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Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Fortsetzung -

Inhaltsübersicht
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D r i t t e r    T e i l
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 115
Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 14 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3.Februar 1995 (BGBl. I S.158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18.Juni 1997 (BGBl. I S.1430), gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für die Anwendung dieses Gesetzes sinngemäß.

§ 116
Verweisung auf andere Gesetze

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen, soweit diese Vorschriften nicht die Betriebsverfassung regeln.

§ 117
Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

(1) 1Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden. 2Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
  2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
  3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  4. die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
  5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
  6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn die oder der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
  7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (§ 110), jedoch mit der Maßgabe, dass die Verordnung von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen wird.

§ 118
Wahlordnung

(1) Zur Regelung der in den §§ 10 bis 21, 47 bis 52, 96 Abs. 2 sowie den §§ 110 und 114 bezeichneten Wahlen wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über

  1. die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen ihre Richtigkeit,
  3. die Vorschlagslisten, die Frist für ihre Einreichung und das Zulassungsverfahren,
  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. die Stimmzettel,
  6. die Wahlzeit und die Stimmabgabe,
  7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  8. die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses,
  9. die Ersatzmitglieder, ihre Reihenfolge und das Verfahren bei ihrem Eintritt in den Personalrat,
  10. die Aufbewahrung der Wahlakten

zu erlassen.

(2) 1Die Verordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. 2Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.

§ 119
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes **)

§ 120
Änderung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes **)

§ 121
Übergangsvorschriften

(1) Am 31.Oktober 2009 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. 2§ 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.

§§ 122 bis 125
- aufgehoben -

§ 126
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.April 1994 in Kraft.***)

(2) **)

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 99 am 1.August 1994 in Kraft.***)

_______________________
**) Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2.März 1994 (Nds.GVBl. S.95) wird hier nicht abgedruckt.
***) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2.März 1994 (Nds.GVBl. S.95). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 22.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.19, 581) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
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