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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds.GVBl. Nr.5/2007 S.69), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. Nr.28/2007 S.444), Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.416), Art. 8 des Gesetzes vom 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419), und Art.. 2 des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72), Art. 4 des Gesetzes v. 18.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.280), Art. 1 des Gesetzes v. 10.6.2010 (Nds.GVBl. Nr.16/2010 S.242), Art. 1 des Gesetzes v. 29.6.2011 (Nds.GVBl. Nr.14/2011 S.202), Art. 12 des Gesetzes v. 17.11.2011 (Nds.GVBl. Nr.28/2011 S.422), Art.1 des Gesetzes v. 20.6.2012 (Nds.GVBl. Nr.12/2012 S.186), Art.7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds.GVBl. Nr.32/2012 S.591), Art.1 des Gesetzes vom 11.12.2013 (Nds.GVBl. Nr.22/2013 S.287), und Art. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. Nr. 21/2014 S. 291), Art. 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. Nr. 26/2014 S. 436), Art. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. Nr. 22/2015 S. 384), Art. 12 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S. 308), Art. 4 des Gesetzes v. 15.6.2017 (Nds. GVBl. 10/2017 S. 172), Art. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 307), Art. 10 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 317), Gesetz vom 11.9.2019 (Nds. GVBl. Nr. 16 S. 261), Art. 11 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/2020 S. 477), Art. 4 des Gesetzes vom 16.3.2021 (Nds. GVBl. Nr. 12/2021 S. 133), Art. 14 des Gesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. Nr. 48/2021 S. 883), Art. 1 des Gesetzes vom 27.1.2022 (Nds. GVBl. Nr. 4/2022 S. 54; ber. Nr. 8/2022 S. 156) und Art. 7 des Gesetzes vom 23.3.2022 (Nds. GVBl. Nr. 11/2022 S. 218) - VORIS 22210 -

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
§ 1
Staatliche Verantwortung
§ 2
Hochschulen
§ 3
Aufgaben
§ 4
Zusammenwirken der Hochschulen
§ 5
Evaluation von Forschung und Lehre
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
§ 6
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit ; Studienberatung
§ 7
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren
§ 8
Inländische Grade
§ 9
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden
§ 9a
Habilitation
§ 10
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen
Dritter Abschnitt
Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte
§ 11
Verwaltungskostenbeitrag
§ 12
Studienguthaben
§ 13
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte
§ 14
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen
Vierter Abschnitt
Studienqualitätsmittel
§ 14a
Gewährung von Studienqualitätsmitteln
§ 14b
Verwendung der Studienqualitätsmittel
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
§ 15
Selbstverwaltung
§ 16
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 17
Verarbeitung personenbezogener Daten
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
§ 18
Hochschulzugang
§ 19
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation
§ 20
Studierendenschaft
§ 20a
Studierendeninitiative
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 21
Personal
§ 21a
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit
§ 22
Forschung mit Mitteln Dritter
§ 23
Nebentätigkeiten
§ 24
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
§ 25
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 26
Berufung von Professorinnen und Professoren
§ 27
Besondere Bestimmungen für Professorinnen und Professoren
§ 28
Professorinnen und Professoren auf Zeit
§ 29
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
§ 30
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 31
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 32
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren
§ 33
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte
§ 34
Lehrbeauftragte
§ 35
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
§ 35a
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Dritter Abschnitt
Organisation
§ 36
Organe und Organisationseinheiten
§ 36a
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen
§ 37
Präsidium
§ 38
Präsidentinnen und Präsidenten
§ 39
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
§ 40
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums
§ 41
Senat
§ 42
Gleichstellungsbeauftragte
§ 43
Dekanat
§ 44
Fakultätsrat
§ 45
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane
§ 46
Exzellenzklausel; Erprobungsklausel
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
§ 47
Staatliche Angelegenheiten
§ 48
Dienstrechtliche Befugnisse
§ 49
Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 50
Körperschaftsvermögen
§ 51
Aufsicht und Zusammenwirken
§ 52
Hochschulrat
§ 53
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege
§ 54
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 55
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben
§ 55a
Besondere Bestimmungen für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 56
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang
§ 57
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 57a
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen
§ 58
Dienstrechtliche Befugnisse
§ 59
Organe
§ 60
Stiftungsrat
§ 60a
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen
§ 60b
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen
§ 61
Präsidium
§ 62
Aufsicht und Zusammenwirken
§ 63
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
Fünftes Kapitel
Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg
§ 63a
Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen
§ 63b
Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen
§ 63c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
§ 63d
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
§ 63e
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder der humanmedizinischen Einrichtungen
§ 63f
Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen
§ 63g
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung der humanmedizinischen Einrichtungen
§ 63h
Besondere Bestimmungen für die Universität Göttingen
§ 63i
Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
§ 64
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen
§ 64a
Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen
§ 64b
Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern
§ 64c
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen
§ 65
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
§ 66
Anerkannte Hochschulen
§ 67
Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 67a
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
Dritter Teil
Studentenwerke
§ 68
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 69
Selbstverwaltung und Organe
§ 70
Finanzierung und Wirtschaftsführung
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71
Ordnungswidrigkeiten
§ 71a
Veröffentlichungen von Ordnungen
§ 72
Übergangs- und Schlussvorschriften

E r s t e r   T e i l
Hochschulen in staatlicher Verantwortung

E r s t e s   K a p i t e l
Allgemeine Bestimmungen

E r s t e r   A b s c h n i t t
Grundlagen

§ 1
Staatliche Verantwortung

(1) 1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. 2Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

(2) 1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. 2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. 3Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offenzulegen.

(3) 1Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen. 2Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. 3Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. 4Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere

  1. die Zahl der Studienplätze und die Studiengänge mit Ausnahme der in der Entwicklungsplanung enthaltenen weiterbildenden Masterstudiengänge,
  2. die hochschulspezifische Erfüllung der Aufgaben nach § 3,
  3. die Erhebung von Gebühren und Entgelten und
  4. die Höhe der laufenden Zuführungen des Landes an die Hochschulen in Trägerschaft des Staates oder die Höhe der jährlichen Finanzhilfen an die Stiftungen.

5Die Hochschulen berichten dem Fachministerium auf dessen Aufforderung über den Stand der Verwirklichung der vereinbarten Ziele.

(4) 1Leistungsverpflichtungen des Landes aus einer Zielvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes und des Bundes sowie eventueller Nachtragshaushalte. 2Verpflichtet sich das Land zu Leistungen, in die Leistungen Dritter, die unter Vorbehalt stehen, eingerechnet sind, so ist dies bei der Beschreibung und finanziellen Bewertung von Projekten in die Zielvereinbarung aufzunehmen. 3Tritt ein Vorbehaltsfall ein, so ist die Zielvereinbarung anzupassen.

(5) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staatlicher Verantwortung geboten ist.

§ 2
Hochschulen

1Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind

  1. die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
    a)
    Technische Universität Braunschweig,
    b)
    Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,
    c)
    Technische Universität Clausthal,
    d)
    Universität Göttingen mit der Universitätsmedizin Göttingen,
    e)
    Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover,
    f)
    Medizinische Hochschule Hannover,
    g)
    Tierärztliche Hochschule Hannover,
    h)
    Universität Hannover,
    i)
    Universität Hildesheim,
    j)
    Universität Lüneburg,
    k)
    Universität Oldenburg,
    l)
    Universität Osnabrück,
    m)
    Universität Vechta;
  2. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)
    a)
    Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,
    b)
    Hochschule Emden/Leer,
    c)
    Hochschule Hannover,
    d)
    Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen,
    e)
    Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege,
    f)
    Hochschule Osnabrück,
    g)
    Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.
    2Die Grundordnung kann eine Ergänzung des Namens der Hochschule, insbesondere um einen profilkennzeichnenden Zusatz bestimmen.

§ 3
Aufgaben der Hochschulen

(1) 1Aufgaben der Hochschulen sind

  1. die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat,
  2. die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung voraussetzen,
  3. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  4. die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus,
  5. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und des Austauschs zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der Belange ausländischer Studierender,
  6. die Weiterbildung ihres Personals,
  7. die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,
  8. die Vergabe von Stipendien an Studierende insbesondere aufgrund besonderer Leistungen, herausgehobener Befähigungen, herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele,
  9. die Förderung der kulturellen und musischen Belange sowie des Sports an den Hochschulen,
  10. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie über ihre Veranstaltungen und
  11. die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule.

2Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen, insbesondere an unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen und bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen an möglichst langen Laufzeiten sowie an der gleichberechtigten Teilhabe von Beschäftigten mit Behinderung, angemessen Rechnung. 3Zur Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Satz 1 Nr. 7) bestellt die Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten; das Nähere regelt die Grundordnung. 4Die Hochschulen können andere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Hochschulen entwickeln und betreiben in der Regel im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen hochschulübergreifend und gemeinsam mit anderen Einrichtungen koordinierte Informationsinfrastrukturen. 2Sie ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information.

(3) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). 2Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.

(4) 1Den Universitäten und den gleichgestellten Hochschulen obliegt die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 2Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung.

(5) 1Die Medizinische Hochschule Hannover und die Universitätsmedizin Göttingen (humanmedizinische Einrichtungen) sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover erbringen zusätzlich Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. 2Die humanmedizinischen Einrichtungen nehmen auch Aufgaben der Krankenversorgung, die Tierärztliche Hochschule Hannover nimmt solche der tiermedizinischen Versorgung wahr. 3Die humanmedizinischen Einrichtungen und die Tierärztliche Hochschule Hannover beteiligen sich an der Ausbildung von Angehörigen anderer als ärztlicher Heilberufe.

(6) 1Der Hochschule Emden/Leer obliegt die seemännische Fachschulausbildung als staatliche Aufgabe. 2Die Organisation der Ausbildung kann abweichend vom Zweiten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgen.

(7) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit den Schulen besonders befähigte Schülerinnen und Schüler ausbilden.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. 3Soweit Ämter für Ausbildungsförderung bei Studentenwerken errichtet sind, ist deren örtliche Zuständigkeit durch Verordnung des Fachministeriums zu bestimmen.

(9) 1Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. 2Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die nach § 18 Abs. 11 Satz 1 abzulegende Prüfung vor. 3Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand.

§ 4
Zusammenwirken

(1) 1Die Hochschulen bilden eine Landeshochschulkonferenz, um Aufgaben, die ihr ständiges Zusammenwirken erfordern, besser wahrnehmen zu können; zur Wahrnehmung der Interessen der Universitätsmedizin Göttingen entsendet dessen Vorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Die Landeshochschulkonferenz soll in ihre Beratungen die Personalvertretungen der Hochschulen in geeigneter Weise einbeziehen.

(2) 1Die Hochschulen wirken im besonderen öffentlichen und gemeinsamen Interesse auch außerhalb der Landeshochschulkonferenz zusammen, um insbesondere die gegenseitige Abstimmung sowie die Nutzung von Lehrangeboten, Personal, Sachmitteln und der vorhandenen Infrastruktur für Forschung und Lehre zu verbessern und ihre Aufgabe nach § 3 Abs. 2 zu erfüllen. 2Sie streben dabei insbesondere die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre durch gemeinsame Einrichtungen nach § 36 a, gemeinsame Forschungsprojekte, die Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten und die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate an. 3Im Rahmen des Zusammenwirkens erbringen die Hochschulen Leistungen in der Regel unentgeltlich. 4Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch eine langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Verwaltungsvereinbarung). 5Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen die für das Zusammenwirken nach Satz 1 erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung verarbeiten. 6Auf das Zusammenwirken von Hochschulen mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind die Sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 5
Evaluation von Forschung und Lehre

(1) 1Die Hochschule ermöglicht mindestens einmal jährlich eine Bewertung der Qualität der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden. 2Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation) und berücksichtigt dabei, wie sie ihrem Gleichstellungsauftrag (§ 3 Abs. 3 Satz 1) Rechnung getragen und zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung (§ 3 Abs. 3 Satz 2) beigetragen hat. 3In die Bewertung der Lehre bezieht die Hochschule auch die Ergebnisse nach Satz 1 ein und beteiligt die Studierenden. 4Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der internen Evaluation und den dabei anzuwendenden Evaluationskriterien, regelt die Hochschule in einer Ordnung.

(2) Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen externe Evaluationen durch.

(3) Die Ergebnisse der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Studium und Lehre

§ 6
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung

(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung.

(2) 1Nach Maßgabe der in den Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3) getroffenen Festlegungen richtet die Hochschule Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen von Studiengängen vor oder schließt sie; die Einrichtung, Schließung und wesentliche Änderung weiterbildender Masterstudiengänge, die in der Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 3 Satz 2) enthalten sind, sind dem Fachministerium anzuzeigen. 2Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren; Gleiches gilt für wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, wenn diese nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind. 3Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. 4Das Fachministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen. 5In einer Zielvereinbarung können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden. 6Das Fachministerium ist zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 5 und Artikel 16 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie für die sonstigen sich aus dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben. 7Satz 5 gilt nicht, wenn die Qualitätssicherungsverfahren der Hochschule akkreditiert sind (Systemakkreditierung). 8Abweichend von Satz 1 wird ein Studiengang durch Verfügung des Fachministeriums geschlossen, wenn er entgegen der Zielvereinbarung angeboten wird.

(3) 1Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge und des Lehrangebots sowie die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten. 2Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss

  1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahrem und
  2. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

3Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 4Andere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt insbesondere für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompakt- oder Teilzeitstudiengängen für Studierende angeboten werden.

(4) 1Die Hochschulen unterstützen die Studierenden beim Erwerb einer internationalen Qualifikation insbesondere durch Integration und Vermittlung von Studienzeiten im Ausland. 2Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden als Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe eines von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein anerkannten Bewertungssystems in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen anerkannt. 3Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums sind zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums postgraduale Studiengänge anzubieten; postgraduale Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können auch der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen. 4Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, dauern höchstens zwei Jahre; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) 1Die Studierenden haben einen Anspruch auf umfassende Beratung über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. 2Die Hochschulen nehmen die Studienberatung als eigene Aufgabe wahr.

§ 7
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren

(1) 1In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. 3Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.

(3) 1Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass

  1. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und
  2. die Anerkennung von
    a)
    an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und
    b)
    beruflich erworbenen Kompetenzen
    nach Maßgabe der Gleichwertigkeit

    gewährleistet ist. 3In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. 4Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. 5Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

(4) 1Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können. 2Im Fall des Satzes 1 muss die Prüfungsordnung insbesondere Bestimmungen enthalten

  1. 1. zur Sicherung des Datenschutzes,
  2. 2. zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die Prüflinge während der gesamten Prüfungsdauer,
  3. 3. zur eindeutigen Authentifizierung der Prüflinge,
  4. 4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und
  5. 5. zum Umgang mit technischen Problemen.

(5) 1Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen. 2Die Hochschule darf von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, wonach die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. 3Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass die Bachelor- oder die Masterprüfung oder eine sonstige Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende bei der Erbringung einer Prüfungsleistung täuscht. 4Studien- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch in Fremdsprachen durchgeführt werden können.

(6) 1Die Hochschulen können studienbegleitende Prüfungen sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen für nicht eingeschriebene Personen (Externenprüfungen) durchführen, wenn das jeweilige Fach und die fachliche Prüfungskompetenz durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren der Hochschule vertreten sind. 2Sie können diese Prüfungen auch für Studierende durchführen, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind. 3Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. 4Die Ordnung kann die Erhebung von Prüfungsgebühren vorsehen.

(7) 1Die Hochschulen können die Einschreibung in bestimmte Studiengänge von der Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren abhängig machen. 2Das Studienorientierungsverfahren soll insbesondere dazu dienen, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Einschätzung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die getroffene Studienwahl bedeutsam sind, zu ermöglichen. 3Zudem können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen vorsehen, wenn sich aus dem Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens weiterer Unterstützungsbedarf ergibt; das Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens hat jedoch keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. 4Das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regelt eine Ordnung. 5Für die Teilnahme am Studienorientierungsverfahren sowie an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen werden keine Gebühren oder Entgelte erhoben.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten. 2In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden

  1. das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,
  2. weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit,
  3. die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates sowie
  4. das Verfahren für die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

3Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 13 b, 13 c, 14a, 15 a und 17, die für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gelten.

§ 8
Inländische Grade

(1) 1Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. 2Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad.

(2) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können die Hochschulen andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. 2In Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.

§ 9
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden

(1) 1Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen haben das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Masterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. 2Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 4Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen, insbesondere mit Fachhochschulen, und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden (kooperative Promotionsverfahren). 5Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von kooperierenden Hochschulen, auch von kooperierenden Fachhochschulen, sollen bei kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerin oder Betreuer mit gleichen Rechten und Pflichten bestellt werden; sie können auch die Aufgabe der Hauptbetreuung wahrnehmen. 6Die Grundordnung kann vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen, die in kooperativen Promotionsverfahren mitwirken, Mitglieder der Universität oder gleichgestellten Hochschule nach Satz 1 werden.

(2) 1Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. 2Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, können nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 3Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten. 4Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben.

(3) 1Promotionsverfahren werden auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind. 2Die Promotionsordnung regelt zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung des Promotionsvorhabens ein Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, das Nähere zur Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und zur Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für kooperative Promotionsverfahren. 3§7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Das Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann auch in einer anderen Ordnung als der Promotionsordnung geregelt werden.

(4) 1Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung. 2Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung. 3Die Promovierendenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 4Der Fakultätsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. 5Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats beratend teil.

(5) 1Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen. 2Eine Ordnung kann vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt.

§ 9 a
Habilitation

(1) 1Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. 2Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.

(2) 1Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). 2Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. 3Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.

(3) 1Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. 2§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen

(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nicht statt.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, durch Verordnung zu treffen.

(5) 1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. 2Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen..

D r i t t e r   A b s c h n i t t
Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte

§ 11
Verwaltungskostenbeitrag

(1) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro. 2Hiervon ausgenommen sind

  1. ausländische Studierende, die eingeschrieben werden
    a)
    aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder
    b)
    im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden,
  2. Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,
  3. Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten, und
  4. Studierende an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

(2) 1Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur von einer der Hochschulen zu erheben. 2Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung.

(3) 1Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. 2Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. 3Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung.

§ 12
Studienguthaben

(1) Für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden Langzeitstudiengebühren nicht erhoben, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben verfügt.

(2) 1Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester. 2Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang. 3Hat die oder der Studierende den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule oder an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht dauerhaft staatlich gefördert wird, erworben, so ergibt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiengangs. 4Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen richtet sich das Studienguthaben nach dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit. 5Bei einem hochschulübergreifenden Studiengang an einer Hochschule in Niedersachsen und einer Hochschule eines anderen Bundeslandes richtet sich das Studienguthaben nach den Regelungen des Bundeslandes, die das höchste Studienguthaben vorsehen. 6Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der gebührenfreien Semester eines vorangegangenen Studiums an einer im Inland gelegenen Hochschule, die in staatlicher Verantwortung steht oder dauerhaft staatlich gefördert wird. 7Bei der Berechnung des Studienguthabens entsprechen drei Trimester zwei Semestern. 8Für ein Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 erhöht sich das Studienguthaben um ein Semester für je zwei Semester des Teilzeitstudiums oder um ein Trimester für je zwei Trimester des Teilzeitstudiums, wenn die Hochschule als Obergrenze nach § 19 Abs. 2 Satz 2 höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs festgelegt hat. 9Hat die Hochschule die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger als 50 vom Hundert festgelegt, so erhöht sich das Studienguthaben entsprechend geringer oder stärker. 10Ergeben sich bei der Berechnung der Erhöhung des Studienguthabens Bruchteile, so werden sie addiert; die Summe wird anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 11Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 8 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur das die Regelstudienzeit übersteigende Studienguthaben erhöht und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Regelungen der Prüfungsordnung über den Erwerb der Leistungspunkte in dem Teilzeitstudiengang treten.

(3) 1Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende

  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  4. als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
  5. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.

2Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet für höchstens zwei Semester oder drei Trimester Anwendung.

(4) 1Die oder der Studierende ist auf Verlangen der Hochschule verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Kommt die oder der Studierende diesen Verpflichtungen innerhalb einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird vermutet, dass das Studienguthaben verbraucht ist. 3Die Vermutung kann bis zum Ende des nächstfolgenden Semesters oder Trimesters durch Nachholung der erforderlichen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen widerlegt werden.

§ 13
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte

(1) 1Verfügt eine Studierende oder ein Studierender nicht mehr über ein Studienguthaben, so erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land von ihr oder ihm wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester. 2Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester oder ein Trimester, in dem die oder der Studierende

  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. . eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,
  5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder
  6. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet.

3Die Höhe der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 vermindert sich für Studierende in einem Teilzeitstudiengang oder in einem Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 anteilig in dem Maß, in dem in einem Semester oder Trimester weniger Leistungspunkte erworben werden können als in einem Semester oder Trimester eines Vollzeitstudiengangs. 4Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist die Langzeitstudiengebühr nur von einer der Hochschulen zu erheben. 5Welche Hochschule die Langzeitstudiengebühr erhebt und wie das Gebührenaufkommen zu verteilen ist, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. 6Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend bei einem Parallelstudium an einer oder mehreren Hochschulen in Niedersachsen. 7Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.

(2) 1Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. 2Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil der Hochschule an der Gesamtzahl der Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben. 3Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden, um den Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben, Angebote zu unterbreiten, die einen zügigen Studienabschluss unterstützen.

(3) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung können für das Studium in berufsbegleitenden Studiengängen Gebühren oder Entgelte erheben. 2Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten internationaler Kooperationsstudiengänge, in deren Rahmen mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Studiengang einrichten und einen gemeinsamen Hochschulgrad vergeben oder mehrere Studiengänge curricular aufeinander abstimmen und den Erwerb mehrerer Hochschulgrade ermöglichen. 3Für die Inanspruchnahme anderer als der in den Sätzen 1 und 2 sowie in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bezeichneten Studienangebote sind die Hochschulen in staatlicher Verantwortung zur Erhebung von Gebühren oder Entgelten verpflichtet; hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 4Die Gebühren oder Entgelte sind nach dem Aufwand der Hochschulen zu bemessen und sollen diesen decken. 5Zum Aufwand gehören auch die Kosten für die Konzeption, Einführung, Durchführung und Aktualisierung von Studienangeboten. 6In den Fällen der Sätze 1 und 2, bei einem staatlichen Interesse sowie bei der Markteinführung von Studienangeboten können die Hochschulen abweichend von den Sätzen 4 und 5 auch nicht kostendeckende Gebühren oder Entgelte erheben.

(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro.

(5) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens

  1. 50 Euro bei einer Belegung bis vier Semesterwochenstunden,
  2. 75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und
  3. 125 Euro bei Einzelunterricht.

2Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule zu bemessen ist und diesen decken soll. 3Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.

(6) 1Für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, und für Angebote des allgemeinen Hochschulsports können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. 2Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. 3Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. 2Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu.bemessen. 3Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.

(9) 1Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3, 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. 2Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören.

§ 14
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen

(1) 1Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 11, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 2Die Gebühr nach § 13 Abs. 6 wird mit der Anmeldung fällig. 3Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. 4Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen.

(2) 1Die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. 2Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor

  1. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
  2. bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden. 5Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen

  1. einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
  2. einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
  3. eines festgestellten Katastrophenfalls oder
  4. einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,

der Billigkeit entspricht.

Vierter   A b s c h n i t t
Studienqualitätsmittel

§ 14 a
Gewährung von Studienqualitätsmitteln

(1) 1Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester zusätzliche Mittel (Studienqualitätsmittel). 2Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Die Studien-qualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung.

(2) 1Das Fachministerium bestimmt die Höhe der nach Absatz 1 auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge. 2Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zum Verfahren und zur Zahlung der Studienqualitätsmittel.

§ 14 b
Verwendung der Studienqualitätsmittel

(1) 1Die Studienqualitätsmittel sind für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. 2In diesem Rahmen sollen sie vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. 3Studienqualitätsmittel können im Rahmen von Satz 1 zu einem Anteil von bis zu 40 Prozent auch für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen baulichen Infrastruktur unter Berücksichtigung des Klimaschutzes sowie für Maßnahmen zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten, die geeignet sind, eine Steigerung des Studienerfolgs herbeizuführen, verwendet werden. 4Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 5Die Studienqualitätsmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. 6Die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb dieser Frist verausgabt werden, vermindern den auf die jeweilige Hochschule nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe. 7Das Fachministerium kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist des Satzes 4 verlängern.

(2) 1Die Hochschule bildet eine Studienqualitätskommission, die mindestens zur Hälfte mit Studierenden besetzt ist. 2Über die Verwendung der Studienqualitätsmittel entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission. 3Erteilt die Studienqualitätskommission ihr Einvernehmen nicht, so unternimmt der Senat auf Antrag des Präsidiums einen Einigungsversuch. 4Wird auch danach das Einvernehmen nicht erteilt, so entscheidet das Präsidium abschließend. 5Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, regelt die Grundordnung.

(3) Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission (§ 45).

(4) 1Jede Hochschule berichtet dem Fachministerium zum 31. März und zum 30. September über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. 2Die Hochschule veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.

Z w e i t e s   K a p i t e l
Die Hochschule als Körperschaft

E r s t e r   A b s c h n i t t
Grundlagen

§ 15
Selbstverwaltung

1Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen.

§ 16
Mitgliedschaft und Mitwirkung

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. 2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. 3Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.

(1 a) 1Abweichend von Absatz 1 sind Mitglieder der Hochschule in der Hochschullehrergruppe auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, ohne an der Hochschule hauptberuflich tätig zu sein. 2Das Gleiche gilt für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 erfüllen und in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 26 Abs. 8 Satz 2 berufen worden sind, für die Dauer des ausschließlichen Beamten- oder Arbeitsverhältnisses bei der wissenschaftlichen Einrichtung. 3Personen nach Satz 2 sind verpflichtet, an der Hochschule Aufgaben in der Lehre wahrzunehmen. 4Sie haben das Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der wissenschaftlichen Einrichtung den Titel „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. 5Das Nähere zu Satz 3 regelt die Grundordnung.

(2) 1Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. 2Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören. 3Die Mitwirkung muss in der Grundordnung und anderen Ordnungen geregelt werden. 4Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:

  1. die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrergruppe),
  2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe),
  3. die Studierenden (Studierendengruppe) und
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe).

5Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als Privatdozentinnen und Privatdozenten nach § 9a oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren nach § 35a mit der selbständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Hochschullehrergruppe an. 6Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich (Absatz 1 Satz 2) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, die übrigen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden. 7Kommissionen sind nur dann nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt, wenn dies im Gesetz oder der Grundordnung so bestimmt ist.

(3) 1In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien und Organen muss die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen. 2In Angelegenheiten, die den Bereich der Forschung oder ein Berufungsverfahren unmittelbar betreffen, bedürfen Beschlüsse neben der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums oder Organs auch der Mehrheit der dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe; in Berufungsverfahren haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. 3Kommt in den Fällen des Satzes 2 ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so entscheiden die dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe abschließend.

(4) 1Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. 2Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. 3Angehörige haben kein Wahlrecht. 4Die Grundordnung regelt die Rechte und die Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.

(5) 1Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. 2Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.

(6) 1Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. 2Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.

(7) Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Geschäfte bis zum Beginn einer neuen Amtszeit fortzuführen.

§ 17
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Mitgliedern sowie von Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihnen stehen, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule erforderlichen und in Ordnungen bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung verarbeiten. 2Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Hochschulstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. 3Durch Ordnungen der Hochschule kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenverarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(2) 1Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen auch die zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Das Fachministerium kann zu hochschulstatistischen Zwecken Maßnahmen nach Satz 1 verlangen und dabei zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden.Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen machen.

(3) 1In den Ordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere nähere Bestimmungen zu den betroffenen Personen, zu den Zwecken der Datenverarbeitung, zur Art der personenbezogenen Daten, die zu den jeweils bestimmten Zwecken verarbeitet werden dürfen, zu den Verfahren der Datenverarbeitung, zu den gewählten technisch-organisatorischen Maßnahmen und zu Löschungspflichten zu treffen. 2Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(4) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 sowie zur Evaluation nach § 5 und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 verarbeiten.

(5) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um dem Fachministerium die Bestimmung der auf die einzelne Hochschule entfallenden Studienqualitätsmittel nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 zu ermöglichen.

(6) 1Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lehre Lehrveranstaltungen in Bildund Ton aufzeichnen und die damit erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die nach Satz 1 angefertigten Aufnahmen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten über hochschuleigene Systeme zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Mitglieder

E r s t e r   T i t e l
Studierende

§ 18
Hochschulzugang

(1) 1Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. 2Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

  1. a)
    die allgemeine Hochschulreife,
    b)
    die fachgebundene Hochschulreife,
    c)
    die Fachhochschulreife,
    d)
    eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung
    oder
  2. eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4

besitzt.

(2) 1Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer von der Hochschule abzunehmenden Prüfung nachweist. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) 1Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. 2Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. 3Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.

(4) 1Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. eine Meisterprüfung abgelegt hat,
  2. einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat,
  3. einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 f der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  4. ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  5. einen Fachschulabschluss entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen” der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds.MBl. 2010 S.516) besitzt, oder
  6. einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.

2Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat,
  2. eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung hat oder
  3. nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.

3Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 2 Nr. 2 festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter formaler Vorbildungen allgemein festzustellen. 4Die Hochschule wird ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, dass die Hochschule aufgrund in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworbener Kompetenzen eine studiengangsbezogene Hochschulzugangsberechtigung feststellen kann. 5Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. 6Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt.

(5) 1Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; das Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 kann durch den Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung ersetzt werden. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

(6) 1Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines dem Studiengang fachlich entsprechenden Ausbildungsverhältnisses verlangen; sie kann zulassen, dass einzelne dieser Zugangsvoraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden. 2Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studienganges erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.

(7) Wer an einer deutschen Hochschule eine Vor- oder Zwischenprüfung bestanden hat, ist berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung mit dem gleichen Abschluss an einer anderen Hochschule fortzusetzen.

(8) 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  1. bei beabsichtigter Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs ein fachlich hierfür geeignetes, vorangegangenes Studium oder
  2. bei beabsichtigter Aufnahme eines weiterbildenden Masterstudiengangs eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr

nachweisen kann. 2Eine Person ist vorläufig zugangsberechtigt, wenn ihr für den Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss noch einzelne Prüfungsleistungen fehlen, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass sie den Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs oder des weiterführenden Studiengangs erlangen wird; das Zeugnis ist innerhalb einer von der Hochschule festzusetzenden Frist vorzulegen. 3Das Nähere, insbesondere zur Feststellung der fachlichen Eignung eines vorangegangenen Studiums, regelt eine Ordnung.

(9) 1Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 bleiben unberührt. 2Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 nachgewiesen werden.

(10) 1Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staats-angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. 2Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.

(11) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg (§ 3 Abs. 9), in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. 2Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung des Präsidiums die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die Organisation und Benutzung des Studienkollegs sowie die Erhebung von Gebühren. 3Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren.

(12) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(13) 1Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Prüfungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 durch Verordnung die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Erhebung von Gebühren zu regeln. 2Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil. 3Die Hochschule ist zur Mitwirkung bei der Abnahme des besonderen Teils der Prüfung nach Maßgabe der Verordnung nach Satz 1 verpflichtet. 4In der Verordnung nach Satz 1 kann die Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person der beruflichen Vorbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gleichgestellt werden.

(14) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung.

§ 19
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation

(1) 1Hochschulzugangsberechtigte werden auf ihren Antrag in einen oder mehrere Studiengänge und in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben; § 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 2In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. 3Bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erfolgt die Einschreibung ohne Antrag durch Feststellung der Hochschule, sofern laufbahnrechtliche Regelungen ein Studium vorsehen.

(2) 1Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. 2Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann.

(3) 1Die Hochschule kann in besonderen Ausnahmefällen in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen. 2Durch Ordnung kann bestimmt werden, dass die Berechtigung zur nicht befristeten Einschreibung ein erfolgreiches Studium von zwei Semestern voraussetzt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen.

(4) 1Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. 2Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. 3Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. 4Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.

(5) 1Der Antrag auf Einschreibung kann abgelehnt werden, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte

  1. Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat,
  2. an einer Krankheit im Sinne des §34 Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt, oder
  3. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.

2Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen ist oder in dem gewählten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. 3Die Rückmeldung setzt den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind.

(6) 1Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. 2Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn

  1. die oder der Studierende dies beantragt oder
  2. a)
    eine Abschlussprüfung bestanden,
    b)
    eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder
    c)
    in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist
    und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist .

3Exmatrikuliert ist

  1. zum Ende des Semesters, wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung mit Androhung der Exmatrikulation nicht innerhalb der Frist rückmeldet oder fällige Abgaben oder Entgelte nicht innerhalb der Frist bezahlt, oder
  2. 2. mit Fristablauf, wer im Fall des § 18 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 das Zeugnis nicht innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist vorlegt und die fehlende Vorlage zu vertreten hat.

4Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten. 5Die oder der Studierende hat körperliche Gegenstände, mit denen sie oder er geldwerte Vorteile erlangen kann, insbesondere das Semesterticket und den Studierendenausweis, herauszugeben.

(7) Das Nähere regelt eine Ordnung.

(8) Die hochschulexternen Prüfungsämter übermitteln den Hochschulen die für die Feststellung der Voraussetzungen einer Exmatrikulation erforderlichen personenbezogenen Daten.

§ 20
Studierendenschaft

(1) 1Die Studierenden wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule, insbesondere in den Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium, mit. Sie bilden die Studierendenschaft. 2Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung. 3Sie hat insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. 4Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. 5In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr.

(2) 1Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihrer Gliederungen regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft. 2Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl ausgeübt. 3Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.

(3) 1Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. 2Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. 3Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann.jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 4Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.

(4) 1Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. 2Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. 3Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) von ihr zu beschließenden Finanzordnung. 4Das Präsidium erlässt Rahmenvorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung. 5Verstößt eine Studierendenschaft in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung gegen die Finanzordnung, so kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.

§ 20 a
Studierendeninitiative

1Die Studierenden der Hochschule können verlangen, dass ein Organ der Hochschule über eine bestimmte Angelegenheit, für die es nach diesem Gesetz zuständig ist, berät und entscheidet (Studierendeninitiative). 2Die Studierendeninitiative muss von mindestens drei vom Hundert der Studierenden der Hochschule unterzeichnet sein. 3Das Nähere regelt die Grundordnung. 4Hat ein Antrag nach Satz 1 einen Gegenstand zum Inhalt, für den der Senat oder der Fakultätsrat zuständig ist, so soll die Beratung und Beschlussfassung dieses Organs hochschulöffentlich erfolgen.

Z w e i t e r   T i t e l
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 21
Personal

(1) 1Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus

  1. den Professorinnen und Professoren,
  2. den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
  3. den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
  4. den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

2Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden im Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis, das weitere wissenschaftliche und künstlerische Personal im Arbeitsverhältnis beschäftigt. 3Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitlich befristet an einer Hochschule tätig sein sollen, werden im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. 4Beamtinnen und Beamte, die zu einer Verwendung nach Satz 1 Nrn.2 bis 4 an eine Hochschule versetzt werden, können im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden. 5Für das nicht hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die Vorschriften dieses Titels sinngemäß.

(2) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Beamtenverhältnis, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln. 2Dem im Arbeitsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.

(3) 1Beschäftigungsmöglichkeiten für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Besetzung und der Beförderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden, solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der Hochschule 50 vom Hundert nicht erreicht hat.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) trifft die für die Berufung der Beamtin oder des Beamten zuständige Stelle.

(5) 1Beamtinnen und Beamte, die dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören, treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. 2Eine beantragte Versetzung in den Ruhestand oder eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des jeweiligen Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden.

§ 21 a
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit

(1) 1Wird hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, das Beamtenverhältnis auf Antrag zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beamtenverhältnisses

  1. nach § 62, 64 oder 69 Abs. 3 und 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) beurlaubt war,
  2. für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereiches oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung beurlaubt war,
  3. Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat,
  4. Elternzeit in Anspruch genommen hat oder wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht tätig war,
  5. nach § 62, 62 a oder 69 Abs. 3 NBG teilzeitbeschäftigt war,
  6. zur Wahrnehmung von Aufgaben
    a)
    in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder
    b)
    nach § 3 Abs. 3
    freigestellt war,
  7. bei der Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes dieses tatsächlich betreut hat.

2Die Verlängerung nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 setzt voraus, dass die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 3Die Verlängerung nach Satz 1 Nr. 7 setzt eine Förderfähigkeit im Rahmen des Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) voraus.

(2) 1Eine Verlängerung darf den Umfang einer Beurlaubung, einer Elternzeit, eines Beschäftigungsverbots, einer Arbeitszeitermäßigung oder einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten, wobei die zeitliche Höchstgrenze mit Ausnähme des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 jeweils zwei Jahre beträgt. 2Insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 3Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit Verlängerungen aus anderem Grund zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für wissenschaftliche lind künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend.

§ 22
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) 1Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Solche Vorhaben sind gegenüber dem Präsidium anzuzeigen. 3In der Anzeige sind der finanzielle Ertrag und der Aufwand darzustellen. 4Die Vorhaben sind über den Haushalt des Trägers abzuwickeln. 5Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel des Trägers geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist. 6Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. 7Es hat den forschenden Mitgliedern der Hochschule im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. 8Die Zins bringende Anlage durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe des Satzes 5 zulässig. 9Bei der Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anlageverordnung zu beachten. 10Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals, die sich auf Personalkosten beziehen, verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) 1Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst des Trägers der Hochschule zu beschäftigen. 2In Ausnahmefällen können Mitglieder der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.

(3) 1Die Drittmittel müssen alle bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen. 2Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Hochschule vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1. 3Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.

§ 23
Nebentätigkeiten

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Hochschulbereichs durch Verordnung von den §§ 70 bis 79 NBG abweichende Regelungen für die Nebentätigkeiten des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals zu treffen. 2Die Verordnung kann insbesondere Regelungen treffen

  1. zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt,
  2. zu Reichweite und Ausnahmen von der Anzeigepflicht und zur zeitlichen Bemessung von Nebentätigkeiten,
  3. zu Umfang und Befreiung von der Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst,
  4. zur Ausführung des § 74 Abs. 2 NBG im Rahmen der in § 78 Sätze 1 und 2 Nr. 4 NBG erteilten Ermächtigung und
  5. zum Abrechnungsverfahren.

(2) 1Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. 2Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung.

§ 24
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) 1Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. 2Zu ihren Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung. 3Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 4Ihnen können auf Dauer oder befristet überwiegend Aufgaben in der Forschung, der künstlerischen Entwicklung oder in der Lehre übertragen werden. 5Die Tätigkeit in einer überregionalen oder für eine überregionale Wissenschaftsorganisation, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird, kann auf Antrag zur Dienstaufgabe erklärt werden.

(2) 1Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Sicherstellung des Lehrangebots verpflichten, in allen Studiengängen und an allen Standorten ihrer Hochschule Lehrveranstaltungen abzuhalten. 2Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

(3) 1Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag nach Anhörung der Fakultät und der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in angemessenen Abständen für die Dauer von in der Regel einem Semester oder Trimester ganz oder teilweise für Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für Entwicklungsaufgaben in der Lehre von anderen Dienstaufgaben freistellen. 2Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. 3Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.

§ 25
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung,
  3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. a)
    zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind,
    b)
    zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    c)
    besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von.der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) 1Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung nachweist. 2Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann berufen werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 Buchst. a oder b erfüllt. 3Auf eine Professur mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben kann nur berufen werden, wer zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt, Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünfjähriger Dauer nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung nachweist.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogisch-didaktische Eignung nachweist.

§ 26
Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) 1Professuren sind öffentlich auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

  1. a)
    eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder
    b)
    die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat,
    auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis berufen werden soll,
  2. eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll,
  3. eine Professorin oder ein Professor auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2 bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzeptes auf eine Professur auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 berufen werden soll; dies gilt nicht, wenn sie oder er vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit eine Juniorprofessur oder Nachwuchsgruppenleitung an derselben Hochschule innehatte und nach Nummer 1 ohne Ausschreibung als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt worden ist,
  4. dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten,
  5. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, oder
  6. bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzepts für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur eine aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule zur Stärkung ihrer Qualität oder ihres Profils ein besonderes Interesse hat.

3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4Für die Fälle, in denen von der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das Berufungsverfahren durch Ordnung abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln.

(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. 2Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) zusammenzusetzen ist. 3Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. 4Mitglieder der MTV-Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. 5Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. 6Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab. 7Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und ihn einmal zurückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. 8Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor.

(3) 1Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung insgesamt oder in einem wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hierfür die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 3Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen. 4Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.

(4) 1Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.

(5) 1Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. 2Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. 5Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.

(7) 1Das Präsidium kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. 2Die §§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 81 bis 95 und 104 NBG, die Vorschriften des des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Auf Antrag wird Personen nach Satz 1 ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 NBG eingeräumt. 4§ 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

(8) 1Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen. 2Die Hochschulen können gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, auch in der Weise durchführen, dass ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nur zwischen der wissenschaftlichen Einrichtung und der berufenen Person begründet wird. 3Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2, insbesondere zur Mitwirkung der wissenschaftlichen Einrichtung an dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3, regelt die Grundordnung.

§ 27
Besondere Bestimmungen für Professorinnen und Professoren

(1) 1Auf Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit, die Laufbahnen, die Altersteilzeit und den einstweiligen Ruhestand sowie über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung. 2Das Präsidium kann eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit anordnen.

(2) 1Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf erstmals nur ernannt werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Das Höchstalter nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges, in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Kind betreut oder eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gepflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen worden ist, höchstens jedoch um drei Jahre. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als unmittelbare oder mittelbare niedersächsische Landesbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden. 4Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Abs. 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

(3) 1Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung an eine andere Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule, an der die betreffende Person tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird. 2Der Abordnung oder Versetzung nach Satz 1 steht es nicht entgegen, wenn die aufnehmende Hochschule von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes getragen wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei der Zusammenlegung von Organisationseinheiten derselben oder mehrerer Hochschulen entsprechend. 4Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung innerhalb der Hochschule umgesetzt werden, wenn ein Studiengang oder die Organisationseinheit, in der sie tätig sind, im Rahmen der Entwicklungsplanung der Hochschule geschlossen, in seiner Kapazität reduziert oder wesentlich geändert wird. 5Die Abordnung von Professorinnen und Professoren ist ohne ihre Zustimmung ferner zulässig zur Erfüllung von Lehraufgaben an einer anderen Hochschule aufgrund einer Kooperationsvereinbarung, auch wenn diese Hochschule von einem anderen Dienstherrn getragen wird. 6In Arbeitsverträge mit Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis sind den Sätzen 1 und 2 entsprechende Regelungen aufzunehmen.

(4) 1Im Beamtenverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit im Dienst des Trägers ihrer Hochschule unter Wegfall der Bezüge in ein außertarifliches Arbeitsverhältnis beurlaubt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für beamtete Oberärztinnen und Oberärzte, die keine Professorinnen oder Professoren sind.

(5) 1Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen einer geänderten Zielvereinbarung und einer gegenwärtigen Entwicklungsplanung. 2Zusagen können auch wiederholt befristet erteilt werden.

(6) 1Die Zusage zusätzlicher Mittel nach Absatz 5 in Berufungs- und Bleibevereinbarungen kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. 2Für den Fall eines von der Professorin oder von dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. 3Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.

(7) 1Der akademische Titel „Professorin“ oder „Professor“ wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Professur verliehen. 2Wer als Professorin oder Professor unbefristet beschäftigt war, darf den Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen. 3Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben bestehen.

§ 28
Professorinnen und Professoren auf Zeit

(1) Professorinnen und Professoren können auf Zeit berufen werden

  1. bei erstmaliger Berufung oder wenn im Anschluss eine Berufung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgesehen ist,
  2. für zeitlich befristet wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Dienstleistung,
  3. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Künstlerinnen und Künstler oder Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker,
  4. zur Wahrnehmung leitender Oberarztfunktionen oder zur selbständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung oder eines Zentrums,
  5. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
  6. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschulen, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.

(2) 1Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. 2Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahre sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn.2 bis 6 zulässig.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden; § 22 Abs. 3 BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37 NBG finden keine Anwendung.

§ 29
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

1Professorinnen und Professoren können nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden.2Die für hauptamtliche Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen dieses Gesetzes sowie des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über Nebentätigkeiten finden mit Ausnahme derer zur Erhebung eines Nutzungsentgelts keine Anwendung.3Nebenberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren, bei denen eine selbständige oder abhängige Berufsausübung ganz oder teilweise an die Stelle der Forschung tritt, sollen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.

§ 30
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) 1Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung für die Berufung zu Professorinnen oder Professoren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2Die Voraussetzungen hierfür sind bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle zu gewährleisten.

(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogisch-didaktische Eignung und
  3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu selbständiger künstlerischer Arbeit.

2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder,.soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 3§ 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. 2Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlages wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4 Der Vorschlag soll zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs.4 Satz 3 gilt entsprechend. 5§ 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.

(4) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. 2Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. 3Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. 4Bei einer Juniorprofessur, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) gefördert wird, kann das Dienstverhältnis nach Ablauf der Verlängerung nach Satz 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten ohne erneute Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn nicht eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. 5Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 bis 4 bleiben bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 6§ 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) 1Zwischen der letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Promotion oder der sonstigen Leistung, durch die eine besondere Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, und der Bewerbung auf die Juniorprofessur sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein. 2Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall; insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses den akademischen Titel „Professorin“ oder „Professor“.

§ 31
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen, indem sie weisungsgebunden an der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung mitwirken. 2Ihnen kann auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. 3Einstellungsvoraussetzung ist im Regelfall ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen Lehrveranstaltungen zur selbständigen Wahrnehmung nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 2Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung soll nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.

(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. 2Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. 3Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Verlängerung bleibt bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 4Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akademische Rätinnen und Räte entlassen.

(4) 1Soll das Beschäftigungsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, so ist eine Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu vereinbaren. 2Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in den Fällen des Satzes 1 im Rahmen ihrer Dienstaufgaben im Umfang von mindestens einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben. 3Die Laufzeit der Arbeitsverträge ist in den Fällen des Satzes 1 so zu bemessen, dass sie die angestrebte Qualifizierung ermöglicht; werden für die Qualifizierung oder für das Vorhaben, in dessen Rahmen die Qualifizierung erfolgen soll, befristet Mittel bewilligt, so soll die Laufzeit des Arbeitsvertrages dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Hochschullehrergruppe sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, wenn sie zugleich Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 zu erfüllen haben.

§ 32
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren

(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; sie üben ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbständige Lehre aus. 2Zur selbständigen Wahrnehmung dürfen ihnen Lehraufgaben nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein. 4Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin oder Professor vorausgesetzt werden.

(2) 1Lektorinnen und Lektoren sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die selbständig Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen. 2Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Sprache als Muttersprache sprechen.

§ 33
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte

(1) 1Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. 2Sie können auch mit Aufgaben in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.

(2) 1Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte werden in befristeten Arbeitsverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt. 2Die Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft setzt den Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. 3Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation.

§ 34
Lehrbeauftragte

(1) 1Das Präsidium kann auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. 2Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) 1Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen. 2Die §§ 33, 37, 42 und 48 BeamtStG sowie die §§ 46, 49, 51 und 83 NBG und die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten gelten entsprechend.

(3) 1Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 können Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums und in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten. 2Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 31 Abs. 2 und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Lehraufträge zu erteilen, bleiben unberührt. 3Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium oder in einem berufsbegleitenden Studiengang nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen.

§ 35
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

(1) 1Die Hochschule kann durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen, wenn sie aufgrund dieser Leistungen oder ihrer Berufspraxis den Anforderungen entsprechen, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. 2Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. 3Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen in einem öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘ zu führen. 4Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.

(2) 1Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. 2Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. 3Ihnen kann nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel „Professorin” oder "Professor" zu führen.

§ 35 a
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

1Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt und lagen nach Ablauf der Beschäftigungsdauer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 für eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses vor, so sind sie als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren berechtigt, den Titel ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘ zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. 2Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann als außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren der Titel ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘ für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. 3Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.

D r i t t e r   A b s c h n i t t
Organisation

§ 36
Organe und Organisationseinheiten

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Präsidium, der Hochschulrat und der Senat.

(2) 1Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten oder andere Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Weiterbildung und Dienstleistung erfüllen. 2Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.

(3) 1Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat. 2Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, so nehmen Präsidium und Senat zusätzlich die Aufgaben von Dekanat und Fakultätsrat wahr.

§ 36 a
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen

(1) 1Hochschulen in staatlicher Verantwortung können nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen, insbesondere gemeinsame Fakultäten, mit anderen Hochschulen, Forschungs- oder Bildungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule bilden. 2Das Nähere ist durch eine Verwaltungsvereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. 3Ist eine Forschungseinrichtung beteiligt, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Organe dieser Einrichtung.

(2) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. 2Im Fall einer gemeinsamen Fakultät gilt für die Zuständigkeit des Leitungsorgans § 43 Abs. 1 und 2 und für die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans § 44 Abs. 1 entsprechend. 3Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums und des Hochschulrats, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.

§ 37
Präsidium

(1) 1Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. 2Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten, die Entscheidungen des Senats über die Entwicklungsplanung vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. 3Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

  1. den Abschluss einer Zielvereinbarung,
  2. den Wirtschaftsplan,
  3. die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,
  4. a)
    die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten,
    b)
    die Gliederung einer Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats,
  5. a)
    die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie
    b)
    die Genehmigung von Prüfungsordnungen.

(2) 1Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. 3Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.

(3) 1Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 2Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. 3Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen.

(4) 1Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Präsidium weitere haupt- oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten angehören. 3Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. 4Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. 5Das Nähere regelt die Grundordnung. 6Die Grundordnung kann die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Personal- und Finanzverwaltung vorsehen.

§ 38
Präsidentinnen und Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen, führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. 2Zur Vorbereitung des Vorschlages richten der Senat und der Hochschulrat oder der Stiftungsrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 3Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat oder vom Stiftungsrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats oder des Stiftungsrats. 4Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung zu. 5Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung. 6Bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 7Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor. 8Will der Stiftungsrat vom Entscheidungsvorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er einen Einigungsversuch und entscheidet für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, über das weitere Verfahren. 9Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.

(3) Vorgeschlagen werden kann, wer nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig war.

(4) 1Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von sechs und bei Wiederwahl von acht Jahren oder in ein entsprechend befristetes Arbeitsverhältnis. 2Ein Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses während der laufenden Amtszeit ist ausgeschlossen. 3Die Rechte und Pflichten der beamteten Präsidentinnen und Präsidenten ergeben sich aus den für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 4Mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats kann die Ernennung oder Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen.

(5) 1Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 4 gelten unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte einer Stiftung nach § 55 als beurlaubt. 2§ 22 Abs. 3 BeamtStG findet keine Anwendung. 3Das Fachministerium kann nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören, gegenüber den Hochschulen in staatlicher Verantwortung Anordnungen treffen. 4Ist eine Verwendung nicht möglich, so kann die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

(6) 1Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. 2Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. 3Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dies vor Beginn der Amtszeit vereinbart werden. 4Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung ist vom Stiftungsrat dazu das Einvernehmen mit dem Fachministerium herzustellen.

(7) 1Beamtete Präsidentinnen und Präsidenten treten mit Ablauf der Amtszeit , mit Erreichen der Altersgrenze oder im Fall der Entlassung nach Abwahl (§ 40) in den Ruhestand, wenn sie

  1. insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder
  2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind.

2Präsidentinnen und Präsidenten erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Abs. 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 3Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder eine beantragte Versetzung in den Ruhestand kann bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. 4Präsidentinnen und Präsidenten, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung in das Präsidentenamt erfolgt. 5Wird eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, so gilt eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG auch in Bezug auf das Präsidentenamt. 6Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei dieser Entscheidung auch § 79 Abs. 2 NBeamtVG anzuwenden. 7Endet die Amtszeit einer Präsidentin oder eines Präsidenten, die oder der nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gilt, so ruht der Versorgungsanspruch aus dem Präsidentenamt abweichend von § 64 NBeamtVG vollständig bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in dem Amt, in dem sie oder er nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gegolten hat.

(8) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.

(9) 1Ist absehbar, dass das Amt mehr als sechs Monate unbesetzt sein wird, so kann bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft das Fachministerium, bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung der Stiftungsrat, zur Vermeidung einer Handlungsunfähigkeit des Präsidiums auf Vorschlag des Senats bis zur Ernennung oder Bestellung einer Präsidentin oder eines Präsidenten eine geeignete Beauftragte oder einen geeigneten Beauftragten bestellen, die oder der die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahrnimmt. 2Die Bestellung kann in einem befristeten Arbeitsverhältnis erfolgen. 3Wird nach Satz 1 eine Beauftragte oder ein Beauftragter bestellt, so führen die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ihr Amt bis zur Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten fort. 4Das Nähere zum Verfahren kann die Grundordnung regeln. 5Für eine vorzeitige Entlassung der oder des Beauftragten gilt § 40 entsprechend. 6Die §§ 51 und 62 bleiben unberührt.

§ 39
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder hauptberufliche Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die Mitglieder der Hochschule sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor. 2Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 4Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen. 5Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag. 6Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. 7Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.

§ 40
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

1Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. 2Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. 3Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.

§ 41
Senat

(1) 1Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. 2Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. 3Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4Die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung.

(2) 1Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2, die Grundlage für die Zielvereinbarung ist, sowie den Gleichstellungsplan mit konkreten Ziel- und Zeitvorgaben im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. 3Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. 4Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1.

(3) 1Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. 2Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat in einer Hochschule

  1. mit bis zu 100 Planstellen für Professorenämter bis zu 19,
  2. mit 101 bis 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 25,
  3. mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 31

Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 3Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 4Ein Mitglied der Personalvertretung gehört dem Senat mit beratender Stimme an. 5Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 6Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. 7Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Senat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

§ 42
Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. 2Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei erstmaliger Wahl für die Dauer von sechs Jahren, bei Wiederwahl für die Dauer von acht Jahren bestellt. 3Mit Zustimmung des Senats ist die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung und abweichend von Satz 1 zulässig. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen. 5§ 38 Abs. 6 Sätze 1 und 3 gilt entsprechend. 6Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission für Gleichstellung sowie zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. 7Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin dürfen der Personalvertretung nicht angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte oder als deren Vertreterin mit Personalangelegenheiten befasst sein.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 hin. 2Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. 3Sie kann Versammlungen einberufen. 4Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und.Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. 3Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. 4Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. 3In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. 4Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(5) 1An den Fakultäten können Gleichstellungsbeauftragte durch den Fakultätsrat gewählt werden. 2An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten können Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. 3In der Grundordnung sind für die Gleichstellungsbeauftragten nach den Sätzen 1 und 2 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse zu regeln.

(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.August 2006 (BGBl. I S.1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.

§ 43
Dekanat

(1) 1Das Dekanat leitet die Fakultät. 2Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Das Dekanat setzt die Entscheidungen des Fakultätsrats um und ist ihm verantwortlich. 4Es kann in dringenden Fällen den Fakultätsrat einberufen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 5Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Dekanat die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet Fakultätsrat und Präsidium unverzüglich von der getroffenen Maßnahme.

(2) 1Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Präsidium zu informieren.

(3) 1Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, mindestens eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und, soweit die Grundordnung dies vorsieht, weitere Mitglieder an. 2Die Dekanin oder der Dekan sitzt dem Dekanat vor, vertritt die Fakultät innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. 3Sie oder er wirkt unbeschadet der Zuständigkeiten einer Studiendekanin oder eines Studiendekans darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät ihre Aufgaben erfüllen, und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitglieder der Mitarbeitergruppe und der MTV-Gruppe. 4Die Grundordnung bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats; sie soll mindestens zwei Jahre betragen. 5Von den dienstlichen Aufgaben als Professorin oder Professor können nach Maßgabe der Grundordnung ganz oder teilweise freigestellt werden

  1. Dekaninnen und Dekane sowie
  2. Studiendekaninnen und Studiendekane.

6Sieht die Grundordnung weitere Mitglieder des Dekanats vor, so können auch diese nach Maßgabe der Grundordnung freigestellt werden; diese Freistellungen und die Freistellungen nach Satz 5 Nr. 1 dürfen den Umfang der Dienstaufgaben einer Person nicht überschreiten.

(4) 1Der Fakultätsrat beschließt nach Maßgabe der Grundordnung die Zahl der Mitglieder des Dekanats und wählt dessen Mitglieder. 2Die Wahl der Mitglieder des Dekanats bedarf der Bestätigung des Präsidiums. 3Als Dekanin oder Dekan ist eine Professorin oder ein Professor der Fakultät wählbar. 4Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Dekanats abwählen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Eine Ordnung regelt das Nähere zum Verfahren der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Dekanats.

(5) 1Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, dass das Amt einer Dekanin oder eines Dekans hauptberuflich wahrgenommen wird. 2Absatz 3 Sätze 4 bis 6 sowie Absatz 4 gelten nicht für hauptberufliche Dekane. 3Die hauptberufliche Dekanin oder der hauptberufliche Dekan wird auf Vorschlag des Fakultätsrats ernannt oder bestellt; § 38 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. 4Das Nähere zum Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. 5Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die hauptberufliche Dekanin oder den hauptberuflichen Dekan abwählen und damit ihre oder seine Entlassung vorschlagen; der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Präsidiums.

§ 44
Fakultätsrat

(1) 1Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. 2Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen, und nimmt zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung. 3Ordnungen der Fakultäten bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.

(2) 1Dem Fakultätsrat gehören nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 3Die Dekanin oder der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 4Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. 5Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.

§ 45
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane

(1) 1Die Hochschule bildet Ständige Kommissionen für Lehre und Studium (Studienkommissionen), deren stimmberechtigte Mitglieder mindestens zur Hälfte Studierende sind. 2Das Präsidium bestimmt die Zahl und Größe der Studienkommissionen, ihre Zuständigkeit für einzelne Studiengänge und ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten. 3Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan ohne Stimmrecht. 4Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das für die Lehre zuständige Präsidiumsmitglied über den Vorsitz.

(2) 1Die zuständigen Studienkommissionen sind vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. 2Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen.

(3) 1Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des Lehrangebots und der Studienberatung sowie für die Durchführung der Prüfungen. 2Sie oder er wirkt darauf hin, dass alle Mitglieder und Angehörigen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben in der Lehre und bei Prüfungen erfüllen. 3Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die Studiendekanin oder der Studiendekan an den Sitzungen der Dekanate von Fakultäten, denen ein Studiengang zugeordnet ist, deren Dekanat sie oder er aber nicht als Mitglied angehört, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.

(4) 1Die Studienkommission schlägt dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vor. 2Die Studienkommission kann dem Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Abwahl der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 43 Abs. 4 Satz 4 vorschlagen.

§ 46
Exzellenzklausel; Erprobungsklausel

(1) 1Zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation kann der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91 b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert wird, auf Vorschlag des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat in der Grundordnung Abweichungen von den §§ 6, 26, 30, 36 bis 45 und 52 festlegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. 2Vor einer Änderung oder Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung, die nach Satz 1 erlassen worden sind, ist ein Vorschlag des Präsidiums nicht erforderlich; dem Präsidium ist jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 4Die Hochschulen nach Satz 1 können in geeigneten Studiengängen in Abweichung von § 6 mit dem Fachministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu Exzellenzstudiengängen treffen.

(2) 1Die Hochschulen können Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von bis zu fünf Jahren auch festlegen, um zu erproben, ob die Abweichungen die Profilbildung unterstützen, die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit erhöhen oder Entscheidungsprozesse beschleunigen und verbessern; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Senat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat die Geltung der nach Satz 1 festgelegten Abweichungen um jeweils bis zu fünf weitere Jahre verlängern; dem Präsidium ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Verlängerungen nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 4Die Hochschulen sind verpflichtet, Erprobungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem Fachministerium vor Ablauf des Erprobungs- und des jeweiligen Verlängerungszeitraums darüber zu berichten.

D r i t t e s   K a p i t e l
Hochschulen in Trägerschaft des Staates

§ 47
Staatliche Angelegenheiten

1 Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. 2Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
  2. die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten,
  3. die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Vergabe von Studienplätzen,
  4. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
  5. die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die tiermedizinische Versorgung,
  6. die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
  7. die Hochschulstatistik,
  8. Aufgaben, die von der Hochschule in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden sowie
  9. die staatliche Anerkennung nach einer Verordnung nach § 7 Abs. 6.

§ 48
Dienstrechtliche Befugnisse

(1) Das Fachministerium ernennt oder bestellt und entlässt die Mitglieder des Präsidiums.

(2) 1Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen vor. 3Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule übertragen. 5Sind die Befugnisse mindestens zweimal befristet übertragen worden, so kann eine weitere Übertragung unbefristet unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen. 6Im Fall der Übertragung nach Satz 4 oder 5 entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulrat über die Berufung. 7Sie haben dabei länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten. 8Die Präsidentin oder. der Präsident ernennt oder bestellt und entlässt die Professorinnen und Professoren.

(3) 1Das an den Hochschulen tätige Personal wird im Landesdienst beschäftigt. 2Das Fachministerium ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. 3Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder.der Präsident.

§ 49
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) 1Die Hochschulen werden mit folgenden Maßgaben als Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt:

  1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan gliedert sich nach dem handelsrechtlichen Schema der Gewinn- und Verlustrechnung und umfasst die jeweiligen Ist-, Soll- und Plandaten. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) entsprechend anzuwenden.
  2. Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuführungen wird als Rücklage bis zur Dauer von fünf Jahren verwahrt und steht der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung; abweichend von Halbsatz 1 kann im Einvernehmen mit dem Fachministerium und dem Finanzministerium eine Verwahrung als Rücklage bis zu einer Dauer von zehn Jahren erfolgen, soweit die Rücklage zur Verwendung für konkrete Bauvorhaben vorgesehen ist.
  3. Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen der im Haushaltsplan festgesetzten Ermächtigungen über die dauerhafte Beschäftigung von Personal. Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Zuführungen an den Landesbetrieb finanzierte Personal. Der Ermächtigungsrahmen wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst.
  4. Die Buchführung richtet sich nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Abweichend von § 79 Abs. 3 LHO errichtet der Landesbetrieb Zahlstellen und Geldannahmestellen in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Jahresprüfung nach Nummer 1 hat die Hochschule nachzuweisen, dass die Zahl- und Geldannahmestellen ordnungsgemäß betrieben worden sind.
  5. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke nach Vorgabe des Fachministeriums ermöglicht.

2Das Nähere zu den Nummern 1 bis 4 bestimmt das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(2) 1Die Einnahmen der Hochschulen mit Ausnahme der Einnahmen der Körperschaft fließen in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen. 2Die aus Landesmitteln zu beschaffenden Vermögensgegenstände sind für das Land zu erwerben. 3Sämtliche Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielen, stehen ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Die Höhe der laufenden Zuführungen an die Hochschulen bemisst sich nach den Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4.

§ 50
Körperschaftsvermögen

(1) 1Die Hochschule kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird. 2Zuwendungen Dritter fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des §22 gewährt.

(2) 1Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. 2Der Senat beschließt den vom Präsidium eingebrachten Wirtschafts- oder Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens und entlastet das Präsidium hinsichtlich des Körperschaftshaushalts.

(3) 1Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. 2Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ abzuschließen.

(4) 1Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2§ 65 LHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Hochschule im Fall des Satzes 1 die Einwilligung des Fachministeriums einzuholen hat. 3Die §§ 66 bis 69 LHO finden keine Anwendung. 4Die Hochschule hat sicherzustellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält. 5Beteiligungen der Hochschule sind im Haushaltsplan darzustellen.

§ 51
Aufsicht und Zusammenwirken

(1) 1In Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegen die Hochschulen der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Es kann nach Anhörung der Hochschule rechtswidrige Maßnahmen zentraler Organe der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 4Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5Erfüllt ein zentrales Organ der Hochschule Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer fachaufsichtlichen Weisung obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasst. 6Kommt es der Anordnung nicht nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 7Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die Aufsicht soll zugleich die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Hochschule fördern.

(3) 1Sind Ordnungen genehmigungsbedürftig, so ist das Fachministerium zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie staatliche Angelegenheiten betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann das Fachministerium verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Fachministerium die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.

§ 52
Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe,

  1. das Präsidium und den Senat zu beraten,
  2. Stellung zu nehmen zu
    a)
    den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen,
    b)
    der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen,
    c)
    den Entwürfen von Zielvereinbarungen,
    d)
    den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern,
  3. den Vorschlag des Senats zur Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen,
  4. bei Hochschulen, denen nach § 48 Abs. 2 das Berufungsrecht übertragen wurde, das Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen zu erklären.

2Der Hochschulrat ist berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen.

(2) 1Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,
  2. ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

3Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(3) 1Die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind Angehörige der Hochschulen. 2Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3Den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 kann die Hochschule eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Ordnung zahlen. 4Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre. 5Das Fachministerium kann ein Mitglied des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund abberufen. 6Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil.

§ 53
Niedersächsische Hochschule für Rechtspflege

(1) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege führt die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Rechtspflegergesetzes und justizbezogene Fortbildung durch. 2Mit Zustimmung des Fachministeriums kann sie weitere Studiengänge einrichten. 3Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 kann sie aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz ‚FH` (Fachhochschule) verleihen.

(2) Organe der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege sind die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(3) 1Die Rektorin oder der Rektor leitet die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege und vertritt sie nach außen. 2Sie oder er tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums. 3An die Stelle der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten tritt als Vertreterin oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors eine Prorektorin oder ein Prorektor. 4Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Nebenamt wahrgenommen.

(4) 1Zur Rektorin oder zum Rektor und zur Prorektorin oder zum Prorektor bestellt das Fachministerium Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, die Mitglieder der Fachhochschule sind. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats; der Vorschlag zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors bedarf des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors. 3Der Senat richtet zur Vorbereitung des Vorschlages eine Findungskommission aus fünf Mitgliedern ein, von denen der Senat drei aus seiner Mitte und das Fachministerium zwei benennt. 4Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; für die Prorektorin oder den Prorektor kann die Grundordnung eine kürzere Amtsdauer festlegen. 5Die §§ 38 und 39 finden keine Anwendung.

(5) 1Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 1 gehören dem Senat nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2§ 41 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(6) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bestellt mit Zustimmung des Fachministeriums eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter. 2Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter unterstützt die Hochschulleitung und führt die Geschäfte der laufenden Personal- und Finanzverwaltung. 3Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO.

(7) 1§ 49 findet für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege keine Anwendung. 2Abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 4 kann die Gleichstellungsbeauftragte nebenberuflich beschäftigt werden.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erforderlich ist.

(9) Das für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege zuständige Fachministerium ist das Justizministerium.

§ 54
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta

(1) 1Das in Artikel 5 Abs.2 Satz 4 des Konkordats bezeichnete Institut der Universität Vechta nimmt für sein Fachgebiet die Aufgaben einer Fakultät wahr. 2Die Organe des Instituts werden durch eine Ordnung bestimmt.

(2) Der Hochschulrat der Universität Vechta stimmt der Widmung von Professorenstellen im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c zu.

(3) 1§ 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass von den fünf vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Senat zu bestellenden Mitgliedern zwei auf Vorschlag der Katholischen Kirche zu bestellen sind; diese können vom Fachministerium nur im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche abberufen werden. 2Zu den Mitgliedern des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 3 gehört ein auf Vorschlag der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied.

V i e r t e s   K a p i t e l
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 55
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben

(1) 1Eine Hochschule kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. 2Den Antrag beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Die Verordnung nach Satz 1 muss den Zweck, den Namen, die Vertretung und den Sitz der Stiftung, die Zusammensetzung, Verwendung und Verwaltung ihres Vermögens sowie die Weitergeltung von Vereinbarungen über die Beschäftigungssicherung übernommener Beschäftigter und die Finanzierung der Beamtenversorgung regeln. 4In der Verordnung sind insbesondere die für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücke im Eigentum des Landes sowie die für den Betrieb der Hochschule benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung im Sinne des §28 der Grundbuchordnung aufzuführen. 5Mit der Errichtung der Stiftung gehen das Eigentum an den in der Verordnung aufgeführten Grundstücken und die in der Verordnung aufgeführten dinglichen Rechte unentgeltlich auf die Stiftung über. 6Durch die Verordnung wird eine Stiftungssatzung erlassen. 7Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern.

(3) Die Stiftung nimmt die staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 als eigene Aufgaben wahr.

(4) 1Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Hochschule aus. 2Die Vorschriften des § 51 über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Hochschule.

(6) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach den Absätzen 2 und 3 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 3Die Entscheidung über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Einwilligung des Fachministeriums. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 55 a
Besondere Bestimmungen für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt

  1. die Versorgungsbezüge nach § 2 NBeamtVG einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge erbringt,
  2. die Zahlungen erbringt, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds.GVBl. 2010 S.318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds.GVBl. S.318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422). nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,
  3. die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vornimmt und
  4. die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vornimmt.

(2) Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so ist die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage auch die Versorgungsrücklage der Stiftung.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land die Beihilfeleistungen nach § 80 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen namens und im Auftrag der Stiftung erbringt.

(4) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2Die Pauschale ist bis zum 30. September zu entrichten.

(5) 1Erbringt das Land die Beihilfe nach Absatz 3, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zur Übernahme von Schäden durch das Land zu treffen, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Die Schadensübernahme darf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1.Januar des betreffenden Jahres nicht überschreiten. 3Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro je Geschäftsjahr nicht übernommen. 4Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden Dritter.

(8) 1Die Stiftung übernimmt sämtliche bisher für ihren Bereich vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben und trifft mit dem Land die dazu erforderlichen Vereinbarungen. 2Mit der Aufgabenverlagerung sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für Hochschulbauaufgaben eingesetzten Beschäftigten einschließlich der ausgebrachten Stellen sowie der veranschlagten Personal- und Sachmittel anteilig vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen auf die Stiftung zu überführen. 3Beamtinnen und Beamte sind zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung zu versetzen. 4Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. 5Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Personalübergangs durch Verordnung zu regeln, soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande kommt. 6Das Land ist durch die Stiftung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen freizustellen, die es für Baumaßnahmen der Hochschulen eingegangen ist.

(9) Soweit auf Grundstücken und in Gebäuden, die durch Verordnung nach § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in das Eigentum der Stiftung übergegangen sind, Einrichtungen eines Studentenwerks betrieben werden oder betrieben werden sollen, kann das Fachministerium die Stiftungen verpflichten, dem Studentenwerk auf dessen Antrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Studentenwerks unentgeltlich das Eigentum oder ein Erbbaurecht an den Grundstücken zu übertragen oder ein grundbuchrechtlich gesichertes Nießbrauchs-, Wege- oder Leitungsrecht zum Betrieb seiner Einrichtungen einzuräumen; § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.

(10) 1Wird eine Stiftung in einem laufenden Haushaltsjahr errichtet, so bemisst sich abweichend von § 56 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 nach den im Haushaltsplan im entsprechenden Haushaltsplan-Kapitel der übergeführten staatlichen Hochschule veranschlagten Zuführungen. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die betreffende Hochschule im Einzelplan 06 sowie in anderen Einzelplänen veranschlagten Mittel im Einvernehmen mit den Fachministerien in die Zuführungen nach § 56 Abs. 3 zu überführen.

§ 56
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang

(1) 1Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Verordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. 2Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden.

(2) 1Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.

(3) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus

  1. der jährlichen Finanzhilfe des Landes,
  2. den Erträgen des Stiftungsvermögens und
  3. den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.

(4) 1Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. 2Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für

  1. das Lehrangebot,
  2. die Grundausstattung für die Forschung,
  3. die Ausstattung für fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,
  4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  5. die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und
  6. die Bauunterhaltung.

3Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. 4Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 5Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 6Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur unter Beachtung der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungsrahmen sowie der Zielvereinbarungen verwendet werden darf. 7Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Finanzhilfe finanzierte Personal. 8Die Ermächtigungsrahmen nach Satz 6 werden bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. 9Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann.

(5) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

(6) 1Die von der Hochschule bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie das Körperschaftsvermögen gehen mit der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung in das Eigentum dieser über. 2Von der Hochschule verwaltete Nutzungsrechte, die das Land für die Hochschule erworben hat, werden mit der Errichtung der Stiftung an diese abgetreten. 3Das nach den Sätzen 1 und 2 auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Hochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt.

(7) 1Die Landesregierung kann einer Stiftung auf deren Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücken übertragen. 2Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 63 sind entsprechend anzuwenden.

§ 57
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. 2Dem Fachministerium ist ein Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vorzulegen, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann. 3Die für die Aufstellung des Haushalts erforderlichen Auskünfte sind auf Anforderung des Fachministeriums rechtzeitig im Verlauf des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu erteilen.

(2) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des §53 Abs.1 Nrn.1 und 2 HGrG entsprechend anzuwenden. 4Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die auch die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 5Zum Zweck der Vergleichbarkeit der Hochschulen in staatlicher Verantwortung hat die Stiftung dem Fachministerium die Auskünfte zu geben, die das Fachministerium zu diesem Zweck auch von den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft verlangt. 6Hinsichtlich des Aufbaus und des Inhaltes des Wirtschaftsplans einschließlich der Kontenrahmen, der Bilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnungen finden die für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung.

(3) 1Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach §56 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 2Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) 1In Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 3 kann das Fachministerium auch vereinbaren, für welche bestimmten Zwecke Zuwendungen, insbesondere

  1. aus zentralen Förderprogrammen oder
  2. für sonstige Investitionen im Sinne der Landeshaushaltsordnung,

an die Stiftung vergeben werden. 2Die Stiftung darf eine Zuwendung nur abrufen, soweit dies zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforderlich ist, und nur für den bestimmten Zweck verwenden. 3Mit dem Jahresabschluss hat die Stiftung nachzuweisen, dass die Zuwendungen für den vereinbarten Zweck verwendet worden sind. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf den Nachweis. 5Das Fachministerium kann eine durch Zielvereinbarung gewährte Zuwendung in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Verwaltungsakt zurückfordern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine durch Verwaltungsakt gewährte Zuwendung zurückgenommen oder widerrufen werden darf. 6Das Fachministerium kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jederzeit prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen. 7Hierzu hat die Stiftung die Unterlagen, die das Fachministerium oder der Beauftragte für erforderlich halten, zu übersenden oder vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 8Das Nähere über die Prüfung des Nachweises kann das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof regeln. 9Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. 10Die Sätze 1 bis 7 finden auch auf die Mittel für Vorhaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes und für sonstige Bauvorhaben Anwendung, wenn eine Verfahrensvereinbarung zwischen der Stiftung und dem Fachministerium, die der Zustimmung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs bedarf, dies vorsieht. 11Im Fall der Sätze 1 und 10 findet § 44 LHO keine Anwendung.

(5) Kredite dürfen über eine vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzte Höhe hinaus nur mit deren Einwilligung aufgenommen werden.

(6) Sämtliche Einnahmen, die die Hochschule im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielt, stehen der Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen nicht bei der Bemessung der Finanzhilfe nach § 56 Abs.3 Satz 1 Nr.1 angerechnet werden.

(7) 1Die Mittel nach § 56 Abs. 3 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt werden. 2Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.

(8) 1Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der §§ 39, 49 und 55 keine Anwendung. 2Soweit in diesen Vorschriften der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten.sind, ist hierfür der Stiftungsrat zuständig. 3Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 LHO.

§ 57 a
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen

(1) 1Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. 5Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. 6Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.

(2) § 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aufzustellen. 2Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

§ 58
Dienstrechtliche Befugnisse

(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BeamtStG. 2Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) 1Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen nach Anhörung des Stiftungsrats vor. 3Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse auf die Hochschule in der Weise übertragen, dass das Präsidium im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat die Professorinnen und Professoren beruft. 5In diesen Fällen ist die Zustimmung des Stiftungsrats zu der Ausschreibung erforderlich, wenn die Professur nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht. 6Die Hochschule hat in den Fällen des Satzes 4 länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten.

(3) 1Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. 2Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(4) 1Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung. 2Die Stiftung ist verpflichtet,

  1. die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie
  2. zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

§ 59
Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Hochschule.

(2) Organe der Stiftung Universität Göttingen sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin.

§ 60
Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können,
  2. ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, sowie
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4§ 62 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) 1Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule,
  2. Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
  3. Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,
  4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,.6. Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
  6. Rechtsaufsicht über die Hochschule,
  7. Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.

3Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.

(3) 1Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Hochschule durchgeführt. 2Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 3Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. 4Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.

§ 60 a
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen

(1) 1An der Stiftung Universität Göttingen tritt der Stiftungsausschuss Universität bei der Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule nach § 38 Abs. 2 sowie in den Fällen des § 38 Abs. 9 an die Stelle des Stiftungsrats. 2Im Übrigen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr; § 60 gilt entsprechend.

(2) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin tritt in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.

(3) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin besteht aus

  1. einem vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmten Mitglied,
  2. zwei Personen, die im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,
  3. einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität Göttingen und
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachministeriums.

2Die Mitglieder des Vorstands, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin beratend teil.

§ 60 b
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen

(1) 1Dem Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen gehören die Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin nach § 60a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an. 2

(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 3Die in § 60 Abs. 4 und § 60 a Abs. 3 Satz 2 genannten Personen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.

(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin.

§ 61
Präsidium

(1) 1Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. 2Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung. 3In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.

(2) Nach außen wird die Stiftung von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.

(3) 1Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. 2Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.

§ 62
Aufsicht und Zusammenwirken

(1) 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Insbesondere sind dem Fachministerium die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 vorlagen. 4Es kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung.beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 5Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule an die Weisungen des Fachministeriums gebunden.

(3) 1Erfüllt ein Organ der Stiftung Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer Weisung gemäß Absatz 2 obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 2Kommt es der Anordnung nicht in der Frist nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 3Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen.

(4) 1Sind Ordnungen der Hochschule genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann der Stiftungsrat verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann der Stiftungsrat die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.

§ 63
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

(1) 1Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Stiftung übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. 2Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.

(2) Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftung befreit.

F ü n f t e s    K a p i t e l
Humanmedizinische Einrichtungen;
Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

§ 63 a
Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen

(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen können medizinische Zentren gebildet werden.

(2) Die Universitätsmedizin Göttingen umfasst alle Organisationseinheiten der Medizinischen Fakultät der Universität Göttingen und des Universitätsklinikums.

(3) 1Zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit ist an den humanmedizinischen Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sicherzustellen, dass die Mittel für Forschung und Lehre zweckentsprechend verwendet werden. 2Dazu werden für die humanmedizinischen Einrichtungen auf der Grundlage einer Trennungsrechnung die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich der Drittmittel, einerseits und die Mittel für die Krankenversorgung andererseits in getrennten Budgets geführt. 3Die Regelungen der §§ 49 und 57 über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind so anzuwenden, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre sichergestellt werden kann. 4Ein Verlustausgleich oder eine Übertragung von Überschüssen zwischen den beiden in Satz 2 genannten Budgets ist unzulässig.

(4) § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 56 Abs. 4 Satz 6 gelten bei den humanmedizinischen Einrichtungen auch nicht für die Personalkosten für die Krankenversorgung.

(5) 1Die Stiftung Universität Göttingen kann Bauaufgaben zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Universitätsmedizin Göttingen mit Zustimmung des Fachministeriums von einem Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts wahrnehmen lassen, welches die Stiftung zu diesem Zweck gegründet oder an dem sie sich zu diesem Zweck beteiligt hat und an dem sie über die Mehrheit der Anteile verfügt. 2Werden der Medizinischen Hochschule Hannover als Einrichtung des Landes Bauaufgaben dauerhaft übertragen, die zuvor vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommen wurden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6) 1Die humanmedizinischen Einrichtungen können Krankenhäuser anderer Träger als akademische Lehrkrankenhäuser zulassen. 2Über die Zulassung wird mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung getroffen. 3Ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung können in die Ausbildung nach der Approbationsordnung für Arzte einbezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 63 b
Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

1Die Medizinische Hochschule Hannover wird von einem Vorstand, der zugleich Präsidium nach den §§ 37 bis 39 ist, als zentralem Organ gemäß § 36 geleitet. 2Die Universitätsmedizin Göttingen wird von einem Vorstand geleitet, der zugleich Organ der Stiftung Universität Göttingen und der Hochschule ist. 3Der Vorstand tritt in Angelegenheiten der Universitätsmedizin Göttingen an die Stelle des Präsidiums, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 4Der Vorstand besteht jeweils aus

  1. einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Forschung und Lehre, das zugleich Sprecherin oder Sprecher des Vorstands und bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Präsidentin oder Präsident ist,
  2. einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist, und
  3. einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist.

5Die Grundordnung kann ein weiteres Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur vorsehen, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist. 6Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. 7Sie werden im Arbeitsverhältnis beschäftigt und sind hauptberuflich tätig.

§ 63 c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

(1) 1Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 3 aus der Anlage 1 ergibt. 2Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 3Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1. 4Ist gemäß § 63 b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend. 5Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. 6§ 38 Abs. 9 gilt entsprechend.“

(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden.“

§ 63 d
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

(1) 1Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Stiftungsrats tritt und dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission aus der Anlage 2 ergibt. 2Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 3Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1. 4Ist gemäß § 63 b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend. 5Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. 6§ 38 Abs. 9 gilt entsprechend.

(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats sowie der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Hochschulrats tritt und dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden.

§ 63 e
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitgliederder humanmedizinischen Einrichtungen

(1) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der hnmanmedizinischen Einrichtung zuständig und hat die dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal inne. 2Satz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3An der Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands die Universität in Angelegenheiten der Universitätsmedizin nach außen. 4Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. 5Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät.

(2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 7 einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere

  1. die Erteilung des Einvernehmens zu dem jeweiligen Beschluss des Senats bei der Medizinischen Hochschule Hannover oder des Fakultätsrats bei der Universitätsmedizin Göttingen über die Entwicklungsplanung und den Gleichstellungsplan,
  2. die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,
  3. der Abschluss einer Zielvereinbarung,
  4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  5. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
  6. das strategische Controlling,
  7. die Raum-, Investitions- und Geräteplanung,
  8. der Abschluss von Entgelt- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,
  9. die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,
  10. die Bereitstellung von Mitteln für einen zentralen Lehr- und einen zentralen Forschungsfonds,
  11. die abschließende Entscheidung über Berufungsvorschläge des Fakultätsrats,
  12. die Bestellung der Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter der sonstigen Organisationseinheiten,
  13. die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit Professorinnen und Professoren, soweit die Sach-, Investitions- und Personalausstattung betroffen ist, einschließlich des Abschlusses von außertariflichen Arbeitsverträgen mit Professorinnen und Professoren, die ärztliche Aufgaben wahrnehmen, sowie die sich daraus ergebenden Vertragsangelegenheiten,
  14. die Genehmigung von Ordnungen, soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, und
  15. sonstige ressortübergreifende Entscheidungen.

(3) 1Entscheidungen nach Absatz 2 Nrn. 2, 4, 9 und 10 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. 2Vor Abschluss einer Zielvereinbarung gibt der Vorstand dem Senat der Medizinischen Hochschule Hannover und dem Fakultätsrat der Universitätsmedizin Göttingen Gelegenheit zur Stellungnahme und informiert diese sowie die jeweilige Klinikkonferenz über deren Abschluss.

(4) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 gehören

  1. die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre,
  2. die Aufteilung der für die Forschung bestimmten Ressourcen,
  3. die Evaluation der Forschung,
  4. die Aufteilung der für die Lehre bestimmten Ressourcen,
  5. die Evaluation der Lehre und
  6. die Kooperation mit akademischen Lehrkrankenhäusern.

2Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Angelegenheiten sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Einvernehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen.

(5) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 gehören

  1. die Organisation der Krankenversorgung einschließlich der Leistungsplanung, der Entscheidungen über die Bettenstruktur und der Qualitätssicherung,
  2. die Aufteilung der für die Krankenversorgung vorgesehenen Ressourcen,
  3. die Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des in der Krankenversorgung eingesetzten Personals und
  4. die Organisation der Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens.

2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Benehmen mit der Pflegedienstleitung und der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor der klinischen Abteilung getroffen. 3Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 werden im Benehmen mit der Klinikkonferenz getroffen.

(6) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 3 gehören

  1. die Leitung der Verwaltung der humanmedizinischen Einrichtung,
  2. die betriebswirtschaftliche Unternehmensplanung und Unternehmensführung,
  3. die Geräte-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, sofern nicht gemäß § 63 b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen und bestellt ist,
  4. die Personalverwaltung und Personalentwicklung und
  5. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts sowie das betriebliche Sozialwesen, die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz.

2Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, auch in Angelegenheiten der anderen Ressorts.

(7) 1Sofern gemäß § 63 b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen und bestellt ist, gehören zu dessen Aufgaben diejenigen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 3. 2Die Grundordnung kann das Nähere zu den in Satz 1 genannten sowie zu weiteren Aufgaben des Vorstandsmitglieds regeln.

(8) 1Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Organe, der Gremien und der Kommissionen der Hochschule beratend teilnehmen, soweit eine Aufgabe der humanmedizinischen Einrichtung betroffen ist. 2Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Prüfungskommissionen.

§ 63 f
Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. 2Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands. 3Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63 e Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 9 bis 14, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande. 4Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63 e Abs. 2 Nm. 2, 4 bis 7, 10 und 13, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande.

(2) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.

§ 63 g
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung der humanmedizinischen Einrichtungen

(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen werden jeweils eine Klinikkonferenz und eine Krankenhausbetriebsleitung einschließlich einer Pflegedienstleitung eingerichtet.

(2) 1Die Klinikkonferenz berät das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 in allen wesentlichen das Ressort betreffenden Fragen, insbesondere in Bezug auf

  1. den Wirtschaftsplan, soweit die Krankenversorgung betroffen ist,
  2. die Einrichtung und Auflösung von Organisationseinheiten, die ganz oder zum Teil der Krankenversorgung dienen,
  3. Strukturveränderungen im Bereich der Krankenversorgung sowie
  4. die Errichtung von Gesellschaften und die Beteiligung an Gesellschaften, wenn die Krankenversorgung betroffen ist.

2Die einzelnen Mitglieder der Klinikkonferenz können Auskünfte des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 und die Behandlung ihrer Anträge in der Klinikkonferenz verlangen.

(3) Folgt in der Universitätsmedizin Göttingen das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 einem Vorschlag der Klinikkonferenz nicht, so hat es

  1. in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 4 dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und
  2. in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dem Vorstand

die Auffassung der Klinikkonferenz mitzuteilen.

(4) 1Der Klinikkonferenz gehören an

  1. vier Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,
  2. die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
  3. eine Pflegekraft,
  4. eine Ärztin oder ein Arzt,
  5. die Gleichstellungsbeauftragte,
  6. ein Mitglied des Personalrats,
  7. ein Mitglied der MTV-Gruppe und
  8. weitere Mitglieder, soweit eine Ordnung dies vorsieht.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und den Abteilungsdirektoren sowie von den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten gewählt, die mindestens einer Abteilung entsprechen; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinisch-theoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nm. 3, 4, 7 und 8 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 wird vom Personalrat gewählt. 4Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 7 und 8 beträgt zwei Jahre. 5Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt.

(5) 1Die Krankenhausbetriebsleitung einschließlich der Pflegedienstleitung unterstützt das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 im laufenden Betrieb des Krankenhauses. 2Der Krankenhausbetriebsleitung gehören das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 als vorsitzendes Mitglied, das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3, die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes und nach Entscheidung des Vorstands weitere von ihm bestellte Personen an.

(6) Der Vorstand beschließt im Benehmen mit der Klinikkonferenz eine Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung und die Klinikkonferenz.

§ 63 h
Besondere Bestimmungen für die Universität Göttingen

(1) 1Das Präsidium und der Vorstand informieren sich regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche. 2In Angelegenheiten, die

  1. den gemeinsamen Einsatz von Personal oder Sachmitteln,
  2. die gemeinsame Infrastruktur oder
  3. den jeweils anderen Bereich wesentlich berührende Änderungen des Lehr- oder Forschungsprofils der Universität oder der Universitätsmedizin

betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat.

(2) 1In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. 2Ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen gehört dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit beratender Stimme an. 3Zu Berufungsvorschlägen und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. 4Über die Verarbeitung personenbezogener Daten legt der Vorstand dem Senat und dem Fakultätsrat Rechenschaft ab und informiert neben dem Fakultätsrat auch den Senat über den Abschluss einer Zielvereinbarung.

(3) 1Entscheidungen des Vorstands über Berufungsvorschläge nach § 63 e Abs. 2 Nr. 11 bedürfen des Einvernehmens des Präsidiums. 2Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 3Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so legt die Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstands mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor. 4Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag des Vorstands zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 5Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag nicht zu, so legt der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens nach Satz 1 vor oder bricht das Berufungsverfahren ab.

(4) In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Vorstand den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.

(5) 1Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. 2§. 42 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 und Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Vorstand an die Stelle des Präsidiums tritt.

(6) Der Präsidentin oder dem Präsidenten verbleiben die dienstrechtlichen Befugnisse

  1. für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,
  2. für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,
  3. für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber im Arbeitsverhältnis beschäftigten Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte sowie
  4. für die Verleihung des Professorentitels an im Arbeitsverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte.

(7) 1Die Universität Göttingen kann mit den Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über deren Mitwirkung an der klinischen Ausbildung von Studierenden der Medizinischen Fakultät mit dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Vollstudienplätzen abschließen. 2In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung und des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erfüllt werden und die Verantwortung der Medizinischen Fakultät für deren Einhaltung gewährleistet ist. 3In den Vereinbarungen ist auch sicherzustellen, dass die Hochschule sowie ihre Organisationseinheiten, Angehörigen und Mitglieder das Recht auf Wissenschaftsfreiheit, die Rechte nach diesem Gesetz sowie die Rechte nach der Grundordnung wahrnehmen können. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. 5§ 16 Abs. 2 Satz 5 findet auf die Leiterinnen und Leiter von Kliniken und Instituten der in Satz 1 genannten Krankenhäuser entsprechende Anwendung, soweit die Leiterinnen und Leiter als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen mit der selbständigen Wahrnehmung ihres Faches in Forschung und Lehre betraut sind und Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universitätsmedizin Göttingen wahrnehmen.

§ 63 i
Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

(1) 1Die Universität Oldenburg schließt mit Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über die Mitwirkung der Krankenhäuser an den von der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg zu erfüllenden Aufgaben. 2Für die Vereinbarungen gilt § 63 h Abs. 7 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(2) 1Die Universität Oldenburg kann mit Zustimmung des Fachministeriums Träger von Krankenhäusern, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind, er-mächtigen, die an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilungen als Universitätsklinik mit einem fachspezifischen Zusatz zu bezeichnen. 2Das Fachministerium kann ein Krankenhaus, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen ist, mit Zustimmung der Universität Oldenburg unter dem Vorbehalt des Widerrufs ermächtigen, die Bezeichnung ‚Universitätsklinikum‘ zu führen, wenn das Krankenhaus in enger Zusammenarbeit mit der Universität Oldenburg die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise gewährleistet.

(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg in der Mitarbeitergruppe auch Personen, die hauptberuflich ärztliche Aufgaben in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses nach Absatz 1 wahrnehmen und zugleich weisungsgebunden an der Erfüllung der Aufgaben der Universität Oldenburg in Forschung und Lehre oder in der Weiterbildung mitwirken.

(4) § 63 a Abs. 5 gilt für die Universität Oldenburg entsprechend.

(5) 1Das Amt der Dekanin oder des Dekans der Medizinischen Fakultät wird hauptberuflich wahrgenommen. 2Der Vorschlag des Fakultätsrats für die Ernennung oder Bestellung sowie für eine Entlassung der Dekanin oder des Dekans bedarf der Bestätigung des Präsidiums und des Fachministeriums. 3Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Ernennung oder Bestellung richtet das Präsidium eine Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 4Die Findungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Mitgliedern der Medizinischen Fakultät und Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser, mit deren Trägern Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind; den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. 5Das Nähere regelt eine Ordnung.

Z w e i t e r   T e i l
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung

§ 64
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

(1) 1Eine Bildungseinrichtung, die nicht in staatlicher Verantwortung steht, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule durch das Fachministerium, um Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Abschlüsse verleihen zu können. 2Die Hochschule wird als Universität, als gleichgestellte Hochschule oder als Fachhochschule anerkannt. 3Sie darf die Bezeichnung ‚Hochschule‘ und entsprechend ihrer Anerkennung zudem die Bezeichnung ‚Universität‘ oder ‚Fachhochschule‘ führen; eine als Fachhochschule anerkannte Hochschule darf auch die Bezeichnung ‚Hochschule für angewandte Wissenschaften‘ führen.

(2) 1Träger der als Hochschule anerkannten Bildungseinrichtung ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber sind die den Träger der Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag erfolgen, wenn

  1. die Bildungseinrichtung Lehre, Studium und Forschung oder künstlerische Betätigung auf Hochschulniveau gewährleistet; dazu gehört insbesondere, dass
    a)
    nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 18 verfügen,
    b)
    an der Hochschule nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 25 oder des § 30 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
    c)
    mindestens zwei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende Studiengänge allein oder im Verbund mit anderen Bildungseinrichtungen angeboten werden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, es sei denn, dass innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung von mindestens zwei Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, und
    d)
    als Studiengänge nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden und dass deren Qualität durch eine Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur nachgewiesen wird, wobei die Akkreditierung im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfolgt,
  2. zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit sichergestellt ist, dass
    a)
    die Betreiber, der Träger und die Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
    b)
    akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Betreiber sind oder Funktionen bei den Betreibern wahrnehmen,
    c)
    die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
    d
    die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist und sie eigenverantwortlich lehren, forschen und künstlerisch tätig sein können,
    e)
    eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung oder künstlerische Betätigung unter angemessener Berücksichtigung der Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
    f)
    die Organe und sonstigen Gremien der Hochschule im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung ohne die Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber beraten und beschließen können und
    g)
    die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden,
  3. die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der Bildungseinrichtung sichergestellt ist, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist; dazu gehört insbesondere, dass
    a)
    Lehrangebote der Hochschule zu einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil, in Fachhochschulen zu einem überwiegenden Anteil, von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, und, sofern Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht tätig werden, von Lehrpersonal erbracht werden, das zu einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil mit mindestens der Hälfte der tarifvertraglich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,
    b)
    die Hochschule über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
    c)
    die Hochschule durch ihre Größe, ihre strukturellen Rahmenbedingungen und ihre Mindestausstattung eine auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs ermöglicht, Forschung oder künstlerische Betätigung einschließlich des wissenschaftlichen und künstlerischen Diskurses sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet; dies erfordert insbesondere einen ausreichenden Zugang zu fachbezogenen Medien,
  4. die Bildungseinrichtung Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.

(4) 1Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn

  1. eine Akkreditierung nach Satz 1 erfolgt ist und
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4 auch nach der Einrichtung des neuen Studiengangs oder nach wesentlichen Änderungen eines Studiengangs vorliegen.

(5) Das Recht zur Promotion kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule durch das Fachministerium auf Antrag für Fächer verliehen werden, in denen sie Masterstudiengänge anbietet, wenn

  1. die Hochschule ein den Anforderungen des § 9 entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet,
  2. die Hochschule auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist, und
  3. die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und die Studiengänge entsprechend den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben forschungsbasiert sind.

(6) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule auf Antrag durch das Fachministerium verliehen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen des Absatzes 5 sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.

§ 64 a
Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen

(1) Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).

(2) 1Eine Akkreditierungseinrichtung ist im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn sie gewährleistet, dass

  1. für die Konzeptprüfung eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied besetzt wird,
  2. die Bildungseinrichtung, ihr Träger, ihre Betreiber sowie das Fachministerium, welches die gutachterliche Stellungnahme einholt, Gelegenheit erhalten, zu dem Entwurf des Gutachtens Stellung zu nehmen,
  3. bei ihr eine interne Beschwerdestelle für Streitfälle bei der Durchführung der Konzeptprüfung besteht, die mit drei externen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist und für die sie das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt, und
  4. sie ein mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetztes Gremium einsetzt, welches dem abschließenden Ergebnis der Konzeptprüfung zustimmen muss.

2Die Auswahl der geeigneten Akkreditierungseinrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Bildungseinrichtung, deren staatliche Anerkennung beantragt ist. 3Der Träger der Bildungseinrichtung ist verpflichtet, im Verfahren der Konzeptprüfung mitzuwirken.

(3) 1In der gutachterlichen Stellungnahme ist als Ergebnis der Konzeptprüfung darzulegen, ob die Bildungseinrichtung die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 im Wesentlichen erfüllt. 2Die Punkte, in denen die Bildungseinrichtung diese Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt erfüllt, sind hinreichend bestimmt zu benennen; dabei kann die Akkreditierungseinrichtung als Ergebnis der Konzeptprüfung auch feststellen, dass sie die Voraussetzungen nur dann als erfüllt ansieht, wenn festgestellte Mängel innerhalb angemessener Fristen behoben werden.

(4) 1Das Fachministerium berücksichtigt bei der Entscheidung über die Anerkennung die in der gutachterlichen Stellungnahme dargelegte sachverständige Bewertung, die seine Erkenntnisgrundlagen erweitern soll. 2Es ist bei seiner Entscheidung über die Anerkennung an das Ergebnis der Konzeptprüfung jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden.

(5) 1Das Fachministerium kann vor der Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Universität eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 64 Abs. 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 64 Abs. 6 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts (Habilitationsrechtsverfahren) einholen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Promotionsrechts- und das Habilitationsrechtsverfahren entsprechend. 3Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist von der Akkreditierungseinrichtung zu veröffentlichen.

(6) 1Nach der staatlichen Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule kann das Fachministerium gutachterliche Stellungnahmen einer Akkreditierungseinrichtung zu der Frage einholen, ob die in § 64 Abs. 3 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen; dies gilt auch, wenn die staatliche Anerkennung unbefristet erteilt worden ist. 2Eine gutachterliche Stellungnahme kann in der Regel erstmals fünf Jahre nach der Anerkennungsentscheidung (institutionelle Akkreditierung) und danach in der Regel jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren (Reakkreditierung) eingeholt werden. 3Die Absätze 1 bis 3 und 5 Satz 3 gelten entsprechend. 4Die gutachterliche Stellungnahme und die darin dargelegte sachverständige Bewertung soll die Erkenntnisgrundlagen des Fachministeriums bei Entscheidungen über die Verlängerung oder Aufhebung der Anerkennung oder bei Entscheidungen im Rahmen der Aufsicht nach § 66 Abs. 2 erweitern. 5Das Fachministerium ist bei seinen Entscheidungen an das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahmen jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden.

§ 64 b
Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern

1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. 2Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.

§ 64 c
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen

1Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64 b sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn

  1. die ausländische Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates staatlich oder staatlich anerkannt ist,
  2. die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat der ausländischen Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist und
  3. das Studienangebot der die Hochschulausbildung durchführenden Einrichtung unter Mitwirkung einer inländischen Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist.

2Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. 3Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. 5Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 65
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
  2. geschlossen wird oder
  3. ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.

(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn

  1. das Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder der Reakkreditierung nach § 64 a Abs. 6 ergibt, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn der Träger der Hochschule in einem Verfahren nach § 64 a Abs. 6 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
  2. die Hochschule den Verpflichtungen nach §66 Abs.2 nicht nachkommt..

(3) 1Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. 3Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64 b untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. 4Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64 c untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64 c Satz 1 nicht nachgewiesen sind.

§ 66
Anerkannte Hochschulen

(1) 1Das an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. 2Wer unbefristet hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer anerkannten Hochschule beschäftigt wird, kann die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zugleich als akademischen Titel führen. 3§ 27 Abs. 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Eine anerkannte Hochschule kann nach Maßgabe dieses Gesetzes Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen; die Bestellung berechtigt zum Führen des akademischen Titels „Professorin“ oder „Professor“ mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz. 5Für anerkannte Hochschulen gilt § 5 entsprechend.

(2) 1Anerkannte Hochschulen und Einrichtungen nach § 64 c unterstehen der Aufsicht des Fachministeriums. 2Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Fachministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Die Aufsicht soll insbesondere sicherstellen, dass die anerkannte Hochschule die in § 64 Abs. 3 und, soweit ihr das Recht zur Promotion oder zur Habilitation verliehen wurde, die in § 64 Abs. 5 oder 6 genannten Voraussetzungen dauerhaft erfüllt. 4Zur Ausübung der Aufsicht kann das Fachministerium insbesondere die Verfahren nach § 64 a Abs. 6 durchführen; zudem kann es die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 5 berücksichtigen.

(3) Das Land kann einer Hochschule frühestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung und Betriebsaufnahme nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zum laufenden Betrieb und zu Investitionsmaßnahmen gewähren.

§ 67
Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen

1Das Fachministerium kann Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Wege der Beleihung die Befugnis übertragen, die Berufsqualifikation für ein abgeschlossenes Studium auf dem Gebiet der sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik staatlich anzuerkennen. 2Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehene muss die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 3Die Beliehenen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. 4Im Fall einer Beleihung gelten die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 getroffenen Regelungen für die Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung entsprechend.

§ 67 a
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

(1) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung.

(2) 1An der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen die Einrichtung neuer Studiengänge sowie wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn

  1. eine Akkreditierung nach Satz 1 erfolgt ist und
  2. das Studium und die Lehre, einschließlich der erforderlichen Mindestausstattung, an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen auch nach der Einrichtung des neuen Studiengangs oder den wesentlichen Änderungen eines Studiengangs auf Hochschulniveau gewährleistet werden können.

(3) Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen werden der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen aus Landesmitteln nicht gewährt.

(4) Das für die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen zuständige Fachministerium ist das für Inneres zuständige Ministerium.

D r i t t e r   T e i l
Studentenwerke

§ 68
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) 1Die Studentenwerke OstNiedersachsen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; das Studentenwerk Göttingen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Die Errichtung, Zusammenlegung, Änderung der örtlichen Zuständigkeit, Aufhebung oder Umwandlung von Studentenwerken in eine andere Rechtsform bedarf einer Verordnung der Landesregierung.

(2) 1Die Studentenwerke fördern und beraten die Studierenden wirtschaftlich, gesundheitlich, sozial und kulturell. 2Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. 3In Betreuungseinrichtungen für Kinder können auch andere Kinder als solche von Studierenden aufgenommen werden. 4Das Fachministerium kann den Studentenwerken durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. 5Die Studentenwerke dürfen Schülerinnen und Schülern sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können. 6Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Hochschule weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen.

(3) 1Studentenwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2§ 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) 1Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Grundstücken übertragen. 2§ 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht und, soweit ihnen staatliche Angelegenheiten übertragen werden, der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2§ 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 69
Selbstverwaltung und Organe

(1) 1Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

(2) Der Verwaltungsrat

  1. bestellt und entlässt die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung,
  2. beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,
  3. beschließt den Wirtschaftsplan,
  4. bestellt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer,
  5. entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),
  6. beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
  7. beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und
  8. nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.

(3) 1Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. 2Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 4Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 5Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei.Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.

(4) 1Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. 2Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. 3§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung und ihre Stellvertretung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

(5) 1Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. 2Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.

§ 70
Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke vom Land eine Finanzhilfe. 2Im Übrigen haben die Studierenden Beiträge zu entrichten, die von den Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke erhoben werden. 3Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt. 4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.

(2) Werden einem Studentenwerk staatliche Angelegenheiten übertragen, so erstattet das Land die damit verbundenen notwendigen Kosten.

(3) 1Die Finanzhilfe wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus

  1. einem Sockelbetrag von 300.000 Euro für jedes Studentenwerk,
  2. dem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und
  3. dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag.

3Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Haushaltsmittel verteilen sich in einem Verhältnis von 1 zu 2 auf den Grundbetrag und den Beköstigungsbetrag. 4Die Zahl der Studierenden, für die der Grundbetrag ermittelt wird, ergibt sich aus der amtlichen Hochschulstatistik. 5Maßgeblich ist die Zahl der Studierenden für das letzte vor dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnene Wintersemester. 6Der Beköstigungsbetrag ergibt sich aus der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen und Essensausgabestellen ausgegebenen Essensportionen. 7Als Essensportion gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Hauptmahlzeiten. 8Das Fachministerium kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach einer Zusammenlegung von Studentenwerken die Höhe des Sockelbetrages abweichend von Satz 2 Nr. 1 festlegen.

(4) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.

V i e r t e r   T e i l
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ausländische Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gegen Entgelt vermittelt,
  2. ohne staatliche Anerkennung als Hochschule
    a)
    eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als „Universität“, „Hochschule“ oder „Fachhochschule“ oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt,
    b)
    Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht,
  3. die Niederlassung einer Hochschule betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies gemäß § 64 b Satz 2 rechtzeitig angezeigt zu haben, oder
  4. eine Hochschulausbildung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 64a anbietet, ohne das Studienangebot gemäß § 64 c Sätze 2 und 3 auch in Verbindung mit Satz 5 rechtzeitig mit dem erforderlichen Nachweis angezeigt zu haben.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

§ 71 a
Veröffentlichungen von Ordnungen

1Ordnungen der Hochschulen sind, auch soweit sie staatliche Angelegenheiten oder eigene Angelegenheiten einer Stiftung nach § 55 regeln, von der jeweiligen Hochschule in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 22§ 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) findet insoweit keine Anwendung.

§ 72
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe.*)

(2) Die am 1. Januar 2016 und 2. Februar 2022 vorhandenen hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und hauptberuflichen Vizepräsidenten verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen.

(3) 1Für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Die Hochschulen können Hochschulgrade nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch an Personen verleihen, die das Studium der Rechtswissenschaften bis zum 31. Dezember 2030 mit der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung oder das Studium der Lebensmittelchemie bis zum 31. Dezember 2030 mit dem zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Gesamtprüfung abschließen. 3Für die nach dem 1. Februar 2022 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 6 Abs. 3 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 4Für die nach dem 1. Februar 2022 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 6 Abs. 3 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt..

(5) Für Abweichungen, die nach § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung in einer Ordnung festgelegt worden sind, ist § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) 1Für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover findet § 63 c Abs. 7 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen findet § 63 d Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Ist gemäß § 63 b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so kann in der Grundordnung für dessen erstmalige Bestellung zugleich bestimmt werden, dass das bisherige Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 mit seiner Zustimmung unter Aufgabe seines bisherigen Amtes als Vorstandsmitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur bestellt wird. 3Die Bestellung erfolgt ohne Durchführung des Verfahrens nach § 63 c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 oder nach § 63 d Abs. 1 Sätze 1 bis 3; im Übrigen sind § 63 b Sätze 6 und 7 sowie für die Medizinische Hochschule Hannover § 63 c Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 und für die Universitätsmedizin Göttingen § 63 d Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 anzuwenden.

(7) Lehrkräfte, denen das Führen des akademischen Titels „Professorin“ oder „Professor“ nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.29) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung gestattet ist, dürfen diesen Titel für die Zeit ihrer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an dem jeweiligen Studieninstitut oder einem kommunalen Studieninstitut, das durch Vereinigung der bisherigen kommunalen Studieninstitute entsteht, weiterführen.

(8) 1Chefärztinnen und Chefärzte, die am 15. Juli 2012 in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist, tätig sind, können auf Antrag als nebenberufliche Professorinnen und Professoren (§ 29) der Universität Oldenburg beschäftigt werden, wenn ihre wissenschaftlichen Qualifikationen dies rechtfertigen und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 sowie die in der Vereinbarung nach § 63 i Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen. 2Das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikationen stellt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät auf der Grundlage einer externen Evaluation fest. 3Dem Senat und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 42 Abs. 4 findet keine Anwendung. 4Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Fachministeriums. 5Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren nach Satz 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg.

(9) Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2022/2023 auf 120 festgesetzt.

(10) Für die Verwendung von Studienbeiträgen, die nach § 11 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung eingenommen worden sind, findet § 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 und Abs. 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(11) 1Eine Stiftung, der die Hochschule nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Verfügung gestellt hat, hat die Erträge aus diesen Einnahmen zeitnah weiterhin für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende zu verwenden und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Einnahmen aus den Studienbeiträgen, die die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung in das Stiftungsvermögen überführt haben.

(12) Für die auf der Grundlage von § 11 a in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung gewährten Studiendarlehen finden § 11 a Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(13) Für die Zugangsberechtigung zu Studienplätzen in nicht lehramtsbezogenen Masterstudiengängen für das Wintersemester 2015/2016 findet § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(14) 1Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, soweit auf sie nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im Zeitraum nach Satz 1 entsprechend verlängert wurde. 5§ 14 Abs. 2 bleibt unberührt. 6Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war. 7Bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 wird von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nur ein Semester berücksichtigt. 8Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester sind die Sätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. 9Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Verlängerungen der individuellen Regelstudienzeit vorzunehmen und den Bezugszeitraum nach Satz 1 anzupassen, soweit Studium und Lehre mindestens für einen überwiegenden Teil eines Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind.

______________________________________
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286).


Anlage 1
(zu § 63 c Abs. 1 Satz 1)

Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

  1. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1:
    a)
    drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    b)
    drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    c)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
    d)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
    e)
    ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
    f)
    die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).
  2. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2:
    a)
    zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    b)
    zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    c)
    zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,
    d)
    die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,
    e)
    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
    f)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
    g)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und
    h)
    die Gleichstellungsbeauftragte.
  3. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3:
    a)
    vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    b)
    zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
    c)
    zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    d)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
    e)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
    f)
    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
    g)
    ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
    h)
    die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).
  4. Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:
    a)
    vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    b)
    zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
    c)
    zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    d)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht),
    e)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
    f)
    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
    g)
    ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
    h)
    die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).

Anlage 2
(zu § 63d Abs. 1 Satz 1)

Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

  1. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1:
    a)
    die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
    b)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
    c)
    drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    d)
    ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
    e)
    die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
    f)
    zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
    g)
    die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
  2. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2:
    a)
    die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
    b)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nm. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
    c)
    ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
    d)
    zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,
    e)
    ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
    f)
    die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin,
    g)
    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
    h)
    zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
    i)
    die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
  3. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3:
    a)
    die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
    b)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
    c)
    drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    d)
    zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
    e)
    ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
    f)
    die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
    g)
    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
    h)
    zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
    i)
    die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).“
  4. Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:
    a)
    die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
    b)
    die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht),
    c)
    drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
    d)
    zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
    e)
    ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
    f)
    die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
    g)
    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
    h)
    zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
    i)
    die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
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