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Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
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Inhaltsübersicht
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Z w e i t e s    K a p i t e l
Personalrat; Personalversammlung

E r s t e r     A b s c h n i t t
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§ 10
Wahl von Personalräten

(1) Beschäftigt eine Dienststelle in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte und sind von den Wahlberechtigten mindestens drei wählbar, so ist ein Personalrat zu wählen.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der zuständigen Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

(3) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

§ 11
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind

  1. alle Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1,
  2. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2, die am Wahltag mindestens seit einem Monat in der Dienststelle tätig sind, sowie
  3. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmung wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

(2) 1Sind Wahlberechtigte in mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 beschäftigt, so kann das Wahlrecht nur in der Dienststelle ausgeübt werden, in der sie überwiegend beschäftigt sind. 2Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die oder der Beschäftigte, in welcher Dienststelle sie oder er das Wahlrecht ausübt.

(3) 1Wer sich im Vorbereitungsdienst oder in einer sonstigen Berufsausbildung befindet, ist bei seiner Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. 2Die Ministerien werden ermächtigt, durch Verordnung für ihren Geschäftsbereich anstelle der Ausbildungsbehörde eine andere Dienststelle zu bestimmen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(4) 1Das Wahlrecht in der Dienststelle erlischt, wenn

  1. eine Abordnung,
  2. eine Beurlaubung oder
  3. eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung

länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an die bisherige Dienststelle zurückkehrt. 2Satz 1 gilt beim Wechsel der überwiegenden Beschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3Bei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase.

(5) Das Wahlrecht erlischt nicht bei

  1. der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst,
  2. der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen (§ 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -) oder Elternzeit bis zu insgesamt drei Jahren.

(6) Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder nach § 20 BeamtStG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen ist, wird in ihr zu dem Zeitpunkt wahlberechtigt, in dem in der bisherigen Dienststelle das Wahlrecht erlischt.

(7) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

§ 12
Wählbarkeit

(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

  1. volljährig sind und
  2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.

2Besteht die Dienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.

(2) 1Für den Personalrat ihrer Dienststelle sind nicht wählbar

  1. die Leitung der Dienststelle und deren ständige Vertretung,
  2. Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten entscheiden oder für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt sind,
  3. Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn der zu wählende Personalrat aus mehreren Mitgliedern besteht,
  4. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2.

2Die in § 11 Abs. 3 genannten Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung (§ 47) oder einen Gesamtpersonalrat (§ 49) wählbar.

(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

§ 13
Zahl oder Personalratsmitglieder

(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigten aus 1 Mitglied,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. 3Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

§ 14
Gruppenvertretung

(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.

(2) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe in einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Personalrat entsprechend ihrer Stärke vertreten sein. 2Jede Gruppe erhält jedoch mindestens einen Sitz, in Personalvertretungen mit mehr als neun Mitgliedern mindestens zwei Sitze. 3Gehören einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 2 nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. 4Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede oder jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(3) 1Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie bis zur nächsten Wahl des Personalrats ihren Anspruch auf Vertretung. 2Die auf die Gruppe entfallenden Sitze werden auf die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt.

(4) Die Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorgenommen werden, wenn die Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.

§ 15
Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer

(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. 2Steht einer Gruppe mehr als ein Sitz im Personalrat zu, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.

(2) 1Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz, wenn mindestens

  1. ein Zwanzigstel der Beschäftigten in der Dienststelle diesem Geschlecht angehört und
  2. einer Gruppe, in der Frauen und Männer vertreten sind, mehr als ein Sitz zusteht.

2Dieser Sitz ist der Gruppe zuzurechnen, in der das in der Minderheit befindliche Geschlecht am stärksten vertreten ist. 3Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16
Allgemeine Wahlgrundsätze; Gruppenwahl; gemeinsame Wahl

(1) 1Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. 2Die auf die Listen entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren ermittelt. 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Vertretung ihrer Gruppen in nach Gruppen getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).

(3) Abweichend von Absatz 2 findet gemeinsame Wahl statt, wenn die Beschäftigten dies vor der Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.

§ 17
Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) 1Jede Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. 2Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. 3Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird. 4Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag zu veröffentlichen.

(3) 1Die Angehörigen jeder Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen zur Wahl vorschlagen. 2Im Fall der Wahl gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, von deren Angehörigen sie vorgeschlagen worden sind.

(4) 1Die von den Beschäftigten eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. 2In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

(5) Bei gemeinsamer Wahl gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 18
Wahlvorstand

(1) Spätestens elf Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(2) 1Besteht zehn Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 3Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft binnen einer Frist von zwei Wochen.

(4) 1Im Wahlvorstand muss jede in der Dienststelle vorhandene Gruppe vertreten sein, wenn ihr mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. 2Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. 3Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

§ 19
Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. 3§ 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Beschäftigten der Dienststelle durch Aushang bekannt.

§ 20
Schutz der Wahl; Kostenlast der Dienststelle

(1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. 2Insbesondere darf niemand in der Ausübung seines Wahlrechts oder in seiner Wählbarkeit beschränkt werden.

(2) 1Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es für die Aufgaben des Wahlvorstandes oder für die Aufstellung zur Wahl erforderlich ist. 2§ 39 Abs. 2 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. 3§ 40 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend für Veranstaltungen, die der Vorbereitung der Personalratswahlen dienlich sind.

(3) Für Reisekosten von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

§ 21
Anfechtung der Wahl

Ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, so können mindestens drei Wahlberechtigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, wenn eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen worden ist und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.

Z w e i t e r     A b s c h n i t t
Amtszeit des Personalrats

§ 22
Zeitpunkt der Personalratswahl; Ende der regelmäßigen Amtszeit

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.Februar bis 30.April statt.

(2) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats endet mit der Konstituierung (§ 29 Abs. 1) des neu gewählten Personalrats, spätestens am 30.April des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. 2Hat der neu gewählte Personalrat die Wahl nach § 28 Abs. 1 bis zum 30.April nicht durchgeführt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu dieser Sitzung, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.

(3) Ist ein Personalrat am 1.Februar des Jahres der regelmäßigen Personalratswahlen weniger als ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um die nächste regelmäßige Amtszeit.

§ 23
Vorzeitige Neuwahl des Personalrats

(1) Der Personalrat ist vorzeitig neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl der regelmäßig Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, nach Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, gegenüber der Zahl der am Tag der Wahl Wahlberechtigten um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist und die Frist bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mindestens sechs Monate beträgt,
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. die Wahl mit Erfolg angefochten ist oder
  5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 dauert die Amtszeit des bisherigen Personalrats bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten. 2Der bisherige Personalrat hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen. 3Im Übrigen gelten die §§ 18 und 19 entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 hat der Wahlvorstand bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten, die Befugnisse und Pflichten des Personalrats; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 19 sind anzuwenden.

(4) 1Die Vertretung einer Gruppe ist neu zu wählen, wenn

  1. die Gesamtzahl der Vertretung einer Gruppe auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte gesunken und die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 nicht gegeben ist oder
  2. die Wahl der Vertretung einer Gruppe mit Erfolg angefochten ist.

2Bis zur Neuwahl gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der Absatz 2 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Personalrats, deren Wahl nicht angefochten ist, die Geschäfte des Personalrats weiterführen.

§ 24
Ausschluss eines Mitgliedes und Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung

1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. 3Die Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

§ 25
Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat

(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. Beendigung der Amtszeit des Personalrats,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn, die Wahlberechtigung bleibt bestehen,
  4. Erlöschen der Wahlberechtigung in der Dienststelle,
  5. Verlust der Wählbarkeit,
  6. Ausschluss durch gerichtliche Entscheidung oder
  7. gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 7 gilt für die Antragsberechtigung § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag erst nach Ablauf der dort genannten Frist statthaft ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Gruppenvertretung wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.

§ 26
Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht, solange

  1. dem Mitglied die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte untersagt ist,
  2. eine vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren andauert oder
  3. über eine Klage wegen außerordentlicher Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

(2) Ein Mitglied ist an der Mitarbeit im Personalrat zeitweilig verhindert, wenn es beurlaubt ist, ohne dass deshalb die Wahlberechtigung erlischt, oder wenn die Teilnahme an Sitzungen aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

§ 27
Eintritt von Ersatzmitgliedern

(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das Gleiche gilt, solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Im Fall der Mehrheitswahl tritt die oder der Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. 3Tritt ein Ersatzmitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied ein, so gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

D r i t t e r     A b s c h n i t t
Geschäftsführung des Personalrats

§ 28
Vorsitz

(1) 1Der Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. 3Bei der Wahl sind die im Personalrat vertretenen Gruppen jeweils zu berücksichtigen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) 1Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, so vertritt den Personalrat die oder der Vorsitzende gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Mitglied.

§ 29
Einberufung der Personalratssitzungen

(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des neu gewählten Personalrats zur Vornahme der nach § 28 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied für die Leitung der Wahl bestellt hat.

(2) Die oder der Vorsitzende des Personalrats beraumt die weiteren Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlungen.

(3) Auf Verlangen

  1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,
  2. der Vertretung einer Gruppe,
  3. der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
  4. der Dienststelle

ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, der behandelt werden soll, auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 30
Durchführung der Personalratssitzungen

(1) 1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. 2Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 3Bei der Anberaumung der Sitzungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 4Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

(2) 1Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie eingeladen ist, teil. 2In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Sitzung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen. 3Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen. 4Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Personalrats die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen; in diesem Fall sind auch die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, einzuladen.

(3) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertretung einer Gruppe sind die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, zu einer Personalratssitzung einzuladen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ist die Dienststelle über die Teilnahme der Gewerkschaften rechtzeitig zu verständigen; sie ist berechtigt, die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuzuziehen.

(4) 1Der Personalrat ist berechtigt, zu den Sitzungen

  1. Büropersonal zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift sowie
  2. sachkundige Personen

hinzuzuziehen. 2Entstehen durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen Kosten, so ist vorher das Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen. 3In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, betroffene Beschäftigte zu hören.

(5) Der Personalrat kann beschließen, dass beauftragte Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder einer Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, um sich zu bestimmten Punkten in der Tagesordnung zu äußern.

(6) 1Nicht dem Personalrat angehörende Personen sind von den Teilen der Sitzung ausgeschlossen, in denen

  1. Beschlüsse des Personalrats gefasst werden oder
  2. schutzwürdige Personalien Einzelner erörtert werden, wenn nicht diese der Teilnahme zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle. 3§ 95 Abs. 4 SGB IX, § 3 Abs. 1 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und § 56 bleiben unberührt.

§ 31
Beschlüsse des Personalrats

(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) 1Ein Mitglied des Personalrats darf während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein, wenn durch eine Angelegenheit seine besonderen Interessen berührt werden. 2Dies gilt auch, wenn besondere Interessen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder einer vom Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt werden.

§ 32
Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten

(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird von den Mitgliedern des Personalrats gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) 1Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, darf der Personalrat nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen. 2In diesem Fall bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

§ 33
Aussetzung von Personalratsbeschlüssen

(1) 1Der Personalrat hat einen Beschluss für die Dauer einer Woche auszusetzen, wenn

  1. ein Viertel seiner Mitglieder,
  2. die Vertretung einer Gruppe,
  3. die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
  4. die Schwerbehindertenvertretung

dies wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen verlangt. 2Während dieser Frist soll, soweit erforderlich mithilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Nach Ablauf der Frist hat der Personalrat über die Angelegenheit endgültig zu beschließen.

(3) 1Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 genannten Frist bis zu einer Woche. 2Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 34
Sitzungsniederschrift

(1) 1Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. 2Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben.

(2) War die Dienststelle in der Sitzung vertreten, so ist ihr die Niederschrift über den Teil der Sitzung, an dem sie teilgenommen hat, zur Mitunterzeichnung vorzulegen.

§ 35
Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 36
Sprechstunden

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.

(2) 1Der Personalrat ist berechtigt, die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. 2Die Beschäftigten sind befugt, den Personalrat während der Arbeitszeit aufzusuchen.

(3) Arbeitsversäumnisse wegen des Besuchs der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats mindern die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen nicht.

(4) Dienstliche Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

§ 37
Kosten

(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans. 2Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen entstehen, sind erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) 1Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben machen, gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend. 2Die Reisen sind der Dienststelle vorher anzuzeigen.

(3) Für Mitglieder des Personalrats gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschaden entsprechend.

(4) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(5) Dem Personalrat sind in jeder Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen.

§ 38
Verbot der Entgelterhebung

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen.

§ 39
Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Ehrenamt unentgeltlich aus.

(2) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen werden dadurch nicht gemindert. 3Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 4Satz 3 gilt sinngemäß bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.

(3) 1Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Über den Umfang der Freistellung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalrat. 3Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig

300 bis 600 Beschäftigten 1 Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigten 2 Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigten 3 Mitglieder,
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte 1 weiteres Mitglied,
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte 1 weiteres Mitglied.

4Auf Antrag des Personalrats können anstelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. 5In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten können Teilfreistellungen vorgenommen werden. 6Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 70 mit der Maßgabe, dass die Einigungsstelle angerufen werden kann.

(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Die Freistellung darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. 2Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. 3Die Dienststelle kann die Freistellung von Beschäftigten während einer beruflichen Ausbildung sowie einer beamtenrechtlich oder tarifrechtlich vorgesehenen Probezeit ganz oder teilweise ablehnen. 4Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(6) 1Für freigestellte Mitglieder des Personalrats sind Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. 2Entsprechendes gilt für Teilfreistellungen. 3Das Nähere regeln die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

§ 40
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

1Mitgliedern des Personalrats ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind, auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Gleiches gilt

  1. bei Mehrheitswahl für zwei Ersatzmitglieder,
  2. bei Verhältniswahl für ein Ersatzmitglied jeder Vorschlagsliste, von der Mitglieder in den Personalrat gewählt worden sind.

§ 41
Schutzvorschriften

(1) Die Mitglieder des Personalrats und die Ersatzmitglieder dürfen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Personalrat, nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(2) 1Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. 2Für Mitglieder des Personalrats, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Mitglieder des Personalrats, die sich im Vorbereitungsdienst oder in sonstiger Berufsausbildung befinden. 2Absatz 2 gilt ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. 3Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung einer anderen Dienststelle zugewiesen oder zu ihr versetzt oder abgeordnet sind; § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.

(4) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung dieses Personalrats. 2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände. gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer Beteiligte oder Beteiligter. 4Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Personalversammlung

§ 42
Personalversammlung

(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. 3Der Personalrat bestimmt, welches Mitglied die Personalversammlung leitet.

(2) 1Kann nach den räumlichen oder dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. 2Darüber hinaus sind Teilversammlungen nur zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die sich für eine Personalversammlung aller Beschäftigten nicht eignen, oder wenn die Teilversammlung eine Personalversammlung entbehrlich macht.

(3) 1Innerhalb einer Gesamtdienststelle sind gemeinsame Personalversammlungen der Stammdienststelle und der verselbständigten Dienststellen nach § 6 Abs. 3 nur zulässig, wenn Angelegenheiten zu behandeln sind, die die Gesamtdienststelle als Einheit oder die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit betreffen. 2Die Personalräte bestimmen, welches Mitglied die gemeinsame Personalversammlung leitet.

§ 43
Einberufung; Tätigkeitsbericht

(1) 1Der Personalrat hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. 2Auf Verlangen des Personalrats hat die Dienststelle über die Entwicklung der Aufgaben in der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie über die Planung, Einführung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen zur Arbeitserledigung, insbesondere neuer Informations- und Kommunikationstechniken, zu berichten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Verlangen der Dienststelle, auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten oder auf Antrag des Gesamtpersonalrats (§ 49) verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, der behandelt werden soll, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat innerhalb von vier Wochen eine Personalversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.

§ 44
Zeitpunkt

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, es sei denn, dass die dienstlichen Verhältnisse dies nicht zulassen.

(2) 1Die Teilnahme an der Personalversammlung mindert nicht die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen. 2Entstehen durch die Teilnahme an der Personalversammlung besondere Fahrtkosten, so sind diese zu erstatten. 3Finden Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so ist aus Anlass der Teilnahme Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.

(3) 1Bei der Anberaumung der Personalversammlungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 2Die Dienststelle ist von dem Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu verständigen. 3Wird die Versammlung auf Verlangen der Dienststelle anberaumt oder hat sie daran teilzunehmen, dann ist der Zeitpunkt der Versammlung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen.

§ 45
Befugnisse der Personalversammlung

1Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, sowie andere Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, die die Dienststelle oder die Beschäftigten berühren. 2Personelle Angelegenheiten Einzelner dürfen nur behandelt werden, wenn diese zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. 3Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

§ 46
Teilnahme der Dienststelle sowie weiterer Personen

(1) 1Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. 2An den Versammlungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Versammlungen, zu denen sie eingeladen ist, hat sie teilzunehmen. 3Die Dienststelle kann die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen. 4Sie hat den Personalrat hiervon rechtzeitig zu unterrichten. 5Die Gesamtdienststelle kann an einer Personalversammlung einer verselbständigten Dienststelle (§ 6 Abs. 3) teilnehmen.

(2) Teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung sind ferner mit beratender Stimme

  1. die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften,
  2. beauftragte Mitglieder des Gesamtpersonalrats (§ 49),
  3. ein beauftragtes Mitglied der bei der übergeordneten Dienststelle bestehenden Stufenvertretungen (§ 47),
  4. die übergeordnete Dienststelle.

(3) 1Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden. 2§ 30 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(4) Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.

D r i t t e s     K a p i t e l
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 47
Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).

(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Soweit bei Mittelbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Dienstbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.

(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel

bis zu 3.000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern,
3.001 bis 5.000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern,
5.001 und mehr Beschäftigten aus 11 Mitgliedern.

(4) 1Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 10 bis 12, 14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 15 bis 21 entsprechend. 2§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nur für die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Sitz. 4Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. 5An ihrer Stelle bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahl-vorstand.

(5) 1Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. 2Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

§ 48
Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

(1) 1Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. 2Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig

300 bis 600 Beschäftigten 1 Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigten 2 Mitglieder,
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte weitere Mitglieder zu einem Fünftel,
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte weitere Mitglieder zu einem Fünftel.

3Die Höchstzahl der Freistellungen beträgt fünf. 4Es können mehrere Teilfreistellungen zusammengefasst werden.

(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.

§ 49
Gesamtpersonalrat

(1) 1In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. 2Das Gleiche gilt in Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen mit mehr als einer Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1, es sei denn, die Dienststellen und Personalräte verzichten einvernehmlich auf die Bildung eines Gesamtpersonalrats.

(2) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 10 bis 41, mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 5 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.

V i e r t e s    K a p i t e l
Jugend- und Auszubildendenvertretungen

§ 50
Bildung; Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) In Dienststellen, in denen Personalräte gebildet werden und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich im Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufsausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

(2) 1Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden. 2§ 11 gilt entsprechend.

(3) 1Wählbar sind wahlberechtigte Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie wahlberechtigte Auszubildende. 2Nicht wählbar sind

  1. Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn die zu wählende Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern besteht,
  2. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2 und
  3. Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

§ 51
Zusammensetzung

(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 1 Mitglied,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 7 Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.

(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. 2In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.

§ 52
Wahlvorschriften; Amtszeit

(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. 2Besteht ein Personalrat nicht, so beruft die Dienststelle den Wahlvorstand. 3§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 sowie die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. 4§ 17 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gruppenangehörigen die Wahlberechtigten nach § 50 Abs. 2 treten.

(2) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. 2Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). 3Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift.

(3) 1Die regelmäßige Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in der Zeit vom 1.Februar bis 30.April statt. 2§ 22 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 23 bis 27 gelten entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.

§ 53
Vorsitz; Geschäftsführung

(1) 1Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, so wählt sie spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt der Wahlvorstand.

(2) 1Im Übrigen gelten § 28 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 31, 34 bis 38, 39 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 sowie § 40 entsprechend. 2§ 39 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für Auszubildende. 3§ 41 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung, Abordnung und Umsetzung sowie die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen.

(3) An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.

§ 54
Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen zu beantragen, die den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden,
  2. darauf zu achten, dass die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von diesen Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.

(2) 1Dienststelle und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. 2Unabhängig hiervon kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Angelegenheiten, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, jederzeit mit der Dienststelle besprechen. 3Im Übrigen gilt § 60 entsprechend.

§ 55
Jugend- und Auszubildendenversammlung

1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. 2Im Übrigen gelten die §§ 42 bis 46 entsprechend. 3An der Jugend- und Auszubildendenversammlung können vom Personalrat beauftragte Mitglieder teilnehmen.

§ 56
Zusammenarbeit mit dem Personalrat

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu allen Sitzungen des Personalrats einzuladen und kann eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(2) 1Werden Angelegenheiten behandelt, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. 2Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender berühren. 3§ 32 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 57
Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

(1) 1Zu den Sitzungen von Stufenvertretungen, in denen Angelegenheiten im Sinne des § 56 Abs. 2 verhandelt werden, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen, die von der Angelegenheit betroffen ist. 2Ist eine Angelegenheit keiner bestimmten Jugend- und Auszubildendenvertretung zuzuordnen, so hat die Stufenvertretung die nach Absatz 2 bestimmte Vertretung einzuladen. 3An der Sitzung sollen bis zu drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. 4§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Hauptpersonalrat beruft die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der zuständigen obersten Dienstbehörde gewählt worden sind, spätestens sechs Wochen nach Beginn ihrer regelmäßigen Amtszeit zu einer Versammlung ein, in der die in Absatz 1 Satz 2 genannten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestimmt werden. 2Jede in der Versammlung anwesende Jugend- und Auszubildendenvertretung verfügt über eine Stimme. 3Für jede in Betracht kommende Stufenvertretung ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen. 4Dieselbe Jugend- und Auszubildendenvertretung kann für mehrere Stufenvertretungen bestimmt werden. 5Zusätzliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen für den Fall bestimmt werden, dass eine Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzungsteilnahme verhindert ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Gesamtpersonalrats entsprechend.

§ 58
Schutzvorschriften für Auszubildende

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, Auszubildende, die Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses den Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangen die in Absatz 1 genannten Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen den Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) 1Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

  1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 und 3 nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach den Absätzen 2 und 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

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Personalrat, Wahlen...

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