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Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG)
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Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

§ 54
Naturschutzbehörden

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.

(3) Naturschutzbehörden sind auch

  1. die Nationalparkverwaltung "Harz", die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",
  2. andere Landesbehörden, soweit diese aufgrund einer Verordnung nach §55 Abs.5 zuständig sind.

§ 55
Aufgaben und Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Durchführung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese unmittelbar gelten, des Bundes und des Landes. Sie haben darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(2) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden im Sinne des §54 Abs.1 und 3 aus. Die Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

(3) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen.

(4) Hat ein Programm des Landes, das ganz oder teilweise mit Mitteln des Europäischen Gemeinschaft finanziert wird, die Förderung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zum Gegenstand, so kann die oberste Naturschutzbehörde bestimmen, dass für Vereinbarungen zu seiner Durchführung andere Behörden des Landes zuständig sind. Diese Behörden sind an die fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörden über Inhalt und Ort der Maßnahmen gebunden.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 56
Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und anderer Behörden

(1) Die anderen Behörden und öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Natur-schutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

§ 57
Fachbehörde für Naturschutz

Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. Sie wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesen werden, hat sie insbesondere

  1. Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
  2. die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,
  4. die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.

§ 58
Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Die Naturschutzbehörde bestellt Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.

(2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich für den Landkreis oder die Stadt tätig.

§ 59
Landschaftswacht

Die Naturschutzbehörde kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparke überwacht und für den Artenschutz sorgt.

§ 60
Anerkennung von Vereinen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem rechtsfähigen Verein die Anerkennung, wenn er

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. unter Berücksichtigung von Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, seines Mitgliederkreises sowie seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Verfolgung der Ziele nach Nummer 1 bietet,
  5. wegen Verfolgung unmittelbar gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. jeder Person, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht.

Ein Verein, dessen Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, die in der Mehrzahl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 6 erfüllen, kann auch dann anerkannt werden, wenn er die in Satz 1 Nr. 6 genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

(2) Eine von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3.April 2002 geltenden Fassung erteilte Anerkennung gilt als Anerkennung nach Absatz 1 fort.

(3) Durch die Anerkennung wird dem Verein die Wahrnehmung der Belange von Natur und Landschaftspflege anvertraut."

§ 60a
Mitwirkung der Verbände

(1) Einem nach § 60 anerkannten Verein ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die in § 60 Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung erhebliche Beeinträchtigungen der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erwarten läßt,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen nach den §§4 bis 6 sowie nach §5 Abs.3 und §8 Abs.3 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung,
  3. bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren nach §6a des Raumordnungsgesetzes des Bundes und nach §14 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung sowie bei der Bestimmung der Linienführung von Landesstraßen nach §37 des Niedersächsischen Straßengesetzes, sofern nicht ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen ist,
  4. vor der Erteilung von
    1. Plangenehmigungen für Bundesverkehrswege, ausgenommen
      aa) die Schienenwege der Deutschen Bundesbahn, einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen,
      bb) andere Bundesverkehrswege einschließlich der Flughäfen und der Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich, soweit sie in bundeseigener Verwaltung geführt werden,
    2. Plangenehmigungen nach
      aa) §31 Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern das Vorhaben im Außenbereich (§19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuchs) durchgeführt werden soll,
      bb) §87 Abs.1 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
      cc) §128 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
      dd) §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes,
      ee) §41 Abs.4 des Flurbereinigungsgesetzes,
    3. gehobenen Erlaubnissen nach §11 des Niedersächischen Wassergesetzes und Bewilligungen nach §13 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
    4. Erlaubnisse nach §10 des Niedersächsischen Wassergesetzes
      aa) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 10.000 m3 je Jahr übersteigt,
      bb) für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie von stehenden Gewässern dritter Ordnung und von naturnahen Fließgewässern, die Bestandteil des niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems sind,
      cc) für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie von stehenden Gewässern dritter Ordnung und von naturnahen Fließgewässern, die Bestandteil des niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems sind,
      dd) für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser von mehr als 8 m 3 je Tag, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserleitungen,
      ee) für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,
      ff) für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die Wassermenge 10.000 m3 im Jahr übersteigt,
      gg) für das Aufstauen, Absenken und Ableiten von Grundwasser und für Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen,
    5. Genehmigungen
      aa) nach §91 des Niedersächsischen Wassergesetzes soweit die Vorhaben Gewässer erster und zweiter Ordnung, stehende Gewässer dritter Ordnung oder naturnahe Fließgewässer dritter Ordnung betreffen, die Bestandteil des niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems sind,
      bb) nach §154 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
      cc) nach §156 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
      dd) nach den §§8 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für Flächen von über drei Hektar,
      ee) von Bodenabbau nach §19,
      ff) von Bauvorhaben im Außenbereich, wenn die bauliche Anlage eine Grundfläche von 1000 m2 oder eine Höhe von 20 m überschreitet; ausgenommen sind Gruppen von nicht mehr als fünf Windkraftanlagen,
    6. Vorbescheiden nach §20,
    7. Ausnahmen und Befreiungen von Geboten und Verboten der Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach §92 des Niedersächsischen Wassergesetzes, soweit hiermit Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind,
  5. beim Verzicht auf Planfeststellung
    1. a) nach §17 Abs.2 des Bundesfernstraßengesetzes,
    2. b) nach §38 Abs.3 des Niedersächsischen Straßengesetzes, soweit mit den Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind,
  6. bei Maßnahmen nach §5 Abs.2 und §21 des Niedersächsischen Deichgesetzes, soweit hiermit Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. vor der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen
    1. nach §53, soweit es sich um Befreiungen von Verboten in Verordnungen nach §26 handelt,
    2. nach §28a Abs.5 von den Verboten des §28a Abs.2 oder nach §28b Abs.4 von den Verboten des §28b Abs.2, soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt,
    3. nach §33 Abs.4 von den Verboten des §33 Abs.1,
  8. vor Erteilung von Genehmigungen auf Grund der nach §71 übergeleiteten Verordnungen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 bis 8 wird die Mitwirkung beschränkt auf

  1. UVP-pflichtige Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25.Juni 2005 (BGBl. I S.1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.Dezember 2008 (BGBl. I S.2986),
  2. UVP-pflichtige Vorhaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30.April 2007 (Nds.GVBl. S.179) sowie
  3. Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14.März 1997 (BGBl. I S.504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2007 (BGBl. I S.2470).

§ 60b
Verfahren

(1) Die anerkannten Vereine sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 60a in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Sie werden an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.

(2) Den Vereinen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt, soweit sie nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(3) Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von den anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. Sieht die Behörde darauf von einer Übersendung von Unterlagen an die zu beteiligenden Vereine ab, so muß sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlichdarstellen, daß den Vereinen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Vereine zu hören.

(4) Ein zu beteiligender Verein kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme soll auf Antrag bis zu einem Monat verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. Sie kann bis zu einem Monat verlängert werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluß eines öffentlich-.rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

(5) Die anerkannten Vereine haben jeder Naturschutzbehörde eine Stelle zu benennen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Abgabe von Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 ermächtigt ist. Hat ein Verein einer Naturschutzbehörde keine Stelle benannt, so wird er in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht an Verfahren nach §60a beteiligt.

(6) Durch schriftliche Erklärung der nach Absatz 5 Satz 1 benannten Stelle kann ein Verein gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren generell verzichten.

(7) Die Mitwirkung der anerkannten Vereine an einem Verfahren nach §60a entfällt, wenn

  1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse im Sinne des §28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig erscheint oder
  2. sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten läßt und ohne Kenntnis dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkung auf Natur und Landschaft erfolgen kann.

(8) Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach §60a Nr.1 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

§ 60c
Klagerecht von Verbänden

(1) Ein nach §29 Abs.2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verein kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, daß der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist und er

  1. in den Fällen des §60a Nrn.4, 5, 7 und 8 oder des §29 Abs.1 Nrn.3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben hat oder ihm nicht die nach diesen Vorschriften gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist oder
  2. in Verwaltungsverfahren, in denen ihm auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, eine Beteiligung offensteht, eine Stellungnahme abgegeben hat oder ihm nicht die nach diesen Vorschriften gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist.

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hätte machen können. Eine Verletzung der Vorschriften des §60b Abs.1 ist unbeachtlich, wenn der Verein nicht innerhalb eines Jahres, nachdem von dem.Verwaltungsakt Gebrauch gemacht worden ist, einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt hat.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergehen.

§ 61
Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Naturschutzbehörde kann Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis

  1. die Betreuung, Pflege und Entwicklung bestimmter nach den §§24 bis 28b geschützter Teile von Natur und Landschaft,
  2. die Betreuung, Pflege und Entwicklung von Naturparken und
  3. bestimmte Aufgaben des Artenschutzes

widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

§ 62
Behördliche Untersuchungen und Kontrollen

Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
  2. Betriebsräume während der Betriebszeiten

betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen; Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten jedoch nur nach rechtzeitiger Ankündigung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

§ 63
Maßnahmen der Naturschutzbehörde

Die Naturschutzbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Im übrigen gilt für diese Maßnahmen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wendet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

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Ordnungswidrigkeiten

§ 64
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer, ohne daß eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
3. ohne die nach §17 erforderliche Genehmigung Bodenschätze abbaut,
4 entgegen §24 Abs.2 in einem Naturschutzgebiet die Wege verläßt oder Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,
5. entgegen §27 Abs.2 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen oder verändern,
6, entgegen §33 eine Wallhecke beseitigt oder beschädigt,
6a. ohne eine nach § 33a Abs. 1 erforderliche Genehmigung Ödland oder eine sonstige naturnahe Fläche in Ackerland oder Intensivgrünland umwandelt,
7. den Vorschriften des §35 über den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen zuwiderhandelt,
8. entgegen §28a Abs.2 einen besonders geschützten Biotop oder entgegen §28b Abs.2 besonders geschütztes Feuchtgrünland zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn der besonders geschützte Biotop oder das besonders geschützte Feuchtgründland in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragten oder dem Betroffenen nach §28a Abs.4 bekanntgegeben worden war,
9. entgegen §34b Abs.5 Satz 1 ein Vorhaben oder eine Maßnahme durchführt oder eine Veränderung oder eine Störung vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder entgegen §34b Abs.5 Satz 2 ein Vorhaben oder eine Maßnahme durchführt oder eine Veränderung oder Störung vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotops oder einer in dem Gebiet vorkommenden prioritären Art führen kann,
10. den Vorschriften des §37 über den allgemeinen Biotopschutz zuwiderhandelt,
11. entgegen §44 gebietsfremde Tiere und Pflanzen aussetzt oder in der freien Natur und Landschaft ansiedelt,
12. entgegen §45 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
13. entgegen §45c ein Tiergehege ohne erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
14. entgegen §46 Abs.1 den Fund einer bisher unbekannten Naturschöpfung nicht anzeigt oder den Fund und die Fundstelle nicht gemäß §46 Abs.2 unverändert läßt.

§ 65
Geldbuße

Ordnungswidrigkeiten nach §64 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen der Nummern 3 bis 5, 6a, 8 und 12 bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.

§ 66
Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. §23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 67 bis 70
- nicht mehr abgedruckt -

§ 71
Überleitungsvorschrift für das bisherige Naturschutzrecht

(1) Verordnungen und Anordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.Juni 1935 (Nds.GVBl. Sb II S.908) , des Naturschutzgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 4.August 1954 (GBl. S. 695) oder der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Mai 1970 (GBl. II S.331) oder der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.Mai 1989 (GBl. I S.159) in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen von Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gilt §53 entsprechend.

(2) Soweit Verordnungen oder Anordnungen nach Absatz 1 für die Ahndung

  1. von Verstößen auf Strafen nach den §§21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.Juni 1935 (Nieders.GVBl. Sb II S.908) oder
  2. von Ordnungswidrigkeiten auf die §§21a und 22 des Reichtsnaturschutzgesetzes vom 26.Juni 1935 (Nieders.GVBl. Sb II S.908) in der Fassung des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24.Juni 1970 (Nieders.GVBl. S.237) verweisen, treten an deren Stelle die §§64 bis 66.

(3) Ist die Bezirksregierung aufgrund einer Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zuständig, gehen diese Aufgaben zum Zeitpunkt der Auflösung der Bezirksregierung auf die untere Naturschutzbehörde über, in deren Gebiet das Naturschutzgebiet oder der jeweilige Teil des Naturschutzgebiets liegt, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift abweichend geregelt ist.

§ 72
Übergangsvorschrift für Eingriffe

(1) Die §§10 bis 15 gelten nicht für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen wurden oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfen. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.

(2) Solange die in Absatz 1 genannten Eingriffe noch nicht abgeschlossen sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde den Verursacher nachträglich zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichten. §38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Soweit dem Verursacher dadurch, daß er erst nachträglich zum Ausgleich herangezogen wird, erhöhte Aufwendungen oder sonstige Nachteile entstehen, hat er Anspruch auf angemessene Geldentschädigung. §51 gilt entsprechend.

(3) Soweit nach den §§1, 2 und 16 Nr.1 des Bodenabbaugesetzes eine Pflicht zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllt ist, bleibt diese als Verpflichtung nach §10 dieses Gesetzes bestehen. Genehmigungen nach §4 des Bodenabbaugesetzes gelten als Genehmigungen nach §17 dieses Gesetzes fort.

§ 73
Übergangsvorschrift

1Für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1, die §§ 60a, 60b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1 bis 3 in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Soweit für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds.GVBl. S.191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 74
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.Juli 1981 in Kraft.

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