schure.de

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht

Gesetz zur Entwicklung der Fachhochschulen in Niedersachsen
Vom 18. Juni 2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.280) - VORIS 22210 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven und zur Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer

Erster Teil
Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven

§ 1
Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven

(1) Die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven ist mit Ablauf des 31.August 2009 aufgelöst.

(2) Mit Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven ist die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums und des Hochschulrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten und der nicht den Standorten Oldenburg, Wilhelmshaven, Elsfleth, Emden und Leer jeweils allein zuzuordnenden Gremien und Kommissionen beendet.

(3) Mit Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven ist der Senat aufgelöst.

(4) Mit Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven treten die Grundordnung und die Wahlordnung außer Kraft.

Zweiter Teil
Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer

§ 2
Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer

(1) 1Zum 1.September 2009 wird die Fachhochschule Emden/Leer errichtet, die aus den am 31.August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnenden Teilen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven gebildet wird. 2Der Sitz der Fachhochschule ist Emden.

(2) 1Die Aufgaben, die die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bis zum 31.August 2009 an den Standorten Emden und Leer wahrgenommen hat, werden ab dem 1.September 2009 von der Fachhochschule Emden/Leer wahrgenommen. 2Bis zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, längstens jedoch bis zum 30.Juni 2010, nimmt die Fachhochschule Emden/Leer die bis zum 31.August 2009 durch Organisationseinheiten der Zentralverwaltung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven an den Standorten Emden und Leer wahrgenommenen Aufgaben auch für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth übergangsweise weiter wahr. 3Soweit dieses Gesetz und das Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth nichts anderes bestimmen, ist die Fachhochschule Emden/ Leer ab dem 1.September 2009 Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven.

§ 3
Mitglieder und Angehörige, Fachbereiche und Fakultäten

(1) Die am 31.August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sind mit Wirkung vom 1.September 2009 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Emden/Leer.

(2) Die Beamtinnen und Beamten und die Beschäftigten, die am 31.August 2009 den Standorten Emden und Leer der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven zuzuordnen sind, sind mit Wirkung vom 1.September 2009 an die Fachhochschule Emden/Leer versetzt.

(3) 1Die am 31.August 2009 an den Standorten Emden und Leer der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven eingerichteten Fachbereiche sind mit Wirkung vom 1.September 2009 Organisationseinheiten nach § 36 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) der Fachhochschule Emden/Leer. 2Entsprechendes gilt für die Organe, Gremien und Kommissionen der Fachbereiche.

§ 4
Stellen und Mittel

Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Mittel und Planstellen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven an die Fachhochschule Emden/Leer umzusetzen.

§ 5
Studierendenschaft

(1) Die am 31.August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnenden Teile der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bilden mit Wirkung vom 1.September 2009 die Studierendenschaft der Fachhochschule Emden/Leer.

(2) Der am 31.August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnende Teil des Vermögens der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bildet mit Wirkung vom 1.September 2009 das Vermögen der Studierendenschaft der Fachhochschule Emden/Leer.

§ 6
Übergangsbestimmungen

(1) 1Die Fachhochschule Emden/Leer wird bis zum 31.August 2015 durch ein Gründungspräsidium geleitet. 2Dem Gründungspräsidium gehören eine Präsidentin oder ein Präsident, eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 3Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden vom Fachministerium bestellt. 4Die am 31.August 2009 vorhandene hauptberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven nimmt das Amt der hauptberuflichen Vizepräsidentin bis zu dem Zeitpunkt wahr, zu dem ihre Amtszeit als hauptberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven abgelaufen wäre. 5Die Amtszeit der hauptberuflichen Mitglieder des Gründungspräsidiums beträgt im Übrigen sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 31.August 2015. 6Für das Gründungspräsidium gelten im Übrigen die Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes über das Präsidium.

(2) 1Die Fachhochschule Emden/Leer wählt unverzüglich nach Inkrafttreten der vorläufigen Grundordnung und der vorläufigen Wahlordnung nach Absatz 4 einen Senat. 2Bis zu der Konstituierung des nach Satz 1 gewählten Senats nimmt das Gründungspräsidium dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahr.

(3) Das Gründungspräsidium beauftragt eine geeignete Person bis zu der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten.

(4) Das Fachministerium erlässt unverzüglich eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschule Emden/Leer, die bis zum Inkrafttreten der entsprechenden vom Senat beschlossenen Ordnungen gelten.

(5) Die am 31.August 2009 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, die sich auf die Standorte Emden und Leer beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung und der Wahlordnung ab dem 1.September 2009 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung als Ordnungen der Fachhochschule Emden/Leer fort.

(6) 1Die Studierendenschaft nach § 5 Abs. 1 wählt unverzüglich ihre Organe. 2Diese haben unverzüglich die nach § 20 NHG vorgesehenen Ordnungen und Satzungen vorzubereiten. 3Bis zum Inkrafttreten der neuen Ordnungen und Satzungen nach Satz 2 gelten die bisherigen Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sinngemäß als Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Emden/ Leer fort.

(7) Die Fachhochschule Emden/Leer hat bis zum 30. Juni 2010 eine Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG aufzustellen.

Artikel 2
Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

§ 1
Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

(1) 1Zum 1.September 2009 wird die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth errichtet, die aus den am 31.August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnenden Teilen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven gebildet wird. 2Der Sitz der Fachhochschule ist Wilhelmshaven.

(2) 1Die Aufgaben, die die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bis zum 31.August 2009 an den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth wahrgenommen hat, werden ab dem 1.September 2009 von der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wahrgenommen. 2Bis zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 3 Abs. 5, längstens jedoch bis zum 30.Juni 2010, nimmt die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth die bis zum 31.August 2009 durch Organisationseinheiten der Zentralverwaltung der Fachhochschule Oldenburg/ Ostfriesland/Wilhelmshaven an den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth wahrgenommenen Aufgaben auch für die Fachhochschule Emden/Leer übergangsweise weiter wahr. 3Soweit dieses Gesetz und das Gesetz zur Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven und zur Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer nichts anderes bestimmen, ist die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven hinsichtlich der Standorte Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth.

§ 2
Mitglieder und Angehörige, Fachbereiche und Fakultäten

(1) Die am 31.August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sind mit Wirkung vom 1.September 2009 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

(2) Die Beamtinnen und Beamten und die Beschäftigten, die am 31.August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven zuzuordnen sind, sind mit Wirkung vom 1.September 2009 an die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth versetzt.

(3) 1Die am 31.August 2009 an den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven eingerichteten Fachbereiche sind mit Wirkung vom 1.September 2009 Organisationseinheiten nach § 36 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/ Elsfleth. 2Entsprechendes gilt für die Organe, Gremien und Kommissionen der Fachbereiche.

§ 3
Kooperation mit der Universität Oldenburg

(1) 1Zur Entwicklung der Wissenschaften wirken die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth und die Universität Oldenburg im Verwaltungsbereich und im akademischen Bereich eng zusammen. 2In diese Zusammenarbeit können andere Hochschulen einbezogen werden. 3Die Eigenständigkeit der Hochschulen bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Zu diesem Zweck errichten die beiden Hochschulen gemeinsame zentrale Einrichtungen. 2Die Universität Oldenburg nimmt für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/ Elsfleth nach deren Weisung und in deren Namen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zentrale Verwaltungsaufgaben, insbesondere in den Bereichen der Personal- und Finanzverwaltung sowie der Bewirtschaftung der landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände, wahr.

(3) An den Hochschulen wird ein gemeinsamer Lenkungsausschuss eingerichtet.

(4) In dem akademischen Bereich von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung erfolgt die Zusammenarbeit nach Maßgabe einer abgestimmten Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG, insbesondere durch die Bildung gemeinsamer wissenschaftlicher Einrichtungen nach § 36a NHG, das Angebot gemeinsamer Studiengänge und die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren.

(5) Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Kooperationsvereinbarung.

§ 4
Stellen und Mittel

Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 3 erforderlichen Mittel und Planstellen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven an die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth und an die Universität Oldenburg umzusetzen.

§ 5
Studierendenschaft

(1) Die am 31.August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnenden Teile der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bilden mit Wirkung vom 1.September 2009 die Studierendenschaft der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

(2) Der am 31.August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnende Teil des Vermögens der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bildet mit Wirkung vom 1.September 2009 das Vermögen der Studierendenschaft der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

§ 6
Übergangsbestimmungen

(1) 1Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wird bis zum 31.August 2015 durch ein Gründungspräsidium geleitet. 2Dem Gründungspräsidium gehören eine Präsidentin oder ein Präsident, eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 3Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden vom Fachministerium bestellt. 4Die Amtszeit der hauptberuflichen Mitglieder des Gründungspräsidiums beträgt sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 31.August 2015. 5Für das Gründungspräsidium gelten im Übrigen die Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes über das Präsidium.

(2) 1Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wählt unverzüglich nach Inkrafttreten der vorläufigen Grundordnung und der vorläufigen Wahlordnung nach Absatz 4 einen Senat. 2Bis zu der Konstituierung des nach Satz 1 gewählten Senats nimmt das Gründungspräsidium dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahr.

(3) Das Gründungspräsidium wird die am 31.August 2009 vorhandene Gleichstellungsbeauftragte bis zu der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten beauftragen.

(4) Das Fachministerium erlässt unverzüglich eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, die bis zum Inkrafttreten der entsprechenden vom Senat beschlossenen Ordnungen gelten.

(5) Die am 31.August 2009 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, die sich auf die Standorte Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung und der Wahlordnung ab dem 1.September 2009 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung als Ordnungen der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth fort.

(6) 1Die Studierendenschaft nach § 5 Abs. 1 wählt unverzüglich ihre Organe. 2Diese haben unverzüglich die nach § 20 NHG vorgesehenen Ordnungen und Satzungen vorzubereiten. 3Bis zum Inkrafttreten der neuen Ordnungen und Satzungen nach Satz 2 gelten die bisherigen Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/ Ostfriesland/Wilhelmshaven sinngemäß als Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth fort.

(7) Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth hat bis zum 30.Juni 2010 eine Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG aufzustellen, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 mit der Universität Oldenburg abzustimmen ist.

Artikel 3
Gesetz zur Überleitung des Standortes Suderburg der Universität Lüneburg zur Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

§ 1
Überleitung des Standortes Suderburg der Universität Lüneburg zur Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

(1) 1Die am 31.August 2009 dem Standort Suderburg zuzuordnenden Teile der Körperschaft Universität Lüneburg werden mit Wirkung vom 1.September 2009 in die Körperschaft Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel eingegliedert. 2Die Aufgaben, die die Universität Lüneburg bis zum 31.August 2009 am Standort Suderburg wahrgenommen hat, werden ab dem 1.September 2009 von der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel wahrgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel ab dem 1.September 2009 Rechtsnachfolgerin der Universität Lüneburg hinsichtlich des Standortes Suderburg.

(2) 1Die am 31.August 2009 dem Standort Suderburg zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Universität Lüneburg sind mit Wirkung vom 1.September 2009 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, sofern sie nicht den Verbleib an der Universität Lüneburg bis zum 31.Juli 2009 schriftlich beantragen. 2Von der Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind die Studierenden in den von der Universität Lüneburg am Standort Suderburg auslaufend zu betreuenden Studiengängen.

§ 2
Änderung der Stiftung Universität Lüneburg

(1) Mit Wirkung vom 1.September 2009 erstrecken sich die Rechte und Pflichten der Stiftung Universität Lüneburg nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) und der Verordnung über die „Stiftung Universität Lüneburg” (StiftVO-ULG) vom 17.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.847) auf die nach § 1 Abs. 1 geänderte Körperschaft Universität Lüneburg.

(2) 1Mit Wirkung vom 1.September 2009 geht das Eigentum der Stiftung Universität Lüneburg an den in der Anlage aufgeführten, von der Universität Lüneburg bis zum 31.August 2009 am Standort Suderburg genutzten Grundstücken auf das Land Niedersachsen über; mit dem Eigentumsübergang an den Grundstücken vermindert sich das Grundstockvermögen der Stiftung Universität Lüneburg. 2§ 63 NHG gilt entsprechend. 3Ferner geht das am 31.August 2009 bestehende Eigentum der Stiftung Universität Lüneburg an den am Standort Suderburg genutzten beweglichen Vermögensgegenständen mit Wirkung vom 1.September 2009 auf das Land Niedersachsen über. 4Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Stiftung Universität Lüneburg gehen, soweit sie dem Standort Suderburg zuzuordnen sind, mit Wirkung vom 1.September 2009 auf das Land Niedersachsen über.

§ 3
Überleitung der Beschäftigten

1Für die am 31.August 2009 dem Standort Suderburg zuzuordnenden Beschäftigten der Stiftung Universität Lüneburg, die nicht bis zum 31.Juli 2009 den Verbleib an der Universität Lüneburg schriftlich beantragen, tritt das Land Niedersachsen mit Wirkung vom 1.September 2009 als Arbeitgeber an die Stelle der Stiftung Universität Lüneburg. 2Die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel teilt den Beschäftigten den Übergang nach Satz 1 schriftlich mit und erkennt dabei die bei der Stiftung Universität Lüneburg erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte an.

§ 4
Überleitung der Beamtinnen und Beamten

1Die am 31.August 2009 dem Standort Suderburg der Stiftung Universität Lüneburg zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten, die nicht bis zum 31.Juli 2009 den Verbleib an der Universität Lüneburg schriftlich beantragen, setzen ihr Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 1.September 2009 mit den bestehenden Rechten und Pflichten bei der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel als Landesbeamtinnen und Landesbeamte fort. 2Die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel teilt dies den betreffenden Beamtinnen und Beamten schriftlich mit.

§ 5
Studiengänge

1Die im Sommersemester 2009 bei der Universität Lüneburg am Standort Suderburg eingerichteten Studiengänge Bachelor Bau/Wasser/Boden und Master of Science Tropenwasserwirtschaft sind mit Ablauf des Sommersemesters 2009 geschlossen. 2Die Universität Lüneburg stellt eine auslaufende Betreuung der in diesen Studiengängen immatrikulierten Studierenden bis zum Ende des Sommersemesters 2013 sicher.

§ 6
Übergangsbestimmungen

(1) 1Bis zu einer Neuwahl der Fakultätsräte der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel nimmt der Senat für den Standort Suderburg zusätzlich die Aufgaben eines Fakultätsrates wahr. 2Er bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Person, die mit Wirkung vom 1.September 2009 übergangsweise die Aufgaben einer Dekanin oder eines Dekans am Standort Suderburg wahrnimmt. 3Die am Standort Suderburg vorhandene dezentrale Gleichstellungsbeauftragte sowie die dezentralen Gremien führen ihre Aufgaben bis zum Widerruf ihrer Bestellung oder bis zu einer Neubestellung, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2010, fort.

(2) 1Die Stiftung Universität Lüneburg überweist der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel den Anteil der Finanzmittel, der für die Monate September bis Dezember 2009 auf den Standort Suderburg entfällt. 2Das Nähere regeln die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel und die Stiftung Universität Lüneburg durch Vereinbarung, die der Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministerium) bedarf.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel die für die Überleitung der Beamtinnen und Beamten nach § 4 erforderlichen Planstellen entsprechend der bisherigen Bewertung einzurichten.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 16 erhält folgende Fassung:

    „16. die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/ Elsfleth,”.

    b) Es wird die folgende neue Nummer 17 eingefügt:

    „17. die Fachhochschule Emden/Leer,”.

    c) Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden Nummern 18 bis 20.

  2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 19” durch die Verweisung „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 20” ersetzt.

    b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven” durch die Worte „Emden/Leer“ ersetzt.

  3. Nach § 54 wird der folgende § 54a eingefügt:

    㤠54 a
    Besondere Bestimmungen für die Universität Oldenburg und die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

    (1) § 36 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an der Universität Oldenburg und an der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth ein gemeinsamer Lenkungsausschuss als zentrales Organ der Hochschulen gebildet wird.

    (2) Zur Beratung gemeinsamer und hochschulübergreifender Angelegenheiten tagen die Hochschulräte der beiden Hochschulen mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Hochschulrat der Fachhochschule Emden/Leer; die Mitglieder des gemeinsamen Lenkungsausschusses sollen an dieser Sitzung teilnehmen.

    (3) 1Der gemeinsame Lenkungsausschuss wird aus den Präsidien der beiden Hochschulen und einem vom Fachministerium im Einvernehmen mit den Hochschulräten der beiden Hochschulen bestellten Mitglied gebildet. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Eine erneute Bestellung ist zulässig. 4Das vom Fachministerium bestellte Mitglied führt den Vorsitz. 5Bei Entscheidungen haben die Hochschulen und die oder der Vorsitzende jeweils eine Stimme. 6Entscheidungen in Angelegenheiten, die in den Selbstverwaltungsbereich einer Hochschule einwirken und die gegen die Stimme dieser Hochschule getroffen worden sind, bedürfen der Bestätigung durch das Fachministerium. 7Der gemeinsame Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, eine zukunftsorientierte, aufeinander abgestimmte Entwicklung der beiden Hochschulen zu steuern und legt die Fächergruppen und Fächer fest, in denen die beiden Hochschulen ihre Entwicklungsplanung aufeinander abstimmen. 8§ 41 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entwicklungsplanung des Einvernehmens des gemeinsamen Lenkungsausschusses und der beiden Hochschulräte in einer gemeinsamen Sitzung nach Absatz 2 bedarf. 9Bei der Besetzung von Professorenstellen, die die auf der Grundlage der abgestimmten Entwicklungsplanung aufeinander abzustimmenden Fächer betreffen, bedarf es der vorherigen Freigabe durch den gemeinsamen Lenkungsausschuss.”

  4. Dem § 72 wird der folgende Absatz 11 angefügt:

    „(11) 1Aufgabe und Funktion des gemeinsamen Lenkungsausschusses nach § 54a werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1.September 2019 evaluiert. 2Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30.Juni 2020 vorzulegen.”

Artikel 5
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 4 am 1.September 2009 in Kraft.

Hannover, den 18. Juni 2009
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann Dinkla
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian Wulff


Anlage
(zu Artikel 3 § 2 Abs. 2)

lfd. Nr. Liegenschaft mit Linfos- KennNr. Katasterbezeichnung Grundbucheintragung Bezeichnung Bemerkung
Gemarkung Flur Flurstück Größe Grundbuch Band Blatt lfd. Nr.
  Suderburg                    
1 LUE7025 Suderburg 7 77/4 4 783 Suderburg 35 1183 6 Karl-Hillmar-Str. 5 Eigentum
2 LUE7025 Suderburg 7 79/3 27 148 Suderburg 35 1183 10 Herbert-Meyer-Str. 7 Eigentum
Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)