Schule und REcht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Lehrerinnen und Lehrer sowie übriges Lehrpersonal --- Beschäftigungsverhältnisse der an den...

Beschäftigungsverhältnisse der an den öffentlichen Schulen nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte
RdErl. d. MK v. 1.1.2018- 14-03 400 (28) (SVBl. Nr. 1/2018 S. 5) - VORIS 20480 -

1. Geltungsbereich

1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die an den öffentlichen Schulen nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, soweit die abzuschließenden Beschäftigungsverhältnisse nicht unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Das ist zum Beispiel der Fall bei kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV.

1.2 Dieser RdErl. gilt nicht für die katechetischen Lehrkräfte, die im Rahmen von Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt sind.

2. Bestimmung des Personenkreises

2.1 Nebenamtlich Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die einen nicht zum Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wahrnehmen (§ 70 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)).

2.2 Nebenberuflich Beschäftigte sind solche Personen, deren Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist nicht, dass diese Personen auch eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Daher können zum Beispiel auch Hausfrauen und Hausmänner, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie arbeitslose Personen nebenberuflich beschäftigt werden.

Eine nebenberufliche Tätigkeit kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer oder Selbstständige/ Selbstständiger erfolgen.

3. Art des Beschäftigungsverhältnisses

3.1 Das Beschäftigungsverhältnis der nebenamtlichen Lehrkräfte ist öffentlich-rechtlicher Art. Es unterliegt den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften.

3.2 Bei den nebenberuflich tätigen Lehrkräften ist in der Regel ein Dienstvertrag in Form eines Arbeitsvertrages abzuschließen. Der Abschluss eines Dienstvertrages in Form eines freien Dienstleistungsvertrages ist nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) mit Lehrkräften nicht zulässig, weil Lehrkräfte danach in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen müssen.

Für den Arbeitsvertrag finden die §§ 611 ff BGB und die jeweiligen Arbeitsschutzgesetze, insbesondere der jeweils gültige Tarifvertrag Anwendung.

Die Vertragsmodalitäten richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es kommt zum Beispiel darauf an, ob die Tätigkeit befristet oder unbefristet ausgeübt werden soll oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

3.3 Die Beschäftigungsverhältnisse der nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte sind grundsätzlich nur für bestimmte Zeit abzuschließen.

Bei den nebenberuflich tätigen Lehrkräften gilt das Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG).

Nicht zulässig ist die Vereinbarung eines Arbeitsvertrages mit Lehrkräften, die bereits in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen stehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie mit anderen Tätigkeiten als denen einer Lehrkraft betraut werden.

Die nebenamtlichen Lehrkräfte erhalten einen Unterrichtsauftrag nach dem Muster der Anlage 1.

Die nebenberuflichen Lehrkräfte erhalten einen Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlage 2.

4. Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach Einzelstunden (Einzelstundenvergütung) und ist nur für die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden in der jeweiligen Schulform zu gewähren, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Mit ihr sind alle mit dem Unterricht verbundenen Tätigkeiten abgegolten. Sie ist in der Regel monatlich nachträglich zu zahlen. Andere Zahlungsvereinbarungen, die über den Zeitraum eines Monats hinausgehen, sind möglich.

Die Vergütung der nebenamtlich unterrichtenden Lehrkräfte richtet sich nach den geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst.

Das Entgelt der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte richtet sich nach den jeweils geltenden Stundenentgelten West (in Euro) für niedersächsische Beschäftigte nach dem TV-L.

Die Einstufung richtet sich in der Regel nach den Regelungen des TV-L und den diese ergänzenden Regelungen.

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Höhe der Entgeltzahlung, ist die Niedersächsische Landesschulbehörde bzw. das Niedersächsische Kultusministerium zu beteiligen.

5. Sozialversicherung

5.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist eingehend zu prüfen. In Zweifelsfällen ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen.

5.2 Nebenamtliche Lehrkräfte und geringfügig beschäftigte Lehrkräfte gemäß § 8 Abs 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Viertes Buch (IV) unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

6. Urlaub

Soweit nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl I 1963, 2) in der jeweils geltenden Fassung ein Urlaubsanspruch besteht, gilt dieser durch die Ferien als abgegolten.

7. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

7.1 Der Beschäftigungsauftrag einer nebenamtlichen Lehrkraft endet durch Fristablauf, Widerruf oder Ausscheiden aus dem Hauptamt.

7.2 Das Beschäftigungsverhältnis einer nebenberuflichen Lehrkraft endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist, durch Auflösungsvertrag oder Kündigung.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.


Anlage 1 - pdf-Datei Auftrag zur Erteilung von nebenamtlichem Unterricht

Anlage 2 - pdf-Datei Arbeitsvertrag -

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)