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Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts *)
Vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S72) - VORIS 20411 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Niedersächsisches Beamtengesetz
Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Artikel 4 Änderung des Ministergesetzes
Artikel 5 Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Artikel 6 Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Region Hannover
Artikel 8 Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
Artikel 10 Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Artikel 11 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Artikel 12 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Artikel 13 Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Artikel 15 Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Artikel 16 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Artikel 19 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
Artikel 20 Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter
Artikel 22 Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes
Artikel 23 Inkrafttreten

Artikel 1
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Zweiter Teil
Beamtenverhältnis

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 4 Vorbereitungsdienst
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)
§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)
§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG)
§ 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG)
§ 9 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG)
§ 10 Benachteiligungsverbote
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)
§ 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)

Zweites Kapitel
Laufbahn

§ 13 Laufbahn
§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 15 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung
§ 16 Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 17 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 18 Einstellung
§ 19 Probezeit
§ 20 Beförderung
§ 21 Aufstieg
§ 22 Fortbildung
§ 23 Laufbahnwechsel
§ 24 Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen
§ 25 Laufbahnverordnung
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Drittes Kapitel
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes

§ 27 Abordnung
§ 28 Versetzung
§ 29 Körperschaftsumbildung

Viertes Kapitel
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Erster Abschnitt
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

§ 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG)
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)
§ 32 Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG)
§ 34 Gnadenrecht

Zweiter Abschnitt
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit

Erster Unterabschnitt
Ruhestand

§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG)
§ 36 Hinausschieben der Altersgrenze
§ 37 Ruhestand auf Antrag
§ 38 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand

Zweiter Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand

§ 39 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG)
§ 40 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§18 BeamtStG)
§ 41 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG)
§ 42 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Dritter Unterabschnitt
Dienstunfähigkeit

§ 43 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG)
§ 44 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)
§ 45 Ärztliche Untersuchungen

Fünftes Kapitel
Rechtliche Stellung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 46 Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)
§ 47 Diensteid (§ 38 BeamtStG)
§ 48 Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG)
§ 51 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)
§ 52 Übergang von Ansprüchen
§ 53 Ausschluss von der Amtsausübung
§ 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung
§ 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
§ 56 Dienstkleidung
§ 57 Amtsbezeichnung
§ 58 Dienstjubiläen
§ 59 Dienstzeugnis

Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit und Urlaub

§ 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
§ 61 Teilzeitbeschäftigung
§ 62 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
§ 63 Altersteilzeit
§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge
§ 65 Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
§ 66 Hinweispflicht
§ 67 Fernbleiben vom Dienst
§ 68 Erholungsurlaub und Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG)
§ 69 Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats

Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 40, 41 BeamtStG)

§ 70 Nebentätigkeit
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 75 Verfahren
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin oder des Beamten
§ 77 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
§ 78 Verordnungsermächtigung
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Vierter Abschnitt
Fürsorge

§ 80 Beihilfe
§ 81 Mutterschutz und Elternzeit
§ 82 Arbeitsschutz
§ 83 Ersatz von Sach- und Vermögensschäden
§ 84 Reisekostenvergütung
§ 85 Umzugskostenvergütung
§ 86 Trennungsgeld
§ 87 Verzinsung, Rückforderung

Fünfter Abschnitt
Personalakten (§ 50 BeamtStG)

§ 88 Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
§ 89 Beihilfeakten
§ 90 Anhörung
§ 91 Einsichtnahme in Personalakten
§ 92 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
§ 93 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
§ 94 Aufbewahrungsfristen
§ 95 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

Dritter Teil
Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 96 Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)

Vierter Teil
Landespersonalausschuss

§ 97 Aufgaben des Landespersonalausschusses
§ 98 Mitglieder
§ 99 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 100 Geschäftsordnung und Verfahren
§ 101 Beschlüsse
§ 102 Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 103 Geschäftsstelle

Fünfter Teil
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 104 Anträge und Beschwerden
§ 105 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)
§ 106 Vertretung des Dienstherrn

Sechster Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 107 Beamtinnen und Beamte beim Landtag
§ 108 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
§ 109 Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 110 Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 111 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
§ 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform
§ 113 Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 114 Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 115 Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes
§ 116 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst
§ 117 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
§ 118 Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung

Siebenter Teil
Zulassungsbeschränkungen

§ 119 Erlass von Zulassungsbeschränkungen

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120 Weiteranwendung von Vorschriften
§ 121 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten
§ 122 Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
§ 123 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
§ 124 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion
§ 125 Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 126 Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf
§ 127 Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn
§ 128 Übergangsregelungen für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für die Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
  2. der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) sowie
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

§ 2
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)

1Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden. 2Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Inneres zu-ständigen Ministerium entscheidet.

§ 3
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder des ihr oder ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dafür zuständig ist, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen.

(4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richten sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 2Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer hierfür zuständig ist.

(5) 1Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die oder der Dienstvorgesetzte der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte zuletzt angehört hat. 2Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen.

(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz, dem Beamtenstatusgesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einer Behörde des Dienstherrn obliegen, obliegen bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufenen Organen, Ausschüssen oder Verwaltungsstellen.

(7) In versorgungsrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.

Zweiter Teil
Beamtenverhältnis

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 4
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2) 1Das für den Vorbereitungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt. 2Soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, sind auf die Auszubildenden mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 BeamtStG sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. 4Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.

(3) 1Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auf Antrag der oder des Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. 2Das für den Vorbereitungsdienst zuständige .Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung andere Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu treffen. 3Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 5
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)

(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. 3Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 4Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. 5Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. bei einer obersten Landesbehörde
    a) Leiterin oder Leiter einer Abteilung, ausgenommen die Präsidentin oder der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, die Verfassungsschutzpräsidentin oder der Verfassungsschutzpräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,
    b) ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung und
    c) Leiterin oder Leiter eines Referats oder einer Gruppe von Referaten bei Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe B 3,
  2. Leiterin oder Leiter und stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter sowie Mitglieder des Vorstands der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Nieder-sächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten, und
  3. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband durch Satzung als leitend bestimmten Funktionen.

(3) 1In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

2Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. 2Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 3Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden.

(5) 1Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit bei demselben Dienstherrn ein anderes Amt mit leitender Funktion übertragen, so läuft die Probezeit weiter, falls das andere Amt derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zunächst übertragene Amt mit leitender Funktion. 2Ist das andere Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet als das zunächst übertragene Amt mit leitender Funktion, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. 2Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 3Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 4Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so ist eine erneute Übertragung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

(8) § 64 findet keine Anwendung.

§ 6
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Das Ehrenbeamtenverhältnis kann auch anders als durch Ernennung begründet werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift geregelt ist.

(3) 1Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. 2Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. 3Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. 4Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(4) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Abs. 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 BeamtStG, §§ 27 und 28), die Entlassung bei Berufung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG), die Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72 bis 75), die Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.

(5) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG in der am 31.August 2006 geltenden Fassung.

(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

§ 7
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG)

(1) 1Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die laufbahnrechtlichen Vorschriften (§§ 13 bis 26) keine Anwendung.

(2) 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. 2Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amts-zeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. 3Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. 2Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.

(4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, bei denen die Begründung des Beamtenverhältnisses auf einer Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger beruht, bedarf es keiner Ernennung. 2Mit Begründung des Beamtenverhältnisses treten die Rechtsfolgen ein, die in gesetzlichen Vorschriften an eine Ernennung geknüpft sind.

(5) 1Ist eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses, so endet dieses auch durch Abwahl oder Abberufung, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen ist. 2Für die abgewählten oder abberufenen Beamtinnen und Beamten gelten bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder ernannt waren, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und danach Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(6) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt werden.

§ 8
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG)

(1) 1Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung ernannt. 2Sie kann ihre Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(5) 1Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. 2Es lebt auch im Fall der Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.

§ 9
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG)

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. 2Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen; § 45 gilt entsprechend.

§ 10
Benachteiligungsverbote

1Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. 2Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

§ 11
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der. obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde durch schriftlichen Verwaltungsakt festgestellt.

(2) 1Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat die oder der Dienstvorgesetzte der oder dem Ernannten bis zur Feststellung nach Absatz 1 die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses betroffen ist oder ein Nichtigkeitsgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b oder c BeamtStG vorliegt. 2Die weitere Führung der Dienstgeschäfte kann bis zur Feststellung nach Absatz 1 verboten werden, wenn im Fall

  1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
  2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
  3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.

(4) Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 12
Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)

(1) 1Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde vorgenommen und bedarf der Schriftform. 2Für die Rücknahme der Ernennung im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG findet § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keine Anwendung.

(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Zweites Kapitel
Laufbahn

§ 13
Laufbahn

(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. 2Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

  1. Justiz,
  2. Polizei,
  3. Feuerwehr,
  4. Steuerverwaltung,
  5. Bildung,
  6. Gesundheits- und soziale Dienste,
  7. Agrar- und umweltbezogene Dienste,
  8. Technische Dienste,
  9. Wissenschaftliche Dienste,
  10. Allgemeine Dienste.

(3) 1Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. 2Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. 3Der Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen (§ 14). 4Der Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erfordert einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand.

(4) 1Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann innerhalb einer Laufbahn Laufbahnzweige einrichten, wenn für bestimmte Ämter regelmäßig eine gleiche Qualifikation gefordert wird. 2Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.

§ 14
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung.

(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung
    a) ein Realschulabschluss,
    b) ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,
    c) ein Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung
    a) eine abgeschlossene, für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
    b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung.

(3) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und
  2. als sonstige Voraussetzung
    a) eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
    b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn ein Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird. 3Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 4Bei einem Hochschulstudium, durch das die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichend vermittelt werden, muss die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nur dann nicht erfüllt werden, wenn das Hochschulstudium im Übrigen als für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird und die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt werden. 5Soll der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nr. 2 erworben werden, so genügt als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).

(4) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
  2. als sonstige Voraussetzung eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

2Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 15
Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, besitzen auch, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach diesem Gesetz, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz nur dann, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen.

§ 16
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

1Wer die Staatsangehörigkeit

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

besitzt, kann die Befähigung für eine Laufbahn auch durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S.1), erwerben. 2Die Anerkennung der Berufsqualifikationen kann unter den in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 3Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere die Zuständigkeiten der Behörden, die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sowie die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 17
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(1) 1In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). 2Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben erforderlich ist.

(2) Für die Feststellung der Laufbahnbefähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist der Landespersonalausschuss zuständig.

(3) 1Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. 2Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Soll einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber ein in § 39 genanntes Amt übertragen werden, so ist die Landesregierung für die Feststellung der Befähigung und die Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze zuständig.

§ 18
Einstellung

1Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. 2Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einem in § 39 genannten Amt oder im Amt der Direktorin oder des Direktors beim Landtag. 3Abweichend von Satz 1 kann

  1. bei beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die über die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 hinaus erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen, oder
  2. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss

eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.

§ 19
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.

(2) 1Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. 2Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. 3Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. 4Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die nach Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.

(3) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind während der Probezeit wiederholt zu beurteilen. 2Wird die Probezeit verkürzt, so genügt eine Beurteilung. 3Am Ende der Probezeit wird festgestellt, dass die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, wenn unter Berücksichtigung der Beurteilungen keine Zweifel an der Bewährung bestehen.

(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach § 39 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, leisten keine Probezeit.

(6) Bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern entscheidet über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 2 der Landespersonalausschuss; er kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 zulassen.

§ 20
Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird.

(2) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für Beamtinnen und Beamte, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.

(3) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit und
  2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

2Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung bereits nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Mindestprobezeit zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte hervorragende Leistungen gezeigt hat.

(4) 1Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von der Mindesterprobungszeit des Absatzes 2 und in den Fällen des Absatzes 3 zulassen. 2Soll ein in § 39 genanntes Amt übertragen werden, so ist die Landesregierung für die Zulassung von Ausnahmen von Absatz 3 zuständig.

(5) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zulässig. 2Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz, ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und ehemalige Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz.

§ 21
Aufstieg

1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. 2Es kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben werden. 3Für den Aufstieg nach Satz 1 ist das Ablegen einer Prüfung zu verlangen, wenn nicht durch Verordnung nach § 25 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist. 4Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so wird die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 festgestellt, nachdem die Beamtin oder der Beamte das Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

§ 22
Fortbildung

1Die berufliche Entwicklung setzt die erforderliche Fortbildung voraus. 2Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. 3Der Dienstherr hat für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern.

§ 23
Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) 1Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

  1. durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
  2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

erworben worden sind oder werden können. 2Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels entscheidet das für die Laufbahn zuständige Ministerium; es kann die Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 24
Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen

(1) 1Dem Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67a NHG) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Fachhochschule in einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

  1. eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie
  2. über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 zu entscheiden.

2Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür bei der Fachhochschule ein Prüfungsamt einzurichten.

(2) Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamtes nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 25
Laufbahnverordnung

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere

  1. die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  2. den Erwerb der Laufbahnbefähigung, insbesondere
    a) die über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinausgehenden Zugangsvoraussetzungen und
    b) die Ausgestaltung und Dauer öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse außerhalb eines Vorbereitungsdienstes einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten,
  3. die Ausgestaltung und Dauer eines Vorbereitungsdienste, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht einer Verordnung nach § 26 überlassen bleibt,
  4. allgemeine Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,
  5. Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,
  6. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,
  7. Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt,
  8. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
  9. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit, das Erfordernis des Ablegens einer Prüfung zur Feststellung der Bewährung sowie gesetzlich nicht bestimmte Folgen der Feststellung der Nichtbewährung,
  10. Voraussetzungen für Beförderungen und für den Aufstieg,
  11. Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,
  12. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
  13. Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von Schwerbehinderten Menschen und
  14. die Fortbildung sowie Inhalte von Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen.

§ 26
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium im Rahmen der laufbahnrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst, für den Aufstieg und für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
  2. die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung und, soweit dies aufgrund von § 25 Nr. 3 durch Verordnung vorgesehen ist, die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
  3. das Nähere über die Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,
  4. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit auf die Dauer der Ausbildung,
  5. Zwischenprüfungen,
  6. die Durchführung von Prüfungen,
  7. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung und
  8. die Folgen von Versäumnissen, Täuschungen und Ordnungsverstößen.

Drittes Kapitel
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes

§ 27
Abordnung

(1) Eine Abordnung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden.

(3) 1Eine Abordnung ist auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. 2Dies gilt auch, wenn die neue Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. 3Die Abordnung bedarf in den Fällen der Sätze 1 und 2 der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(4) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf dessen schriftlichen Einverständnisses und der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. 2Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(5) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. 2Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.

§ 28
Versetzung

(1) Eine Versetzung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzt werden. 2Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. 3Wird die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, so ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.

(3) 1Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. 2Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.

(4) 1Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. 2Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vordem bisherigen Amt innehatte. 3Die Versetzung muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. 4Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt bei einem anderen Dienstherrn versetzt, so bedarf die Versetzung dessen schriftlichen, Einverständnisses; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 29
Körperschaftsumbildung

1Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden. 2Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer Genehmigung Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen. 3Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

Viertes Kapitel
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Erster Abschnitt
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

§ 30
Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG sowie den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(3) Im Fall des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.

(4) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
  2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 31
Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)

(1) 1Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. 4Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters.

(2) Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG ist bei einer Beschäftigungszeit von

  1. bis zu drei Monaten nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss,
  2. mehr als drei Monaten nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres

zulässig.

(3) 1Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. 2Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. 3Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. 4Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurde, ist auf ihre oder seine Bewerbung bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.

§ 32
Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung

(1) Für die Zuständigkeit für die Entlassung gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Die Entlassung wird, wein die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist. 2Wird die Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ausgesprochen, so wird sie mit der Zustellung wirksam.

(3) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 33
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG)

(1) 1Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und im Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel nicht führen.

(2) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamten-rechte zur Folge hatte, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und keine Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, Anspruch auf Übertragung eines Amtes der bisherigen oder einer vergleichbaren Laufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. 2Längstens bis zur Übertragung eines neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. 3Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit, wenn ihr bisheriges Amt inzwischen neu besetzt ist, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Anspruch auf Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit mit demselben Endgrundgehalt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, so stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.

(3) 1Wird im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren erstmalig oder erneut eingeleitet, das wegen des mit der aufgehobenen Entscheidung bewirkten Verlustes der Beamtenrechte eingestellt oder nicht eingeleitet wurde und in dem voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, so stehen der Beamtin oder dem Beamten die Ansprüche nach Absatz 2 nicht zu, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf ein Entlassungsverfahren wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art eingeleitet worden ist.

(4) 1Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm für eine Zeit, in der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen galt, zustehenden Bezüge ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. 2Sie oder er ist zur Auskunft über anrechenbares Einkommen verpflichtet.

§ 34
Gnadenrecht

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.

Zweiter Abschnitt
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit

Erster Unterabschnitt
Ruhestand

§ 35
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG)

1Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 2Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

§ 36
Hinausschieben der Altersgrenze

1Der Eintritt in den Ruhestand kann um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden

  1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder
  2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

2Ist der Eintritt in den Ruhestand nach Satz 1 Nr. 1 hinausgeschoben worden, so kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende eines Schulhalbjahres, in den Ruhestand versetzt zu werden. 3Der Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist mindestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgen soll, zu stellen.

§ 37
Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) § 35 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 38
Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand

(1) Der Eintritt in den Ruhestand oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind.

(2) 1Für die Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(3) 1Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. 2Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.

Zweiter Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand

§ 39
Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG)

1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind

  1. Staatssekretärin und Staatssekretär,
  2. Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,
  3. Präsidentin oder Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
  4. Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie
  5. Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.

2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.

§ 40
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§18 BeamtStG)

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr nach der Umbildung.

§ 41
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG)

1Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. 2Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nach Ablauf eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung nicht mehr verfügt werden.

§ 42
Beginn des einstweiligen Ruhestandes

1Die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zu dessen Beginn zurückgenommen werden. 2Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung zugestellt wird, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen.

Dritter Unterabschnitt
Dienstunfähigkeit

§ 43
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG)

(1) 1Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. 2Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer angemessenen Frist ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. 3Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als dienstunfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann eine Beamtin oder ein Beamter als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

(3) 1Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten für gegeben, so schlägt sie oder er der für die Entscheidung zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand vor. 2Diese ist an den Vorschlag der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann weitere Ermittlungen durchführen.

(4) 1Ab dem auf die Zustellung der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand folgenden Monat werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. 2Wird die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben, so sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.

(5) 1Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. 2Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend.

§ 44
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können, beträgt fünf Jahre.

(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

§ 45
Ärztliche Untersuchungen

(1) 1Ärztliche Untersuchungen nach den §§ 43 und 44 werden von Amtsärztinnen, Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder beamteten Ärzten durchgeführt. 2Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch eine sonstige Ärztin oder ein sonstiger Arzt zur Durchführung bestimmt werden.

(2) 1Die Ärztin oder der Arzt teilt der Stelle, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. 2Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden sowie versiegelt zur Personalakte zu nehmen. 3Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 oder § 44 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.

(3) 1Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse hinzuweisen. 2Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1.

Fünftes Kapitel
Rechtliche Stellung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 46
Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)

1Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, deren Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn zu löschen. 2Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Aufzeichnungen nach Satz 1 Auskunft zu geben.

§ 47
Diensteid (§ 38 BeamtStG)

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.”

2Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe” geleistet werden.

(2) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre” eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(3) 1In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Abnahme des Eides abgesehen werden. 2Die Beamtin oder der Beamte hat stattdessen zu geloben, dass sie oder er die Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 48
Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)

1Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.

§ 49
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42'BeamtStG)

1Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.

§ 50
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie

  1. sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BeamtStG, schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder
  2. schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen.

§ 51
Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)

(1) 1Ansprüche des Dienstherrn gegen die Beamtin oder den Beamten nach § 48 BeamtStG verjähren gemäß den §§ 195 und 199 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. 2Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, so gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn nach § 48 BeamtStG Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch insoweit auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 52
Übergang von Ansprüchen

1Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
  2. infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2Ist eine Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. 3Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 53
Ausschluss von der Amtsausübung

Die §§ 20 und 21 VwVfG gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.

§ 54
Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, ihre oder seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu wählen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 55
Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Soweit besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit erreichbar zu sein und sich in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

§ 56
Dienstkleidung

Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, soweit dies üblich oder erforderlich ist.

§ 57
Amtsbezeichnung

(1) Das Recht zur Festsetzung der Amtsbezeichnungen steht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. der Landesregierung bei den Landesbeamtinnen und Landesbeamten und
  2. der obersten Dienstbehörde bei den Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie den Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten

zu.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amtes. 2Sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. 3Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf sie oder er die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. 4Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst” oder „a.D.” geführt werden.

(3) 1Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter darf die ihr oder ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst” oder „a.D.” und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. 2Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) 1Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst” oder „a.D.” sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte sich des Führens der Amtsbezeichnung nicht würdig erweist.

§ 58
Dienstjubiläen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zuwendungen bei Dienstjubiläen zu regeln.

§ 59
Dienstzeugnis

1Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit und Urlaub

§ 60
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst geleistet wird, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden; sie darf grundsätzlich im Durchschnitt von vier Monaten 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

(3) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige oder durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit (individuelle wöchentliche Arbeitszeit) hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigender Besoldung eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

(4) 1Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Landesregierung abweichend von Absatz 1 zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs für einzelne Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festlegen. 2Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kann nach Satz 1 auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. 3Die Verlängerung der Arbeitszeit ist später durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. 4Der Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung soll zehn Jahre nicht überschreiten. 5Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung vom Dienst bis zu zwei Jahren vorgenommen werden.

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit und zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten, durch Verordnung zu regeln. 2Sie kann diese Ermächtigung durch Verordnung auf einzelne Ministerien übertragen.

§ 61
Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für eine bestimmte Dauer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums entgeltliche Nebentätigkeiten nur mit einer zeitlichen Beanspruchung auszuüben, die auch bei Vollzeitbeschäftigten zulässig wäre. 2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 3Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) 1Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. 2Eine Änderung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit oder die Beendigung der Teilzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in dem bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Soweit die ermäßigte Arbeitszeit gemäß § 60 Abs. 4 verlängert wird, darf die regelmäßige Arbeitszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über den nach Absatz 1 zulässigen Mindestumfang hinaus ermäßigt werden.

§ 62
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

(1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. 3Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

(3) § 61 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) § 61 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Dienstherr hat den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

§ 63
Altersteilzeit

(1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Altersteilzeit vor dem 1.Januar 2010 beginnt,
  3. die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Lehrkräften an öffentlichen Schulen darf Altersteilzeit abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 nach Vollendung des 59. Lebensjahres bewilligt werden. 3Abweichend von Satz 1 gilt für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder begrenzt dienstfähig sind, Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4.

(2) 1Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 2Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). 3Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells allgemein das Teilzeitmodell anzuwenden ist. 4An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss und bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die

  1. den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und
  2. die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln.

(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgmeg erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Gruppen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen von der Altersteilzeit ausnehmen.

(5) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 64
Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,

bewilligt werden; wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 65
Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Urlaub nach § 64 Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 2Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. 3Satz 1 findet bei der Bewilligung von Urlaub nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(2) Über die Höchstdauer der Freistellung nach Absatz 1 hinaus kann Freistellung bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.

§ 66
Hinweispflicht

Vor Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 61 bis 64 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 67
Fernbleiben vom Dienst

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie oder er wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, ihre oder seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) 1Eine Verhinderung infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung durch eine behördlich bestimmte Ärztin oder einen behördlich bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. 3Wi11 die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben.

§ 68
Erholungsurlaub und Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG)

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Erholungsurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren.

(2) 1Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden. 2Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren. 3In der Verordnung ist auch zu regeln, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.

§ 69
Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats

(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zu der Volksvertretung eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so ist ihr oder ihm auf Antrag zur Vorbereitung der Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.

(2) 1Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21.Februar 1996 (BGBl. I S.326), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5.Februar 2009 (BGBl. I S.160), entsprechend. 2Ist nach Beendigung des Mandats eine Verwendung in dem zuletzt bekleideten oder einem entsprechenden Amt nicht möglich, so kann der Beamtin oder dem Beamten mit ihrem oder seinem Einverständnis abweichend von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbgG unter Beibehaltung ihres oder seines bisherigen Amtes eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. 3Erfolgt keine Übertragung, gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG entsprechend. 4Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, bei der oder dem eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses war und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Satz 1 oder nach § 5 AbgG ruhen, tritt abweichend von Satz 1 oder § 6 AbgG mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand, falls die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind; andernfalls ist sie oder er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen.

(3) 1Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 Satz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.

2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung als besoldungs- und versorgungsrechtliche Dienstzeit ist § 23 Abs. 5 AbgG entsprechend anzuwenden. 4Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge bewilligt wird, ist hinsichtlich des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie der versorgungsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Dienstzeit § 7 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 4 AbgG entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(5) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis wegen eines Mandats ruhen oder die oder der aus diesem Grund ohne Bezüge beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. 2Bewirbt sie oder er sich im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf sie oder er auch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(6) Für die Tätigkeit als

  1. Mitglied einer kommunalen Vertretung,
  2. Mitglied eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses oder
  3. von einer kommunalen Vertretung berufenes Mitglied eines Ausschusses einer kommunalen Körperschaft, der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden ist,

ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu bewilligen.

Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 40, 41 BeamtStG)

§ 70
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder eine Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) 1Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. 2Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 71
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen

  1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
  2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, soweit diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 72
Anzeigefreie Nebentätigkeiten

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht

  1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
  4. unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen
    a) die Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
    b) die Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer in § 70 Abs. 4 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
    c) eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    d) die Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem ähnlichen Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen im Einzelfall schriftlich über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit Auskunft zu erteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

§ 73
Verbot einer Nebentätigkeit

(1) 1Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. 2Ein Untersagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

3Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.

(2) Die Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm im Zusammenhang mit ihrer Übernahme oder Ausübung obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten verletzt hat.

§ 74
Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) 1Eine Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, dass sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurde oder ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt worden ist. 2Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

(2) 1Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. 2Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. 3Bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit kann auf ein Entgelt verzichtet werden.

§ 75
Verfahren

1Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. 2Soweit eine Nebentätigkeit der Anzeigepflicht unterliegt, ist die Übernahme mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit kann zugelassen werden. 3Die Beamtin oder der Beamte hat mit der Anzeige Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

§ 76
Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten

1Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. 2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte die zum Schaden führende Handlung auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten vorgenommen hat.

§ 77
Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

§ 78
Verordnungsermächtigung

1Die Landesregierung trifft die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 erforderlichen Regelungen über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten durch Verordnung. 2Insbesondere kann bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst im Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften anzusehen sind,
  2. welche ehrenamtlichen Tätigkeiten öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 sind,
  3. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung für eine solche Nebentätigkeit abzuliefern ist,
  4. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert und in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
  5. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, der oder dem Dienstvorgesetzten die zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus den im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 79
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

1Die Anzeigepflicht für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. 2Abweichend von Satz 1 besteht die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 3Die Anzeige ist bei der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erstatten.

Vierter Abschnitt
Fürsorge

§ 80
Beihilfe

(1) 1Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe. 2Beihilfeberechtigte sind

  1. Beamtinnen und Beamte,
  2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie
  3. Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die in § 23 BeamtVG genannten Kinder (Waisen) der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen.

3Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder wegen

  1. der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  2. Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  3. Urlaubs nach § 68 Abs. 2, wenn dessen Dauer einen Monat nicht übersteigt,
  4. Urlaubs nach § 69 Abs. 1 oder
  5. der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften

nicht gezahlt wird. 4Der Anspruch nach Satz 3 Nr. 2 besteht nur in den ersten sechs Monaten eines Urlaubs zur Pflege naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes. 5Keinen Anspruch auf Beihilfe haben

  1. die in Satz 2 bezeichneten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 AbgG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen, sowie
  2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten sind

  1. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, ausgenommen solche von Waisen,
  2. die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder und
  3. die Kinder, die nach dem 31.Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wenn sie seit dem 31.Dezember 2006 ununterbrochen an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange das Studium oder, bei konsekutiven Studiengängen, das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den am 31.Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären.

(3) 1Soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist, wird Beihilfe gewährt zu den nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen

  1. zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
  2. zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
  3. zur Gesundheitsvorsorge,
  4. in Pflegefällen,
  5. in Geburtsfällen und
  6. zur Empfängnisverhütung, zur künstlichen Befruchtung, zur rechtmäßigen Sterilisation und zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch,

2Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18000 Euro überstiegen hat. 3Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1.April 2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich. 4Aufwendungen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen Leistungen nach § 114 oder § 115 Abs. 2 zustehen, sind nicht beihilfefähig.

(4) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen

  1. aus einer Krankenversicherung,
  2. aus einer Pflegeversicherung,
  3. aufgrund von Rechtsvorschriften oder
  4. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen

die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen.

(5) 1Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). 2In Pflegefällen kann auch eine Pauschale gewährt werden. 3Der Bemessungssatz beträgt für

  1. Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert,
  2. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 vom Hundert,
  3. berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 80 vom Hundert.

4Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, so verringert sich der jeweilige Bemessungssatz um 20 vom Hundert. 5Sind zwei oder mehr Kinder nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten nach Satz 3 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 vom Hundert.

(6) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung
    a) über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
    b) für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,
    c) für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,
    d) über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
    e) über die Berücksichtigung von Leistungen in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2,
    f) für Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
    g) über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    h) über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,
    i) über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze,
    j) über die Erhöhung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
  2. bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährung
    a) über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
    b) über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    c) über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,
    d) über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt. 4Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen

  1. für Arzneimittel, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung befreit sind,
  2. von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Aufwendungen für Fahrten,
  3. von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
  4. für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und
  5. für Pflegemaßnahmen.

(7) 1Steht einer oder einem Beihilfeberechtigten gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

§ 81
Mutterschutz und Elternzeit

Die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

§ 82
Arbeitsschutz

(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten entsprechend.

(2) 1Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann die Landesregierung durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in Absatz 1 genannten Verordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. 2In der Verordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend.

§ 83
Ersatz von Sach- und Vermögensschäden

(1) 1Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Ersatz geleistet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2) 1Sind durch Handlungen Dritter, die wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens einer Beamtin oder eines Beamten oder ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter begangen worden sind, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder eines ihrer oder seiner Angehörigen beschädigt oder zerstört worden oder sind einer dieser Personen durch eine solche Handlung Vermögensschäden zugefügt worden, so können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag zum Ausgleich einer durch den Schaden verursachten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. 2Gleiches gilt, wenn sich die schädigende Handlung gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang des Schadens zum Dienst besteht.

(3) 1Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. 2Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt wird. 3Soweit der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte auf den Dienstherrn über. 4Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 84
Reisekostenvergütung

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die notwendigen Kosten einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes (Dienstreise) und die angemessenen Kosten einer anderen dienstlich veranlassten Reise vergütet (Reisekostenvergütung). 2Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkostenerstattung, die Wegstreckenentschädigung, das Tage- und das Übernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten, die Erstattung der Fahrtauslagen zum Besuch einer oder eines lebensgefährlich erkrankten Dienstreisenden sowie die Erstattung aller übrigen Kosten, die durch die Reise veranlasst sind. 3Auf Reisekostenvergütung kann vor Antritt der Reise in elektronischer oder schriftlicher Form verzichtet werden.

(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für Dienstreisen im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland getroffen werden.

§ 85
Umzugskostenvergütung

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter sowie ihre oder seine Hinterbliebenen, die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn deren Übernahme schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. 2Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen bei einem Umzug aus Anlass

  1. der Versetzung oder einer versetzungsgleichen Maßnahme aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
  2. der Verpflichtung zum Bezug einer Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle oder zum Bezug oder zur Räumung einer Dienstwohnung oder
  3. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

wenn nicht nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beamtin oder des Beamten von der Zusage abgesehen werden kann. 3Die Umzugskostenvergütung kann bei einem sonstigen dienstlich veranlassten Umzug zugesagt werden. 4Die Umzugskostenvergütung kann auch in besonderen Fällen zugesagt werden; bei einem nicht dienstlich veranlassten Umzug kann sie nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 auf die Vergütung angemessener Kosten begrenzt werden. 5Die Umzugskostenvergütung umfasst die Beförderungsauslagen, die Reisekosten, die Mietentschädigung und die Erstattung sonstiger Auslagen.

(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden. 2Ferner kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung oder in sonstigen besonderen Fällen zurückzuzahlen ist.

(3) Für Auslandsumzüge sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.

§ 86
Trennungsgeld

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der an einen Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt wird, erhält die unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.

(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Bei der Bemessung des Trennungsgeldes können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden.

(3) Für trennungsgeldrechtliche Maßnahmen im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht entsprechend anzuwenden.

(4) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungsort zugewiesen (Ausbildungsreise), sind das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes festzusetzen und alle ihr oder ihm durch die Ausbildungsreise entstehenden notwendigen Mehrausgaben in Höhe von mindestens 75 vom Hundert des Betrages, der einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen zu erstatten wäre, zu erstatten. 2Die Erstattung nach Satz 1 kann bei Zuweisungen an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 begrenzt werden.

§ 87
Verzinsung, Rückforderung

1Werden Geldleistungen aufgrund dieses Gesetzes nach dem Tag der Fälligkeit des Anspruchs gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. 2Die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 3Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 4Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

Fünfter Abschnitt
Personalakten (§ 50 BeamtStG)

§ 88
Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten

(1) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene, die keine Personalaktendaten (§ 50 Satz 2 BeamtStG) sind, nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

(2) 1Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. 2Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. 3Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten; von Unterlagen über psychologische Untersuchungen und Tests, die in Bewerbungsverfahren durchgeführt wurden, dürfen nur die Ergebnisse aufgenommen werden. 4Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(3) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. 2Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. 3Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. 4In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. 5Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform geführt, so ist in der Personalakte schriftlich festzulegen, welche Teile elektronisch geführt werden.

(4) 1Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die von der zuständigen Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind. 2Sie dürfen die in der Personalakte enthaltenen Daten nur verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.

§ 89
Beihilfeakten

1Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. 2Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. 3Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. 4Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 90
Anhörung

1Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 91
Einsichtnahme in Personalakten

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

(2) 1Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) 1Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. 2Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden.

(4) 1Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. 2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 3In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 92
Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

(1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. 2Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. 3Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten vorgelegt werden. 4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung oder Berechnung der Besoldung, Versorgung oder Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.

(3) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen erteilt werden, es sei denn, die Empfängerin oder der Empfänger macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. 2Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 93
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten

(1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte keine Anwendung finden, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf ihren oder seinen Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

2Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. 3Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) 1Vorgänge über strafrechtliche Verfahren, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind, wenn die Beamtin oder der Beamte dem zustimmt, nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2Die Frist wird durch erneute Sachverhalte im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 unterbrochen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 94
Aufbewahrungsfristen

(1) 1Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. 2Personalakten sind abgeschlossen, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist,
  2. die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandbeamtin oder der Ruhestandbeamte verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung gegenüber Hinterbliebenen entfallen ist,
  3. die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und der §§ 11 und 13 NDiszG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind.

(2) 1Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 2Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten und Versorgungsakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.

§ 95
Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, ist nach Maßgabe einer nach § 12 Abs. 2 NDSG zu erlassenden Verordnung zulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

(2) Personenbezogene Daten aus Beihilfeakten dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(3) Die Ergebnisse von medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beurteilungen sowie beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) 1Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. 2Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und der Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden, allgemein bekannt zu geben.

Dritter Teil
Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 96
Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)

(1) 1Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) sind über die Verpflichtung nach § 53 Satz 1 BeamtStG hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen. 2Die Entwürfe von Regelungen nach Satz 1 und § 53 Satz 1 BeamtStG werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. 3Sie können eine mündliche Erörterung verlangen. 4Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(2) 1Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. 2Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.

Vierter Teil
Landespersonalausschuss

§ 97
Aufgaben des Landespersonalausschusses

1Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz geregelten Fällen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. 2Er hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 98
Mitglieder

(1) 1Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern. 2Ständige Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied sowie die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Inneres zu-ständigen Ministeriums und die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums. 3Sie werden durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Amt vertreten.

(2) 1Die sechs weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung für die Amtszeit von vier Jahren berufen, davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und vier Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und des dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund niedersachsen. 2Satz 1 gilt für die Berufung der weiteren stellvertretenden Mitglieder entsprechend. 3Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 2 berufen worden ist, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtin oder Beamter nach § 1 in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein.

§ 99
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn

  1. die Amtszeit abgelaufen ist,
  2. die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,
  3. das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, oder
  4. gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

2Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG keine Anwendung.

§ 100
Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Beauftragten der betroffenen obersten Dienstbehörde ist in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen des § 97 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben.

§ 101
Beschlüsse

(1) 1Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten binden die betroffenen Verwaltungen.

§ 102
Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss auf Anforderung unentgeltlich Amtshilfe zu leisten sowie auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 103
Geschäftsstelle

Beim für Inneres zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.

Fünfter Teil
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 104
Anträge und Beschwerden

(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. 2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten eingereicht werden.

§ 105
Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)

(1) 1Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die von einer obersten Dienstbehörde getroffen worden ist, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 2Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 1.Januar 2005 bis zum 31.Dezember 2009 getroffen worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28) haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 106
Vertretung des Dienstherrn

(1)1Bei Klagen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(2) 1Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des Dienstherrn die bisherige oberste Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand des Verfahrens Rechte oder Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden Vorverfahren.

Sechster Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 107
Beamtinnen und Beamte beim Landtag

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. 2Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zu; ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.

§ 108
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei durch Verordnung

  1. von den §§ 14 und 30 Abs. 4 und der Verordnung nach § 25 abweichende Regelungen zu treffen und
  2. Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,

soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

§ 109
Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

(2) 1Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. 2Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.

§ 110
Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 111
Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für Übungen, besondere Einsätze oder für eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung auferlegt werden.

(3) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Ihr oder ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt.

§ 112
Verbot der politischen Betätigung in Uniform

1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. 2Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.

§ 113
Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

§ 114
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die

  1. seit dem 31.Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder
  2. vor dem 1.Januar 2006 von einem anderen Dienstherrn versetzt wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten

(Heilfürsorgeberechtigten), wird Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet.

(2) 1Heilfürsorgeberechtigte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. 2Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. 3Ein Widerruf der Ablehnung ist ausgeschlossen.

(3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.

(4) Die Heilfürsorgeberechtigten haben ab einem Zeitpunkt, den das Finanzministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu verwenden.

(5) Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere zur Gewährung von Heilfürsorge, insbesondere

  1. zu Inhalt und Umfang der Leistungen, wobei Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs unzulässig sind,
  2. das Verfahren der Leistungsabrechnung,
  3. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
  4. über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen, und
  5. bei Abordnung ins Ausland.

(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium in der Verordnung nach Absatz 5 auch bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang früheren Heilfürsorgeberechtigten nach Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Beginn des Ruhestandes aus Fürsorgegründen übergangsweise Heilfürsorge gewährt werden kann.

(7) § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 115
Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen (Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst), erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Sie können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) 1Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst wird freie Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können für ihre Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst bestimmen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Anwendung findet. 3Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31.Januar 1999 begründet worden sind oder werden, können sie durch Satzung einen von § 114 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Anrechnungsbetrag oder die Anwendung des § 80 bestimmen. 4§ 114 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Finanzministeriums die oberste Dienstbehörde tritt.

(3) 1Inhalt und Umfang der Heilfürsorge bestimmen sich nach den für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Vorschriften. 2Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können durch Satzung bestimmen, dass für ihre heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst darüber hinaus freiwillige Leistungen gewährt werden. 3§ 80 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr und die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Feuerwehrdienstes gilt § 113 entsprechend.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten des Feuerwehrdienstes Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im Feuerwehrdienst zu erlassen.

§ 116
Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst

(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altergrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 117
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

(1) Die Landesregierung kann für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung durch Verordnung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 14 abweichende Regelungen treffen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.

(2) Abweichend von § 26 ist die Landesregierung zuständig, die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu regeln.

§ 118
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung durch Verordnung die Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 25 erlassenen Verordnung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung an die bundesgesetzlichen Regelungen über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden anzupassen.

Siebenter Teil
Zulassungsbeschränkungen

§ 119
Erlass von Zulassungsbeschränkungen

(1) 1Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fächern oder Fachgebieten für den jeweiligen Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel oder die Ausbildungskapazität nicht ausreichen. 2Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind

  1. zuerst 55 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der bisher erbrachten Leistung für das angestrebte Ausbildungsziel (Qualifikation),
  2. danach 35 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit einer wegen fehlender Ausbildungskapazitäten unberücksichtigten Bewerbung (Wartezeit) und
  3. zuletzt 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte

zu vergeben. 2Aus den Quoten nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht m Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden nach Satz 1 Nr. 1 vergeben.

(3) 1Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 den gleichen Rang haben, werden Bewerberinnen und Bewerber mit dem höheren Lebensalter unter Berücksichtigung der Zurechnungszeiten nach Satz 2 bevorzugt berücksichtigt. 2Dem Lebensalter sind bis zu einer Dauer von insgesamt fünf Jahren hinzuzurechnen

  1. Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
  2. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer bis zur Dauer von zwei Jahren,
  3. Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr jeweils bis zur Dauer von einem Jahr und
  4. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat und soweit dies den beruflichen Werdegang verzögert hat.

(4) 1Soweit für eine Ausbildung in Fächern für bestimmte Lehrämter, sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, werden bis zu 20 vom Hundert der in dem zulassungsbeschränkten Bereich für einen Einstellungstermin insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze gesondert vergeben. 2Das für Schulen zuständige Ministerium stellt den dringenden Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 1 fest; die Feststellung ist zu veröffentlichen. 3Zunächst werden die nach Abzug der Ausbildungsplätze nach Satz 1 verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 2 und 3 und danach die Ausbildungsplätze nach Satz 1 vergeben. 4Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 1 erfolgt nach den Absätzen 2 und 3, jeweils gesondert für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen.

(5) Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. die Vorbereitungsdienste, für die die Zulassung beschränkt wird,
  2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
  3. das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,
  4. die Kriterien für die Auswahl nach der Qualifikation,
  5. die Kriterien für die Auswahl in Fällen außergewöhnlicher Härte und
  6. das Nähere über die Berechnung der Wartezeit zu bestimmen.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120
Weiteranwendung von Vorschriften

(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 ist § 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der am 31.März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen nach § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 ist § 98 NBG in der am 31.März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 114 Abs. 5 und 6 sind die am 31.März 2009 geltenden Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und die Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst weiter anzuwenden.

§ 121
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten

1Die am 31.März 2009 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in Laufbahnen nach § 13 übergeleitet. 2Beamtinnen und Beamte, die sich am 31.März 2009 in einer in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahn befinden, sind in die sich aus Spalte 3 der Überleitungsübersicht ergebende Laufbahn nach § 13 übergeleitet.

§ 122
Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

1Die am 31.März 2009 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu den in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahnen gelten fort, jedoch nicht über den 31.Dezember 2012 hinaus. 2Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden den Erwerb einer Befähigung für eine am 31.März 2009 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 121 Satz 1 übergeleitet worden ist.

§ 123
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1.April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn

  1. sie die Probezeit vor dem 1.April 2009 erfolgreich abgeleistet haben und
  2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe, denen am 1.April 2009 noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes das Amt, das dem Eingangsamt der nach § 121 Satz 1 übergeleiteten Laufbahn entspricht, übertragen.

§ 124
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31.März 2009 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194a NBG in der vor dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, befinden, ist diese Vorschrift mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der ersten Amtszeit endet und eine Berufung in eine zweite Amtszeit nicht stattfindet; § 14a Abs. 2, die §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 4, § 107 Abs. 2 Satz 3, § 119 NBG und § 10 NDiszG sind jeweils in der vor dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 soll das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie sich darin bewährt haben.

§ 125
Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1.Januar 1950 geboren sind oder denen vor dem 1.Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 228 Abs. 1 NBG in der am 31.März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 126
Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf

Ist am 31.März 2009 ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf eingeleitet, bei dem als Disziplinarmaßnahme vor dem 1.April 2009 eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge in Betracht gekommen wäre, so ist ein Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einzuleiten.

§ 127
Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn

Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen Beamtinnen und Beamte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten ist § 86 Abs. 2 NBG in der am 31.März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden auslösende Ereignis vor dem 1.April 2009 beendet war.

§ 128
Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31.März 2009 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt wurde, gilt als nach § 40 Satz 1 BeamtStG angezeigt.

_______________________
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

Anlage
(zu § 121)

Überleitungsübersicht

1 2 3
Nr. Bisherige Laufbahn Laufbahn nach § 13
Fachrichtung Laufbahn-
gruppe
1 Laufbahn des mittleren Finanzgerichtsdienstes Justiz 1
2 Laufbahn des gehobenen Finanzgerichtsdienstes Justiz 2
3 Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes (mittlerer Dienst) Justiz 1
4 Laufbahn des einfachen Justizdienstes (Justizwachtmeisterdienst) Justiz 1
5 Laufbahn des mittleren Justizdienstes Justiz 1
6 Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) Justiz 2
7 Laufbahn des höheren Justizverwaltungsdienstes Justiz 2
8 Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (gehobener Dienst) Justiz 2
9 Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes Justiz 1
10 Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten Justiz 1
11 Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes Justiz 2
12 Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten Justiz 2
13 Laufbahn der Staatsanwälte (höherer Dienst) Justiz 2
14 Laufbahn des mittleren Dienstes der Wasserschutzpolizei Polizei 1
15 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wasserschutzpolizei Polizei 2
16 Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei Polizei 1
17 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei Polizei 2
18 Laufbahn des höhe'r'en Dienstes der Schutzpolizei Polizei 2
19 Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei Polizei 1
20 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei Polizei 2
21 Laufbahn des höheren Dienstes der Kriminalpolizei Polizei 2
22 Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Feuerwehr 1
23 Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Feuerwehr 2
24 Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Feuerwehr 2
25 Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische Bildung Bildung 2
26 Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer - an berufsbildenden Bildung - (gehobener Dienst) Bildung 2
27 Laufbahn der Fachlehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst) Bildung 2
28 Laufbahn der Fachschuloberlehrer (gehobener Dienst) Bildung 2
29 Laufbahn der Funklehrer (gehobener Dienst) Bildung 2
30 Laufbahn der Jugendleiterinnen und Jugendleiter (gehobener Dienst) Bildung 2
31 Laufbahn des Lehramts an berufsbildenden Schulen (höherer Dienst) Bildung 2
32 Laufbahn des Lehramts an Fachschulen und Berufsfachschulen (höherer Dienst) Bildung 2
33 Laufbahn des Lehramts an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige (Förderschulen) in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte (höherer Dienst) Bildung 2
34 Laufbahn des Lehramts an der Schule für Blinde (Förderschule) im Landesbildungszentrum für Blinde (höherer Dienst) Bildung 2
35 Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen (gehobener Dienst) Bildung 2
36 Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen (gehobener Dienst) Bildung 2
37 Laufbahn des Lehramts an Gymnasien (höherer Dienst) Bildung 2
38 Laufbahn des Lehramts an Realschulen (gehobener Dienst) Bildung 2
39 Laufbahn des Lehramts an Sonderschulen (gehobener Dienst) Bildung 2
40 Laufbahn des Lehramts für Sonderpädagogik (gehobener Dienst) Bildung 2
41 Laufbahn der Lehrerinnen in den Fächern Nadelarbeit und Sport an höheren Schulen im Lande Niedersachsen (gehobener Dienst) Bildung 2
42 Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis (gehobener Dienst) Bildung 2
43 Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst (gehobener Dienst) Bildung 2
44 Laufbahn des höheren pädagogischer Dienstes im Justizvollzugsdienst Bildung 2
45 Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldieristes Bildung 2
46 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes (höherer Dienst) Bildung 2
47 Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes (höherer Dienst) Bildung 2
48 Laufbahn der Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer (gehobener Dienst) Bildung 2
49 Laufbahn der Sporträtin und des Sportrats (höherer Dienst) Bildung 2
50 Laufbahn der Technischen Lehrerinnen an berufsbildenden Schulen (gehobener Dienst) Bildung 2
51 Laufbahn der Technischen Lehrer der Kurzschrift und des Maschinenschreibens (gehobener Dienst) Bildung 2
52 Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
53 Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
54 Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den Landesversicherungsanstalten (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
55 Laufbahn des ärztlichen Dienstes (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
56 Laufbahn der Apotheker (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
57 Laufbahn des Krankenpflegedienstes (mittlerer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 1
58 Laufbahn des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes Gesundheits- und soziale Dienste 2
59 Laufbahn der Lebensmittelchemiker (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
60 Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes Gesundheits- und soziale Dienste 1
61 Laufbahn des mittleren Gesundheitsdienstes Gesundheits- und soziale Dienste 1
62 Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
63 Laufbahn der Polizeipsychologen (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
64 Laufbahn der Psychologen im Gesundheitsdienst (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
65 Laufbahn der Psychologen im Justizvollzugsdienst (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
66 Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes Gesundheits- und soziale Dienste 2
67 Laufbahn des höheren Sozialdienstes Gesundheits- und soziale Dienste 2
68 Laufbahn des tierärztlicher Dienstes (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
69 Laufbahn des höheren Veterinärdienstes Gesundheits- und soziale Dienste 2
70 Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes (höherer Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
71 Laufbahn des Weinkontrolleurs (gehobener Dienst) Gesundheits- und soziale Dienste 2
72 Laufbahn des mittleren Fischereiverwaltungsdienstes Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 1
73 Laufbahnen des höheren Fischereiverwaltungsdienst Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 2
74 Laufbahn des gehobenen Forstdienstes Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 2
75 Laufbahn des höheren Forstdienstes Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 2
76 Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 1
77 Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 1
78 Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 2
79 Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes Agrar- und umwelt- bezogene Dienste 2
80 Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung Technische Dienste 2
81 Laufbahn des gehobenen bergtechnischen Dienstes Technische Dienste 2
82 Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach Technische Dienste 2
83 Laufbahn des gehobenen Bergvermessungsdienstes Technische Dienste 2
84 Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach Technische Dienste 2
85 Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde Technische Dienste 2
86 Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes Technische Dienste 1
87 Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes Technische Dienste 2
88 Laufbahn des höheren Eichdienstes Technische Dienste 2
89 Laufbahn des mittleren Landesplanungsdienstes Technische Dienste 1
90 Laufbahn des gehobenen Landesplanungsdienstes Technische Dienste 2
91 Laufbahn des höheren Landesplanungsdienstes Technische Dienste 2
92 Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes Technische Dienste 1
93 Laufbahn des gehobenen nautischen Dienstes Technische Dienste 2
94 Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik Technische Dienste 2
95 Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung Technische Dienste 1
96 Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - Technische Dienste 2
97 Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Hochbau - Technische Dienste 2
98 Laufbahn des gehobenen technischer Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Straßenbau - Technische Dienste 2
99 Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Wasserwirtschaft - Technische Dienste 2
100 Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Städtebau - Technische Dienste 2
101 Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Stadtbauwesen - Technische Dienste 2
102 Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Landespflege - Technische Dienste 2
103 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - Technische Dienste 2
104 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - Technische Dienste 2
105 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Hochbau - Technische Dienste 2
106 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Landespflege - Technische Dienste 2
107 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Wasserwesen (Wasserwirtschaft) - Technische Dienste 2
108 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Straßenwesen - Technische Dienste 2
109 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - Technische Dienste 2
110 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Städtebau - Technische Dienste 2
111 Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung Technische Dienste 1
112 Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung Technische Dienste 2
113 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung Technische Dienste 2
114 Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes Technische Dienste 1
115 Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes Technische Dienste 2
116 Laufbahnen des Werkdienstes bei den Landeskrankenhäusern (mittlerer Dienst) Technische Dienste 1
117 Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug (mittlerer Dienst) Technische Dienste 1
118 Laufbahnen der akademischen Rätinnen und Räte als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen außer Fachhochschulen (höherer Dienst) Wissenschaftliche Dienste 2
119 Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes Wissenschaftliche Dienste 1
120 Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes Wissenschaftliche Dienste 2
121 Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes Wissenschaftliche Dienste 2
122 Laufbahn der Biologen (höherer Dienst) Wissenschaftliche Dienste 2
123 Laufbahn der Chemiker (höherer Dienst) Wissenschaftliche Dienste 2
124 Laufbahnen des gehobenen geologischen Dienstes Wissenschaftliche Dienste 2
125 Laufbahn des höheren geologischen Dienstes Wissenschaftliche Dienste 2
126 Laufbahn der Meteorologen (höherer Dienst) Wissenschaftliche Dienste 2
127 Laufbahn der Physiker (höherer Dienst) Wissenschaftliche Dienste 2
128 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungseinrichtungen und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflege Wissenschaftliche Dienste 2
129 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern Wissenschaftliche Dienste 2
130 Laufbahn des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung Wissenschaftliche Dienste 2
131 Laufbahn der Lehrer für künstlerischen Entwurf an einer Fachhochschule (gehobener Dienst) Wissenschaftliche Dienste 2
132 Laufbahn der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung (höherer Dienst) Wissenschaftliche Dienste 2
133 Laufbahn des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes Allgemeine Dienste 1
134 Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes Allgemeine Dienste 1
135 Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes Allgemeine Dienste 2
136 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes Allgemeine Dienste 2
137 Laufbahn des gehobenen Dienstes bei den Handwerkskammern Allgemeine Dienste 2
138 Laufbahn des höheren Dienstes bei den Handwerkskammern Allgemeine Dienste 2
139 Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnik Allgemeine Dienste 2
140 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltung Allgemeine Dienste 2
141 Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung Allgemeine Dienste 2
142 Laufbahn des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes Allgemeine Dienste 1
143 Laufbahn des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes Allgemeine Dienste 2
144 Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung Allgemeine Dienste 1
145 Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung Allgemeine Dienste 2
146 Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung Allgemeine Dienste 2
147 Laufbahn des höheren statistischen Dienstes Allgemeine Dienste 2
148 Laufbahn des gehobenen stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltung Allgemeine Dienste 2
149 Laufbahn des höheren stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltung Allgemeine Dienste 2
150 Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Sozialministerium Allgemeine Dienste 2
151 Laufbahn des mittleren Dienstes der Verwaltung der Kriegsopferversorgung Allgemeine Dienste 1
152 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Verwaltung.der Kriegsopferversorgung Allgemeine Dienste 2
153 Laufbahn des höheren Dienstes der Verwaltung der Kriegsopferversorgung Allgemeine Dienste 2
154 Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der Agrarstrukturverwaltung Allgemeine Dienste 2
155 Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der Agrarstrukturverwaltung Allgemeine Dienste 2
156 Laufbahn des einfachen Archivdienstes Allgemeine Dienste 1
157 Laufbahn des gehobenen Archivdienstes Allgemeine Dienste 2
158 Laufbahn des höheren Archivdienstes Allgemeine Dienste 2
159 Laufbahn des einfachen Steuerverwaltungsdienstes Steuerverwaltung 1
160 Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes Steuerverwaltung 1
161 Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes Steuerverwaltung 2
162 Laufbahn des höheren Steuerverwaltungsdienstes Steuerverwaltung 2

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7.November 2008 (Nds.GVBl. S.334), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.408), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.
  2. In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 19.Juli 2007 (BGBl. I S.1457)” durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2006 (BGBl. I S.1466)” ersetzt.
  3. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch die Verweisung „§ 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes” ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl. I S.1652)” durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 21.Juni 2005 (BGBl. I S.1818)” ersetzt.
  4. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Beamte” der Klammerzusatz „(MVergV)” eingefügt und die Angabe „die Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 29.Juli 2008 (BGBl. I S.1582)” durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9.November 2004 (BGBl. I S.2774)” ersetzt.
    b) Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

    „(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.

    (4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung.”

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
  5. Es werden die folgenden §§ 15 und 16 angefügt:

    㤠15
    Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des Laufbahnrechts

    (1) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vorn einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind

    1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, die nicht unter Absatz 2 Nr. 1 fallen,

    erfasst.

    (2) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind

    1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, wenn
      a) ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist,
      b) ihnen vor dem 1.April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder
      c) sie vor dem 1.Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie
    3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die nicht unter Absatz 3 Nr. 1 fallen,

    erfasst.

    (3) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind

    1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, wenn
      a) ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
      b) ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist,
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie
    3. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 fallen,

    erfasst.

    (4) 1Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind

    1. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, wenn
      a) ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder
      b) ihnen vor dem 1.April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie
    2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen B, C, R und W

    erfasst. 2Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.

    (5) 1Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gleich. 2Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich

    1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
    2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
    3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
    4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

    § 16
    Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung

    Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.”

  6. In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:
    a) In der Besoldungsgruppe 5 wird bei dem Amt „Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -” die Fußnote „1) wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6” gestrichen.
    b) In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt „Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -” mit der Fußnote „1) wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 5” gestrichen.
    c) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt „Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -” mit der Fußnote „1) wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6” eingefügt.
    d) In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt „Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -” mit der Fußnote „1) wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 5” eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20.Juni 2000 (Nds.GVBl. S.129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.419), wird wie folgt geändert:

  1. In § 20a Abs. 5 werden die Verweisung „§ 95” durch die Verweisung „§ 52” und das Wort „Schadensersatzansprüchen” durch das Wort „Ansprüchen” ersetzt.
  2. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes” durch die Worte „am 1.Januar 1978” ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „In-Kraft-Treten dieses Gesetzes” durch die Worte „dem 1.Januar 1978” ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Worte „in der Fassung dieses Gesetzes” durch die Worte „in der ab dem 1.Januar 1978 geltenden Fassung” ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 3.April 1979 (Nds.GVBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.319), wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
    2Zur Ermittlung des abzuführenden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen; die für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten insoweit entsprechend.”
    b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
    3§ 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.”
    c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
  2. In § 9 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 95” durch die Verweisung „§ 52” ersetzt.
  3. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
    2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder Richter über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied der Volksvertretung eines Landes oder des Bundestages ist und sein Amt als Beamter oder Richter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen ist § 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.”
    bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
    b) In Absatz 3 werden die Worte „mittelbare Landesbeamte” durch die Worte „Kommunalbeamte und Körperschaftsbeamte (§ 1 Nrn. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)” ersetzt.
  4. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

    „(4) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1.Januar 1993 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am 1.Januar 1993 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung sowie für deren Hinterbliebene sind die §§ 13 und 14 in der bis zum 31.Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    (5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 1.Januar 1993 erneut Mitglied der Landesregierung, so bleibt der nach Absatz 4 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.”

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.Oktober 2006 (Nds.GVBl. S.473), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.381), wird wie folgt geändert:

  1. In § 61 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Verweisung „§ 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20” durch die Verweisung „§ 11 Abs. 3 und 4” und das Wort „gelten” durch das Wort „gilt” ersetzt.
  2. In § 61b Satz 2 wird die Verweisung „§ 57” durch die Verweisung „§ 37” ersetzt.
  3. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
    Das Wort „Kommunalverbände” wird durch das Wort „Gemeindeverbände” ersetzt.
    b) Satz 2 wird gestrichen.
  4. In § 80 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung „§ 87c” durch die Verweisung „§ 80” ersetzt.
  5. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird gestrichen.
    b) Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden Sätze 2 bis 8.
    c) Im neuen Satz 4 und im neuen Satz 5 wird jeweils die Verweisung „Satz 4” durch die Verweisung „Satz 3” ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 30.Oktober 2006 (Nds.GVBl. S.510), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.381), wird wie folgt geändert:

  1. In § 55 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Verweisung „§ 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20” durch die Verweisung „§ 11 Abs. 3 und 4” und das Wort „gelten” durch das Wort „gilt” ersetzt.
  2. In § 55b Satz 2 wird die Verweisung „§ 57” durch die Verweisung „§ 37” ersetzt.
  3. In § 61 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung „§ 87c” durch die Verweisung „§ 80” ersetzt.
  4. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird gestrichen.
    b) Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden Sätze 2 bis 8.
    c) Im neuen Satz 4 und im neuen Satz 5 wird jeweils die Verweisung „Satz 4” durch die Verweisung „Satz 3” ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5.Juni 2001 (Nds.GVBl. S.348), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.381), wird wie folgt geändert:

  1. In § 68 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Verweisung „§ 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20” durch die Verweisung „§ 11 Abs. 3 und 4” und das Wort „gelten” durch das Wort „gilt” ersetzt.
  2. In § 70 Satz 2 wird die Verweisung „§ 57” durch die Verweisung „§ 37” ersetzt.
  3. In § 76 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung „§ 87c” durch die Verweisung „§ 80” ersetzt.
  4. In § 77 Abs. 2 Satz 1 werden das Semikolon und die Worte „§ 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine Anwendung” gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung von 22.Januar 2007 (Nds.GVBl. S.11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.408), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

    㤠9 a
    Unfallfürsorge

    Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.”

  2. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)” durch die Verweisung „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)” ersetzt.
    b) In Absatz 5 Nr. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 87a des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -)” durch den Klammerzusatz „(§ 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -)” ersetzt.
    c) In Absatz 6 wird die Verweisung „§ 123a BRRG” durch die Verweisung „§ 20 BeamtStG” ersetzt.
  3. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „Ausübung ihrer” durch die Worte „Wahrnehmung ihrer Aufgaben und” ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „entsprechend” gestrichen.
    c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    „(4) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung dieses Personalrats. 2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände. gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer Beteiligte oder Beteiligter. 4Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.”

  4. In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Umsetzung” die Worte „sowie die außerordentliche Kündigung” eingefügt.
  5. § 65 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 40 Abs. 2 NBG)” durch den Klammerzusatz „(§ 30 Abs. 4 NBG)” ersetzt.
    bb) In Nummer 2 werden die Worte „Anstellung und” gestrichen.
    cc) In Nummer 9 wird die Verweisung „§ 123a BRRG” durch die Verweisung „§ 20 BeamtStG” ersetzt.
    dd) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
    „12. Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben der Altersgrenze (§ 36 NBG),”.
    ee) In Nummer 13 wird die Verweisung „den §§ 39 und 40 NBG” durch die Verweisung „§ 23 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 BeamtStG” ersetzt.
    ff) In Nummer 15 werden die Worte „Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur” durch die Worte „Untersagung der" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 123a BRRG” durch die Verweisung „§ 20 BeamtStG” ersetzt.
  6. In § 110 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1 und 2” durch die Verweisung „die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes, § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes” ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.568), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 85 Abs. 1 NBG” durch die Verweisung „§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)” ersetzt.
    bb) In Satz 2 wird die Verweisung „§ 85 Abs. 2 NBG” durch die Verweisung „§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 50 NBG” ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „eines” das Wort „abgeschlossenen” eingefügt.
    bb) In Satz 2 wird die Verweisung „§ 85 Abs. 2 Nr. 3 NBG” durch die Verweisung „§ 47 BeamtStG” ersetzt.
  2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
    2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.”
  3. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Kürzung der Dienstbezüge”.
    b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 3, Absatz 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 werden die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
    bb) In Satz 2 werden die Worte „oder Anstellung” gestrichen.
    cc) In Satz 3 wird die Verweisung „§ 194 Abs. 3” durch die Verweisung „§ 7 Abs. 4” ersetzt.
    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
    bb) Satz 2 wird gestrichen.
  4. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eingangsamt” durch die Worte „ersten Einstiegsamt” ersetzt.
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 2 werden die Worte „oder Anstellung” gestrichen.
    bb) In Satz 3 wird die Verweisung „§ 194 Abs. 3” durch die Verweisung „§ 7 Abs. 4” ersetzt.
  5. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
  6. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
    b) In Absatz 4 Nr. 5 wird die Verweisung „§ 41 Abs. 4 Satz 1” durch die Verweisung „§ 31 Abs. 3” ersetzt.
  7. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen

    1. nach zwei Jahren ein Verweis,
    2. nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts und
    3. nach sieben Jahren eine Zurückstufung

    nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).”

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
  8. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 41 Abs. 4” durch die Verweisung „§ 31 Abs. 3” ersetzt.
  9. Dem § 21 Abs. 2 wird der folgende Satz 5 angefügt:

    5Soweit das Abwarten des Fristablaufs wegen der damit verbundenen Verzögerung die Sachverhaltsaufklärung gefährden würde, können Ermittlungen vor Ablauf der Frist durchgeführt werden.”

  10. In § 23 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 41 Abs. 4” durch die Verweisung „§ 31 Abs. 3” ersetzt.
  11. In § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Protokolle” die Worte „sowie der schriftlichen Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen” eingefügt.
  12. In § 31 Satz 1 werden die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
  13. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
    2Wird das Beamtenverhältnis wegen des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nach § 1 NBG beendet, so wird das Disziplinarverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 5 bei dem neuen Dienstherrn fortgeführt.”
    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
  14. In § 33 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
  15. § 40 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist.”

  16. In § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte „Dienst- oder Anwärterbezüge” durch das Wort „Dienstbezüge” ersetzt.
  17. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gilt § 46 Abs. 1 und 6 NBG” durch die Worte „gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 und 4 NBG” ersetzt.
  18. § 73a Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG), die Ader der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebens-zeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.”

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29.Januar 2002 (Nds.GVBl. S.22), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.634), wird die Verweisung „den §§ 68 und 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch die Verweisung „§ 37 Abs. 3 bis 5 des Beamtenstatusgesetzes” ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.Mai 2006 (Nds.GVBl. S.203), werden die Worte „Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch das Wort „Beamtenstatusgesetzes” ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16.Dezember 1993 (Nds.GVBl. S.707), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.November 2007 (Nds.GVBl. S.661), wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Abs. 3 werden die Worte „die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Schweigepflicht” durch die Worte „die Vorschriften in § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht” ersetzt.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Pflicht zum Schadensersatz”.
    b) In Absatz 2 werden das Wort „Haftung” durch die Worte „Pflicht zum Schadensersatz” und die Worte „gilt § 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch die Worte „gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes” ersetzt.
  3. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch die Worte „§ 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 33 des Niedersächsischen Beamtengesetzes” ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

In § 19 Satz 3 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 14.Februar 2002 (Nds.GVBl. S.73), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds.GVBl. S.362), wird die Verweisung „§ 86 Abs. 2und 3” durch die Verweisung „§ 51” ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

In § 72 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19.Januar 2005 (Nds.GVBl. S.9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.Januar 2009 (Nds.GVBl. S.2), wird die Verweisung „§ 64 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch die Verweisung „§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes” ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.419), wird wie folgt geändert:

  1. In § 21 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung „§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)” durch die Verweisung „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)” ersetzt.
  2. § 21a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Verweisung „§§ 80d, 87a oder 108b NBG” durch die Verweisung „§ 62, 64 oder 69 Abs. 3 und 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)” ersetzt.
    b) In Nummer 5 wird die Verweisung „§ 87a oder 108b” durch die Verweisung „§ 62 oder 69 Abs. 3” ersetzt.
  3. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird die Verweisung „§§ 71a bis 77a” durch die Verweisung „§§ 70 bis 79” ersetzt.
    bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Nummer 3 werden die Worte „nach den §§ 75a und 75b NBG” gestrichen.
    bbb) In Nummer 4 werden die Verweisung „§ 75c” durch die Verweisung „§ 74 Abs. 2” und die Worte „dieser Vorschrift” durch die Verweisung „§ 78 Sätze 1 und 2 Nr. 4 NBG” ersetzt.
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. 2Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung.”

  4. In § 26 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung „§§ 61 bis 64, 66, 68 bis 71, 78, 80, 81 bis 83, 85 bis 88, 95, 96, 98 bis 103 und 105 bis 108” durch die Verweisung „§§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 80 bis 95 und 104” ersetzt.
  5. In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung „§ 51 Abs. 1 Satz 2” durch die Verweisung „§ 35 Satz 2” ersetzt.
  6. In § 28 Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung „§ 36 Abs. 3 und die §§ 53 und 57” durch die Verweisung „§ 22 Abs. 3 BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37” ersetzt.
  7. In § 29 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „zum Nutzungsentgelt nach § 75c NBG” durch die Worte „zur Erhebung eines Nutzungsentgelts” ersetzt.
  8. § 30 Abs. 3 Satz 6 wird gestrichen.
  9. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§§ 61, 68, 78, 86 und 96” durch die Verweisung „§§ 33, 37, 42 und 48 BeamtStG sowie die §§ 46, 49, 51 und 83” ersetzt.
  10. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung „§ 36 Abs. 3 Satz 1 NBG” durch die Verweisung „§ 22 Abs. 3 BeamtStG” ersetzt.
    b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung „§ 51 Abs. 1 Satz 2” durch die Verweisung „§ 35 Satz 2” ersetzt.
  11. § 55a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch die Verweisung „§ 80 NBG” ersetzt.
    b) Absatz 10 wird gestrichen.
    c) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10.
  12. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 2 Abs. 1 NBG” durch die Verweisung „§ 2 BeamtStG” ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.Oktober 2008 (Nds.GVBl. S.317), wird wie folgt geändert:

  1. In § 31 Abs. 4 wird der Klammerzusatz „(§ 101 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)” durch den Klammerzusatz „(§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)” ersetzt.
  2. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
    3Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen.”
    b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung „§ 14 Abs. 2” durch die Verweisung „§ 20 Abs. 2 und 3” ersetzt.
  3. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung „§ 109 Abs. 1” durch die Verweisung „§ 29 Abs. 4” ersetzt.
  4. In § 153 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Worte „Anstellung oder” gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik

Das Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik vom 16.Dezember 1999 (Nds.GVBl. S.428), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.370), wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „im Sinne des § 3 Abs. 2 NBG” gestrichen.
  2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „unmittelbarer” durch die Worte „Dienstvorgesetzte oder” ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.616), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.April 2007 (Nds.GVBl. S.169), werden die Worte „findet § 194a” durch die Worte „finden § 5” ersetzt und nach dem Wort „Beamtengesetzes” die Worte „und § 22 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes” eingefügt.

Artikel 19
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

§ 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15.Januar 2004 (Nds.GVBl. S.7) wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen” durch die Worte „in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)” ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 61 Abs. 2 und des § 65 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)” durch die Verweisung „§ 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 NBG” ersetzt.
  3. In Absatz 3 Satz 4 wird die Verweisung „§ 87c” durch die Verweisung „§ 80” ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

In § 89 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes vom 14.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.720), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.32), wird der Klammerzusatz „(§ 64 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)” durch den Klammerzusatz „(§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)” ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter

Das Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1.Dezember 1989 (Nds.GVBl. S.389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.November 2004 (Nds.GVBl. S.512), wird wie folgt geändert:

  1. In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 69 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes” durch die Verweisung „§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes” ersetzt.
  2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung „§ 86 Abs. 2 bis 4” durch die Verweisung „§ 51” ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 14.Dezember 1962 (Nds.GVBl. S.265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.568), wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuss als ständiges Mitglied auch der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richter zuständigen Abteilung des für Justiz zuständigen Ministeriums mit. 2Er wird durch seinen Vertreter im Amt vertreten. 3An die Stelle der Mitglieder nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes treten fünf Richter als weitere und fünf Richter als weitere stellvertretende Mitglieder. 4Sie werden aufgrund von Vorschlägen der Berufsorganisationen der Richter berufen. 5Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen.”

  2. In § 4a Abs. 4 wird das Wort „genehmigt” durch das Wort „ausgeübt” ersetzt.
  3. § 4 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 des Niedersächsischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte” durch die Worte „außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richtern zulässig wäre” ersetzt.
    b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
    3Der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 zulassen, soweit diese mit dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs vereinbar sind.”
  4. § 4c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „in dem nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 75d des Niedersächsischen Beamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist” durch die Worte „der auch bei einem vollzeitbeschäftigten Richter zulässig wäre” ersetzt.
    b) Satz 3 wird gestrichen.
    c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
  5. In § 4d Abs. 3 wird die Verweisung „§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3” durch die Verweisung „§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2” ersetzt.
  6. In § 4f Abs. 3 wird die Verweisung „§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4” durch die Verweisung „§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3” ersetzt.
  7. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird gestrichen.
    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
    c) Im neuen Absatz 2 wird die Verweisung „Absatz 2” durch die Verweisung „Absatz 1” ersetzt.

Artikel 23
Inkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1.April 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

  1. Artikel 1 § 16 Satz 3, §§ 25, 78, 108, 117 und 118 am Tag nach der Verkündung und
  2. Artikel 1 § 119 am 1.Juli 2009 in Kraft.

(2) Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.408), tritt mit Ablauf des 31.März 2009 außer Kraft.

(3) Das Gesetz über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom 27.Oktober 1977 (Nds.GVBl. S.537) tritt mit Ablauf des 30.Juni 2009 außer Kraft.

(4) Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 16.Dezember 1992 (Nds.GVBl. S.337) tritt mit Ablauf des 31.März 2009 außer Kraft.

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