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Schule und Recht
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Verordnung
über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien
Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WANI)
Vom 2. Mai 2005 (Nds.GVBl. Nr.10/2005 S.139; SVBl.
6/2005 S.299) - VORIS 22410 -
Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.April 2005 (Nds.GVBl. S.110), wird verordnet:
§ 1
Aufnahme in die
Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse
(1) Die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule umfasst die beiden Schulhalbjahre des 13. Schuljahrgangs.
(2) Zum Besuch der Qualifikationsphase ist berechtigt, wer am Ende des 12. Schuljahrgangs in allen anrechnungsfähigen Fächern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen, darunter die Fächer nach § 3 Abs. 3, einen Durchschnittsnotenwert von nicht schlechter als 3,0 nachweist.
(3) 1Am Ende der Qualifikationsphase kann mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. 2Wer zur Abiturprüfung nicht zugelassen wird oder wer die Abiturprüfung nicht besteht, kann die Fachhochschulreife erwerben, und zwar den schulischen Teil nach Maßgabe des § 16 und den berufsbezogenen Teil durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
(4) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in der Qualifikationsphase regelmäßig am Unterricht teilgenommen und in keinem Prüfungsfach in den beiden Schulhalbjahren 0 Punkte erreicht hat.
§ 2
Organisation des
Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen
1Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in den beiden Schulhalbjahren des 13. Schuljahrgangs erfüllen können. 2Der Unterricht wird in Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt, deren Einstufung, Zuordnung und Wochenstundenzahl sich aus der Anlage 1 ergeben. 3Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern besteht nicht. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den Schulhalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 28 Wochenstunden Pflichtunterricht belegen können.
§ 3
Prüfungsfächer und
Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) 1Die Fächer sind nach der Anlage 2 für die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und nach der Anlage 3 für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) und
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)
zugeordnet. 2Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) 1Für die Abiturprüfung sind acht Prüfungsfächer zu wählen. 2Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 gewählt werden, an Freien Waldorfschulen im Rahmen des Angebots der Schule. 3Die Zuordnung der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3. 4Die oberste Schulbehörde kann den Fächerkatalog einschränken oder um solche Fächer erweitern, die auch an Gymnasien oder Fachgymnasien als Prüfungsfächer zugelassen werden können. 5An Freien Waldorfschulen können als 1. bis 8. Prüfungsfach nur Fächer gewählt werden, die vierstündig belegt worden sind. 6An die Stelle des 7. und 8. Prüfungsfaches können Fächer nach Absatz 6 treten, die zweistündig belegt worden sind.
(3) Unter den acht Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik, Mathematik und eine Naturwissenschaft sein.
(4) 1In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern, darunter den Fächern nach Satz 2 Nr. 4, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein
mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld,
Deutsch oder eine Fremdsprache,
Mathematik und
drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, unter denen zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein müssen.
(5) 1In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. 2Diese Fächer sind Prüfungsfächer mit grundlegendem Anforderungsniveau; unter ihnen müssen sich die Fächer nach Absatz 3 befinden, in denen nicht schriftlich geprüft wird.
(6) Abweichend von Absatz 5 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik.
§ 4
Durchführung der
Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung
(1) 1Die Abiturprüfung findet an Freien Waldorfschulen am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Die Zulassung ist bei der Schulbehörde zu beantragen; über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(2) 1Im Übrigen gelten für die Durchführung der Abiturprüfung die §§ 20 bis 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) entsprechend. 2Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 5
Durchführung der
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erwerben.
(2) 2Für die Prüfung ist die Schulbehörde zuständig. 2Die oberste Schulbehörde kann in Einzelfällen eine abweichende Regelung treffen.
(3) 1Die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bedarf der Zulassung; sie ist bei der Schulbehörde zu beantragen. 2Die Schulbehörde entscheidet über den Prüfungsort. 3Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie
weder ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen noch die Ablegung einer Abiturprüfung oder einer entsprechenden Prüfung mehr als einmal erfolglos versucht haben,
seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind oder dort einen festen Arbeitsplatz haben und an Kursen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen teilgenommen haben,
das 19. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Abiturprüfung vollendet haben und
in dem der Prüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Fachgymnasiums gewesen sind.
(5) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet zum jeweils nächsten Prüfungstermin nach der Zulassung zur Prüfung statt.
(6) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler obliegt Prüfungskommissionen, die von der Schulbehörde berufen werden.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss
1. die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen und
2. schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent der Schulbehörde oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Fachgymnasiums sein.
2Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 AVO-GOFAK entsprechend.
(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss entsprechend § 6 Abs. 1 und 2 AVO-GOFAK gebildet.
(2) 1Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen. 2Angehörige des Prüflings dürfen nicht zum Mitglied des Fachprüfungsausschusses berufen werden. 3Bei der Abiturprüfung an einer Freien Waldorfschule können in Abstimmung mit der Schulbehörde außer den Lehrkräften der Schule auch Lehrkräfte anderer Schulen oder Fachberaterinnen oder Fachberater bei der Schulbehörde als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse berufen werden. 4Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen und in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium, im Kolleg, im Fachgymnasium oder in der Qualifikationsphase an einer Freien Waldorfschule das betreffende Fach unterrichtet haben. 5Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Ausnahmen von Satz 4 für eines der Mitglieder im Fachprüfungsausschuss zulassen, das nicht den Vorsitz hat.
(1) 1In den vier Fächern der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; für die Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. 2Im Übrigen gelten die §§ 9 und 13 AVO-GOFAK entsprechend.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass die in der Vorbereitung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. 2Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern können Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Berufsleben bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
§ 9
Zulassung zur
mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler
1Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden von der Prüfungskommission zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn sie in der schriftlichen Prüfung
mindestens durchschnittlich 3,0 Punkte,
in zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens 5 Punkte und
in zwei weiteren Prüfungsfächern jeweils mindestens 1 Punkt
erreicht haben. 2Andernfalls erklärt die Prüfungskommission die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung ein Prüfling zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 5 mündlich geprüft wird; § 13 Abs. 1 AVO-GOFAK gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen. 2Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt Satz 1 nur dann, wenn sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 10 AVO-GOFAK entsprechend.
(4) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung fest, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, so wird die Prüfung abgebrochen und die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.
§ 11
Besondere Lernleistung in
der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
In die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen kann eine besondere Lernleistung eingebracht werden; § 11 AVO-GOFAK ist entsprechend anzuwenden.
1Bei einer mündlichen Prüfung soll die oder der Prüfungsvorsitzende als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen:
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Freien Waldorfschule oder des Trägers der Vorbereitungseinrichtung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2,
je ein Mitglied des Schulelternrats und der Schülervertretung an der Freien Waldorfschule,
bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des 12. Schuljahrgangs der Freien Waldorfschule oder bis zu zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eines Kurses oder Lehrgangs nach § 5 Abs. 4 Nr. 2, die noch nicht zu einer Abiturprüfung zugelassen worden sind,
bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
2Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 teilnehmen. 3Zuhörer nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
§ 13
Ergebnisse der
Prüfungen, Gesamtpunktzahl
(1) Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung ergibt sich durch Addition der nach den Absätzen 2 bis 4 erreichten Punktzahlen in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(2) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und ergeben wie folgt das Ergebnis in dem Prüfungsfach:
Die Punktzahlen in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer, die der Prüfling bei der Zulassung anzugeben hat, werden jeweils mit 12 multipliziert.
In den beiden weiteren schriftlichen Prüfungsfächern werden die Punktzahlen jeweils mit 8 multipliziert.
Wird in einem Fach auch mündlich geprüft, so werden abweichend von Nummer 1 die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fall eines Prüfungsfaches jeweils mit 6 und abweichend von Nummer 2 jeweils mit 4 multipliziert.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden bei der zusätzlichen Einbringung einer besonderen Lernleistung die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen wie folgt für die Gesamtpunktzahl berücksichtigt:
Die Punktzahlen in den beiden Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils mit 11, die in den Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit 7 und die Punktzahl in der besonderen Lernleistung mit 4 multipliziert.
Wird in einem Fach auch mündlich geprüft, so werden abweichend von Nummer 1 die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fall eines Prüfungsfaches nach Absatz 2 Nr. 1 jeweils mit 5,5 und im Fall eines Prüfungsfaches nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit 3,5 multipliziert; tritt in dem Gesamtergebnis für ein Fach ein Punktwert mit einer Dezimalstelle auf, so ist auf eine volle Punktzahl abzurunden.
(4) Die in den einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und jeweils mit 4 multipliziert.
§ 14
Feststellung der
Ergebnisse der Abiturprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungen die Gesamtpunktzahl fest und errechnet daraus gemäß der Anlage 4 die Durchschnittsnote.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
in keinem der acht Prüfungsfächer 0 Punkte,
in der Prüfung an einer Freien Waldorfschule in mindestens zwei der schriftlichen Fächer, darunter mindestens in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, jeweils mindestens 5 Punkte und in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer zusammen mindestens 10 Punkte,
in den Fächern der schriftlichen Prüfung nach § 13 Abs. 2 zusammen mindestens 200 Punkte, bei Einbringung einer besonderen Lernleistung nach § 13 Abs. 3 mindestens 180 Punkte,
in den Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 insgesamt mindestens 80 Punkte und
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 280 Punkten erreicht hat.
(3) Für die Feststellung und Bekanntgabe des Abiturergebnisses gilt § 14 Abs. 2 und 3 AVO-GOFAK entsprechend.
§ 15
Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) 1Wer die Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen. 2Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.
(3) Eine mit mindestens 5 Punkten abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.
§ 16
Erwerb des schulischen
Teils der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen
(1) 12Wer die Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen ohne Abiturprüfung verlässt, erhält eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife, sofern
in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer vier Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 40 Punkten in zweifacher Wertung und dabei in zwei Ergebnissen mindestens je 10 Punkte erreicht worden sind und
in anderen Fächern elf Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 55 Punkten in einfacher Wertung und dabei in sieben dieser Ergebnisse mindestens je 5 Punkte erreicht worden sind.
2Unter den Schulhalbjahresergebnissen müssen mindestens die nach der Anlage 5 sein; im Übrigen gelten § 17 Abs. 7 und § 18 AVO-GOFAK entsprechend.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird gemäß der Anlage 6 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
§ 17
Wiederholung der
Abiturprüfung
1Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. 2Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. 3An Freien Waldorfschulen ist die Qualifikationsphase zu wiederholen. 4Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 AVO-GOFAK entsprechend.
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2005/06 die Qualifikationsphase einer Freien Waldorfschule besuchen und noch eine Abiturprüfung zum Prüfungstermin 2006 oder danach abzulegen haben, ist die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 3. August 1998 (Nds.GVBl. S.599, 634), geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds.GVBl. S.407), anzuwenden.
(2) Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,
die bis zum Ende des Jahres 2005 zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Prüfung im Jahr 2005 oder später ablegen oder wiederholen oder
die als Teilnehmende an Kursen oder Lehrgängen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 zur Vorbereitung auf die Prüfung eine Nichtschülerabiturprüfung vor dem Prüfungstermin 2008 ablegen,
gilt Absatz 1 entsprechend.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 3. August 1998 (Nds.GVBl. S.599, 634), geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds.GVBl. S.407), außer Kraft.
[ zu den Anlagen ]
[ alte Verordnung ]
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