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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Erl. d. MWK v. 19.8.2015 - 13-46105-1.6.7.5 (Nds. MBl. Nr. 31/2015 S. 1046) - VORIS 22200 -
Bezug: RdErl. d. StK v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422) - VORIS 64100 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen für die intelligente Spezialisierung, regionale Kooperationen und innovative Modelle des Wissens- und Technologietransfers.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

-
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320),
-
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Innovationen in Wachstum und Beschäftigung“ (ABl. EU Nr. L 347 S. 289),
-
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. EU Nr. L 347 S. 81), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 624/2014 der Kommission vom 14.2.2014 (ABl. EU Nr. L 174 S. 14),
-
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65) - im Folgenden: AGVO -,
-
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation der Europäischen Kommission (ABl. EU Nr. C 198 vom 27.6.2014 S. 1) im Folgenden: Unionsrahmen -,
-
Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (ANBest-EFRE/ESF) - Bezugerlass -,
-
Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. EU Nr. L 347 S. 259)
in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Gelle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Begünstigte von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Forschungsinfrastruktur

Gefördert werden:

2.1.1 Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen an Fachhochschulen

Die Vorhaben sind in innovativen Feldern der anwendungsorientierten Forschung angesiedelt.

Die Vorhaben stärken das Forschungsprofil der jeweiligen Fachhochschulen und fördern regionale Innovationsprozesse.

2.1.2 Aufbau und Erweiterung von Infrastrukturen der Spitzenforschung

Die Vorhaben der Hochschulen und Forschungseinrichtungen liegen im Bereich der anwendungsorientierten Forschung, die auf die Ziele der Strategie „Europa 2020“ und auf das Programm „Horizont 2020“ ausgerichtet sind. Es werden Kompetenzen in Spitzentechnologiefeldern aufgebaut.

2.2 Kooperationen, Vernetzung, Wissens- und Technologietransfer

Gefördert werden:

2.2.1 Innovative Kooperationsprojekte von Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Die Projekte werden vorzugsweise in Kooperation mit regionalen Unternehmen und/oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts durchgeführt und besitzen eine besondere Bedeutung für den regional orientierten Wissens- und Technologietransfer. Die anwendungsorientierte Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen, insbesondere aus „Horizont 2020“ bzw. früheren Europäischen Forschungsrahmenprogrammen oder daraus anteilig finanzierten Maßnahmen, wird gefördert.

2.2.2 Anwendungsorientierte Forschung an Fachhochschulen

Die Vorhaben werden vorzugsweise in Kooperation mit regionalen Unternehmen und/oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts durchgeführt. Die Projekte haben einen konkreten Anwendungsbezug.

Bei Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 wird ein weiter Innovationsbegriff angelegt, der auch Marketing-, Prozess-, Organisations- und soziale Innovationen einbezieht.

2.2.3 Innovationsverbünde

In Innovationsverbünden arbeiten Fachhochschulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen interdisziplinär an innovativen Forschungsthemen zusammen und entwickeln Forschungsergebnisse anwendungsorientiert weiter. Grundsätzlich soll ein Verbundpartner eine Fachhochschule sein, sofern dies wissenschaftlich sinnvoll ist. Es werden u. a. Projekte gefördert, die vorhandenes Know-how auf andere Bereiche bzw. Branchen übertragen.

2.2.4 Innovative Modelle im Wissens- und Technologietransfer

Die Vorhaben sind auf einen Wissens- und Technologietransfer in Wirtschaft und Gesellschaft ausgerichtet. Sie sind hochschulübergreifend angelegt.

Durch die Einbindung der verschiedenen Akteure des regionalen Innovationssystems - einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft wie Vereine und Verbände - wird die regionale Wirksamkeit des Transfers sichergestellt. Die Kultur- und Kreativwirtschaft kann ebenso einbezogen werden wie soziale Dienstleistungsunternehmen.

Diese Formen des nachhaltigen Wissenstransfers haben zum Ziel, private wie öffentliche Unternehmen, darunter auch solche, die keine eigene FuE-Abteilung besitzen, zur Zusammenarbeit mit der Wissenschaft anzuregen. Technologie-Scouting und Verwertung von Forschungsergebnissen, u. a. in der Form von Existenzgründungen in den Einrichtungen, werden forciert.

Vorhaben in diesem Bereich können als Verbundprojekte oder als Einzelprojekte einer Einrichtung durchgeführt werden. Einzelprojekte sind dann sinnvoll, wenn die Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern ebenfalls antragsberechtigter Hochschulen und Forschungseinrichtungen nur in Form eines informellen Austausches stattfindet und die Form eines Verbundes mit eigenen Anträgen und eigener Finanzierung der Partner nicht erforderlich ist. Ein Mittelfluss an diese Netzwerkpartner ist dann allerdings ausgeschlossen.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind

3.1.1
Fachhochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen nach dem NHG, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen, bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2.2 bis 2,2.4;
3.1.2
Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in staatlicher Verantwortung flach dem NHG, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen, bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4;
3.1.3
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen, bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4.

Die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen nach Maßgabe des Unionsrahmens.

Der Unternehmenscharakter nach Maßgabe der Randnummer 17 des Unionsrahmens hängt nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder dem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) ab, sondern davon, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt wird, d. h. ob auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 a AGVO).

3.3 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. [EU] Nr. C 249 vom 31.7.2014 S. 1) sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben, die in Niedersachsen durchgeführt werden (Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/ 2013). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bleibt unbenommen.

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.

4.2 Bezug zu RIS3-Strategie des Landes Niedersachsen

Thematisch müssen die Projekte aller Fördertatbestände, d. h. der Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 mindestens einem der Spezialisierungsfelder der RIS3-Strate-gie für Niedersachsen zugeordnet sein.

4.3 Strukturfondsbeauftragte

Die Zuwendungsempfänger bestellen Strukturfondsbeauftragte, die die Antragstellenden beraten, die Antragstellung in ihrer Einrichtung koordinieren und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Bewilligungsstelle und das Fachressort zur Verfügung stehen.

4.4 Zusammenarbeit in Kooperationen

4.4.1 Kooperationsprojekte

In Kooperationsprojekten führen zuwendungsberechtigte Forschungseinrichtungen mit nicht zuwendungsberechtigten Partnern Projekte durch. Aufträge an Kooperationspartner sind ausgeschlossen. Kooperationspartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten. Ausgaben oder Kosten der Kooperationspartner können als zuwendungsfähig anerkannt werden und Teil des Kosten- und Finanzierungsplans sein. Kooperationsprojekte müssen die Voraussetzungen der Nummer 2.2.2 des Unionsrahmens erfüllen.

Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 sind grundsätzlich mit Kooperationspartnern durchzuführen. In inhaltlich begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgesehen werden.

4.4.2 Kooperationspartner

Kooperationspartner können Unternehmen und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

Kooperationspartner müssen grundsätzlich eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die Wirkung des geförderten Vorhabens muss in jedem Fall in Anlehnung an Artikel 70 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dem Programmgebiet des zuwendungsberechtigten Antragstellers Vorteile bringen.

4.4.3 Leistungen der Kooperationspartner

Kooperationspartner, die sich an der Kofinanzierung beteiligen, verpflichten sich bei Antragstellung verbindlich, mit eigenen Leistungen oder durch Abstellung von Personal am Projekt zu beteiligen. Es kann ein Ausgleich in Form einer Barleistung erbracht werden. Dem Antrag ist in diesem Fall eine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung der Kooperationspartner über das finanzielle Volumen der Beteiligung beizufügen.

Kooperationspartner, die sich nicht an der Kofinanzierung beteiligen, aber durch inhaltliche Mitarbeit zum Projekterfolg beitragen wollen, müssen eine verbindliche Absichtserklärung zur Antragstellung, spätestens vor der Bewilligung vorlegen.

4.4.4 Kooperationsvertrag

Die Kooperationspartner schließen spätestens vor Bewilligung einen Kooperationsvertrag, in dem die Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt und ggf. die (wirtschaftliche) Verwertung der Projektergebnisse geregelt werden. Der Vertragsabschluss führt nicht zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn i. S. der VV Nr.1.3 zu § 44 LHO.

Im Kooperationsvertrag ist die Verwertung von Forschungsergebnissen nach Maßgabe der Randnummer 28 des Unionsrahmens zu regeln.

Für die Veröffentlichung von Ergebnissen, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, sind im Kooperationsvertrag die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

4.5 Verbundprojekte

In einem Verbundprojekt führen zuwendungsberechtigte Forschungseinrichtungen Teilprojekte zu einem gemeinsamen Forschungsthema durch. Hierfür sind kongruente, übergeordnete Ziele zu definieren, die für alle Partner verbindlich sind. In den Einzelanträgen, die gleichzeitig zu einem Stichtag gestellt werden müssen, bzw. Teilprojekten müssen diese Ziele erkennbar vorangestellt sein. Inhalte und Ergebnisse des jeweiligen Teilprojekts sind unter diese zu subsumieren. Aufträge an Verbundpartner sind ausgeschlossen. Verbundpartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten.

Kooperationen mit nicht zuwendungsberechtigten Kooperationspartnern sind auch bei Verbundprojekten erwünscht (vgl. Nummer 4.4 - Kooperationsprojekte).

4.5.1 Koordination von Verbundprojekten

Für die Federführung und inhaltliche Gesamtkoordination ist einer der Verbundpartner zu bestimmen. An der federführenden Forschungseinrichtung ist ein Projektmanagement vorzusehen. Die federführende Forschungseinrichtung ist für die inhaltliche und organisatorische Koordination bis zum Abschluss des Verbundes verantwortlich. Zum Nachweis der gemeinsamen Ergebnisse sind grundsätzlich jährliche Workshops durchzuführen, deren Dokumentation in den Zwischen- und Endberichten aufzunehmen ist.

Ziele und Struktur des Verbundes sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen. Die Vereinbarung ist Bestandteil der Anträge. Sie bildet den gemeinsamen Rahmen eines Verbundes.

Im Fall der Notwendigkeit einer neuen Verbundpartnerschaft im Verlauf eines bewilligten Verbundprojekts ist dies umgehend von der federführenden Forschungseinrichtung der Bewilligungsstelle mitzuteilen und mit dem MWK abzustimmen.

4.5.2 Teilprojekte eines Verbundes

Für die finanzielle Abwicklung der Teilprojekte ist jeder Verbundpartner selbst verantwortlich. Änderungen und Berichte sind auch dem Projektmanagement der federführenden Forschungseinrichtung anzuzeigen bzw. zu übermitteln. In den Zwischen- und Endberichten ist der Sachstand des Teilprojekts stets auch in Bezug auf den Verbund insgesamt darzustellen.

Neue Verbundpartner mit eigenem Teilprojekt und eigenem Kosten- und Finanzierungsplan können nur über Bewilligungen von Einzelanträgen eingebunden werden.

Die schriftliche Vereinbarung (siehe Nummer 4.5.1) ist bei Änderungen und bei Einbindung neuer Verbundpartner anzupassen. Dies ist als Änderung der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Die aktuelle Fassung wird Bestandteil aller Teilprojekte und ersetzt die alte Fassung.

4.6 Querschnittsziele

Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Dabei sind die Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ Artikel 7 und „Nachhaltige Entwicklung“ Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie das Querschnittsziel „Gute Arbeit“ des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen. Der Katalog der Qualitätskriterien ist aus der Anlage ersichtlich.

Zur Umsetzung des Querschnittszieles „Gute Arbeit“ sind zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Alle im Rahmen der Förderung zusätzlich angestellten Personen müssen sozialversicherungspflichtig an den Forschungseinrichtungen beschäftigt werden und einen der Projektlaufzeit entsprechend langen Arbeitsvertrag erhalten. Zeitlich kürzere Arbeitsverträge sind zu begründen. Werkverträge, Minijobs und die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten sind ausgeschlossen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Förderung aus EFRE-Mitteln

Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit höherem EFRE-Interventionssatz genehmigen.

5.3 Höhe der Gesamtförderung

5.3.1 Gesamtförderung

Insgesamt dürfen die Zuwendungen nach dieser Richtlinie (EFRE und ggf. Landesmittel) 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Landesmittel, die die Hochschule über ihre Grundfinanzierung hinaus erhält.

5.3.2 Kofinanzierung

Für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 gilt:

Der Zuwendungsempfänger hat die notwendige Kofinanzierung (mindestens 10%) der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten durch den Nachweis zuwendungsfähiger Eigenleistungen oder Barmittel oder privater Eigenleistung oder Barmittel zu erbringen.

Für Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.1 gilt:

Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich die notwendige Kofinanzierung (mindestens 50%) der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten durch den Nachweis zuwendungsfähiger Eigenleistungen oder Barmittel oder privater Eigenleistung oder Barmittel zu erbringen.

5.4 EU-Beihilferecht

5.4.1 Vorhaben nach Nummer 2.1

Gefördert werden Forschungsinfrastrukturen i. S. der Randnummern 15 ff. des Unionsrahmens. Wird die Forschungsinfrastruktur nur für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, erfolgt die Förderung beihilfefrei.

Wird eine Forschungsinfrastruktur sowohl für nichtwirtschaftliche als für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe der Randnummer 49 AGVO gleichfalls beihilfefrei.

Werden diese Maßgaben nicht erfüllt, erfolgt eine Förderung unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 26 AGVO als Beihilfe. In diesem Fall sind sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung einzuhalten (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Berichterstattungspflichten). Um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, wird ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus eingerichtet.

5.4.2 Vorhaben nach Nummer 2.2

Gefördert werden nur Kooperationen, Vernetzung, Wissens- und Technologietransfer nach Maßgabe der Randnummern 18 und 19 des Unionsrahmens in ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Förderung erfolgt beihilfefrei.

5.4.3 Trennungsrechnung

Die Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Randnummern 17 ff. des Unionsrahmens. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Zuwendungsempfänger ihre nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können.

5.5 Bemessungsgrundlage

Kosten bilden dann die Bemessungsgrundlage, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (Doppik/HGB-Buchführung) verfährt. Sofern nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung verfahren wird, bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bemessungsgrundlage. Die Bemessung erfolgt dabei auf betriebsorientierter Ausgabenbasis.

5.6 Zuwendungsfähige Projektausgaben oder -kosten

Zuwendungsfähig sind folgende direkte Projektausgaben oder -kästen, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind.

5.6.1 Zuwendungsfähige direkte Ausgaben oder Kosten

Dazu gehören:

-
Personalausgaben oder -kosten für Vorhaben nach Nummer 2.2,
-
Investitionskosten
(für die Durchführung von Projekten nach Nummer 2.2 notwendige Ausstattungsgegenstände, Geräte und Maschinen ab einer Wertgrenze von 410 EUR ohne Umsatzsteuer),
-
Erstellungsausgaben oder -kosten der für die Durchführung von Projekten nach Nummer 2.1 notwendigen baulichen Infrastruktur sowie der Einrichtung der notwendigen Räumlichkeiten. Die Förderung von Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen für die anwendungsorientierte Forschung, z. B. „Virtuelle Forschungsumgebungen“, ist eingeschlossen.

5.6.2 Zuwendungsfähige indirekte Ausgaben oder Kosten und Pauschalen

Projekten der Nummer 2.2 werden pauschal angegebene indirekte Ausgaben oder Kosten gemäß Artikel 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 i. V. m. Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 in Höhe von 25% der direkten Personalausgaben oder -kosten des Zuwendungsempfängers gewährt.

5.6.3 Personalausgaben oder -kosten

Für Personalausgaben oder -kosten kommt Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/ 2013 über die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt.

5.7 Nicht zuwendungsfähige Projektausgaben oder -kosten

Nicht zuwendungsfähig sind (i. S. von Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013)

a)
Finanzierungskosten,
b)
Grunderwerbskosten,
c)
Umsatzsteuer, die nach dem UstG als Vorsteuer abziehbar ist,
d)
Personalkosten für Werkverträge, Minijobs, Praktikantinnen und Praktikanten.

5.8 Rückforderung von Kleinstbeträgen

Nummer 8.7 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

5.9 Einnahmen

Während des Durchführungszeitraums eines Projekts erzielte Einnahmen werden von den zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten abgezogen.

5.10 Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum für Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt maximal fünf Jahre und für Vorhaben nach Nummer 2.2 maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2014 bis 2020 möglich, kann bei rechtzeitiger Antragstellung (in der Regel sechs Monate vor Projektende) und positiver inhaltlicher sowie finanzieller Bewertung eine Verlängerung, die mit zusätzlichen Ausgaben oder Kosten verbunden sein kann, um bis zu zwei Jahre gewährt werden.

5.11 Weiterleitung von Fördermitteln

Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte ist nicht erlaubt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ ESF soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16,30177 Hannover.

7.3 Anträge sind über die Strukturfondsbeauftragte oder den Strukturfondsbeauftragten, die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt bzw. die Leitung der Einrichtung in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.4 Die zuwendungsrechtliche und formale Beratung wird von der Bewilligungsstelle wahrgenommen. Die inhaltliche Beratung erfolgt durch die Strukturfondsbeauftragten der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und einer vom MWK für die spätere Begutachtung beauftragten Einrichtung.

7.5 Anträge sind zu einem festgelegten Stichtag zu stellen. Anträge für Projekte nach Nummer 2.1 können abweichend von diesen Stichtagen gestellt werden. Die jeweiligen Stichtage werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bekannt gegeben. Ein Antrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht (d. h. eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.

7.6 Innerhalb der Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie für Niedersachsen erfolgt in Teilbereichen eine weitere Fokussierung durch thematische Wettbewerbe. In diesen Wettbewerben werden Leitprojekte ausgewählt, die für das jeweilige Spezialisierungsfeld eine besondere Ausstrahlung haben im Hinblick auf international wettbewerbsfähige Produkte und Anknüpfungspunkte zu „Horizont 2020“. Die Auswahl der jeweiligen Themen der Wettbewerbe erfolgt durch den „Unterausschuss Innovation“ des Multifondsbegleitausschusses. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle.

7.7 Ergänzend zu VV Nrn. 3.2 und 3.3 zu § 44 LHO muss ein Antrag eine prüffähige Beschreibung des Vorhabens (einschließlich einer Kurzbeschreibung des Vorhabens, des Nachweises der Qualitätskriterien des Scoring und der Definition von Meilensteinen und Arbeitspaketen) und einen vollständigen Finanzierungsplan bestehend aus Ausgaben- oder Kostenplan und Plan über die Mittelherkunft enthalten. Darüber hinaus sind die in den aktuellen Arbeitshilfen genannten Nachweise bei der Antragstellung zu erbringen.

7.8 Auswahl bzw. Begutachtung der Projekte erfolgen nach einem Scoring-Verfahren, dessen Qualitätskriterien und vorgesehene Bepunktung in der Anlage festgelegt sind. Bei Verbundprojekten erfolgt ein gemeinsames Scoring aller zu einem Verbund am selben Stichtag beantragten Teilprojekte. Dazu werden die Teilprojekte des Verbundprojekts zunächst einzeln bewertet und müssen jeweils die Mindestpunktezahl erreichen. Für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.2. ist im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit das jeweils zuständige ArL für die regionalfachliche Bewertung hinzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.9 Die Anträge unterliegen bis auf Vorhaben nach Nummer 2.2.4 grundsätzlich der fachlichen Begutachtung durch externe Fachgutachterinnen oder Fachgutachter. Anträge nach Nummer 2.2.4 werden durch das MWK fachlich bewertet. Die Fachgutachten für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 werden durch eine vom MWK beauftragte Einrichtung eingeholt. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 ist grundsätzlich das Innovationszentrum Niedersachsen GmbH zu beteiligen.

7.10 Bei Projekten der Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 entscheidet die Bewilligungsstelle. Dabei ist das fachliche Votum zu berücksichtigen. Zu den übrigen Fördertatbeständen beruft die NBank ein Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern des MWK, der NBank und der für die fachliche Begutachtung beauftragten Einrichtung zur Abstimmung der Förderanträge ein. Anschließend entscheidet die Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung aller Voten.

7.11 Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfänger dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

7.12 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 der ANBest-EFRE/ ESF Vordrucke vor.

7.13 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.14 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Mittelabrufe müssen mindestens halbjährlich erfolgen. Bei Projekten nach Nummer 2.1 ist spätestens nach einem Jahr Projektlaufzeit der erste Mittelabruf zu stellen.

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 der ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben oder Kosten und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben oder Kosten müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 19.8.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

_________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)


Anlage
pdf-Datei Scoring und Qualifikation (pdf-Datei)

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