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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Hochschulgesetz (NHG)
in der Fassung vom 26. Februar
2007 (Nds.GVBl. Nr.5/2007 S.69), geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom
13.9.2007 (Nds.GVBl. Nr.28/2007 S.444),
Art.
2 des Gesetzes vom 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.416),
Art.
8 des Gesetzes vom 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419), und
Art.. 2
des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72),
Art. 4
des Gesetzes v. 18.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.280) und
Art. 1
des Gesetzes v. 10.6.2010 (Nds.GVBl. Nr.16/2010 S.242) - VORIS 22210 -
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Hochschulen in
staatlicher Verantwortung
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine
Bestimmungen
E r s t e r A b s c h n i t
t
Grundlagen
| § 1 | Staatliche Verantwortung |
| § 2 | Hochschulen |
| § 3 | Aufgaben der Hochschulen |
| § 4 | Zusammenwirken der Hochschulen |
| § 5 | Evaluation von Forschung und Lehre |
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Studium
und Lehre
D r i t t er A b s c h n i t
t
Studienbeiträge und Studiendarlehen; Verwaltungskostenbeitrag;
Gebühren und Entgelte
| § 11 | Studienbeiträge |
| § 11a | Anspruch auf Darlehensgewährung |
| § 12 | Verwaltungskostenbeitrag |
| § 13 | Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte |
| § 14 | Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen |
Z w e i t e s K a p i t e l
Die Hochschule
als Körperschaft
E r s t e r A b s c h n i t
t
Grundlagen
| § 15 | Selbstverwaltung |
| § 16 | Mitgliedschaft und Mitwirkung |
| § 17 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Mitglieder
E r s t e r T i t e l
Studierende
| § 18 | Hochschulzugang |
| § 19 | Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation |
| § 20 | Studierendenschaft |
Z w e i t e r T i t e l
Wissenschaftliches
und künstlerisches Personal
D r i t t e r A b s c h n i t t
Organisation
D r i t t e s K a p i t e l
Hochschulen
in Trägerschaft des Staates
V i e r t e s K a p i t e l
Hochschulen
in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen
Rechts
F ü n f t e s K a p i t e l
Humanmedizinische Einrichtungen
§ 63 a
Gliederung
Z w e i t e r T e i l
Hochschulen in
nichtstaatlicher Verantwortung
D r i t t e r T e i l
Studentenwerke
| § 68 | Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten |
| § 69 | Selbstverwaltung und Organe |
| § 70 | Finanzierung und Wirtschaftsführung |
V i e r t e r T e i l
Übergangs- und
Schlussvorschriften
E r s t e r T e i l
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
E r s t e s K a p i t e l
Allgemeine
Bestimmungen
E r s t e r A b s c h n i t
t
Grundlagen
§ 1
Staatliche Verantwortung
(1) 1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. 2Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.
(2) 1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. 2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. 3Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offenzulegen.
(3) 1Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen. 2Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. 3Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. 4Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere
5Die Hochschulen berichten dem Fachministerium auf dessen Aufforderung über den Stand der Verwirklichung der vereinbarten Ziele.
(4) 1Leistungsverpflichtungen des Landes aus einer Zielvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes und des Bundes sowie eventueller Nachtragshaushalte. 2Verpflichtet sich das Land zu Leistungen, in die Leistungen Dritter, die unter Vorbehalt stehen, eingerechnet sind, so ist dies bei der Beschreibung und finanziellen Bewertung von Projekten in die Zielvereinbarung aufzunehmen. 3Tritt ein Vorbehaltsfall ein, so ist die Zielvereinbarung anzupassen.
(5) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staatlicher Verantwortung geboten ist.
1Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind
| a) | Technische Universität Braunschweig, |
| b) | Hochschule für Bildende Künste Braunschweig, |
| c) | Technische Universität Clausthal, |
| d) | Universität Göttingen, |
| e) | Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover, |
| f) | Medizinische Hochschule Hannover, |
| g) | Tierärztliche Hochschule Hannover, |
| h) | Universität Hannover, |
| i) | Universität Hildesheim, |
| j) | Universität Lüneburg, |
| k) | Universität Oldenburg, |
| l) | Universität Osnabrück, |
| m) | Universität Vechta; |
| a) | Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, |
| b) | Hochschule Emden/Leer, |
| c) | Hochschule Hannover, |
| d) | Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, |
| e) | Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege, |
| f) | Hochschule Osnabrück, |
| g) | Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth. |
2Die Grundordnung kann eine Ergänzung des Namens der Hochschule, insbesondere um einen profilkennzeichnenden Zusatz bestimmen.
(2) 1Hochschule in staatlicher Verantwortung ist ferner die Niedersächsische Technische Hochschule als Universität mit drei Standorten. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.
(1) 1Aufgaben der Hochschulen sind
2Sie wirken dabei untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. 3Sie können andere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Hochschulen entwickeln und betreiben hochschulübergreifend koordinierte Informationsinfrastrukturen im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen. 2Sie ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information.
(3) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). 2Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.
(4) 1Den Universitäten und den gleichgestellten Hochschulen obliegt die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 2Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung.
(5) 1Die Medizinische Hochschule Hannover und die Universitätsmedizin Göttingen (humanmedizinische Einrichtungen) sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover erbringen zusätzlich Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. 2Die humanmedizinischen Einrichtungen nehmen auch Aufgaben der Krankenversorgung, die Tierärztliche Hochschule Hannover nimmt solche der tiermedizinischen Versorgung wahr. 3Die humanmedizinischen Einrichtungen und die Tierärztliche Hochschule Hannover beteiligen sich an der Ausbildung von Angehörigen anderer als ärztlicher Heilberufe.
(6) 1Der Hochschule Emden/Leer obliegt die seemännische Fachschulausbildung als staatliche Aufgabe. 2Die Organisation der Ausbildung kann abweichend vom Zweiten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgen.
(7) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit den Schulen besonders befähigte Schülerinnen und Schüler ausbilden.
(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. 3Soweit Ämter für Ausbildungsförderung bei Studentenwerken errichtet sind, ist deren örtliche Zuständigkeit durch Verordnung des Fachministeriums zu bestimmen.
(9) 1Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. 2Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die nach § 18 Abs. 11 Satz 1 abzulegende Prüfung vor. 3Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand.
§ 4
Zusammenwirken der
Hochschulen
1Die Hochschulen bilden eine Landeshochschulkonferenz, um Aufgaben, die ihr ständiges Zusammenwirken erfordern, besser wahrnehmen zu können; zur Wahrnehmung der Interessen der Universitätsmedizin Göttingen entsendet dessen Vorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Die Landeshochschulkonferenz kann in ihre Beratungen die Personalvertretungen der Hochschulen in geeigneter Weise einbeziehen.
§ 5
Evaluation von
Forschung und Lehre
(1) 1Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation). 2Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. 3Das Verfahren der internen Evaluation regelt die Hochschule. 4Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen eine externe Evaluation durch. 5Die Evaluationsergebnisse sollen veröffentlicht werden.
(2) 1Den Studierenden ist es zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen mindestens jährlich zu bewerten. 2Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen und im Rahmen der Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 3Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.
Z w e i t e r A b s c h n i t
t
Studium und Lehre
§ 6
Studiengänge und ihre
Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung.
(2) 1Nach Maßgabe der in den Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3) getroffenen Festlegungen richtet die Hochschule Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen von Studiengängen vor oder schließt sie. 2Jeder Studiengang und jede wesentliche Änderung eines Studiengangs ist durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). 3In einer Zielvereinbarung können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Qualitätssicherungsverfahren der Hochschule akkreditiert sind (Systemakkreditierung). 5Abweichend von Satz 1 wird ein Studiengang durch Verfügung des Fachministeriums geschlossen, wenn er entgegen der Zielvereinbarung angeboten wird.
(3) 1Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge und des Lehrangebots sowie die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten. 2Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss
3Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 4Andere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompakt- oder Teilzeitstudiengängen für Studierende angeboten werden.
(4) 1Die Hochschulen unterstützen die Studierenden beim Erwerb einer internationalen Qualifikation insbesondere durch Integration und Vermittlung von Studienzeiten im Ausland. 2Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden als Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe eines von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein anerkannten Bewertungssystems in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen anerkannt. 3Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums sind zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums postgraduale Studiengänge anzubieten; postgraduale Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können auch der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen. 4Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.
(5) 1Die Studierenden haben einen Anspruch auf umfassende Beratung über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. 2Die Hochschulen nehmen die Studienberatung als eigene Aufgabe wahr.
§ 7
Prüfungen und
Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen
(1) 1In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. 3Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.
(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.
(3) 1Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass
| a) | an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und |
| b) | beruflich erworbenen Kompetenzen |
gewährleistet ist. 3In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. 4Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. 5Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.
(4) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht.
(5) 1Die Hochschulen können studienbegleitende Prüfungen sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen für nicht eingeschriebene Personen (Externenprüfungen) durchführen, wenn das jeweilige Fach und die fachliche Prüfungskompetenz durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren der Hochschule vertreten sind. 2Sie können diese Prüfungen auch für Studierende durchführen, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind. 3Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. 4Die Ordnung kann die Erhebung von Prüfungsgebühren vorsehen.
(6) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein bestimmtes Hochschulstudium abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten, wenn die Anerkennung nach einer Rechtsvorschrift für eine Berufsausübung erforderlich ist. 2In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden
(1) 1Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplom- oder Bachelorgrad mit Angabe der Fachrichtung; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz FH (Fachhochschule). 2Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. 3Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.
(2) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können die Hochschulen andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. 2In Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.
(3) Die Hochschulen können Hochschulgrade nach den Absätzen 1 und 2 auch aufgrund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen, wenn der Studiengang mit einer solchen Prüfung abgeschlossen wird.
§ 9
Promotion;
Doktorandinnen und Doktoranden
(1) 1Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen haben das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Master-, Diplom- oder Magisterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. 2Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 4Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden.
(2) 1Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. 2Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, können nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 3Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten. 4Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben.
(3) 1Promotionsverfahren werden auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind. 2Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren.
(4) 1Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen. 2Eine Ordnung kann vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt.
(1) 1Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. 2Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.
(2) 1Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). 2Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels Privatdozentin oder Privatdozent; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. 3Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
(3) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.
§ 10
Ausländische
Grade, Titel und Bezeichnungen
(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nicht statt.
(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, durch Verordnung zu treffen.
(5) 1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. 2Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen..
D r i t t e r A b s c h n i t
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Studienbeiträge und Studiendarlehen; Verwaltungskostenbeitrag;
Gebühren und Entgelte
§ 11
Studienbeitäge
(1) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. 2Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester, wenn nach der Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 im Teilzeitstudium höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs erworben werden können. 4Ist die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger, so ist die Verlängerung entsprechend kürzer oder länger. 5Bruchteile werden addiert und anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 6Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur der die Regelstudienzeit übersteigende Zeitraum nach Satz 2 verlängert und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Prüfungsordnung für den Teilzeitstudiengang tritt. 7Die Höhe der Studienbeiträge nach Satz 2 vermindert sich für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zugelassen sind und für Studierende in Teilzeitstudiengängen in dem Maß, in dem weniger Leistungspunkte erworben werden können, als in einem Vollzeitstudiengang. 8§ 13 Abs. 8 bleibt unberührt.
(2) 1Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Vergabe von Stipendien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur einsetzen. 2Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 3Die Hochschule kann bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfügung stellen, die die Erträge aus diesen Einnahmen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt. 4Die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung können stattdessen bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in das Stiftungsvermögen überführen; für die Zweckbindung gilt Satz 3 entsprechend. 5Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen trifft das Präsidium unter Beteiligung der Studierenden.
(3) 1Die Einnahmen nach Absatz 1 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zins bringend angelegt werden. 2Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten. 3Die Hochschule hat die Erträge aus einer Anlage nach Satz 1 den Einnahmen aus Studienbeiträgen zuzuführen.
(4) 1Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die
2Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 verlängert sich der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum um die Zeit, für die Studienbeiträge nicht erhoben wurden.
(5) 1Die Studierenden sind verpflichtet, gegenüber der Hochschule auf Verlangen die Angaben zu machen, die für die Erhebung der Studienbeiträge erforderlich sind, und hierfür Unterlagen vorzulegen. 2Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu entrichten.
(6) 1Sofern Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen an mehreren Hochschulen eingeschrieben sind, können die Hochschulen nach Maßgabe einer Vereinbarung von der Erhebung des Studienbeitrags, des Verwaltungskostenbeitrags und der Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise absehen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Beiträge und Gebühren insgesamt mindestens in der Höhe festgesetzt werden, wie sie von den Studierenden der jeweiligen Hochschule im Regelfall zu entrichten sind. 3Verfügt die oder der Studierende an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes über ein Studienguthaben, so kann dies abweichend von Satz 2 bei der Festsetzung des Studienbeitrags oder der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 entsprechend berücksichtigt werden.
§ 11 a
Anspruch auf
Darlehensgewährung
(1) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die mit ihrer Einschreibung zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind, sowie Studierende, die zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Rahmen eines Erststudiums einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages. 2Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die mindestens zwei Geschwister haben, wird das Studiendarlehen zinsfrei gewährt. 3Die Gewährung von Studiendarlehen wird einem Kreditinstitut, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen.
(2) 1Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind
2Keinen Anspruch auf ein Studiendarlehen nach Absatz 1 hat, wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat. 3Satz 2 gilt nicht für Studierende,
4Satz 3 gilt nur, wenn die oder der Studierende das Studium unverzüglich nachdem Wegfall der Hinderungsgründe nach Satz 3 Nr. 1, dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 2 oder dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 3 Nr. 3 aufnimmt.
(3) 1Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums sowie eines Masterstudienganges im Rahmen eines konsekutiven Studienganges zuzüglich vier weiterer Semester oder Trimester. 2Für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 6. 3Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, sind anzurechnen. 4Zeiten der Beurlaubung sind nicht anzurechnen. 5Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 1 einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.
(4) 1Die Rückzahlung des Studiendarlehens darf frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums, spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit, verlangt werden, sofern die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ein Einkommen erzielt, das die in § 18a Abs. 1 BAföG genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt. 2Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 15 000 Euro überschreitet.
(5) 1Zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehen an das Kreditinstitut nach Absatz 1 Satz 2 übernimmt das Land eine Ausfallbürgschaft. 2Zur Finanzierung dieser Ausfallbürgschaft sowie der sonstigen aus dem Darlehensprogramm erwachsenen Lasten richten die Hochschulen in staatlicher Verantwortung bei dem Kreditinstitut einen für diese Zwecke ausreichend ausgestatteten Fonds ein. 3Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen Beiträge an den Fonds ab, die nach der Anzahl der Studienbeitragspflichtigen im Sinne von § 11 Abs. 1 zu bemessen sind. 4Die Höhe der Beiträge an den Fonds, die Voraussetzungen zu dessen Inanspruchnahme sowie das Verfahren regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung.
(6) 1Das Kreditinstitut verwaltet den nach Absatz 5 Satz 2 eingerichteten Fonds im Auftrag der Hochschulen in staatlicher Verantwortung treuhänderisch auf der Grundlage einer mit dem Fachministerium zu schließenden Vereinbarung. 2Bei der Einrichtung des Fonds und bei Geschäften zugunsten oder zulasten des Fonds handelt das Fachministerium auch im Namen und in Vertretung der Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 55.
(1) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro. 2Hiervon ausgenommen sind
| a) | aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder |
| b) | im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, |
(2) 1Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. 2Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. 3Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung.
§ 13
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte
(1) 1Ist ein Studienbeitrag nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegten Zeitraums nicht mehr zu entrichten, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester oder Trimester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von
2Hiervon ausgenommen sind Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind. 3§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. 4Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen ist die Langzeitstudiengebühr zu erheben, wenn in dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit der in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegte Zeitraum abgelaufen ist. 5Für die Höhe der Langzeitstudiengebühren für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, ist § 11 Abs. 1 Satz 7 entsprechend anzuwenden. 6Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.
(2) 1Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. 2Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtaufkommen. 3Die Verwendung der Mittel ist in der Zielvereinbarung zu regeln.
(3) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für die Inanspruchnahme anderer als der in §11 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Studienangebote Gebühren oder Entgelte. 2Hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 3Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. 4Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung können vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden. 5Für die Inanspruchnahme von berufsbegleitenden Studiengängen kann die Hochschule abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 7 kostendeckende Gebühren erheben.
(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro; § 11 findet keine Anwendung.
(5) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens
2Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule festzusetzen ist. 3Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.
(6) 1Für Angebote des allgemeinen Hochschulsports und für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. 2Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. 3Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.
(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. 2Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu.bemessen. 3Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.
(9) 1Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3, 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. 2Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören.
§ 14
Fälligkeit
und Billigkeitsmaßnahmen
(1) 1Der Studienbeitrag nach § 11, der Verwaltungskostenbeitrag nach § 12, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 2Die Gebühr nach § 13 Abs. 6 wird mit der Anmeldung fällig. 3Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. 4Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen.
(2) 1Der Studienbeitrag nach § 11 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. 2Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich des Studienbeitrages und der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor
3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden.
Z w e i t e s K a p i t e
l
Die Hochschule als Körperschaft
E r s t e r A b s c h n i t
t
Grundlagen
§ 15
Selbstverwaltung
1Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen.
§ 16
Mitgliedschaft
und Mitwirkung
(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden. 2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. 3Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. 4Mitglieder sind auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen.
(2) 1Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. 2Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören. 3Die Mitwirkung muss in der Grundordnung und anderen Ordnungen geregelt werden. 4Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:
5Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als Privatdozentinnen und Privatdozenten nach § 9a oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren nach § 35a mit der selbständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Hochschullehrergruppe an. 6Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich (Absatz 1 Satz 2) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, die übrigen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden. 7Kommissionen sind nur dann nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt, wenn dies im Gesetz oder der Grundordnung so bestimmt ist.
(3) 1In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien und Organen muss die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen. 2In Angelegenheiten, die den Bereich der Forschung oder ein Berufungsverfahren unmittelbar betreffen, bedürfen Beschlüsse neben der Mehrheit des Gremiums oder Organs auch der Mehrheit der dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe; in Berufungsverfahren haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. 3Kommt in den Fällen des Satzes 2 ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so entscheiden die dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe abschließend.
(4) 1Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. 2Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. 3Angehörige haben kein Wahlrecht. 4Die Grundordnung regelt die Rechte und die Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.
(5) 1Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. 2Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.
(6) 1Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. 2Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.
(7) Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Geschäfte bis zum Beginn einer neuen Amtszeit fortzuführen.
§ 17
Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) 1Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Mitgliedern sowie Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind. 2Durch Ordnungen der Hochschule kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenerfassung oder -verarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.
(2) 1Die Hochschulen können von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten auch zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung verarbeiten. 2Hierfür können durch Ordnungen der Hochschule Auskunftspflichten begründet und Erhebungen ohne Einwilligung der Betroffenen zugelassen werden. 3Dabei sind der Zweck, der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht, die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. 4Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. 5Das Fachministerium kann zu hochschulstatistischen Zwecken Maßnahmen nach Satz 1 verlangen und dabei zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden.Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen machen.
(3) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 sowie zur Evaluation nach § 5 und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 verarbeiten.
(4) 1Die Hochschulen können die für die Bewilligung und Abwicklung eines Studiendarlehens nach § 11a notwendigen personenbezogenen Daten an die an der Durchführung dieser Förderaufgabe beteiligten Kreditinstitute zur Verarbeitung weiterleiten. 2Zu diesem Zweck kann durch Vereinbarung zwischen dem Land und den an der Durchführung der Förderaufgabe beteiligten Kreditinstituten auch ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden.
Z w e i t e r A b s c h n i t
t
Mitglieder
E r s t e r T i t e l
Studierende
§ 18
Hochschulzugang
(1) 1Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. 2Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer
| 1. |
|
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| 2. | eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4 |
besitzt.
(2) 1Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer von der Hochschule abzunehmenden Prüfung nachweist. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.
(3) 1Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. 2Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. 3Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.
(4) 1Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer
2Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer
3Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 2 Nr. 2 festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter formaler Vorbildungen allgemein festzustellen. 4Die Hochschule wird ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, dass die Hochschule aufgrund in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworbener Kompetenzen eine studiengangsbezogene Hochschulzugangsberechtigung feststellen kann. 5Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. 6Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt.
(5) 1Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; das Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 kann durch den Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung ersetzt werden. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.
(6) 1Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines dem Studiengang fachlich entsprechenden Ausbildungsverhältnisses verlangen; sie kann zulassen, dass einzelne dieser Zugangsvoraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden. 2Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studienganges erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.
(7) Wer an einer deutschen Hochschule eine Vor- oder Zwischenprüfung bestanden hat, ist berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung mit dem gleichen Abschluss an einer anderen Hochschule fortzusetzen.
(8) 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bacherlorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. 2Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. 3Fehlen noch einzelne Prüfungsleistungen des Bachelorabschlusses, so stellt die Hochschule abweichend von Satz 2 die besondere Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote fest; die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 4Das Nähere regelt eine Ordnung.
(9) 1Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 bleiben unberührt. 2Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 nachgewiesen werden.
(10) 1Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staats-angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. 2Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.
(11) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg (§ 3 Abs. 9), in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. 2Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung des Präsidiums die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die Organisation und Benutzung des Studienkollegs sowie die Erhebung von Gebühren. 3Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren.
(12) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(13) 1Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Prüfungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 durch Verordnung die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Erhebung von Gebühren zu regeln. 2Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil. 3Die Hochschule ist zur Mitwirkung bei der Abnahme des besonderen Teils der Prüfung nach Maßgabe der Verordnung nach Satz 1 verpflichtet. 4In der Verordnung nach Satz 1 kann die Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person der beruflichen Vorbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gleichgestellt werden.
(14) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung.
§ 19
Einschreibung,
Rückmeldung und Exmatrikulation
(1) 1Hochschulzugangsberechtigte werden auf ihren Antrag in einen oder mehrere Studiengänge und in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben; § 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 2In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. 3Bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erfolgt die Einschreibung ohne Antrag durch Feststellung der Hochschule, sofern laufbahnrechtliche Regelungen ein Studium vorsehen.
(2) 1Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. 2Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann.
(3) 1Die Hochschule kann in besonderen Ausnahmefällen in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen. 2Durch Ordnung kann bestimmt werden, dass die Berechtigung zur nicht befristeten Einschreibung ein erfolgreiches Studium von zwei Semestern voraussetzt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen.
(4) 1Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. 2Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. 3Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. 4Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.
(5) 1Der Antrag auf Einschreibung kann abgelehnt werden, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte
2Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen ist oder in dem gewählten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. 3Die Rückmeldung setzt den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind. 4Die Beantragung eines Studiendarlehens nach § 11a gilt bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Kreditvertrages als Nachweis der Zahlung des Studienbeitrages.
(6) 1Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. 2Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn
| b) | eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder |
| c) | in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist |
und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist .
3Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert. 4Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten.
(7) Das Nähere regelt eine Ordnung.
(8) Die hochschulexternen Prüfungsämter übermitteln den Hochschulen die für die Feststellung der Voraussetzungen einer Exmatrikulation erforderlichen personenbezogenen Daten.
(1) 1Die Studierenden wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule, insbesondere in den Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium, mit. Sie bilden die Studierendenschaft. 2Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung. 3Sie hat insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. 4Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. 5In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr.
(2) 1Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihrer Gliederungen regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft. 2Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl ausgeübt. 3Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(3) 1Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. 2Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. 3Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann.jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 4Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(4) 1Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. 2Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. 3Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) von ihr zu beschließenden Finanzordnung. 4Das Präsidium erlässt Rahmenvorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung. 5Verstößt eine Studierendenschaft in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung gegen die Finanzordnung, so kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.
Z w e i t e r T i t e
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Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 21
Personal
(1) 1Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus
2Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden im Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis, das weitere wissenschaftliche und künstlerische Personal im Angestelltenverhältnis beschäftigt. 3Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitlich befristet an einer Hochschule tätig sein sollen, werden im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. 4Beamtinnen und Beamte, die zu einer Verwendung nach Satz 1 Nrn.2 bis 4 an eine Hochschule versetzt werden, können im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden. 5Für das nicht hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die Vorschriften dieses Titels sinngemäß.
(2) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Beamtenverhältnis, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln. 2Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.
(3) 1Beschäftigungsmöglichkeiten für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Besetzung und der Beförderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden, solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der Hochschule 50 vom Hundert nicht erreicht hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) trifft die für die Berufung der Beamtin oder des Beamten zuständige Stelle.
(5) 1Beamtinnen und Beamte, die dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören, treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. 2Eine beantragte Versetzung in den Ruhestand oder eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des jeweiligen Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden.
§ 21
a
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit
(1) 1Wird hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, das Beamtenverhältnis auf Antrag zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beamtenverhältnisses
| a) | in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder |
| b) | nach § 3 Abs. 3 |
2Die Verlängerung nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 setzt voraus, dass die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
(2) 1Eine Verlängerung darf den Umfang einer Beurlaubung, einer Elternzeit, eines Beschäftigungsverbots, einer Arbeitszeitermäßigung oder einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten, wobei die zeitliche Höchstgrenze mit Ausnähme des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 jeweils zwei Jahre beträgt. 2Insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 3Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit Verlängerungen aus anderem Grund zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für wissenschaftliche lind künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend.
§ 22
Forschung mit
Mitteln Dritter
(1) 1Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Solche Vorhaben sind gegenüber dem Präsidium anzuzeigen. 3In der Anzeige sind der finanzielle Ertrag und der Aufwand darzustellen. 4Die Vorhaben sind über den Haushalt des Trägers abzuwickeln. 5Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel des Trägers geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist. 6Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. 7Es hat den forschenden Mitgliedern der Hochschule im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. 8Die Zins bringende Anlage durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe des Satzes 5 zulässig. 9Bei der Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.
(2) 1Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst des Trägers der Hochschule zu beschäftigen. 2In Ausnahmefällen können Mitglieder der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.
(3) 1Die Drittmittel müssen alle bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen. 2Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Hochschule vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1. 3Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Hochschulbereichs durch Verordnung von den §§ 70 bis 79 NBG abweichende Regelungen für die Nebentätigkeiten des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals zu treffen. 2Die Verordnung kann insbesondere Regelungen treffen
(2) 1Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. 2Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung.
§ 24
Dienstaufgaben der
Professorinnen und Professoren
(1) 1Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. 2Zu ihren Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung. 3Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 4Ihnen können auf Dauer oder befristet überwiegend Aufgaben in der Forschung, der künstlerischen Entwicklung oder in der Lehre übertragen werden. 5Die Tätigkeit in einer überregionalen oder für eine überregionale Wissenschaftsorganisation, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird, kann auf Antrag zur Dienstaufgabe erklärt werden.
(2) 1Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Sicherstellung des Lehrangebots verpflichten, in allen Studiengängen und an allen Standorten ihrer Hochschule Lehrveranstaltungen abzuhalten. 2Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(3) 1Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag nach Anhörung der Fakultät und der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in angemessenen Abständen für die Dauer von in der Regel einem Semester oder Trimester ganz oder teilweise für Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für Entwicklungsaufgaben in der Lehre von anderen Dienstaufgaben freistellen. 2Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. 3Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.
§
25
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind
| a) | zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind, |
| b) | zusätzliche künstlerische Leistungen oder |
| c) | besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von.der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. |
(2) 1Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung nachweist. 2Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann berufen werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 Buchst. a oder b erfüllt. 3Auf eine Professur mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben kann nur berufen werden, wer zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt, Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünfjähriger Dauer nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung nachweist.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogisch-didaktische Eignung nachweist.
§ 26
Berufung von
Professorinnen und Professoren
(1) 1Professuren sind öffentlich auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
| a) | eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder |
| b) | die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat, |
3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4Für die Fälle, in denen von der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das Berufungsverfahren durch Ordnung abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln.
(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. 2Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) zusammenzusetzen ist. 3Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. 4Mitglieder der MTV-Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. 5Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. 6Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab. 7Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und ihn einmal zurückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. 8Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor.
(3) 1Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung insgesamt oder in einem wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hierfür die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 3Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen. 4Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) 1Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.
(5) 1Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. 2Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. 5Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. 6Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 berücksichtigt werden.
(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.
(7) 1Das Präsidium kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. 2Die §§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 80 bis 95 und 104 NBG, die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3§ 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Grundordnung unter Beachtung der Absätze 2 und 3.
§ 27
Sonderregelungen
für Professorinnen und Professoren
(1) 1Auf Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit, die Laufbahnen, die Altersteilzeit und den einstweiligen Ruhestand sowie über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung. 2Das Präsidium kann eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit anordnen.
(2) 1Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf erstmals nur ernannt werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Das Höchstalter nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges, in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Kind betreut worden ist, höchstens jedoch um drei Jahre. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als unmittelbare oder mittelbare niedersächsische Landesbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden. 4Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Satz 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
(3) 1Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung an eine andere Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule, an der die betreffende Person tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird. 2Der Abordnung oder Versetzung nach Satz 1 steht es nicht entgegen, wenn die aufnehmende Hochschule von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes getragen wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei der Zusammenlegung von Organisationseinheiten derselben oder mehrerer Hochschulen entsprechend. 4Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung innerhalb der Hochschule umgesetzt werden, wenn ein Studiengang oder die Organisationseinheit, in der sie tätig sind, im Rahmen der Entwicklungsplanung der Hochschule geschlossen, in seiner Kapazität reduziert oder wesentlich geändert wird. 5Die Abordnung von Professorinnen und Professoren ist ohne ihre Zustimmung ferner zulässig zur Erfüllung von Lehraufgaben an einer anderen Hochschule aufgrund einer Kooperationsvereinbarung, auch wenn diese Hochschule von einem anderen Dienstherrn getragen wird. 6In Arbeitsverträge mit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis sind den Sätzen 1 und 2 entsprechende Regelungen aufzunehmen.
(4) 1Im Beamtenverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit im Dienst des Trägers ihrer Hochschule unter Wegfall der Bezüge in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis beurlaubt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für beamtete Oberärztinnen und Oberärzte, die keine Professorinnen oder Professoren sind.
(5) 1Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen einer geänderten Zielvereinbarung und einer gegenwärtigen Entwicklungsplanung. 2Zusagen können auch wiederholt befristet erteilt werden.
(6) 1Die Zusage zusätzlicher Mittel nach Absatz 5 in Berufungs- und Bleibevereinbarungen kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. 2Für den Fall eines von der Professorin oder von dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. 3Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.
(7) 1Der akademische Titel Professorin oder Professor wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Professur verliehen. 2Wer als Professorin oder Professor unbefristet beschäftigt war, darf den Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen. 3Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben bestehen.
(8) 1Die Landesregierung kann herausragende Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst in Niedersachsen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Fachministeriums und im Einvernehmen mit der Landeshochschulkonferenz den Titel Professorin ehrenhalber oder Professor ehrenhalber verleihen. 2Die Mitgliedschaft in einer Hochschule ist damit nicht verbunden.
§ 28
Professorinnen und
Professoren auf Zeit
(1) Professorinnen und Professoren können auf Zeit berufen werden
(2) 1Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. 2Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahre sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn.2 bis 6 zulässig.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden; § 22 Abs. 3 BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37 NBG finden keine Anwendung.
§ 29
Nebenberufliche
Professorinnen und Professoren
1Professorinnen und Professoren können nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden.2Die für hauptamtliche Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen dieses Gesetzes sowie des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über Nebentätigkeiten finden mit Ausnahme derer zur Erhebung eines Nutzungsentgelts keine Anwendung.3Nebenberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren, bei denen eine selbständige oder abhängige Berufsausübung ganz oder teilweise an die Stelle der Forschung tritt, sollen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.
§
30
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) 1Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung für die Berufung zu Professorinnen oder Professoren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2Die Voraussetzungen hierfür sind bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle zu gewährleisten.
(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind
2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder,.soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 3§ 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. 2Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlages wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4 Der Vorschlag soll zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs.4 Satz 3 gilt entsprechend. 5§ 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.
(4) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. 2Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. 3Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. 4Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 und 3 bleiben bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 5§ 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.
(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses den akademischen Titel Professorin oder Professor.
§ 31
Wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen, indem sie weisungsgebunden an der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung mitwirken. 2Ihnen kann auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. 3Einstellungsvoraussetzung ist im Regelfall ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen Lehrveranstaltungen zur selbständigen Wahrnehmung nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 2Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung soll nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.
(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. 2Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. 3Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Verlängerung bleibt bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 4Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akademische Rätinnen und Räte entlassen.
(4) Soll das Beschäftigungsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, ist befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Dienstaufgaben Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Hochschullehrergruppe sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, wenn sie zugleich Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 zu erfüllen haben.
§ 32
Lehrkräfte
für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren
(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; sie üben ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbständige Lehre aus. 2Zur selbständigen Wahrnehmung dürfen ihnen Lehraufgaben nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein. 4Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin oder Professor vorausgesetzt werden.
(2) 1Lektorinnen und Lektoren sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die selbständig Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen. 2Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Sprache als Muttersprache sprechen.
§ 33
Wissenschaftliche
und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte
(1) 1Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. 2Sie können auch mit Aufgaben in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.
(2) 1Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte werden in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigt. 2Die Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft setzt den Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. 3Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation.
(1) 1Das Präsidium kann auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. 2Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.
(2) 1Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen. 2Die §§ 33, 37, 42 und 48 BeamtStG sowie die §§ 46, 49, 51 und 83 NBG und die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten gelten entsprechend.
(3) 1Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 können Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums und in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten. 2Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 31 Abs. 2 und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Lehraufträge zu erteilen, bleiben unberührt. 3Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium oder in einem berufsbegleitenden Studiengang nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen.
§ 35
Honorarprofessur;
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
(1) 1Die Hochschule kann wissenschaftlich oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. 2Diese sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. 3Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel Honorarprofessorin oder Honorarprofessor zu führen. 4Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.
(2) 1Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. 2Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. 3Ihnen kann nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel Professorin oder "Professor" zu führen.
§ 35
a
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 erfüllen und die nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, sind berechtigt, den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. 2Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann der Titel ,außerplanmäßige Professorin' oder ,außerplanmäßiger Professor' für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. 3Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.
D r i t t e r A b s c h n i t
t
Organisation
§ 36
Organe und Organisationseinheiten
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Präsidium, der Hochschulrat und der Senat.
(2) 1Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten oder andere Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Weiterbildung und Dienstleistung erfüllen. 2Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.
(3) 1Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat. 2Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, so nehmen Präsidium und Senat zusätzlich die Aufgaben von Dekanat und Fakultätsrat wahr.
§ 36 a
Gemeinsame
Einrichtungen von Hochschulen
(1) 1Hochschulen in staatlicher Verantwortung können nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen, insbesondere gemeinsame Fakultäten, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule bilden. 2Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. 3Ist eine Forschungseinrichtung beteiligt, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Organe dieser Einrichtung.
(2) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. 2Im Fall einer gemeinsamen Fakultät gilt für die Zuständigkeit des Leitungsorgans § 43 Abs. 1 und 2 und für die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans § 44 Abs. 1 entsprechend. 3Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums und des Hochschulrats, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.
(1) 1Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. 2Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. 3Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über
| a) | die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten, |
| b) | die Gliederung einer Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats, |
| a) | die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie |
| b) | die Genehmigung von Prüfungsordnungen. |
(2) 1Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. 3Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.
(3) 1Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 2Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. 3Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen.
(4) 1Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zu zwei hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und bis zu vier nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an; es dürfen nicht mehr als fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bestellt werden. 2Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. 3Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptberuflich wahrzunehmen. 4Das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. 5Das Nähere regelt die Grundordnung; diese kann insbesondere die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten vorsehen.
§ 38
Präsidentinnen
und Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen, führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. 2Zur Vorbereitung des Vorschlages richten der Senat und der Hochschulrat oder der Stiftungsrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 3Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat oder vom Stiftungsrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats oder des Stiftungsrats. 4Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung zu. 5Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung. 6Bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 7Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor. 8Will der Stiftungsrat vom Entscheidungsvorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er einen Einigungsversuch und entscheidet für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, über das weitere Verfahren. 9Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.
(3) Vorgeschlagen werden kann, wer nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig war.
(4) 1Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von sechs und bei Wiederwahl von acht Jahren oder in ein entsprechend befristetes Angestelltenverhältnis. 2Ein Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses während der laufenden Amtszeit ist ausgeschlossen. 3Die Rechte und Pflichten der beamteten Präsidentinnen und Präsidenten ergeben sich aus den für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 4Mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats kann die Ernennung oder Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen.
(5) 1Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 4 gelten unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte einer Stiftung nach § 55 als beurlaubt. 2§ 22 Abs. 3 BeamtStG findet keine Anwendung. 3Das Fachministerium kann nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören, gegenüber den Hochschulen in staatlicher Verantwortung Anordnungen treffen. 4Ist eine Verwendung nicht möglich, so kann die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
(6) 1Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. 2Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. 3Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dies vor Beginn der Amtszeit vereinbart werden. 4Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung ist vom Stiftungsrat dazu das Einvernehmen mit dem Fachministerium herzustellen.
(7) 1Beamtete Präsidentinnen und Präsidenten treten mit Ablauf der Amtszeit , mit Erreichen der Altersgrenze oder im Fall der Entlassung nach Abwahl (§ 40) in den Ruhestand, wenn sie
2Präsidentinnen und Präsidenten erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Satz 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 3Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder eine beantragte Versetzung in den Ruhestand kann bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. 4Präsidentinnen und Präsidenten, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung in das Präsidentenamt erfolgt. 5Wird eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, so gilt eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.1818), auch in Bezug auf das Präsidentenamt. 6Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3 BeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auch § 67 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden. 7Endet die Amtszeit einer Präsidentin oder eines Präsidenten, die oder der nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gilt, so ruht der Versorgungsanspruch aus dem Präsidentenamt abweichend von § 53 BeamtVG vollständig bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in dem Amt, in dem sie oder er nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gegolten hat.
(8) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.
§
39
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von § 38 Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die an der Hochschule hauptberuflich beschäftigt sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor. 2Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 4Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen. 5Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag. 6Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. 7Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
§ 40
Abwahl von
Mitgliedern des Präsidiums
1Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. 2Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats.
(1) 1Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. 2Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. 3Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4Die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung.
(2) 1Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie den Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. 3Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. 4Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1.
(3) 1Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. 2Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat in einer Hochschule
Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 3Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 4Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 5Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.
§
42
Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. 2Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt bis zu sechs Jahre und bei Wiederwahl bis zu acht Jahre. 3Mit Zustimmung des Senats kann die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Regel hauptberuflich zu beschäftigen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. 5Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. 2Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. 3Sie kann Versammlungen einberufen. 4Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.
(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und.Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. 3Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. 4Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) 1Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. 3In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. 4Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.
(5) 1An den Fakultäten können Gleichstellungsbeauftragte durch den Fakultätsrat gewählt werden. 2Für die Universitätsmedizin Göttingen ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. 3An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten können Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. 4In der Grundordnung sind für die Gleichstellungsbeauftragten nach den Sätzen 1 bis 3 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse zu regeln.
(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.August 2006 (BGBl. I S.1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.
(1) 1Das Dekanat leitet die Fakultät. 2Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Das Dekanat setzt die Entscheidungen des Fakultätsrats um und ist ihm verantwortlich. 4Es kann in dringenden Fällen den Fakultätsrat einberufen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 5Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Dekanat die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet Fakultätsrat und Präsidium unverzüglich von der getroffenen Maßnahme.
(2) 1Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Präsidium zu informieren.
(3) 1Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, mindestens eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und, soweit die Grundordnung dies vorsieht, weitere Mitglieder an. 2Die Dekanin oder der Dekan sitzt dem Dekanat vor, vertritt die Fakultät innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. 3Sie oder er wirkt unbeschadet der Zuständigkeiten einer Studiendekanin oder eines Studiendekans darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät ihre Aufgaben erfüllen, und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitglieder der Mitarbeitergruppe und der MTV-Gruppe. 4Die Grundordnung bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats; sie soll mindestens zwei Jahre betragen. 5Von den dienstlichen Aufgaben als Professorin oder Professor können nach Maßgabe der Grundordnung ganz oder teilweise freigestellt werden
6Sieht die Grundordnung weitere Mitglieder des Dekanats vor, so können auch diese nach Maßgabe der Grundordnung freigestellt werden; diese Freistellungen und die Freistellungen nach Satz 5 Nr. 1 dürfen den Umfang der Dienstaufgaben einer Person nicht überschreiten.
(4) 1Der Fakultätsrat beschließt nach Maßgabe der Grundordnung die Zahl der Mitglieder des Dekanats und wählt dessen Mitglieder. 2Die Wahl der Mitglieder des Dekanats bedarf der Bestätigung des Präsidiums. 3Als Dekanin oder Dekan ist eine Professorin oder ein Professor der Fakultät wählbar. 4Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Dekanats abwählen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Eine Ordnung regelt das Nähere zum Verfahren der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Dekanats.
(5) 1Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, dass das Amt einer Dekanin oder eines Dekans hauptberuflich wahrgenommen wird. 2Absatz 3 Sätze 4 bis 6 sowie Absatz 4 gelten nicht für hauptberufliche Dekane. 3Die hauptberufliche Dekanin oder der hauptberufliche Dekan wird auf Vorschlag des Fakultätsrats ernannt oder bestellt; § 38 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. 4Das Nähere zum Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. 5Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die hauptberufliche Dekanin oder den hauptberuflichen Dekan abwählen und damit ihre oder seine Entlassung vorschlagen; der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Präsidiums.
(1) 1Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. 2Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen, und nimmt zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung. 3Ordnungen der Fakultäten bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.
(2) 1Dem Fakultätsrat gehören nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 3Die Dekanin oder der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 4Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. 5Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.
§ 45
Ständige
Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane
(1) 1Die Hochschule bildet Ständige Kommissionen für Lehre und Studium (Studienkommissionen), deren stimmberechtigte Mitglieder mindestens zur Hälfte Studierende sind. 2Das Präsidium bestimmt die Zahl und Größe der Studienkommissionen, ihre Zuständigkeit für einzelne Studiengänge und ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten. 3Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan ohne Stimmrecht. 4Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das für die Lehre zuständige Präsidiumsmitglied über den Vorsitz.
(2) 1Die zuständigen Studienkommissionen sind vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. 2Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen.
(3) 1Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des Lehrangebots und der Studienberatung sowie für die Durchführung der Prüfungen. 2Sie oder er wirkt darauf hin, dass alle Mitglieder und Angehörigen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben in der Lehre und bei Prüfungen erfüllen. 3Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die Studiendekanin oder der Studiendekan an den Sitzungen der Dekanate von Fakultäten, denen ein Studiengang zugeordnet ist, deren Dekanat sie oder er aber nicht als Mitglied angehört, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
(4) 1Die Studienkommission schlägt dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vor. 2Die Studienkommission kann dem Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Abwahl der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 43 Abs. 4 Satz 4 vorschlagen.
1Der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen gefördert wird, wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat Abweichungen von den §§ 6, 26, 30 und 36 bis 45 zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation in einer Ordnung festzulegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen.2Dem Präsidium ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. 3Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium.
D r i t t e s K a p i t e
l
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
§ 47
Staatliche Angelegenheiten
1 Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. 2Staatliche Angelegenheiten sind:
§ 48
Dienstrechtliche
Befugnisse
(1) Das Fachministerium ernennt oder bestellt und entlässt die Mitglieder des Präsidiums.
(2) 1Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen vor. 3Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule übertragen. 5Im Fall der Übertragung nach Satz 4 entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulrat über die Berufung. 6Sie haben dabei länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten. 7Die Präsidentin oder. der Präsident ernennt oder bestellt und entlässt die Professorinnen und Professoren.
(3) 1Das an den Hochschulen tätige Personal wird im Landesdienst beschäftigt. 2Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Fachministerium. 3Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder.der Präsident.
§ 49
Haushalts- und
Wirtschaftsführung
(1) 1Die Hochschulen werden mit folgenden Maßgaben als Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt:
2Das Nähere zu den Nummern 1 bis 4 bestimmt das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) 1Die Einnahmen der Hochschulen mit Ausnahme der Einnahmen der Körperschaft fließen in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen. 2Die aus Landesmitteln zu beschaffenden Vermögensgegenstände sind für das Land zu erwerben. 3Sämtliche Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielen, stehen ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(3) Die Höhe der laufenden Zuführungen an die Hochschulen bemisst sich nach den Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4.
(1) 1Die Hochschule kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird. 2Zuwendungen Dritter fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des §22 gewährt.
(2) 1Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. 2Der Senat beschließt den vom Präsidium eingebrachten Wirtschafts- oder Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens und entlastet das Präsidium hinsichtlich des Körperschaftshaushalts.
(3) 1Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. 2Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuschließen.
(4) 1Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2§ 65 LHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Hochschule im Fall des Satzes 1 die Einwilligung des Fachministeriums einzuholen hat. 3Die §§ 66 bis 69 LHO finden keine Anwendung. 4Die Hochschule hat sicherzustellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält. 5Beteiligungen der Hochschule sind im Haushaltsplan darzustellen.
§ 51
Aufsicht und
Zusammenwirken
(1) 1In Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegen die Hochschulen der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Es kann nach Anhörung der Hochschule rechtswidrige Maßnahmen zentraler Organe der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 4Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5Erfüllt ein zentrales Organ der Hochschule Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer fachaufsichtlichen Weisung obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasst. 6Kommt es der Anordnung nicht nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 7Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahrnehmen.
(2) Die Aufsicht soll zugleich die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Hochschule fördern.
(3) 1Sind Ordnungen genehmigungsbedürftig, so ist das Fachministerium zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie staatliche Angelegenheiten betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann das Fachministerium verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Fachministerium die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.
(1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe,
| a) | den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen, |
| b) | der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen, |
| c) | den Entwürfen von Zielvereinbarungen, |
| d) | den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern, |
2Der Hochschulrat ist berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen.
(2) 1Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind
3Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(3) 1Die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind Angehörige der Hochschulen. 2Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3Den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 kann die Hochschule eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Ordnung zahlen. 4Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre. 5Das Fachministerium kann ein Mitglied des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund abberufen. 6Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil; eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder des Personalrats können beratend hinzu gezogen werden.
§
53
Niedersächsische Hochschule für Rechtspflege
(1) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege führt die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Rechtspflegergesetzes und justizbezogene Fortbildung durch. 2Mit Zustimmung des Fachministeriums kann sie weitere Studiengänge einrichten.
(2) Organe der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege sind die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
(3) 1Die Rektorin oder der Rektor leitet die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege und vertritt sie nach außen. 2Sie oder er tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums. 3An die Stelle der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten tritt als Vertreterin oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors eine Prorektorin oder ein Prorektor. 4Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Nebenamt wahrgenommen.
(4) 1Zur Rektorin oder zum Rektor und zur Prorektorin oder zum Prorektor bestellt das Fachministerium Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, die Mitglieder der Fachhochschule sind. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats; der Vorschlag zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors bedarf des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors. 3Der Senat richtet zur Vorbereitung des Vorschlages eine Findungskommission aus fünf Mitgliedern ein, von denen der Senat drei aus seiner Mitte und das Fachministerium zwei benennt. 4Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; für die Prorektorin oder den Prorektor kann die Grundordnung eine kürzere Amtsdauer festlegen. 5Die §§ 38 und 39 finden keine Anwendung.
(5) 1Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 1 gehören dem Senat nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2§ 41 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(6) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bestellt mit Zustimmung des Fachministeriums eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter. 2Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter unterstützt die Hochschulleitung und führt die Geschäfte der laufenden Personal- und Finanzverwaltung. 3Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO.
(7) § 49 findet für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege keine Anwendung.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erforderlich ist.
(9) Das für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege zuständige Fachministerium ist das Justizministerium.
§ 54
Besondere
Bestimmungen für die Universität Vechta
(1) 1Das in Artikel 5 Abs.2 Satz 4 des Konkordats bezeichnete Institut der Universität Vechta nimmt für sein Fachgebiet die Aufgaben einer Fakultät wahr. 2Die Organe des Instituts werden durch eine Ordnung bestimmt.
(2) Der Hochschulrat der Universität Vechta stimmt der Widmung von Professorenstellen im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c zu.
(3) 1§ 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass von den fünf vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Senat zu bestellenden Mitgliedern zwei auf Vorschlag der Katholischen Kirche zu bestellen sind; diese können vom Fachministerium nur im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche abberufen werden. 2Zu den Mitgliedern des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 3 gehört ein auf Vorschlag der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied.
§ 54
a
Besondere Bestimmungen für die Universität Oldenburg und die
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
(1) § 36 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an der Universität Oldenburg und an der Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth ein gemeinsamer Lenkungsausschuss als zentrales Organ der Hochschulen gebildet wird.
(2) Zur Beratung gemeinsamer und hochschulübergreifender Angelegenheiten tagen die Hochschulräte der beiden Hochschulen mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Hochschulrat der Hochschule Emden/Leer; die Mitglieder des gemeinsamen Lenkungsausschusses sollen an dieser Sitzung teilnehmen.
(3) 1Der gemeinsame Lenkungsausschuss wird aus den Präsidien der beiden Hochschulen und einem vom Fachministerium im Einvernehmen mit den Senaten und den Hochschulräten der beiden Hochschulen bestellten Mitglied gebildet. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Eine erneute Bestellung ist zulässig. 4Das vom Fachministerium bestellte Mitglied führt den Vorsitz. 5Bei Entscheidungen haben die Hochschulen und die oder der Vorsitzende jeweils eine Stimme. 6Entscheidungen in Angelegenheiten, die in den Selbstverwaltungsbereich einer Hochschule einwirken und die gegen die Stimme dieser Hochschule getroffen worden sind, bedürfen der Bestätigung durch das Fachministerium. 7Der gemeinsame Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, eine zukunftsorientierte, aufeinander abgestimmte Entwicklung der beiden Hochschulen zu steuern und legt die Fächergruppen und Fächer fest, in denen die beiden Hochschulen ihre Entwicklungsplanung aufeinander abstimmen. 8§ 41 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entwicklungsplanung des Einvernehmens des gemeinsamen Lenkungsausschusses und der beiden Hochschulräte in einer gemeinsamen Sitzung nach Absatz 2 bedarf. 9Bei der Besetzung von Professorenstellen, die die auf der Grundlage der abgestimmten Entwicklungsplanung aufeinander abzustimmenden Fächer betreffen, bedarf es der vorherigen Freigabe durch den gemeinsamen Lenkungsausschuss.
V i e r t e s K a p i t e l
Hochschulen in
Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen
Rechts
§ 55
Überführung, Zielsetzung
und Aufgaben
(1) 1Eine Hochschule kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. 2Den Antrag beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Die Verordnung nach Satz 1 muss den Zweck, den Namen, die Vertretung und den Sitz der Stiftung, die Zusammensetzung, Verwendung und Verwaltung ihres Vermögens sowie die Weitergeltung von Vereinbarungen über die Beschäftigungssicherung übernommener Beschäftigter und die Finanzierung der Beamtenversorgung regeln. 4In der Verordnung sind insbesondere die für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücke im Eigentum des Landes sowie die für den Betrieb der Hochschule benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung im Sinne des §28 der Grundbuchordnung aufzuführen. 5Mit der Errichtung der Stiftung gehen das Eigentum an den in der Verordnung aufgeführten Grundstücken und die in der Verordnung aufgeführten dinglichen Rechte unentgeltlich auf die Stiftung über. 6Durch die Verordnung wird eine Stiftungssatzung erlassen. 7Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern.
(3) Die Stiftung nimmt die staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 als eigene Aufgaben wahr.
(4) 1Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Hochschule aus. 2Die Vorschriften des § 51 über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Hochschule.
(6) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach den Absätzen 2 und 3 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 55 a
Besondere
Vorschriften für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen
Rechts
(1) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt
(2) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so ist die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage auch die Versorgungsrücklage der Stiftung. 2Die Stiftung führt die Unterschiedsbeträge nach § 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des § 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes der Niedersächsischen Landesversorgungsrücklage zu.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land die Beihilfeleistungen nach § 80 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen namens und im Auftrag der Stiftung erbringt.
(4) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2Die Pauschale wird in vier gleichen Raten bis zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.
(5) 1Erbringt das Land die Beihilfe nach Absatz 3, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zur Übernahme von Schäden durch das Land zu treffen, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Die Schadensübernahme darf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1.Januar des betreffenden Jahres nicht überschreiten. 3Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro je Geschäftsjahr nicht übernommen. 4Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden Dritter.
(8) 1Die Stiftung übernimmt sämtliche bisher für ihren Bereich vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben und trifft mit dem Land die dazu erforderlichen Vereinbarungen. 2Mit der Aufgabenverlagerung sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für Hochschulbauaufgaben eingesetzten Beschäftigten einschließlich der ausgebrachten Stellen sowie der veranschlagten Personal- und Sachmittel anteilig vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen auf die Stiftung zu überführen. 3Beamtinnen und Beamte sind zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung zu versetzen. 4Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. 5Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Personalübergangs durch Verordnung zu regeln, soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande kommt. 6Das Land ist durch die Stiftung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen freizustellen, die es für Baumaßnahmen der Hochschulen eingegangen ist.
(9) Soweit auf Grundstücken und in Gebäuden, die durch Verordnung nach § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in das Eigentum der Stiftung übergegangen sind, Einrichtungen eines Studentenwerks betrieben werden oder betrieben werden sollen, kann das Fachministerium die Stiftungen verpflichten, dem Studentenwerk auf dessen Antrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Studentenwerks unentgeltlich das Eigentum oder ein Erbbaurecht an den Grundstücken zu übertragen oder ein grundbuchrechtlich gesichertes Nießbrauchs-, Wege- oder Leitungsrecht zum Betrieb seiner Einrichtungen einzuräumen; § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.
(10) 1Wird eine Stiftung in einem laufenden Haushaltsjahr errichtet, so bemisst sich abweichend von § 56 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 nach den im Haushaltsplan im entsprechenden Haushaltsplan-Kapitel der übergeführten staatlichen Hochschule veranschlagten Zuführungen. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die betreffende Hochschule im Einzelplan 06 sowie in anderen Einzelplänen veranschlagten Mittel im Einvernehmen mit den Fachministerien in die Zuführungen nach § 56 Abs. 3 zu überführen.
§
56
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang
(1) 1Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Verordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. 2Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden.
(2) 1Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.
(3) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus
(4) 1Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. 2Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für
3Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. 4Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 5Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 6Der Bemessung der Finanzhilfe ist eine Obergrenze für Personalkosten zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan nach Maßgabe der Zielvereinbarungen und unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Änderungen festgesetzt wird. 7Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Obergrenze sowie der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann.
(5) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(6) 1Die von der Hochschule bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie das Körperschaftsvermögen gehen mit der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung in das Eigentum dieser über. 2Von der Hochschule verwaltete Nutzungsrechte, die das Land für die Hochschule erworben hat, werden mit der Errichtung der Stiftung an diese abgetreten. 3Das nach den Sätzen 1 und 2 auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Hochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(7) 1Die Landesregierung kann einer Stiftung auf deren Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücken übertragen. 2Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 63 sind entsprechend anzuwenden.
§ 57
Wirtschaftsplan und
Wirtschaftsführung
(1) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. 2Dem Fachministerium ist ein Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vorzulegen, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann. 3Die für die Aufstellung des Haushalts erforderlichen Auskünfte sind auf Anforderung des Fachministeriums rechtzeitig im Verlauf des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu erteilen.
(2) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des §53 Abs.1 Nrn.1 und 2 HGrG entsprechend anzuwenden. 4Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die auch die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 5Zum Zweck der Vergleichbarkeit der Hochschulen in staatlicher Verantwortung hat die Stiftung dem Fachministerium die Auskünfte zu geben, die das Fachministerium zu diesem Zweck auch von den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft verlangt. 6Hinsichtlich des Aufbaus und des Inhaltes des Wirtschaftsplans einschließlich der Kontenrahmen, der Bilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnungen finden die für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung.
(3) 1Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach §56 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 2Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) 1In Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 3 kann das Fachministerium auch vereinbaren, für welche bestimmten Zwecke Zuwendungen, insbesondere
an die Stiftung vergeben werden. 2Die Stiftung darf eine Zuwendung nur abrufen, soweit dies zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforderlich ist, und nur für den bestimmten Zweck verwenden. 3Mit dem Jahresabschluss hat die Stiftung nachzuweisen, dass die Zuwendungen für den vereinbarten Zweck verwendet worden sind. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf den Nachweis. 5Das Fachministerium kann eine durch Zielvereinbarung gewährte Zuwendung in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Verwaltungsakt zurückfordern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine durch Verwaltungsakt gewährte Zuwendung zurückgenommen oder widerrufen werden darf. 6Das Fachministerium kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jederzeit prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen. 7Hierzu hat die Stiftung die Unterlagen, die das Fachministerium oder der Beauftragte für erforderlich halten, zu übersenden oder vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 8Das Nähere über die Prüfung des Nachweises kann das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof regeln. 9Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. 10Die Sätze 1 bis 7 finden auch auf die Mittel für Vorhaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes und für sonstige Bauvorhaben Anwendung, wenn eine Verfahrensvereinbarung zwischen der Stiftung und dem Fachministerium, die der Zustimmung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs bedarf, dies vorsieht. 11Im Fall der Sätze 1 und 10 findet § 44 LHO keine Anwendung.
(5) Kredite dürfen über eine vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzte Höhe hinaus nur mit deren Einwilligung aufgenommen werden.
(6) Sämtliche Einnahmen, die die Hochschule im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielt, stehen der Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen nicht bei der Bemessung der Finanzhilfe nach § 56 Abs.3 Satz 1 Nr.1 angerechnet werden.
(7) 1Die Mittel nach § 56 Abs. 3 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt werden. 2Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.
(8) 1Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der §§ 39, 49 und 55 keine Anwendung. 2Soweit in diesen Vorschriften der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten.sind, ist hierfür der Stiftungsrat zuständig. 3Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 LHO.
§ 57 a
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung
Universität Göttingen
(1) 1Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. 5Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. 6Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.
(2) § 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend.
(3) 1Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aufzustellen. 2Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
§ 58
Dienstrechtliche
Befugnisse
(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BeamtStG. 2Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.
(2) 1Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen nach Anhörung des Stiftungsrats vor. 3Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse auf die Hochschule in der Weise übertragen, dass das Präsidium im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat die Professorinnen und Professoren beruft. 5In diesen Fällen ist die Zustimmung des Stiftungsrats zu der Ausschreibung erforderlich, wenn die Professur nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht. 6Die Hochschule hat in den Fällen des Satzes 4 länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten.
(3) 1Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist der Stiftungsrat. 2Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
(4) 1Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung. 2Die Stiftung ist verpflichtet,
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Hochschule.
(2) Organe der Stiftung Universität Göttingen sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin.
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind
3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4§ 62 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) 1Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
3Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.
(3) 1Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Hochschule durchgeführt. 2Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 3Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(4) 1Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. 2Der Stiftungsrat kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
§ 60
a
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss
Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen
(1) 1An der Stiftung Universität Göttingen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. 2§ 60 gilt entsprechend.
(2) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin tritt in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.
(3) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin besteht aus
2Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin mit beratender Stimme teil. 3Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
§ 60 b
Stiftungsrat der
Stiftung Universität Göttingen
(1) 1Dem Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen gehören die Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin nach § 60a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an. 2
(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 3Neben den Mitgliedern des Präsidiums nehmen die Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin an den Sitzungen des Stiftungsrats teil. 4Der Stiftungsrat kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin.
(1) 1Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. 2Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung. 3In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
(2) Nach außen wird die Stiftung von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.
(3) 1Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. 2Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.
§ 62
Aufsicht und
Zusammenwirken
(1) 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Insbesondere sind dem Fachministerium die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 vorlagen. 4Es kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung.beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 5Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule an die Weisungen des Fachministeriums gebunden.
(3) 1Erfüllt ein Organ der Stiftung Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer Weisung gemäß Absatz 2 obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 2Kommt es der Anordnung nicht in der Frist nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 3Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen.
(4) 1Sind Ordnungen der Hochschule genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann der Stiftungsrat verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann der Stiftungsrat die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.
§
63
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
(1) 1Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Stiftung übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. 2Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.
(2) Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftung befreit.
F ü n f t e s K a p i t e l
Humanmedizinische Einrichtungen
(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen können medizinische Zentren gebildet werden, die in Abteilungen gegliedert sein sollen.
(2) Die Universitätsmedizin Göttingen umfasst alle Organisationseinheiten der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen und des Universitätsklinikums.
(3) 1Die humanmedizinischen Einrichtungen können Krankenhäuser anderer Träger als akademische Lehrkrankenhäuser zulassen. 2Über die Zulassung wird mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung getroffen. 3Ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung können in die Ausbildung nach der Approbationsordnung für Arzte einbezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend.
1Die Medizinische Hochschule Hannover wird von einem Vorstand, der zugleich Präsidium nach den §§ 37 bis 39 ist, als zentralem Organ gemäß § 36 geleitet. 2Die Universitätsmedizin Göttingen wird von einem Vorstand geleitet, der zugleich Organ der Stiftung Universität Göttingen und der Hochschule ist. 3Der Vorstand tritt in Angelegenheiten der Universitätsmedizin Göttingen an die Stelle des Präsidiums, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 4Der Vorstand besteht jeweils aus
5Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. 6Sie werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt und sind hauptberuflich tätig. 7Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands kann keine Richtlinien für den Vorstand festlegen.
§ 63 c
Bestellung und
Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
(1) 1Die Vorstandsmitglieder werden durch das Fachministerium bestellt. 2Wird die Bestellung versagt, so ist eine andere Person vorzuschlagen. 3Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen.
(2) 1Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds richtet der Hochschulrat eine Findungskommission ein, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage 1 ergibt; soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungskommission nicht mitwirken. 3Die Mitglieder der Findungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Findungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) 1Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats im Einvernehmen mit dem Hochschulrat und die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1. 2Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen an dem Vorschlag nicht mitwirken.
(4) 1Auf Vorschlag des Hochschulrats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Auf Vorschlag des Vorstands, zu dem der Hochschulrat sein Einvernehmen erklärt hat, kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Das Fachministerium kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Hochschulrats entlassen. 2Der Vorschlag nach Satz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats. 3Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Vorschlag nach Satz 3 bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben.
(6) 1Der Senat kann dem Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 vorschlagen. 2Liegt ein Vorschlag des Senats nach Satz 1 vor, bedarf der Vorschlag des Hochschulrats abweichend von Absatz 5 Satz 2 nur der Mehrheit der Mitglieder.
(7) 1Ein nach Absatz 5 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.
§ 63 d
Bestellung und
Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
(1) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin bestellt jeweils
die jeweilige Zusammensetzung der Kommission ergibt sich aus der Anlage 2; soweit für die Mitglieder der Findungs- oder Auswahlkommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen. 3Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungs- oder Auswahlkommission nicht mitwirken. 4Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6§ 43 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1Den Vorschlag der Auswahlkommission leitet die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zu. 2Die Präsidentin oder der Präsident erläutert den Vorschlag dem Fakultätsrat und der Klinikkonferenz und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin entscheidet über den Vorschlag frühestens nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Beschlussfassung der Auswahlkommission auch dann, wenn ihm eine Stellungnahme des Fakultätsrats oder der Klinikkonferenz nicht vorliegt.
(3) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 und das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. 2Dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats und das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands oder im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Die Beschlüsse des Fakultätsrats nach Satz 1 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die Beschlüsse der Kommission nach Satz 1 von zwei Dritteln der Mitglieder. 3Vor einer Entscheidung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin über die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 erhalten die Präsidentin oder der Präsident, der Fakultätsrat und die Klinikkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) 1Ein nach Absatz 4 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.
§ 63 e
Aufgaben und
Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder
(1) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der hnmanmedizinischen Einrichtung zuständig und hat die dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal inne. 2Satz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3An der Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands die Universität in Angelegenheiten der Universitätsmedizin nach außen. 4Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. 5Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät.
(2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 6 einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 3 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. 2Der Vorstand gibt vor Abschluss einer Zielvereinbarung bei der Medizinischen Hochschule Hannover dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen dem Fakultätsrat Gelegenheit zur Stellungnahme; über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 informiert er die jeweilige Klinikkonferenz. 3Vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover der Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen der Fakultätsrat sowie die jeweilige Klinikkonferenz zu hören.
(4) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 gehören
2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der Bildung von Schwerpunkten sowie Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen.
(5) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 gehören
2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Benehmen mit der Pflegedienstleitung und der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor der klinischen Abteilung getroffen. 3Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 werden im Benehmen mit der Klinikkonferenz getroffen.
(6) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 3 gehören
2Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, auch in Angelegenheiten der anderen Ressorts.
(7) 1Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Organe, der Gremien und der Kommissionen der Hochschule beratend teilnehmen, soweit eine Aufgabe der humanmedizinischen Einrichtung betroffen ist. 2Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Prüfungskommissionen.
(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. 2Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit. 3Beschlüsse nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande.
(2) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.
§ 63 g
Klinikkonferenz
und Krankenhausbetriebsleitung
(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen werden jeweils eine Klinikkonferenz und eine Krankenhausbetriebsleitung einschließlich einer Pflegedienstleitung eingerichtet.
(2) 1Die Klinikkonferenz berät das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 in allen wesentlichen das Ressort betreffenden Fragen, insbesondere in Bezug auf
2Die einzelnen Mitglieder der Klinikkonferenz können Auskünfte des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 und die Behandlung ihrer Anträge in der Klinikkonferenz verlangen.
(3) Folgt in der Universitätsmedizin Göttingen das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 einem Vorschlag der Klinikkonferenz nicht, so hat es
die Auffassung der Klinikkonferenz mitzuteilen.
(4) 1Der Klinikkonferenz gehören an
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren gewählt; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinisch-theoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3, 4 und 7 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 vom Personalrat gewählt. 4Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 7 beträgt zwei Jahre. 5Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt.
(5) 1Die Krankenhausbetriebsleitung einschließlich der Pflegedienstleitung unterstützt das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 im laufenden Betrieb des Krankenhauses. 2Der Krankenhausbetriebsleitung gehören das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 als vorsitzendes Mitglied, das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3, die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes und nach Entscheidung des Vorstands weitere von ihm bestellte Personen an.
(6) Der Vorstand beschließt im Benehmen mit der Klinikkonferenz eine Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung und die Klinikkonferenz.
§ 63 h
Sonderregelungen
für die Universität Göttingen
(1) 1Das Präsidium und der Vorstand informieren sich regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche. 2In Angelegenheiten, die
betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat.
(2) 1In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. 2Zu Berufungsvorschlägen und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. 3Der Vorstand legt dem Senat und dem Fakultätsrat in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Rechenschaft ab und informiert sie über den Abschluss einer Zielvereinbarung.
(3) 1Entscheidungen über Berufungsvorschläge nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 trifft innerhalb der Stiftung der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 3Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so legt die Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstands mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor. 4Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag des Vorstands zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 5Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag nicht zu, so legt der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens nach Satz 1 vor oder bricht das Berufungsverfahren ab.
(4) In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Vorstand den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.
(5) 1Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. 2Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
(6) Der Präsidentin oder dem Präsidenten verbleiben die dienstrechtlichen Befugnisse
Z w e i t e r T e i
l
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
§ 64
Anerkennung von Hochschulen
(1) 1Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. 2Die Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Fachministerium erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Fachministerium bestimmten Stelle akkreditiert worden ist und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
3Neue Studiengänge dürfen nur mit Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle eingerichtet werden. 4Satz 3 gilt für wesentliche Änderungen eingerichteter Studiengänge entsprechend.
(2) 1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. 2Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen.
§ 64 a
Vereinbarungen
über die Durchführung von Hochschulausbildungen
1Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64 Abs. 2 sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn
2Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. 3Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. 5Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 65
Erlöschen und
Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
(3) 1Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. 3Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64 Abs. 2 untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. 4Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64a untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64a Satz 1 nicht nachgewiesen sind.
(1) 1Das an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. 2Wer unbefristet hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer anerkannten Hochschule beschäftigt wird, kann die Bezeichnung Professorin oder Professor zugleich als akademischen Titel führen. 3§ 27 Abs. 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Eine anerkannte Hochschule kann nach Maßgabe dieses Gesetzes Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen; die Bestellung berechtigt zum Führen des akademischen Titels Honorarprofessorin oder Honorarprofessor mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz.
(2) 1Anerkannte Hochschulen und Einrichtungen nach § 64a unterstehen der Aufsicht des Fachministeriums. 2Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Fachministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Die Aufsicht stellt insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 sicher. 4§ 5 gilt entsprechend.
(3) Das Land kann einer Hochschule frühestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung und Betriebsaufnahme nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zum laufenden Betrieb und zu Investitionsmaßnahmen gewähren.
§
67a
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
(1) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung.
(2) 1Die Einrichtung und wesentliche Änderung von Studiengängen an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen im Rahmen der Anerkennung nach Absatz 1 der Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 6 vorliegen, oder auf andere Weise gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer ähnlichen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst gleichwertig ist.
(3) Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen werden der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen aus Landesmitteln nicht gewährt.
(4) Das für die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen zuständige Fachministerium ist das für Inneres zuständige Ministerium.
D r i t t e r T e i
l
Studentenwerke
§ 68
Rechtsstellung, Aufgaben und
Zuständigkeiten
(1) 1Die Studentenwerke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Osnabrück sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; das Studentenwerk Göttingen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Die Errichtung, Zusammenlegung, Änderung der örtlichen Zuständigkeit, Aufhebung oder Umwandlung von Studentenwerken in eine andere Rechtsform bedarf einer Verordnung der Landesregierung.
(2) 1Die Studentenwerke fördern und beraten die Studierenden wirtschaftlich, gesundheitlich, sozial und kulturell. 2Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. 3Das Fachministerium kann den Studentenwerken durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. 4Die Studentenwerke dürfen Schülerinnen und Schülern sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können. 5Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Hochschule weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen.
(3) 1Studentenwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2§ 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Grundstücken übertragen. 2§ 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht und, soweit ihnen staatliche Angelegenheiten übertragen werden, der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2§ 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 69
Selbstverwaltung
und Organe
(1) 1Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
(2) Der Verwaltungsrat
(3) 1Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. 2Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 4Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 5Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei.Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.
(4) 1Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. 2Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. 3§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.
(5) 1Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. 2Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.
§ 70
Finanzierung und
Wirtschaftsführung
(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke vom Land eine Finanzhilfe. 2Im Übrigen haben die Studierenden Beiträge zu entrichten, die von den Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke erhoben werden. 3Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt. 4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(2) Werden einem Studentenwerk staatliche Angelegenheiten übertragen, so erstattet das Land die damit verbundenen notwendigen Kosten.
(3) 1Die Finanzhilfe wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus
3Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Haushaltsmittel verteilen sich in einem Verhältnis von 1 zu 2 auf den Grundbetrag und den Beköstigungsbetrag. 4Die Zahl der Studierenden, für die der Grundbetrag ermittelt wird, ergibt sich aus der amtlichen Hochschulstatistik. 5Maßgeblich ist die Zahl der Studierenden für das letzte vor dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnene Wintersemester. 6Der Beköstigungsbetrag ergibt sich aus der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen und Essensausgabestellen ausgegebenen Essensportionen. 7Als Essensportion gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Hauptmahlzeiten. 8Das Fachministerium kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach einer Zusammenlegung von Studentenwerken die Höhe des Sockelbetrages abweichend von Satz 2 Nr. 1 festlegen.
(4) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.
V i e r t e r T e i
l
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt, |
| b) | Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht, |
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
§ 71
a
Veröffentlichungen von Ordnungen
1Ordnungen der Hochschulen sind, auch soweit sie staatliche Angelegenheiten oder eigene Angelegenheiten einer Stiftung nach § 55 regeln, von der jeweiligen Hochschule in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2Das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1.April 1996 (Nds.GVBl. S.82, 116), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.402), findet insoweit keine Anwendung.
§ 72
Übergangs- und
Schlussvorschriften
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Studiengänge gelten bis zum 31.Dezember 2009 als akkreditiert.*)
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe.*)
(3) 1Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 2Spätestens ein halbes Jahr nach der Ernennung der nach diesem Gesetz gewählten Präsidentin oder des nach diesem.Gesetz gewählten Präsidenten entscheidet der Senat auf Vorschlag dieser Präsidentin oder dieses Präsidenten, ob die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dieses Amt weiterhin wahrnehmen soll. 3Auf ihren Antrag können nach Satz 1 übergeleitete Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten als Beamtinnen und Beamte auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übernommen werden. 4Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für den Rest ihrer Amtszeit in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. 5Die Entlassung der nach dieser Vorschrift übernommenen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richtet sich nach § 40. 6Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleibt unberührt; § 38 Abs. 4 und 6 findet keine Anwendung. 7Läuft die Amtszeit einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten vor der Ernennung oder Bestellung eines Mitglieds des Präsidiums mit einem entsprechenden Geschäftsbereich ab, so führt sie oder er die Geschäfte bis dahin weiter.*)
(4) 1Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1.Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben; bis dahin sind die §§ 11, 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 14 Abs. 2 in der am 31.Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. 2Abweichend davon sind die Studienbeiträge von Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, erstmals zum Sommersemester 2007 zu erheben.
(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach §135 NHG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung staatlich anerkannten Hochschulen gelten bis zum 30.Juni 2007 als akkreditiert im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2.*)
(6) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt..
(7) 1Das Fachministerium evaluiert die in den §§ 11, 11a, 13, 14 und 17 getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen. 2Das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag spätestens zum 30.Juni 2010 vorzulegen. 3Ziel der Evaluation ist die Überprüfung der Auswirkungen der in Satz 1 genannten Regelungen auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen. 4Mit der Evaluation sind die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenzen für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen darzulegen.
(8) § 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1.Januar 2007 das 60.Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden.
(9) 1Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1.September 2002, aber vor dem 24.September 2004 als hauptamtliche Mitglieder eines Präsidiums einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden und damit aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als unmittelbare Landesbeamte entlassen worden sind, sind auf Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen; Entsprechendes gilt für mittelbare Landesbeamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2§ 38 Abs. 6 Satz 2 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.
(10) Lehrkräfte, denen das Führen des akademischen Titels Professorin oder Professor nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.29) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung gestattet ist, dürfen diesen Titel für die Zeit ihrer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an dem jeweiligen Studieninstitut oder einem kommunalen Studieninstitut, das durch Vereinigung der bisherigen kommunalen Studieninstitute entsteht, weiterführen.
(11) 1Aufgabe und Funktion des gemeinsamen Lenkungsausschusses nach § 54a werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1.September 2019 evaluiert. 2Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30.Juni 2020 vorzulegen.
§
73
Übergangsvorschriften zur Auflösung der Niedersächsischen
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
(1) 1Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 finden für die an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege am 30.September 2007 vorhandenen Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis, denen aufgrund des Artikels 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18.Dezember 2001 (Nds.GVBl. S.806) ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C verliehen wurde, die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Altersteilzeit sowie den einstweiligen Ruhestand bei der Umbildung oder Auflösung von Behörden Anwendung. 2Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf der Zustimmung der Professorin oder des Professors und darf nur vor dem 1.Oktober 2009 ausgesprochen werden.
(2) 1Die Aufgaben der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gehen, soweit sie sich auf die Fakultät Rechtspflege beziehen, am 1.Oktober 2007 auf die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege über. 2Der Studiengang Rechtspflege an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird ab 1.Oktober 2007 von der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege fortgeführt. 3Er gilt bis zum 31.Dezember 2009 als akkreditiert.
(3) Die am 30.September 2007 an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Mitglieder und Angehörigen dieser Hochschule werden Mitglieder und Angehörige der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege.
(4) 1Bis zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Dekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors wahr. 2Bis zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Studiendekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors wahr. 3Bis zur konstituierenden Sitzung des Senats der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nehmen die Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben des Senats wahr.
(5) 1Die Studiengänge Verwaltung und Verwaltungsbetriebswirtschaft an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege werden ab 1.Oktober 2007 an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen fortgeführt. 2Sie gelten bis zum 31.Dezember 2010 als akkreditiert und genehmigt. 3Das Fachministerium kann für die fortgeführten Studiengänge die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um ein Studium auf Fachhochschulniveau zu gewährleisten.
(6) Die am 30.September 2007 in den Studiengängen Verwaltung und Verwaltungsbetriebswirtschaft an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Studierenden sind ab 1.Oktober 2007 Studierende an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen in ihrem jeweiligen Studiengang.
______________________________________
*) Diese Vorschrift betrifft
das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24.Juni
2002 (Nds.GVBl. S.286).
Anlage 1
(zu § 63 c Abs. 2 Satz 1)
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:
| a) | drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, |
| b) | drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, |
| c) | die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3, |
| d) | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht), |
| e) | ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und |
| f) | die Gleichstellungsbeauftragte. |
Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:
| a) | zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, |
| b) | zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren, |
| c) | die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz, |
| d) | die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes, |
| e) | die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3, |
| f) | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und |
| g) | die Gleichstellungsbeauftragte. |
Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:
| a) | zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, |
| b) | zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, |
| c) | zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, |
| d) | die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2, |
| e) | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht), |
| f) | die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes, |
| g) | ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und |
| h) | die Gleichstellungsbeauftragte. |
Anlage 2
(zu
§ 63d Abs. 1 Satz 1)
Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:
| a) | die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, |
| b) | die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3, |
| c) | drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, |
| d) | ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied, |
| e) | die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin, |
| f) | ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und |
| g) | die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im
Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht). |
Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:
| a) | die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, |
| b) | die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3, |
| c) | ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied, |
| d) | zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren, |
| e) | ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied, |
| f) | die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin, |
| g) | die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes, |
| h) | ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und |
| i) | die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im
Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht). |
Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:
| a) | die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, |
| b) | die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2, |
| c) | zwei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, |
| d) | zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, |
| e) | ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied, |
| f) | die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin, |
| g) | die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht), |
| h) | ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und |
| i) | die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht)." |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |