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Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG)
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V i e r t e r    A b s c h n i t t
Besondere Vorschriften über den Bodenabbau

§ 17
Genehmigungsvorbehalt

Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m 2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.

§ 18
Genehmigungsantrag

Dem Antrag auf eine Genehmigung nach §17 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, namentlich

  1. Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
  2. durchgeführte Untersuchungen,
  3. die Art und Weise des Abbaus,
  4. die Nebenanlagen,
  5. die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
  6. die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
  7. soweit erforderlich, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
  8. die Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
  9. ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

§ 19
Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist.

Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.

(2) Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen, daß das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. Bedarf die Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.

(3) Der Beginn der einzelnen Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, daß Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertiggestellt sind.

(4) Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie einem Nießbraucher oder Erbbau-berechtigten zuzustellen. Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 20
Vorbescheid

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§17 bis 19 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. Der Vorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 21
- aufgehoben -

§ 22
Verpflichtung zum Abbau

(1) Verbleiben inmitten eines größeren Gebietes, das abgebaut ist oder mit dessen Abbau sich die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten einverstanden erklärt haben, oder daran unmittelbar angrenzend abbauwürdige Restflächen, so kann die Naturschutzbehörde anordnen, daß die Restflächen ebenfalls abgebaut werden.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dadurch die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes oder das Landschaftsbild erheblich verbessert wird oder ein öffentliches Interesse an der möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens besteht. Der Abbau der Restflächen muß den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten bei angemessener Würdigung ihrer Belange zuzumuten sein. Der Abbau darf nicht für Wohngrundstücke und solche Grundstücke angeordnet werden, auf die der Berechtigte für die Ausübung seines Berufes angewiesen ist.

(3) Wird der Abbau einer Restfläche angeordnet, so ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, die Fläche selbst abbauen zu lassen. Unterläßt er dies, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche abbauen lassen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Genehmigung von Abbauten in einem Gebiet nach Absatz 1 davon abhängig machen, daß der Antragsteller sich verpflichtet, einen nach Absatz 1 angeordneten Abbau von Restflächen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen.

(5) Soweit einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten infolge der Anordnung nach Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist er angemessen zu entschädigen. §51 ist anzuwenden.

§ 23
Betriebsplanpflichtige Abbauten

Die §§17 bis 22 gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen.

F ü n f t e r    A b s c h n i t t
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 24
Naturschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie

  1. schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen,
  2. für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder
  3. sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.

(2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) Die Verordnung kann bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können. Dies gilt auch für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können.

§ 25
- aufgehoben -

§ 26
Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
  2. das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder
  3. das Gebiet für die Erholung wichtig ist,

kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklären.

(2) Die Verordnung untersagt unter besonderer Beachtung des §1 Abs.3 bestimmte

Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuß beeinträchtigen.

§ 27
Naturdenkmale

(1) Einzelne Naturschöpfungen die,

  1. wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

besonderen Schutzes bedürfen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturdenkmalen erklären. Soweit erforderlich, kann auch die Umgebung des Naturdenkmals in den Schutz einbezogen werden.

(2) Alle Handlungen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen oder verändern, sind verboten.

(3) Die Verordnung kann bestimmte Handlungen untersagen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung gefährden oder stören könnten.

§ 28
Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile können, wenn sie

  1. das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern,
  2. zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder
  3. das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren, einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet nach den folgenden Vorschriften geschützt werden.

(2) Zuständig ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde. Für die übrigen Gebiete ist die Naturschutzbehörde zuständig. Auch dort ist die Gemeinde zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Die Naturschutzbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen der Gemeinde aufheben. Anordnungen der Gemeinde ergehen als Satzung, der Naturschutzbehörde als Verordnung.

(3) Die Satzung oder Verordnung untersagt bestimmte Handlungen, die die geschützten Landschaftsbestandteile schädigen, gefährden oder verändern. Sie kann die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auch zu Ersatzpflanzungen verpflichten.

§ 28a
Besonders geschützte Biotope

(1) Die folgenden Biotope werden unter besonderen Schutz gestellt:

  1. Hochmoore einschließlich Übergangsmoore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Naßwiesen, Bergwiesen, Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flußabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  2. unbewaldete Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  3. Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder,
  4. Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Bereich der Küste und der tide-beeinflußten Flußläufe,
  5. natürliche Höhlen und Erdfälle.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§31 Abs.1) eingetragen worden ist.

(3) Die Eintragung besonders geschützter Biotope in das Verzeichnis nach §31 Abs.1 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 bekanntgegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekanntgegeben werden.

(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder eine bestimmtes Vorhaben des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 verboten ist.

(5) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden oder
  2. die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.

(6) Das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für einen besonders geschützten Biotop auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, der während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung über Bewirtschaftungsbeschränkungen oder danach entstanden ist, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt.

§ 28b
Besonders geschütztes Feuchtgrünland

(1) Grünland auf nassen bis wechselfeuchten Standorten, das von den Pflanzengesellschaften der

  1. Pfeifengraswiesen,
  2. Brenndoldenwiesen,
  3. Sumfdotterblumenwiesen oder
  4. Flutrasen

besiedelt ist und nicht dem Schutz nach §28a unterliegt, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geschützt.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Feuchtgrünlandes führen, sind verboten, Dies gilt auch, wenn das geschützte Feuchtgrünland noch nicht in das Verzeichnis der schützten Teile von Natur und Landschaft (§31 Abs.1) eingetragen worden ist. Zulässig bleiben Maßnahmen, die den Wasserabfluß oder den Wasserstand ändern, einschließlich der mit ihnen verbundenen Nebenarbeiten, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (§98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) dienen.

(3) §28a Abs.3 und 4 gilt mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn dies

  1. zur Aufrechterhaltung der Art und des Umfangs der bisher ausgeübten Nutzung erforderlich,
  2. mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder
  3. im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ausnahme öffentlich bekanntgegeben werden.

(5) Für das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 28a Abs. 6 entsprechend.

§ 28c
Gemeingebrauch an Gewässern

Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in Verordnungen nach den §§24 bis 28 oder Satzungen nach §28 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern (§75 des Niedersächsischen Wassergesetzes) getroffen werden.

§ 29
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Verordnungen nach den §§24 bis 28 können bestimmte Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung der geschützten Teile von Natur und Landschaft anordnen. Die Naturschutzbehörde kann Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die nach den §§24 bis 28b geschützten Teile von Natur und Landschaft auch im Einzelfall anordnen.

(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die nach Absatz 1 angeordneten Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahme nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Maßnahmen zu sorgen.

(3) Die Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den §§24 bis 28b befinden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten dauernd oder befristet zu einer Pflege oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen treffen. §52 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die aus Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen oder aus Vereinbarungen nach Absatz 3 erwachsenden Kosten trägt für Naturschutzgebiete und für die zum Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000” gehörenden Gebiete das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts; im Übrigen trägt die Kosten die untere Naturschutzbehörde, die die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Landschaftsbestandteile, die nach §28 durch Satzung geschützt werden. An die Stelle der Naturschutzbehörde tritt die Gemeinde.

§ 30
Verfahrens- und Formvorschriften

(1) Vor dem Erlaß der Verordnungen nach §§24 bis 28 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Entwürfe der Verordnungen sind mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntzumachen, daß jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Vor dem Erlaß von Verordnungen über Naturdenkmale (§27) oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile (§28) sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. Nach Absatz 2 braucht in diesen Fällen nicht verfahren zu werden.

(4) Die Verordnungen müssen den Schutzzweck angeben.

(5) Die Verordnungen können die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erläßt und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Satzungen nach §28.

(7) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch bei der Änderung und Aufhebung der Verordnungen und Satzungen zu verfahren. Dies gilt nicht für Umstellungen von Bußgeldhöchstbeträgen auf Euro.

(8) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

§ 31
Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft

(1) Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, besonders geschützten Biotope (§28a), des besonders geschützten Feuchtgrünlandes (§28b), der Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sowie der Gebiete des Netzes "Natura 2000" in ihrem Gebiet. Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.

(2) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftschutzgebiete und Naturdenkmale sollen kenntlich gemacht werden.

§ 32
Einstweilige Sicherstellung

(1) Bis zum Erlaß einer Verordnung nach den §§24 bis 28 kann die für die Verordnung zuständige Naturschutzbehörde die in den §§24 bis 28 vorgesehenen Verbote durch Verordnung, für einzelne Grundstücke auch durch Verwaltungsakt, vorläufig aussprechen, soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Gefährdungen des Schutzzwecks abzuwenden. §30 Abs.4 und 5 gilt entsprechend. Anordnungen gemäß Satz 1 treten spätestens nach zwei Jahren außer Kraft. Sie dürfen einmal für längstens ein Jahr wiederholt werden.

(2) Absatz 1 gilt bis zum Erlaß einer Satzung nach §28 entsprechend.

(3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten; sie haben die Vertretungskörperschaften hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 33
Wallhecken

(1) Wallhecken - mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten - dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.

(2) Erlaubt sind Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Zulässig bleibt auch die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und für rechtmäßige Eingriffe im Sinne des §9.

(4) Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet.

(5) §29 Abs.1 bis 4 gilt entsprechend.

§ 33 a
Ödland und naturnahe Flächen

(1) Die Umwandlung von im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegenen Flächen,

  1. die keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder

  2. deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen),

in Ackerland oder Intensivgrünland bedarf der Genehmigung, sofern die Umwandlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Umwandlung den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entspricht und

  1. für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich oder

  2. mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für die Umwandlung von Flächen, auf denen während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung Bewirtschaftungsbeschränkungen bestanden, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt.

(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück eine Fläche im Sinne des Absatzes 1 befindet.

§ 34
Naturparke

Einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,

  2. großenteils Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete beinhalten,

  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

  4. räumlich und sachlich den Zielen der Raumordnung des Landes nicht widersprechen,

  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,

  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern, und

  7. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt,

kann die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklären.

§ 34a
Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“, Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für die Begriffe prioritäre Biotope (§10 Abs.1 Nr.4 BNatSchG), prioritäre Arten (§10 Abs.2 Nr.8 BNatSchG), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§10 Abs.1 Nr.5 BNatSchG), Konzertierungsgebiete (§10 Abs.1 Nr.7 BNatSchG), Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ (§10 Abs.1 Nr.8 BNatSchG), Erhaltungsziele (§10 Abs.1 Nr.9 BNatSchG), Projekte (§10 Abs.1 Nr.11 BNatSchG) und Pläne (§10 Abs.1 Nr.12 BNatSchG).

(2) Europäische Vogelschutzgebiete sind Gebiete, die durch Gesetz oder durch die Landesregierung unter Bezug auf Artikel 4 Abs.1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29.Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S.9), in der jeweils geltenden Fassung, zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt worden sind.

(3) Soweit auf Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

§ 34b
Schutz von Gebieten für ein Netz „Natura 2000“

(1) Die Landesregierung erklärt Gebiete, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs.1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erfüllen, zu Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Erklärung nach Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Außerhalb der bestehenden Nationalparke und des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen

  1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 Abs.4 der Richtlinie 92/43/EWG und
  2. Europäische Vogelschutzgebiete

zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§24, 26, 27 oder 28 zu erklären.

(3) In der Erklärung nach Absatz 2 sind zu bestimmen

  1. der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen und
  2. Gebote, Verbote und Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, durch die den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.

In der Erklärung nach Absatz 2 ist nachrichtlich darzustellen, welche prioritären Biotope und welche prioritären Arten in dem Schutzgebiet vorkommen.

(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 kann unterbleiben, soweit für das Gebiet durch Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Ist ein Gebiet nach §10 Abs.6 BNatSchG bekannt gemacht, so sind bis zur Unterschutzstellung in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und in einem Europäischen Vogelschutzgebiet Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten. In einem Konzertierungsgebiet, das nach §10 Abs.6 BNatSchG bekannt gegeben ist, sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen und Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in ihm vorkommenden prioritären Biotops oder einer in dem Gebiet vorkommenden prioritären Art führen können, verboten. §34c Abs.3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 34c
Projekte und Pläne in den Gebieten für das Netz „Natura 2000“

(1) Ein Projekt ist vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus deren Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit diese die Erhaltungsziele betreffen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines in Absatz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist es unzulässig.

(3) Ein nach Absatz 2 unzulässiges Projekt kann ausnahmsweise zugelassen oder durchgeführt werden, soweit

  1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Gründe, notwendig ist und
  2. eine zumutbare Alternative, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht besteht.

(4) Ist von einem Projekt ein in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet gelegener prioritärer Biotop oder eine dort vorhandene prioritäre Art betroffen, so können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Absatzes 3 Nr.1 nur Gründe

  1. der Gesundheit des Menschen,
  2. der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie
  3. der günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt

berücksichtigt werden. Andere Gründe des öffentlichen Interesses können als zwingend berücksichtigt werden, wenn zu ihnen die nach Absatz 7 zuständige Behörde zuvor über das jeweilige Fachministerium und das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Wird ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt, so sind Maßnahmen zu treffen, die den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sichern. Bedarf das Projekt der Zulassung, so bestimmt die zulassende Behörde mit der Zulassung die Maßnahmen. Ist ein Projekt anzuzeigen, so bestimmt die Behörde, der das Projekt anzuzeigen ist, mit der Erteilung der Ausnahme die Maßnahmen. Die Maßnahmen sind dem Träger des Projektes aufzuerlegen. Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die nach Absatz 7 zuständige Behörde hat die Kommission über das jeweilige Fachministerium und das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium über die Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Für sonstige Pläne im Sinne des §35 Satz 1 Nr.2 BNatSchG gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Über die Verträglichkeit eines Projektes und über Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Über die Verträglichkeit eines Planes und über Ausnahmen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 entscheidet die Behörde, die den Plan aufstellt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Projekte und Pläne, die geschützte Teile von Natur und Landschaft betreffen, wenn aufgrund der Schutzvorschriften das Projekt oder der Plan verboten ist und eine Befreiung nicht gewährt werden kann.

(9) Die §§ 7 bis 15 bleiben unberührt.

§ 34d
Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des §10 Abs.2 bis 5 NNatSchG.

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