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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
RdErl. d. MK v. 2.5.2005 - 33-83216 (SVBl 6/2005 S.305; ber. SVBl. 8/2006 S.285 und SVBl. 4/2007 S.111)- VORIS 22410 -
Bezug:
a) Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi) vom 2.5.2005 (Nds.GVBl. S.139)
b) Erl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-NIWA) vom 3.8.1998 (SVBl. S.275), geändert durch Erlass vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S.24) - VORIS 22410 01 76 45 001

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

1 - Zu § 1

1.1 Die Mindestleistungen nach Absatz 2 beziehen sich auf die Endnoten nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen in der jeweils geltenden Fassung. Die Befähigung zur Teilnahme an der Qualifikationsphase wird durch die Schulbehörde nach § 2 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen festgestellt.

1.2 Die allgemeine Hochschulreife wird durch Leistungsnachweise in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen erworben.

1.3 Das mindestens einjährige Praktikum muss den Vorschriften über die praktische Ausbildung in der Klasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt VIII des Erlasses „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (EB-BbS-VO)” in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

2 - Zu § 2

2.1 Dem Unterricht liegen die entsprechenden Rahmenrichtlinien für das Gymnasium zugrunde.

2.2 Die Schulbehörde kann den Unterricht in der Qualifikationsphase überprüfen und dazu im Einzelfall Aufgaben für schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) stellen und sich Klausuren zur Beurteilung vorlegen lassen.

2.3 In den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 werden in der Qualifikationsphase insgesamt drei Klausuren geschrieben, die Klausuren der schriftlichen Abiturprüfung bleiben dabei unberücksichtigt. In den übrigen Fächern nach Anlage 1 kann an die Stelle einer Klausur eine praktische Leistungskontrolle treten, die bewertet wird. In den künstlerischen Fächern kann eine fachpraktische Aufgabe ohne schriftlichen Aufgabenteil an die Stelle einer Klausur treten.

3 - Zu § 3

3.1 In den drei schriftlichen Prüfungsfächern nach Absatz 4 Nr. 4 sind vertiefte und erweiterte Kenntnisse, in dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach nach Absatz 4 sowie in den mündlichen Prüfungsfächern nach Absatz 5 und den Fächern nach Absatz 6 Grundkenntnisse nachzuweisen.

3.2 An Freien Waldorfschulen muss es sich bei den beiden Fremdsprachen um eine mindestens ab dem 7. Schuljahrgang betriebene erste Pflichtfremdsprache und eine mindestens ab dem 9. Schuljahrgang betriebene zweite Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache handeln.

4 - Zu § 4

4.1 Für die Termingestaltung gelten die Ergänzenden Bestimmungen zu § 3 AVO-GOFAK entsprechend.

4.2 Entsprechendes gilt für die Ergänzenden Bestimmungen zur AVO-GOFAK in der jeweils geltenden Fassung.

4.3 Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase ist für den Prüfungstermin im laufenden Schuljahr bis zum 15. April zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

- eine Liste der Prüfungsfächer für die schriftliche und die mündliche Prüfung;
- eine Erklärung, ob und ggf. wie oft bereits eine Zulassung zur Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen nicht erfolgt ist;
- Angabe, welche beiden der drei Fächer nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 mit dem jeweils höheren Faktor multipliziert werden sollen;
- Angabe, in welchen beiden Fächern die Schulhalbjahresergebnisse gem. § 3 Abs. 6 angerechnet werden sollen;
- Angabe, ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll.

4.4 Die Anträge werden von der Schule der zuständigen Schulbehörde gesammelt vorgelegt. Ihnen sind Angaben über den schulischen Werdegang der Schülerinnen und Schüler sowie über Art, Umfang und Inhalt der Vorbereitung beizufügen.

4.5 Den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen teilt die zuständige Schulbehörde durch die Leitung der Schule die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

5 - Zu § 5

5.1 Der Unterricht in niedersächsischen Einrichtungen oder Ausbildungsstätten muss

  1. nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBG) in der jeweils geltenden Fassung als förderungsberechtigt anerkannt sein oder

  2. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt worden sein.

5.2 Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für den jeweils nächsten Prüfungstermin ist bis zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich bei der Landesschulbehörde zu stellen; der Termin ist Ausschlusstermin. Dem Antrag sind beizufügen:

- Angabe einer ersten und ersatzweise zweiten Schule unter den von der obersten Schulbehörde zur Prüfungsabnahme bestimmten Schulen, an der die Prüfung durchgeführt werden soll,
- eine Erklärung über die gewählten Prüfungsfächer für die schriftliche und die mündliche Prüfung,
- Angabe, welche beiden der drei Fächer nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 mit dem jeweils höheren Faktor multipliziert werden sollen,
- eine Erklärung, dass bisher kein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis erworben wurde,
- eine Erklärung, ob und ggf. wie oft bereits eine Abiturprüfung an öffentlichen oder in freier Trägerschaft stehenden Schulen eine Nichtschülerabiturprüfung oder eine Prüfung für den Erwerb einer fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung nicht bestanden wurde; über nicht bestandene Prüfungen sind Bescheinigungen beizufügen,
- ein vollständiger Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und – falls gegeben – beruflichen Werdegangs,
- beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen,
- Angaben über die Art und den Umfang der Vorbereitung und der besonderen Beschäftigung mit einzelnen Themen,
- ggf. ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht nach Nr. 5.1,
- eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde.

5.3 Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern können von den Trägern nach Nr. 5.1 gesammelt vorgelegt werden. Hierbei können sie die Unterrichtspläne für alle Fächer beifügen. Ferner können sie auch Unterlagen über die Leistungsnoten in einfacher Punktwertung vorlegen.

5.4 Den Bewerberinnen und den Bewerbern der Nichtschülerabiturprüfung teilt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Entscheidung schriftlich mit; die Ablehnung der Zulassung zur Abiturprüfung ist schriftlich zu begründen; die Zulassung oder Ablehnung kann auch über den Träger nach Nr. 5.1 gesammelt schriftlich mitgeteilt werden.

5.5 Die Fernlehrgangsteilnehmerinnen oder die -teilnehmer richten den Zulassungsantrag über die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht an die Schulbehörde. Eine Durchschrift des Antrags ist der Schulbehörde unmittelbar zuzuleiten.

5.6 Dem Zulassungsantrag ist ein nach Prüfungsfächern gegliederter Bericht des Fernlehrinstituts über die Leistungsentwicklung der Bewerberinnen oder der Bewerber und deren letzten Leistungsstand beizufügen. In dem Bericht sollen diejenigen Gebiete hervorgehoben werden, mit denen sie sich eingehend und mit besonderem Interesse beschäftigt haben.

6 - Zu § 6

6.1 Die Prüfungskommission kann bis auf Widerruf berufen werden.

6.2 Bei der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen kann die Schule für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission Vorschläge machen.

6.3 Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bei der von der Schulbehörde bestimmten Schule abzulegen.

6.4 Soweit die Termine nicht durch die oberste Schulbehörde vorgegeben werden, setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Benehmen mit der an der Prüfung beteiligten Leitung der Freien Waldorfschule und nach Absprache mit der Schulbehörde die Termine für die Abiturprüfung fest; dieses gilt auch für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler.

6.5 Den Schülerinnen und Schülern an Freien Waldorfschulen werden Zeit und Ort der einzelnen Prüfungen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission durch die Leitung der Schule bekannt gegeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

6.6 Die Bekanntgabe der Abiturprüfungstermine, die nicht durch die oberste Schulbehörde vorgegeben werden, sowie der Ort für die Abiturprüfung erfolgt für Bewerberinnen und Bewerber von Kursen nach Nr. 5.1 an den entsprechenden Träger spätestens vier, für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

6.7 Die Prüfungskommission kann von der Schulbehörde beauftragt werden, die Abiturprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer durchzuführen.

7 - Zu § 7

7.1 Bei der Prüfung von Bewerberinnen oder Bewerbern, die in Kursen in niedersächsischen Einrichtungen oder Ausbildungsstätten nach Nr. 5.1 vorbereitet wurden, können entsprechende Lehrkräfte als stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder in Fachprüfungsausschüsse bei der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler berufen werden, wenn sie die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fach besitzen und über längere Unterrichtserfahrung in diesem Fach verfügen.

8 - Zu § 8

8.1 Prüfungsaufgaben und Bewertung richten sich nach den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung im Lande Niedersachsen in den einzelnen Fächern.

8.2 Für die schriftliche Abiturprüfung gelten die Nrn. 2.1, 2.2 sowie 8, 9, 11 bis 13 EB-AVO-GOFAK entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

8.3 Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben in den schriftlichen Prüfungsfächern legen von der Schulbehörde benannte Schulen der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu einem von ihr bestimmten Termin vor.

8.4 Bei der schriftlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann die oberste Schulbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Fachprüfungsausschussmitglieder Vorschläge für die Prüfungsaufgaben bis zu einem von ihr bestimmten Termin anfordern.

8.5 Die korrigierten schriftlichen Arbeiten sind dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen zuzuleiten.

8.6 Bei Beginn eines jeden Teils einer Prüfung für Nichtschülerinnen und –schüler hat der Prüfling sich durch einen amtlichen Personalausweis auszuweisen. Die Überprüfung der Identität des Prüflings ist aktenkundig zu machen; andere geeignete Identitätsprüfungen können durch den Träger nach Nr. 5.1 vorgenommen werden.

9 - Zu § 9

9.1 Spätestens zehn Werktage vor dem Beginn der mündlichen Prüfungen trifft die Prüfungskommission die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse.

9.2 Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt Nr. 14.3 EB-AVO-GOFAK entsprechend.

10 - Zu § 10

10.1 Die Prüfungskommission setzt für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung an, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit deutlich vom Mittelwert der beiden Schulhalbjahresergebnisse in dem betreffenden Fach aus der Qualifikationsphase abweicht. Auch in anderen Fällen, insbesondere bei einem uneinheitlichen Leistungsbild, kann sie eine mündliche Prüfung anordnen. Die Mitteilung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Schule spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern.

10.2 Die Prüfungskommission setzt bei der Nichtschülerabiturprüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung an, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit unter 5 Punkten liegt. Sie kann auch in anderen begründeten Fällen eine mündliche Prüfung anordnen; die Begründung ist schriftlich niederzulegen.

10.3 Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 2 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Absatz 1 liegen.

10.4 Die mündlichen Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sind spätestens vier Monate nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen zu beenden.

10.5 In der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten.

10.6 Spätestens am Tage vor der mündlichen Prüfung sind dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission die Aufgaben der mündlichen Prüfung von der Prüferin oder von dem Prüfer vorzulegen.

10.7 Nach Anhörung der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Themen der mündlichen Prüfung abändern.

10.8 Nr. 8.1 gilt entsprechend.

11 - Zu § 11

11.1 Nr. 11 zu § 11 EB-AVO-GOFAK gilt entsprechend.

12 - Zu § 12

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13 - Zu § 13

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14 - Zu § 14

14.1 Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Prüfling auch die Gründe mündlich bekannt, die zu dem negativen Gesamtergebnis geführt haben. Außerdem erfolgt ein Bescheid, in dem die Punktwertung der einzelnen Prüfungsergebnisse mitgeteilt wird. Er enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei ........ (Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Schulbehörde) Widerspruch eingelegt werden.

An Freien Waldorfschulen sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.

15 - Zu § 15

15.1 Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Anlage 1. Wer an der Freien Waldorfschule die Abiturprüfung nicht bestanden, jedoch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, erhält darüber eine Bescheinigung nach Nr. 16.1. Bei nicht bestandener Prüfung und nicht erworbenem schulischen Teil der Fachhochschulreife wird ein Abgangszeugnis nach Anlage 2 ausgestellt. Bei nicht bestandener Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erhält der Prüfling hierüber eine Bescheinigung nach Anlage 3. Die Zeugnisse und die Bescheinigung werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Schulbehörde versehen. Die Zeugnisse und die Bescheinigung tragen das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Eine Zweitausfertigung verbleibt an der Schule.

15.2 Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder auf der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder auf dem Abgangszeugnis wird die nach Anlage 4 erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch als Kleines Latinum, Latinum, Großes Latinum oder als Graecum bescheinigt.

15.3 Die zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums nachzuweisenden Kenntnisse ergeben sich aus den Rahmenrichtlinien und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung im Lande Niedersachsen für die Fächer Latein und Griechisch.

15.4 Nr. 26.3 EB-AVO-GOFAK gilt entsprechend.

16 - Zu § 16

16.1 Die Prüfungskommission stellt den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fest und erteilt darüber eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 5.

16.2 Die Fachhochschulreife wird auf Antrag bei der Schulbehörde zuerkannt. Für das Zeugnis ist das Muster nach Anlage 6 zu verwenden. Das Zeugnis wird von der Schulbehörde ausgestellt, die für die Freie Waldorfschule die Bescheinigung nach Nr. 16.1 erteilt hat.

16.3 Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6 wird aus der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 5 sowie aus der Durchschnittsnote der Berufsausbildung durch die Schulbehörde nach Nr. 16.2 zu gleichen Teilen ermittelt. Die Durchschnittsnote der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird aus der Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses sowie aus der Note der Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle zu gleichen Teilen gebildet. In einem schulischen Ausbildungsberuf wird die Durchschnittsnote der Berufsausbildung aus dem Abschlusszeugnis des Bildungsgangs gebildet. Sofern ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert worden ist, gilt als Durchschnittsnote die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

17 - Zu § 17

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18 - Zu § 18

18.1 Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2005/06 die Qualifikationsphase einer Freien Waldorfschule besuchen und noch eine Abiturprüfung zum Prüfungstermin 2006 oder danach abzulegen haben, ist der Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler” vom 3.8.1998 (SVBl. S.275), geändert durch Erlass vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S.24), anzuwenden.

18.2 Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,

  1. die bis zum Ende des Jahres 2005 zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Prüfung im Jahr 2005 oder später ablegen oder wiederholen oder

  2. die als Teilnehmende an Kursen oder Lehrgängen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 zur Vorbereitung auf die Prüfung eine Nichtschülerabiturprüfung vor dem Prüfungstermin 2008 ablegen,

gilt Nr. 18.1 entsprechend.

18.3 Abweichend von Nr. 18.1 und 18.2 ist in den Mustern der Anlagen 1, 3 und 6 an Stelle der Bezeichnung „Bezirksregierung” der Name der ausstellenden Schulbehörde einzutragen.

19 - Zu § 19

Dieser Erlass tritt am 1.8.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu b) außer Kraft.

[ zu den Anlagen ]

[ alte Fassung ]

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