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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Aufgrund des § 4 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Berufsbezeichnungs- und WeiterbildungsG) vom 16.Dezember 1999 (Nds.GVBl. S.426), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S. 701), wird verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 | Geschützte Weiterbildungsbezeichnung |
§ 2 | Zugang zur Weiterbildung |
§ 3 | Durchführung der Weiterbildung |
§ 4 | Anerkennung von Weiterbildungsstätten |
§ 5 | Prüfungsausschuss |
§ 6 | Prüfung |
§ 7 | Rücktritt |
§ 8 | Täuschung, Ordnungsverstöße |
§ 9 | Facharbeit, praktische Prüfung |
§ 10 | Schriftliche Prüfung |
§ 11 | Mündliche Prüfung |
§ 12 | Prüfungsnoten |
§ 13 | Gesamtergebnis, Zeugnis |
§ 14 | Wiederholung der Prüfung |
§ 15 | Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung |
§ 15a | Übergangsvorschrift |
§ 16 | In-Kraft-Treten |
§ 1
Geschützte
Weiterbildungsbezeichnung
Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen, die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen, sind:
Die Zugangsvoraussetzung für die jeweilige Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 1.
§
3
Durchführung der Weiterbildung
(1) 1Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht und in Praktika. 2Der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 1. 3Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 4Der Dauer der Praktika ist Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt; bei Teilzeitbeschäftigung dauern die Praktika entsprechend länger.
(2) Die Weiterbildung soll nicht länger als drei Jahre dauern.
(3) 1Fehlzeiten von 10 vom Hundert im Unterricht und von 10 vom Hundert in den Praktika sind zulässig. 2Darüber hinausgehende Fehlzeiten können durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(4) Die zuständige Behörde rechnet auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Anhörung der Weiterbildungsstätte, an der die Weiterbildung durchgeführt werden soll, gleichwertige Teile einer anderen Aus- und Weiterbildung oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahme auf die Weiterbildung an, soweit durch die Anrechnung das Ziel der Weiterbildung nicht gefährdet wird.
(5) Die Weiterbildungsstätte bescheinigt unter Angabe der Dauer und des Inhalts die Teilnahme an Teilen der Weiterbildung.
(6) 1Die Praktika sollen unter der Anleitung von Personen abgeleistet werden, die
2In Einrichtungen, in denen keine Person beschäftigt ist, die die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, können die Praktika unter der Anleitung einer Person abgeleistet werden, die über eine pädagogische Qualifikation und mehrjährige Berufserfahrung verfügt.3Die Praktika werden durch die Leitung der Weiterbildung fachlich begleitet. 4Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildung zu dokumentieren. 5Die Dokumentation ist von den anleitenden Personen zu bestätigen.
§ 4
Anerkennung von
Weiterbildungsstätten
(1) Eine Weiterbildungsstätte ist nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes durch die zuständige Behörde auf Antrag anzuerkennen, wenn
(2) Wird nachgewiesen, dass eine Person mit der Qualifikation nach Absatz 1 Nr. 1 nicht zur Verfügung steht, so ist die Anerkennung auch möglich, wenn die Leitung der jeweiligen Weiterbildung zwei Personen gemeinsam obliegt, von denen die eine die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und die andere die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllt.
(3) Wer eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte betreibt, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer Weiterbildungsstätte einschließlich der Mitteilung nach Absatz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(5) 1Hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. 2Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) 1Zur Abnahme der staatlichen Abschlussprüfung richtet die zuständige Behörde für jede Weiterbildung einer jeden Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuss ein. 2Für eine Weiterbildung kann für mehrere Weiterbildungsstätten mit deren Zustimmung ein Prüfungsausschuss gebildet werden.
(2) 1Die zuständige Behörde beruft als Mitglieder des Prüfungsausschusses
2Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. 3Die zuständige Behörde fordert die Weiterbildungsstätten auf, für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds Vorschläge einzureichen.
(3) Für die Mitwirkung an der praktischen Prüfung beruft das die zuständige Behörde Personen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 als zusätzliche Prüferinnen und Prüfer.
§ 6
Prüfung
(1) 1Die Weiterbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab. 2Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie nach Maßgabe der Anlage 1 aus einer Facharbeit oder einer praktischen Prüfung. 3Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Spätestens vier Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung meldet die Weiterbildungsstätte die Prüflinge mit deren Einverständnis zur Prüfung bei der zuständigen Behörde an. 2In der Meldung sind mitzuteilen
3Außerdem ist nachzuweisen, dass die Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung vorliegt.
(3) 1Spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung bekannt. 2Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer
(4) 1Die zuständige Behörde setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung den Zeitpunkt der Prüfungsteile fest. 2Sie veranlasst die Ladung der Prüflinge, der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüferinnen und Prüfer nach § 5 Abs. 3. 3Die Ladungsfrist soll mindestens vier Wochen betragen.
(5) 1Über den Verlauf der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und von den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 2Die Niederschrift über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung muss die Prüfungsgegenstände und die Bewertungen der Leistungen enthalten.
§ 7
Rücktritt
(1) 1Der Prüfling kann nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktreten. 2Der Grund ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. 3Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt die zuständige Behörde den Rücktritt; die Prüfung gilt dann als nicht unternommen, der Prüfungsteil als nicht begonnen. 2Gilt ein Prüfungsteil als nicht begonnen, so entscheidet die zuständige Behörde, wann die Prüfung fortgesetzt wird.
(3) 1Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, so gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. 2Es gilt als ungenehmigter Rücktritt, wenn eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird.
§ 8
Täuschung,
Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet die zuständige Behörde je nach Schwere der Verfehlung, ob die Leistung gleichwohl bewertet wird, ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder ob die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(2) 1Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung, so kann er im Fall
von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 2Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, so entscheidet die zuständige Behörde je nach Schwere der Verfehlung, ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 9
Facharbeit, praktische
Prüfung
(1) 1Eine in der Anlage 1 vorgesehene Facharbeit ist als selbständig erstellte schriftliche Ausarbeitung zu einer Problemstellung aus dem Stoff der Weiterbildung vorzulegen. 2Die Aufgabe für die Facharbeit wird dem Prüfling mit der Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben, wenn in der Anlage 1 Abschnitt B kein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. 3Die Facharbeit ist innerhalb von acht Wochen nach der Zulassung zur Prüfung bei der Leitung der Weiterbildung abzugeben. 4Die Facharbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. 5Weichen die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine dazwischen liegende Note entscheiden.
(2) 1Eine in der Anlage 1 vorgesehene praktische Prüfung wird von dem Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 5 Abs. 3, die oder den das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, abgenommen und bewertet. 2Weichen die Noten voneinander ab, so ergibt sich die Note für die praktische Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten.
§ 10
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. 2Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
(2) 1Der Gegenstand der Aufsichtsarbeit kann dem gesamten Stoff der Weiterbildung entnommen werden. 2Die Aufgabe muss problem- oder projektbezogen sein. 3Die Aufgabe und die zulässigen Hilfsmittel werden von der zuständigen Behörde aus zwei Vorschlägen der Leitung der Weiterbildung ausgewählt.
(3) 1Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. 2Weichen die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine dazwischen liegende Note entscheiden.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung bildet den Abschluss der Weiterbildung. 2An ihr kann teilnehmen, wer den vorgeschriebenen Unterricht und die vorgeschriebenen Praktika abgeleistet und das zulässige Maß der Fehlzeiten nicht überschritten hat.
(2) 1Die mündliche Prüfung wird als Prüfungsgespräch mit bis zu vier Prüflingen vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt. 2Die Prüfung dauert je Prüfling zwischen 20 und 30 Minuten.
(3) 1Die mündliche Prüfung kann den gesamten Stoff der Weiterbildung zum Gegenstand haben. 2Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die Leistung jedes Prüflings. 3Weichen die Noten für einen Prüfling voneinander ab, so ergibt sich die Note der mündlichen Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann
als Zuhörende zulassen, wenn kein Prüfling widerspricht. 2Bei der Beratung dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 12
Prüfungsnoten
(1) 1Für die Bewertung sind die folgenden Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) | für eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
gut | (2) | für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend | (3) | für eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
ausreichend | (4) | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend | (6) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
2Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
(2) Mittelwerten sind die Noten wie folgt zugeordnet:
weniger als 1,5 | = sehr gut (1), |
1,5 oder mehr, aber weniger als 2,5 | = gut (2), |
2,5 oder mehr, aber weniger als 3,5 | = befriedigend (3), |
3,5 oder mehr, aber weniger als 4,5 | = ausreichend (4), |
4,5 oder mehr, aber weniger als 5,5 | = mangelhaft (5), |
5,5 oder mehr | = ungenügend (6). |
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis bekannt.
(2) Aus dem Mittelwert der Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird die Gesamtnote ermittelt.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil die Note mangelhaft oder ungenügend erhalten hat. 2Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
(5) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestätigt die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich und gibt eine Empfehlung für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung. 2Der Empfehlung nach Satz 1 sollen Vorschläge der Mitglieder des Prüfungsausschusses zugrunde gelegt werden.
§ 14
Wiederholung der Prüfung
1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Zur Wiederholungsprüfung wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wer dies innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beantragt. 3Auf Verlangen des Prüflings werden Prüfungsteile, die mindestens die Note ausreichend erhalten haben, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
§ 15
Erlaubnis zum
Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt die zuständige Behörde nach dem Muster der Anlage 3.
1Die Weiterbildungsbezeichnung Familienhebamme oder Familienentbindungspfleger darf nur führen, wer eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen dieser Weiterbildungsbezeichnung hat. 2Die in Satz 1 genannten Personen sind auch berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger zu führen.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) 1Eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte kann die Weiterbildung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, nach den bisherigen Regelungen zu Ende führen.2Wird die Weiterbildung nach den bisherigen Regelungen zu Ende geführt, so richtet sich auch die Prüfung nach den bisherigen Regelungen.
Anlage 1
(zu
§ 2 und
§ 3 Abs. 1 Satz
2)
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Leitungsaufgaben in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme, Entbindungspfleger, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben einer leitenden Fachkraft einer Station oder eines Wohnbereichs sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
3.2 Leitungskompetenz (560 Unterrichtsstunden)
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate; Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben davon mindestens 5 Wochen außerhalb der Einrichtung abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2. Sie sind im ambulanten und im stationären Bereich abzuleisten. Geeignet für die Praktika sind Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser), die
5. Facharbeit
In einer Facharbeit sind zu der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2 die Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben, die Beratung und Anleitung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder Disziplinen anhand konkreter Beispiele darzustellen.
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der sozialpsychiatrischen Betreuung erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ergotherapeutin, Ergotherapeut, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, im Rahmen einer mitverantwortlichen Betreuung Hilfsangebote für psychisch Kranke in verschiedenen Versorgungsbereichen zu gestalten, die ihnen ein Leben an ihrem selbst gewählten Wohnort ermöglichen und an ihren persönlichen Fähigkeiten ausgerichtet sind. Sie soll außerdem dazu befähigen, die soziale Dimension einer psychischen Erkrankung in den Mittelpunkt der Betrachtung und des pflegerischen und therapeutischen Handelns zu stellen. Ferner soll sie es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
4. Praktische Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat über einen Zeitraum von neun Monaten eine soziotherapeutische Gruppe mit dem Ziel zu leiten, die bei den Gruppenmitgliedern bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen zu überwinden, oder ein vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem Ziel durchzuführen, psychisch Kranke wieder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen.
5. Facharbeit
Es ist eine Facharbeit zu fertigen
Spätestens zwölf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zehn Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen und zwei Jahre lang als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und Kinder, die durch medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur Selbsthilfe zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
4. Praktische Weiterbildung
Frühestens nach Ableistung von 200 Unterrichtsstunden sind während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien durchzuführen. Über die jeweiligen Betreuungen sind Praxisberichte anzufertigen.
5. Facharbeit
In der Facharbeit sind Verlauf und Ergebnis einer Betreuung der Fachkraft Frühe Hilfen einschließlich der Zusammenarbeit mit Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen darzustellen.
Anlage 2
( zu
§ 13 Abs. 4 )
Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Weiterbildung |
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Name und Berufsbezeichnung: ........................................................................................................................................................ | ||
................................................................................................................................................................................................................., | ||
geboren am .....................................................................in ................................................................................................................. | ||
hat die Prüfung der Weiterbildung ................................................................................................................................................ | ||
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte | ||
................................................................................................................................................................................................................., | ||
am .......................................................................................................................................................................................................... | ||
vor dem Prüfungsausschuss | ||
mit der Gesamtnote ............................................................................. bestanden. | ||
Note der | ||
schriftlichen Prüfung: ................................................................................ | ||
mündlichen Prüfung: ............................................................................... | ||
praktischen Prüfung: ............................................................................... | ||
Facharbeit zum Thema: ..................................................................................................................................................................... | ||
...................................................................................................................................................................... | ||
Ort: ................................................................................................ | ||
Datum: ......................................................................................... | ||
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Anlage 3
( zu
§ 15 )
Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Weiterbildung |
||
Name: .................................................................................................................................................................................................. , | ||
geboren am .....................................................................in ............................................................................................................... , | ||
erhält nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung | ||
" ............................................................................................................................. " | ||
zu führen. |
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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |