreffen, entscheidet der Schulhauptpersonalrat über die von ihm zu bestellenden drei Mitglieder.

A c h t e s     K a p i t e l
Öffentliche Hochschulen

§ 105
Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

  1. Professorinnen und Professoren,
  2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
  3. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  4. Personen, die mit der Verwaltung einer Professorenstelle beauftragt sind,
  5. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  6. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler,
  7. Lehrbeauftragte,
  8. Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten.

(2) 1Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule im Sinne von § 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG). 2Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nrn. 8 und 14 ist das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 können sich das Präsidium der Hochschule und der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen auch durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, die generell zu bestimmen sind.

(4) 1Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt. 2Für Personalvertretungen sind Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht wählbar.

(5) § 65 Abs. 3 gilt auch für hauptberufliche Frauenbeauftragte und studentische Hilfskräfte.

(6) § 75 Abs. 1 Nr. 15 gilt auch für allgemeine Regelungen über

  1. die Bewirtschaftung von Planstellen, Stellen und Stellenmitteln,
  2. die Zuordnung von Planstellen und Stellen zu den Organisationseinheiten der Hochschule,
  3. die Bildung von Stellenpools,
  4. die Verwendung nicht in Anspruch genommener Ausgaben aus Planstellen und Stellen,
  5. die Personalbewirtschaftung.

(7) 1Das Präsidium der Hochschule tritt in Verfahren nach den §§ 70, 72 und 76 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die der Hochschule die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die zuständige oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn er nicht gebildet ist, der Personalrat. 3Zuständige Einigungsstelle ist die bei der zuständigen obersten Landesbehörde gebildete Einigungsstelle. 4Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einigungsstellen für einzelne Hochschulen, gemeinsam für mehrere Hochschulen oder gemeinsam für einzelne Dienststellen von Hochschulen zu bilden.

(8) Für Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten folgende abweichende Regelungen:

  1. Absatz 7 Sätze 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  2. § 108 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
  3. Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft der Stiftungsrat.
  4. Die Einigungsstelle wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte vom Präsidium und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat gebildet. Bei der Universitätsmedizin Göttingen tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums.

N e u n t e s     K a p i t e l
Öffentliche Theater und Orchester

§ 106
Sonderregelungen

(1) 1Für öffentliche Theater und Orchester gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtungen entgegensteht. 2Sie gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung von Aufführungen oder Veranstaltungen wesentlich beeinflussen können.

(2) Einigen sich Dienststelle und Personalrat nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme unmittelbar die Einigungsstelle anrufen.

Z e h n t e s     K a p i t e l
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse

§ 107
Allgemeines

(1) Nicht wählbar für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Gleichstellungsbeauftragte.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen des Personalrats mit diesem zu erörtern. 2Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.

(3) Ist für die Entscheidung über eine beteiligungspflichtige Maßnahme die oberste Dienstbehörde oder der höhere Dienst-vorgesetzte zuständig, so wird die Dienststelle bei der schriftlichen Begründung und Erörterung der Maßnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 107 f Abs. 1 Satz 2, durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten.

(4) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.

§ 107 a
Abweichung

Anstelle der §§ 70 bis 73 und 76 gelten die §§ 107 b bis 107 f.

§ 107 b
Verfahren bei Nichteinigung

(1) 1Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung dem höheren Dienstvorgesetzten vorlegen. 2In den Fällen des § 68 beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte den Gesamtpersonalrat nach Maßgabe des § 68 Abs. 2. 3In den Fällen des § 69 verhandelt er mit dem Gesamtpersonalrat und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung.

(2) 1Einigen sich der höhere Dienstvorgesetzte und der Gesamtpersonalrat nicht, so können sie in den in den §§ 65 bis 67 genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. 2In den anderen Fällen entscheidet der höhere Dienstvorgesetzte endgültig.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 entfällt, wenn der Gesamtpersonalrat für die Angelegenheit zuständig ist (§ 80 Abs. 1) oder kein Gesamtpersonalrat gebildet ist; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.

§ 107 c
Einigungsstelle

(1) 1Die Einigungsstelle wird im ersten Fall der Nichteinigung gebildet. 2Sie bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.

(2) 1Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 2Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. 3Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 4Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 5Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.

(3) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.

(4) Im Übrigen gilt § 71 Abs. 3 bis 7.

§ 107 d
Verfahren der Einigungsstelle

(1) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Die Dienststelle und der zuständige Personalrat können sich schriftlich oder mündlich äußern. 3Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.

(2) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist. 4Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 6Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. 7Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(3) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts und der tariflichen Regelungen halten.

(4) 1Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der Dienststelle, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten. 2Dieser entscheidet sodann endgültig.

(5) 1In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem von dieser gefassten Beschluss abgewichen werden soll.

(6) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Personalrat und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.

§ 107 e
Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle

1Der höhere Dienstvorgesetzte kann bei einer Entscheidung nach § 107 d Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Verantwortung der obersten Dienstbehörde für die der Kommune obliegende Aufgabenerfüllung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. 2Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.

§ 107 f
Verfahren zur Herstellung des Benehmens

(1) 1Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2§ 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.

(2) 1Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. 2In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. 3Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit.

(4) 1Außer im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen. 2Dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig.

(5) 1Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 ist der Gesamtpersonalrat zuständig. 2Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.

(6) 1§ 75 Abs. 1 Nr. 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte tritt. 2Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.

(8) Die §§ 69 und 74 gelten entsprechend.

E l f t e s     K a p i t e l
Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung

§ 108
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Kapitels; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle

(1) 1Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2 und 4, der §§ 107a und 107b, des § 107c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 sowie der §§ 107d bis 107f sinngemäß. 2Die der obersten Dienstbehörde nach § 107 e vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.

(2) Bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ist oberste Dienstbehörde oder übergeordnete Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes der Vorstand.

(3) Beschäftigte, die nach § 110 einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Gremium, das oberste Dienstbehörde ist, angehören, dürfen von der obersten Dienstbehörde nicht als Mitglieder einer Einigungsstelle bestellt werden, die bei ihrer Dienststelle zu bilden ist.

§ 108 a
Mitglieder in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

1Die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. 2Der Gesamtpersonalrat jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung bestimmt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Dauer einer Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt. 3Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.

§ 109
Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute und ihre Verbände

(1) Für die Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie ihrer Verbände gilt Folgendes:

  1. Die Mitbestimmung oder die Benehmensherstellung ist ausgeschlossen
    a) in den Fällen des § 65 Abs. 2 Nr. 2 für die Zahlung außertariflicher Zulagen,
    b) bei Maßnahmen nach § 66 Abs. 1 Nr. 14, § 67 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie § 75 Abs. 1 Nr. 14.
    In diesen Angelegenheiten steht dem Personalrat ein Informationsrecht in entsprechender Anwendung des § 60 zu.
  2. Anstelle der in § 67 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 genannten Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistungen oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs ergeben.
  3. § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 gelten auch für Beschäftigte, die
    a) Generalvollmacht oder Prokura haben oder
    b) nach Dienststellung und Dienstvertrag im Wesentlichen Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Einrichtung im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgabe insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
  4. Für das Verfahren bei Nichteinigung, die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren der Einigungsstelle gelten § 107b, § 107c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2, § 107d sowie § 108 Abs. 3 sinngemäß.
  5. Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft das satzungsmäßig für die laufende Überwachung der Geschäftsführung vorgesehene Organ oder ein Ausschuss von mindestens drei Personen, den dieses Organ aus seinen Mitgliedern nach Anhörung der Dienststelle und des Personalrats bildet.
  6. Oberste Dienstbehörde, übergeordnete Dienststelle und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist das gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehene Organ.
  7. Für das Verfahren zur Benehmensherstellung gilt § 107f Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse der Allgemeinheit dienen und die auch in privater Rechtsform betrieben werden könnten. 2Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

§ 110
Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung

(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

(2) 1Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Werksausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. 2Die Zahl der hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist. 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten müssen selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. 4Stehen den Beschäftigten mehr als zwei Sitze zu, so dürfen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten jede oder jeder Dritte nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.

(3) 1Die wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen die Personen, die die Beschäftigten für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gremiums vertreten sollen. 2Für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt,

  1. die Beschäftigte der Einrichtung sein müssen,
  2. die nicht Beschäftigte der Einrichtung sein dürfen.

3Die Personen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt. 4§ 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(4) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten werden aus dem Kreis der nach Absatz 3 gewählten Personen bestätigt, und zwar

  1. für Landeseinrichtungen durch die zuständige oberste Landesbehörde,
  2. für Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften durch das zuständige oberste Vertretungsorgan und
  3. für die in § 109 Abs. 1 genannten Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung durch die Vertretung des Trägers, die Trägerversammlung oder ein vergleichbares Gremium.

2Die für die Bestätigung zuständige Stelle soll bei ihrer Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der nach Absatz 3 gewählten Personen berücksichtigen. 3Nach dem vorstehenden Verfahren sind auch die Ersatzmitglieder zu bestätigen.

(5) 1Wählen die Beschäftigten nicht nach Absatz 3, so verlieren sie ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. 2Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. 3Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, ohne dass ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen.

(6) Für Vertreterinnen oder Vertreter, die Beschäftigte der Einrichtung sind, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes, § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes entsprechend.

Z w ö l f t e s     K a p i t e l
Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst

§ 111
- gestrichen -

§ 112
- gestrichen -

§ 113
- gestrichen -

§ 114
Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst

(1) Die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarinnen, Referendare, sonstige Beschäftigte ohne Berufung in das Beamtenverhältnis) sind nur für die Referendarpersonalräte wahlberechtigt.

(2) 1Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind die Oberlandesgerichte. 2Für den Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts sind die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst wählbar und wahlberechtigt, die am Wahltag der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichts unterliegen. 3§ 6 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht. 4Die Wahl des Referendarpersonalrats findet in einer Wahlversammlung statt, die der Referendarpersonalrat oder die Dienststelle spätestens acht Wochen nach dem ersten Einstellungstermin des Kalenderjahres einberuft. 5Die Wahl wird von einem in der Wahlversammlung gewählten Wahlvorstand geleitet.

(3) 1Der Referendarpersonalrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats, eines Bezirkspersonalrats und einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Oberlandesgericht sowie allen anderen Gerichten und Dienststellen wahr, soweit ausschließlich die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst betroffen sind. 2Bei Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde tritt an die Stelle der Beteiligung der Stufenvertretung die Beteiligung aller Referendarpersonalräte der Oberlandesgerichte.

(4) 1Die Mitbestimmung bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen und die Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. 2Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

(5) Der Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts besteht

aus drei Mitgliedern, wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk weniger als drei Landgerichte angehören,
aus fünf Mitgliedern, wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk drei bis fünf Landgerichte angehören,
aus sieben Mitgliedern, wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk mehr als fünf Landgerichte angehören.

(6) 1Die Amtszeit der Referendarpersonalräte beträgt ein Jahr und endet jeweils am 31.März. 2§ 39 Abs. 3 bis 6, § 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 finden keine Anwendung.

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Personalrat, Wahlen...

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