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Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Vom 4.8.1998 ( Nds. GVBl. S. 606; SVBl 8/1998 S. 254), geändert durch Art.2 der VO v. 4.3.2005 (Nds. GVBl. Nr.6/2005 S. 78; SVBl. 4/2005 S. 192) - VORIS 22410 01 77 -

Auf Grund des § 75 Abs. 4, des § 83 Abs. 1 Satz 3 und des § 175 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds.GVBl. S.137) wird verordnet:

§ 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Wählbar ist, wer in der Wahlversammlung anwesend ist. Abwesende sind nur dann wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.

§ 2
Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren

(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden wie folgt durchgeführt:

  1. Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
  2. Die Einladende oder der Einladende stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladungen, die Wahlberechtigung sowie die Zahl der Wahlberechtigten fest und leitet die Wahl des Wahlvorstands.
  3. Die Wahlberechtigten wählen durch Handaufheben einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht.
  4. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt.

(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere Ämter in einem Wahlgang zu wählen, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Stellvertretungen in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.
(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen festhält und vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.

§ 3
Wahlfristen

(1) Die Wahlen zu den Schülervortretungen werden, beginnend ab dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt innerhalb

  1. von vier Wochen für die Klassensprecherin oder den Klassensprecher und die Sprecherinnen und Sprecher im Sekundarbereich II,
  2. von fünf Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§74 Abs.2 NSchG),
  3. von sechs Wochen für die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und für die Mitglieder des Gemeinde- und Kreisschülerrats.

Die Wahlen zum Landesschülerrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landesschülerrats statt.
(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.

§ 4
Einladung zur Wahlversammlung

Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:

  1. Zu den Wahlen der Klassensprecherin oder des Klassensprechers lädt mit einer Frist von einer Woche die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mündlich, zu den Wahlen der Sprecherinnen oder Sprecher im Sekundarbereich II die Schulleitung mit einer Frist von einer Woche schriftlich durch Aushang ein.
  2. Zu den Wahlen des zusätzlichen Mitglieds (§74 Abs.2 NSchG) lädt die Schulleitung schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche ein.
  3. Zu den Wahlen der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und der Mitglieder des Gemeinde- und Kreisschülerrats lädt die Schulleitung schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche ein, sofern die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber ihr Amt nach §75 Abs.3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von fünf Wochen nicht tätig geworden sind.
  4. Zu den Wahlen eines zusätzlichen Mitglieds (§82 Abs.4 NSchG) lädt die Gemeinde oder der Landkreis ein.
  5. Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen oder ist niemand bereit, sich wählen zu lassen, so wird die Einladung einmal wiederholt; die Wahl unterbleibt, falls auf die wiederholte Einladung weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.

§ 5
Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel

(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis unverzüglich je nach Art der Schülervertretung der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Wahlunterlagen, bestehend aus der Anwesenheitsliste, den Stimmzetteln und der Niederschrift, bei. Das Ergebnis der Wahlen zu den Stadtschülerräten kreisfreier Städte und den Kreisschülerräten ist ferner der Landesschulbehörde mitzuteilen.

(2) Die Stimmzettel sind für die Dauer von drei Monaten oder bis zum Abschluss eines Wahlprüfungsverfahrens (§11) aufzubewahren.

§ 6
Abberufung und Nachwahl

(1) Soweit Mitglieder der Schülervertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. Antrag auf Abberufung, der von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben ist,
  2. Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl zu genügen hat und der eine Kopie des Antrags zu Nummer 1 beigefügt sein muss,
  3. mündliche Begründung durch die Antragstellenden,
  4. Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Nummer 2 einberufenen Versammlung,
  5. Beschlussfassung über den Antrag; sofern keine geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben abgestimmt werden.

(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im übrigen gelten die Vorschriften zu den Wahlen entsprechend.
(3) §5 gilt bei Abberufungen und Nachwahlen entsprechend.

§ 7
Wahl der Sprecherinnen und Sprecher des Gemeinde- oder Kreisschülerrats

Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder Kreisschülerrats unverzüglich zur Wahl der Sprecherinnen und Sprecher ein, sofern die bisherigen Sprecherinnen und Sprecher ihr Amt nach §83 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit §75 Abs.3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von zwei Monaten nicht tätig geworden sind.

§ 8
Wahl zum Landesschülerrat, Nachrücken, Nachwahl

(1) Die Landesschulbehörde lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und der Kreisschülerräte mit einer Frist von drei Wochen zur Wahlversammlung ein. Gruppenbezogene Teil-Wahlversammlungen sind möglich.

(2) Das Kultusministerium gibt das Wahlergebnis im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber derselben Gruppe Ersatzmitglied, die oder der im Gebiet des bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirks, in dem das ausscheidende Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt worden ist, die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr vorhanden, die oder der wenigstens eine Stimme erhalten hat, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe die Hälfte der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.

§ 9
Einberufung des Landesschülerrats

(1) Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung des Landesschülerrats ein. Diese Sitzung soll unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Landesschülerrats stattfinden und die Bestellung des Vorstands vorsehen.
(2) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die Sitzung und leitet die Wahl der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Mit der ersten Sitzung beginnt die zweijährige Amtszeit des Landesschülerrats.

§ 10
Kostenerstattung für die Wahlberechtigten im Landesschülerrat

(1) Das Land erstattet die Fahrtkosten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen zur Wahl des Landesschülerrats entstehen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Nehmen unter 14 Jahre alte Wahlberechtigte oder behinderte Wahlberechtigte, deren Behinderung eine Begleitung erforderlich macht, an der Wahlversammlung teil, so trägt das Land auch die durch die Mitfahrt einer erwachsenen Begleitperson entstandenen Fahrtkosten. Es sind höchstens die notwendigen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn AG zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohn- und Versammlungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren.
(2) Übernachtungskosten werden nur in Härtefällen, insbesondere bei unzumutbaren Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, erstattet. Falls Übernachtungskosten entstehen, sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11
Wahlprüfung

(1) Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluss der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über den Einspruch bei der Wahl der Klassenvertreterin oder des Klassenvertreters entscheidet die Schulleitung. Über Einsprüche gegen die übrigen Wahlen entscheidet unbeschadet des Absatzes 3 die Landesschulbehörde nach Anhörung des Gemeinde- oder Kreisschülerrats. Führt die Entscheidung zu einer geänderten Feststellung des Wahlergebnisses, ist sie in der gleichen Weise wie das aufgehobene Wahlergebnis bekanntzugeben.

(3) Die Einspruchsfrist gegen die Wahl zum Landesschülerrat beträgt einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Über den Einspruch entscheidet das Kultusministerium; im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, haben die Stellen, die nach §5 Abs.2 Satz 1 die Wahlunterlagen erhalten haben, von sich aus zu berichtigen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1.September 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schülerwahlordnung vom 27.August 1981 (Nds.GVBl. S.245) außer Kraft.
(3) Für Schülervertretungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind, behalten die bisher geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiterhin Gültigkeit.

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