Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG)
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S e c h s t e r    A b s c h n i t t
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten

§ 35
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten.

(2) Es ist verboten, wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

.(3) Es ist verboten, wildlebende Blumen, Gräser, Farne und Zweige in größerer Menge als der eines Handstraußes zu entnehmen und Gräser, Kräuter, Früchte, Moose, Pilze oder Flechten zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke zu sammeln. Diese Verbote gelten nicht für Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit sich führen. Die Naturschutz-behörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung das Entnehmen und Sammeln, auch durch die in Satz 2 genannten Personen, für begrenzte Zeit beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Bestände notwendig ist.

§ 36
- aufgehoben -

§ 37
Allgemeiner Biotopschutz

(1) Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen darf nicht abgebrannt werden.

(3) In der Zeit vom 1.März bis zum 30.September dürfen in der freien Natur und Landschaft Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehende Bäume nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört werden. Die Verbote des Satzes 1 gelten für Röhricht in der Zeit vom 1.März bis 31.August; Röhricht an und in Entwässerungsgräben darf in dieser Zeit nur auf einer Seite des Grabens zurückgeschnitten oder anders beseitigt werden. Die Vorschriften zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(4) In der Zeit vom 1.Februar bis zum 30.September dürfen in der freien Natur und Landschaft Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen nicht bestiegen und solche Bäume nicht gefällt werden.

(5) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 bis 4 kann die Naturschutzbehörde oder eine andere Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulassen, wenn wasserwirtschaftliche oder andere öffentliche Belange oder der Schutzzweck eines nach dem Fünften oder Sechsten Abschnitt geschützten Teiles von Natur und Landschaft die Ausnahme erfordern und Belange des Artenschutzes nicht überwiegen.

§§ 38 - 40
- aufgehoben -

§ 41
Besondere Schutzanordnungen

(1) Um zu verhüten, dass gefährdete Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§10 Abs.2 Nr.10 des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung, auch für Fälle des §43 Abs.1 und des §43 Abs.4 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorschreiben, dass bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässig sind. Anordnungen nach Satz 1 kann die Naturschutzbehörde auch im Einzelfall treffen.

(2) Um besonders geschützten Tieren Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Naturschutzbehörde für bestimmte Gebiete und begrenzte.Zeit durch Verordnung oder Einzelanordnung bestimmte Handlungen untersagen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten. §29 Abs.2 gilt entsprechend.

§ 42
- aufgehoben -

§ 43
Kennzeichnung wildlebender Tiere

Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt werden.

§ 44
Gebietsfremde Tiere und Pflanzen

Tiere und Pflanzen dürfen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur und Landschaft angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und in Parks. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

§ 45
Zoo

(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der mehr als fünf der nach §2 Abs.3 des Bundesjagdgesetzes zum Schalenwild gehörenden Arten oder mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr zur Schau gestellt werden. Zirkusse und Tierhandlungen sind keine Zoos.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Tiere so untergebracht, gepflegt und ernährt werden, wie es

    a) den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art und
    b) den artspezifischen biologischen Bedürfnissen des Einzeltieres

    entspricht; zum Nachweis ist insbesondere ein schriftliches, dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft und der Ernährungswissenschaft entsprechendes Programm zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorzulegen,

  2. ein Register über den Tierbestand geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu-und Abgänge darin unverzüglich eingetragen werden,

  3. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,

  4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Tierarten und deren natürliche Lebensräume, gefördert wird,

  5. der Zoo sich beteiligt an

    a) Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Tierarten beitragen, und dem Austausch von Informationen über die Tierarterhaltung,
    b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Tierarten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten der Tierarterhaltung,
  6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Tierschutzrechts und des Artenschutzrechts, nicht entgegenstehen.

§ 45a
Inhalt der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird für bestimmte Betreiber erteilt. Sie legt die Tierarten und für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest; von ihren Elternteilen abhängige Jungtiere werden nicht mitgezählt.

(2) Es können nachträglich Auflagen aufgenommen, geändert oder ergänzt werden, wenn sich aus der Entwicklung des Standes der Wissenschaft geänderte Anforderungen an das Halten von Tieren ergeben.

(3) Die Genehmigung für einen Zoo schließt baurechtliche Genehmigungen und die tierschutzrechtliche Erlaubnis ein.

(4) Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach §4 Nr.20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

§ 45b
Überwachung des Zoos

(1) Die Naturschutzbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften über Zoos durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen.

(2) Wer einen Zoo betreibt, hat der Naturschutzbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die geschäftlichen Unterlagen einschließlich des Registers über den Tierbestand vorzulegen, die zur Überwachung des Zoos erforderlich sind. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in §383 Abs.1 Nrn.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Wird ein Zoo ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert und würde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden, so ordnet die Naturschutzbehörde an, den Zoo oder den betroffenen Teil zu schließen. Es sind außerdem die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um den von der Schließung betroffenen Tierbestand im Einklang mit den Vorschriften des Artenschutzrechts und des Tierschutzrechts aufzulösen.

(4) Die Naturschutzbehörde hat die Maßnahmen anzuordnen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Zoos sicherzustellen. Sie setzt eine angemessene Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der die Anordnungen zu erfüllen sind. Neben einer Maßnahme nach Satz 1 kann auch angeordnet werden, den Zoo ganz oder teilweise vorübergehend für die Öffentlichkeit zu schließen. Werden die Anordnungen nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen und die dauerhafte Schließung des Zoos oder des betroffenen Teils anzuordnen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 45c
Tiergehege

(1) Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, und die kein Zoo und kein Jagdgehege nach §31 Abs.2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ist.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§10 Abs.2 Nrn.10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes) gehalten werden,

  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,

  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,

  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden, und

  5. Tiergehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des §2 Abs.3 des Bundesjagdgesetzes gehörende Tierarten gehalten werden.

(3) §45 Abs.3 Nr.1 Buchst. b, Nrn.2 und 6 und §45a gelten entsprechend; der Vorlage eines Programms im Sinne des §45 Abs.3 Nr.1 bedarf es nicht.”

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Ergänzende Vorschriften

§ 46
Anzeigepflicht

(1) Wer eine bisher unbekannte Naturschöpfung entdeckt, die als Naturdenkmal (§27) in Betracht kommt, insbesondere einen Findling mit mehr als 2 m Durchmesser oder eine Höhle, hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.

(2) Der Fund und die Fundstelle sind unverändert zu lassen, bis die Naturschutzbehörde entschieden hat, ob der Fund geschützt (§§27, 32) oder freigegeben werden soll. Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht tätig geworden, gilt der Fund als freigegeben.

§ 47
Schutz von Bezeichnungen

(1) Als "Naturschutzgebiet", „Nationalpark“, "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" oder "Naturpark" dürfen Teile von Natur und Landschaft nur bezeichnet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt worden sind. Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Naturschutzakademie", "Naturschutzstation" und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

§ 48
Vorkaufsrecht

(1) An Grundstücken, die ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark liegen oder auf denen sich ein Naturdenkmal befindet, steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu. Darüber hinaus kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung an den Grundstücken in bestimmten Gebieten, die die Voraussetzungen des §24 Abs.1 erfüllen oder sich für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft besonders eignen, ein Vorkaufsrecht des Landes begründen; §30 Abs.5 und §31 Abs.1 gelten entsprechend.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch, es ist jedoch ein nachrichtlicher Hinweis im Liegenschaftskataster einzutragen. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten auf Grund öffentlichen Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs.2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(3) Die Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. Sie darf es nur ausüben, wenn das Grundstück für Naturschutz und Landschaftspflege oder die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft verwendet werden soll. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, kann der frühere Käufer verlangen, daß ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.

(4) Die Naturschutzbehörde kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach §60 anerkannten Verein ausüben, wenn der andere Begünstigte zustimmt. In diesem Fall kommt der Kauf mit dem anderen Begünstigten zustande. Das Land haftet neben ihm für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

(5) Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechtes ein vertraglich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen. §51 gilt entsprechend.

§ 49
Enteignung

(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

  1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
  2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines nach §29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins zulässig.

(3) Im übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.

§ 50
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Verbote nach den §§28a und 28b oder durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer.Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs.2 des Grundgesetzes) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten oder Geboten nach den §§24 bis 29 und 41 Abs.2

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleiben, oder
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

§ 51
Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren

(1) Zur Entschädigung nach §50 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn und soweit die ent-schädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach §28 Auswirkungen im Sinne des §50, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in Fällen des §50 Abs.2 Nr.3 damit zu rechnen, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.

(3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 die Gemeinde, kann die Übernahme einer anderen in §49 Abs.2 genannten Körperschaft überlassen.

(4) Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist, soweit sie für Nutzungsbe-schränkungen durch Verbote nach den §§28a und 28b verlangt werden, bei der Naturschutzbehörde, im übrigen bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach §50 Abs.1 getroffen hat. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§11 bis 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt § 43 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.

§ 52
Erschwernisausgleich, Härteausgleich

(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder eines besonders geschützten Biotops (§28a) oder besonders geschützten Feuchtgrünlandes (§28b) auf Grund der Verbote des §24 Abs.2, §28a Abs.2.oder §28b Abs.2 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des §50 nicht vorliegen. Voraussetzung der Gewährung von Erschwernisausgleich ist bei Biotopen nach den §§28a und 28b, daß diese in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§31 Abs.1) eingetragen oder nach einer Mitteilung der Naturschutzbehörde gemäß §28a Abs.4 oder §28b Abs.3 einzutragen sind. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §29 Abs.3 oder durch die Teilnahme an einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Förderprogramm des Landes bewirkt, daß auf seinem Grundstück ein nach §28a oder §28b geschützter Biotop entstanden ist, so ist diese Leistung bei der Bemessung des Erschwernisausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Erschwernisausgleichs, über die für die Auszahlung zuständige Stelle und über die Anrechnung von Ansprüchen treffen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen.

(2) Wird jemandem durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keine Entschädigung nach §50 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld gewähren.

§ 53
Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Befreiung von Verboten und Geboten einer Satzung nach §28. Über die Befreiung entscheidet die Gemeinde.

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