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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Naturschutzgesetz (NNatG)
vom 11. April 1994 (Nds.GVBl. S.155,
267) - VORIS 28100 01 - , geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
20.11.2001 (Nds.GVBl.Nr.32/2001 S.701) , geändert durch § 47 des
Gesetzes vom 21.3.2002 (Nds.GVBl.Nr.11/2002 S.112), Art. 4 des Gesetzes v.
5.9.2002 (Nds.GVBl. Nr.27/2002 S.378), Art. 1 des Gesetzes v. 27.1.2003
(Nds.GVBl. Nr.4/2003 S.39), Gesetz v. 19.2.2004 (Nds.GVBl. Nr.5/2004 S.75),
Art.5 des Gesetzes v. 5.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2004 S.417), Art.1 des des
Gesetzes v. 23.6.2005 (Nds.GVBl. Nr.14/2005 S.210) und
Art.8
des Gesetzes v. 28.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.22/2009 S.366)- VORIS 28100 01
-
§ 55 | Aufgaben und Zuständigkeit der Naturschutzbehörden |
§ 56 | Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und anderer Behörden |
§ 57 | Fachbehörde für Naturschutz |
§ 58 | Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege |
§ 59 | Landschaftswacht |
§ 60 | Anerkennung von Verbänden |
§ 60a | Mitwirkung der Verbände |
§ 60b | Verfahren |
§ 60c | Klagerecht von Verbänden |
§ 61 | Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
§ 62 | Behördliche Untersuchungen und Kontrollen |
§ 63 | Maßnahmen der Naturschutzbehörde |
N e u n t e r A b s c h n i t t
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§ 64 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 65 | Geldbuße |
§ 66 | Einziehung |
Z e h n t e r A b s c h n i t
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§ 67 bis § 70 |
- nicht mehr abgedruckt - |
§ 71 | Überleitungsvorschrift für das bisherige Naturschutzrecht |
§ 72 | Übergangsvorschrift für Eingriffe |
§ 73 | Übergangsvorschrift |
§ 74 | Inkrafttreten |
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß
als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur- und Landschaft abzuwägen.
(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.
§ 2
Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach §1 Abs. 2 angemessen ist:
Jeder hat sich so zu verhalten, daß Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden. Der Naturgenuß anderer in der freien Natur und Landschaft darf nicht unnötig beeinträchtigt werden.
Z w e i t e r A b s c h n i
t t
Landschaftsplanung
§ 4
Landschaftsprogramm
(1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben.
(2) Das Landschaftsprogramm stellt die im Interesse des gesamten Landes erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gutachtlich dar. Es enthält insbesondere Aussagen über geschützte, schutzwürdige und schutzbedürftige Teile von Natur und Landschaft, über schutzbedürftige wildlebende Tier- und Pflanzenarten, über die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, über die Nutzbarkeit der Naturgüter sowie über die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.
(1) Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben.
(2) Der Landschaftsrahmenplan stellt gutachtlich mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung dar
(3) Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.
§ 6
Landschafts- und
Grünordnungspläne
Die Gemeinden arbeiten, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, Landschaftspläne und Grünordnungspläne zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Bauleitplanung, zur Vorbereitung von Maßnahmen nach §28 sowie zur Gestaltung von Grünflächen, Erholungsanlagen und anderen Freiräumen aus und führen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zu den Bebauungsplänen sollen sie auf den Zustand von Natur und Landschaft eingehen und darlegen, wie weit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt worden sind.
D r i t t e r A b s c h n i
t t
Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 7
Begriff
(1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundfächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen. Dies gilt in der Regel auch für die Änderung der Nutzungsart landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung.
Eingriffe dürfen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen.
§ 9
Geltungsbereich der
§§ 10 bis 12b
Die §§ 10 bis 12b gelten für Eingriffe, die
(1) Der Verursacher eines Eingriffs hat, soweit erforderlich, die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen so herzurichten, daß keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleibt (Ausgleichsmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung ausgeglichen werden.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden.
(3) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. Die Haftung entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit nach §13 Abs.2 geleistet wurde.
Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach §10 ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei einer Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen.
(1) Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht nach §10 ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
(2) §10 Abs.3 gilt entsprechend.
§ 12a
Ausführung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde
Die Naturschutzbehörde lässt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers oder des nach §10 Abs.3 oder §12 Abs.2 Verpflichteten durchführen, wenn dieser nicht selbst dafür sorgen kann oder ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat. Für die über die Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(1) Der Verursacher hat eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise
nicht möglich sind,
nicht vorgenommen werden können, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die sich der Verursacher oder ein nach §10 Abs.3 Sätze 1 bis 3 oder §12 Abs.2 Verpflichteter nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verschaffen kann,
mit einem bestehenden Landschaftsplan nicht vereinbar sind.
Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Im Fall des Satzes 1 Nr.1 bemisst sich ihre Höhe nach der Dauer und Schwere des Eingriffs; sie beträgt höchstens 7 vom Hundert der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke. Die Höhe der Ersatzzahlung entspricht in den Fällen des Satzes 1 Nrn.2 und 3 den Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(2) Die Ersatzzahlung steht der Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff verwirklicht wird. Wird der Eingriff im Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden verwirklicht, so steht ihnen die Ersatzzahlung im Verhältnis der von dem Eingriff betroffenen Grundflächen zu. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab für verbindlich erklären. Wird der Eingriff außerhalb des Zuständigkeitsbereichs unterer Naturschutzbehörden verwirklicht, so fließt das Geld an eine von der obersten Naturschutzbehörde zu bestimmende Stelle.
(3) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden. Es ist zweckgebunden für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden und darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(4) Die Naturschutzbehörde ist berechtigt, Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach ihren Vorgaben auf Dritte zu übertragen. Die Naturschutzbehörden können zu diesem Zweck gemeinsame Organisationen bilden.
§ 13
Verfahren in den
Fällen des § 9 Nr.1
(1) In den Fällen des §9 Nr.1 entscheidet die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung oder in dem entsprechenden Verwaltungsakt,
(2) Die Genehmigung des Eingriffs oder der entsprechende Verwaltungsakt kann davon abhängig gemacht werden oder vorschreiben, daß der Verursacher
(3) Der Verursacher hat die Auswirkungen des Eingriffs auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sowie von ihm vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Antrag zu beschreiben und, soweit erforderlich, in Plänen darzustellen.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, wenn diese nicht selbst zuständig ist. Das Benehmen braucht nicht hergestellt zu werden, wenn der Eingriff in einem Bebauungsplan vorgesehen ist.
§ 14
Verfahren in den
Fällen des § 9 Nr. 2
Bedarf ein Eingriff der Planfeststellung, so hat der Träger des Vorhabens eine gutachtliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen. Die nach § 8 erforderlichen Vorkehrungen und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im einzelnen darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Plans für das Vorhaben. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder das Land erforderliche Ersatzmaßnahmen veranlaßt. Sie entscheidet zudem über die Ersatzzahlung nach §12b Abs.1.
§ 15
Verfahren in den
Fällen des § 9 Nr. 3
In den Fällen des §9 Nr.3 hat die Behörde vor dem Eingriff eine gutachtliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen. Die in §13 Abs.1 vorgesehenen Entscheidungen trifft die Behörde selbst. Sie entscheidet im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit sich aus §9 des Bundesnaturschutzgesetzes nichts anderes ergibt.
(1) Auf Eingriffe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des §30 Abs.1 des Baugesetzbuchs sind die §§9 bis 14 nicht anzuwenden, soweit sich aus § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung von 12.März 1987 (BGBl. I S.889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes vom 6.August 1993 (BGBl. I S.1458), Abweichendes ergibt.
(2) Verursachen Vorhaben, die nach §34 des Baugesetzbuches planungsrechtlich zulässig sind, erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, so sind diese abweichend von den §§9 und 12 und von §8a Abs.6 des Bundesnaturschutzgesetzes durch eine Geldleistung abzugelten.
(3) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Höhe der Geldleistung nach Absatz 2. Diese ist als Pauschalbetrag je Quadratmeter bebaute oder befestigte Grundfläche des Vorhabens zu bemessen. Der Pauschalbetrag soll den Wert der Fläche für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild berücksichtigen. Die Verordnung faßt die Arten von Flächen, deren Wert im Sinne des Satzes 3 annähernd gleich ist, zu Gruppen mit gleichen Pauschalbeträgen zusammen. Die Geldleistungen dürfen die Kosten angemessener Ersatzmaßnahmen nicht übersteigen. Die Verordnung kann für den Wohnungsbau vorsehen, daß die Geldleistung gemindert oder nicht erhoben wird, wenn flächensparende Formen des Bauens gewählt werden. Das gleiche gilt für andere Bauformen, soweit diese der Erhaltung eines wertvollen Orts- oder Landschaftsbildes dienen.
(4) Die nach den §§13 und 14 zuständige Behörde setzt die Geldleistung fest. Die Geldleistung entfällt, wenn der Eigentümer oder Vorhabenträger entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchführt. Das Aufkommen aus den Geldleistungen steht der Gemeinde zu. Sie hat es für Ersatzmaßnahmen zu verwenden.
§ 16
Maßnahmen der
Naturschutzbehörde
(1) Ist auf einem Grundstück die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden oder ist dies zu befürchten, so kann, auch wenn keine Verpflichtung nach §10 besteht, die Naturschutzbehörde den Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhütung der Beeinträchtigungen zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. Auf Antrag soll sie einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Maßnahmen zu sorgen.
(2) Die Körperschaft, die für Maßnahmen nach Absatz 1 öffentliche Mittel aufgewendet hat, kann vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Erstattung dieser Mittel verlangen, jedoch nur soweit ihm infolge der Maßnahme ein Vorteil entstanden ist. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß der Maßnahme geltend gemacht wird. Dem Schuldner soll auf Antrag gestattet werden, die Schuld in Raten mit angemessener Verzinsung zu tilgen.
(3) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 1 nur dann wirksam oder mit vertretbarem Aufwand durchführen, wenn Nachbargrundstücke einbezogen werden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Nachbarn zur Duldung verpflichten. Soweit diesen hierdurch wirtschaftliche Nachteile entstehen, sind sie angemessen zu entschädigen. §51 ist anzuwenden.
[ alte Fassung ] |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |